Der Beschwerdeführer X. hat gegen die Spezialanzeige des Konkursamtes des Bezirks Surselva bezüglich der Verteilungsreste im Konkurs der Firma Y. Beschwerde eingelegt. Es ging um ausstehende Lohnzahlungen, die im Kollokationsplan korrigiert wurden. X. forderte zusätzlich die Auszahlung des Novemberlohns, was jedoch als verspätete Konkurseingabe betrachtet wurde. Das Kantonsgericht von Graubünden wies die Beschwerde ab und entschied, dass die Kosten beim Kanton Graubünden verbleiben. Der Richter war Präsident Brunner.
Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-12-88
Kanton: | GR |
Fallnummer: | KSK-12-88 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 29.11.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Verteilungsliste |
Schlagwörter : | Konkurs; Forderung; Konkursamt; Surselva; Eingabe; Betrag; SchKG; Kollokation; Graubünden; Schuldbetreibung; Bezirks; Kollokationsplan; Kanton; Aufsichtsbehörde; Gläubiger; Voraussetzung; Entscheid; Verfahren; Kantonsgericht; Schuldbetreibungs; Spezialanzeige; Auflegung; Konkursamtes; Verteilungsliste; Novemberlohn; Konkurseingabe |
Rechtsnorm: | Art. 251 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts KSK-12-88
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 29. November 2012
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 12 88
30. November 2012
Verfügung
Schuldbetreibungsund Konkurskammer
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Präsident Brunner
In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde
des X., Beschwerdeführer,
gegen
die Spezialanzeige über die Auflegung der Verteilungsreste vom 12. November
2012 des Konkursamtes des Bezirks Surselva, im Konkurs der Y . , Beschwerde-
gegnerin, vertreten durch Konkursamt Surselva, Casa Cumin, 7130 Ilanz, gegen
Beschwerdeführer,
betreffend Verteilungsliste,
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 22. November 2012, in die Ver-
nehmlassung des Konkursamtes des Bezirks Surselva vom 27. November 2012
samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,
- dass X. im Konkurs über die Y. dem Konkursamt Surselva am 21. Oktober
2011 eine Forderung über CHF 10‘005.80 für ausstehende Lohnzahlungen für
die Monate September und Oktober 2011 einreichte,
- dass diese Forderung vom Konkursamt auf den Betrag von CHF 11‘506.40
nach oben korrigiert wurde und in dieser Höhe in den Kollokationsplan, wel-
cher vom 20. Januar 2012 bis 8. Februar 2012 aufgelegt wurde, aufgenom-
men wurde,
- dass der Kollokationsplan in Rechtskraft erwuchs,
- dass das Konkursamt Surselva den Verteilungsplan vom 13. November 2012
bis 22. November 2012 auflegte, worin die Forderung von X. mit einem zuge-
lassenen Betrag von CHF 10‘005.80 aufgeführt wurde,
- dass X. am 12. November 2012 die Spezialanzeige an die Gläubiger über die
Auflegung der Verteilungsliste zugestellt wurde, worin der Betrag von CHF
10‘005.80 als sein Treffnis aufgeführt wurde,
- dass X. am 22. November 2012 Beschwerde an die Aufsichtsbehörde ein-
reichte und begehrte, es sei ihm auch der Monatslohn für November 2011 im
Betrag von CHF 5‘753.20 brutto auszubezahlen,
- dass zur Begründung vorgebracht wurde, er habe festgestellt, dass den Ehe-
leuten A. und B., welche wie er bis zum Schluss bei der Y. angestellt gewesen
seien, auch der Novemberlohn ausbezahlt worden sei,
- dass die Beschwerde irrtümlicherweise an die Adresse des Konkursamts des
Bezirks Surselva gerichtet war, welches indessen die Eingabe von X. unver-
züglich an das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs weiterleitete,
- dass die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde,
- dass sich das Konkursamt des Bezirks Surselva am 27. November 2012 dahin
vernehmen liess, dass die Forderungseingabe von X. in vollem Umfange kol-
loziert worden sei und er es unterlassen habe, ebenfalls für den Monat No-
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vember 2011 eine Lohnforderung anzumelden; die Beschwerde sei deshalb
abzuweisen,
- dass zunächst festzuhalten ist, dass die Monatsfrist von Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2
SchKG zur Einreichung von Konkursforderungen längst abgelaufen ist,
- dass die nunmehr erhobene Forderung von X., es sei ihm auch der Novem-
berlohn 2011 auszubezahlen, als verspätete Konkurseingabe gemäss Art. 251
SchKG anzusehen ist,
- dass gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung verspätete Konkurseingaben bis zum
Schluss des Konkursverfahrens angebracht werden können,
- dass indessen auf einen rechtskräftigen Kollokationsplan nur zurückgekom-
men werden darf, wenn sich herausstellt, dass eine Forderung offensichtlich
zu Unrecht kolloziert nicht kolloziert worden ist, ein Rechtsverhältnis sich
seit der Kollokation geändert hat, neue Tatschen eine Revision rechtferti-
gen,
- dass aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung eines geord-
neten Verfahrens eine nachträgliche Eingabe nur zugelassen werden kann,
wenn es sich bei der nachträglich angemeldeten Forderung um eine erstmals
geltend gemachte Forderung handelt und keine Abänderung des rechtskräftig
gewordenen Kollokationsplans angestrebt wird; diese Voraussetzung ist er-
füllt, wenn der verspätete Anspruch auf anderen tatsächlichen und rechtlichen
Vorgängen beruht als die früheren Eingaben desselben Gläubigers wenn
der Gläubiger der für seine frühere Forderung einen höheren Betrag ei-
nen besseren Rang beansprucht, sich auf neue Tatsachen berufen kann, die
er mit der ersten Eingaben noch nicht geltend machen konnte (vgl. dazu Diet-
er Hierholzer, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetrei-
bung und Konkurs II, 2. Auflage, Basel 2010 N 2, 3 und 8 zu Art. 251 SchKG),
- dass diese Voraussetzungen bei der verspäteten Eingabe von X. nicht erfüllt
sind, da die neue Forderung für den Novemberlohn auf den gleichen Grundla-
gen beruht wie seine frühere Eingabe für den Septemberund Oktoberlohn
2011 und er sich nicht auf neue Tatsachen berufen kann,
- dass seine neue Forderung deshalb unzulässig ist, weil er diese bereits früher
hätte anmelden können (vgl. Hierholzer, ebenda, N 4 zu Art. 251 SchKG),
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- dass die erweiterte Forderung von X. somit nicht zuzulassen ist und sich die
Beschwerde als unbegründet erweist,
- dass den Parteien für das Beschwerdeverfahren keine Kosten auferlegt wer-
den (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), so dass diese beim Kanton Graubünden
verbleiben,
- dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter-
liche Kompetenz ergeht,
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verfügt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim
Kanton Graubünden.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes-
gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist
dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän-
digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge-
schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi-
timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde
gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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