Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Gerichtsverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ein Urteil gefällt. Die Beschuldigte wurde schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.- sowie einer Busse von CHF 300.- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren festgesetzt. Die Gerichtskosten und Auslagen wurden der Beschuldigten auferlegt. Die Gesamtkosten des Verfahrens belaufen sich auf CHF 1'500.00. Die Beschuldigte hat die Möglichkeit, gegen das Urteil beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen einzureichen.
Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-12-84
Kanton: | GR |
Fallnummer: | KSK-12-84 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 30.11.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Zustellung der Konkursandrohung |
Schlagwörter : | Konkurs; Betreibung; Konkursandrohung; Zustellung; Schuld; Betreibungsamt; Landquart; SchKG; Mutter; Kanton; Graubünden; Schuldbetreibung; Haushalt; Schuldner; Kantonsgericht; Feststellung; Betreibungsurkunde; Entscheid; Verfahren; Schuldbetreibungs; Aufsichtsbehörde; Poststempel; Gläubigerin; Schuldners; Forderung; Person; ässig |
Rechtsnorm: | Art. 161 KG ;Art. 64 KG ; |
Referenz BGE: | 112 III 81; |
Kommentar: | Peter Breitschmid, Basler Kommentar 2. A., Art. 292 ZGB, 2002 |
Entscheid des Kantongerichts KSK-12-84
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 30. November 2012
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 12 84
Verfügung
Schuldbetreibungsund Konkurskammer
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Präsident Brunner
In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde
des X., Beschwerdeführer,
gegen
die Konkursandrohung des Betreibungsamt Landquart vom 30. Oktober 2012, zu-
gestellt am 31. Oktober 2012, in Sachen der Y . A G , Beschwerdegegnerin, ver-
treten durch A., gegen Beschwerdeführer,
betreffend Zustellung der Konkursandrohung,
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 7. November 2012 (Poststempel
vom 8. November 2012), in das Schreiben des Betreibungsamtes Landquart vom
13. November 2012 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung
und in Erwägung,
- dass die Y. AG am 14. Dezember 2011 dem Betreibungsamt Landquart ein
Betreibungsbegehren gegen X. über CHF 3‘636.80 zustellte,
- dass offenbar nach ergangenem Zahlungsbefehl die Gläubigerin am 22. Okto-
ber 2012 das Fortsetzungsbegehren stellte,
- dass das Betreibungsamt Landquart am 30. Oktober 2012 die Konkursandro-
hung ausstellte und diese am 31. Oktober 2012 der Mutter des Schuldners
aushändigte,
- dass X. dagegen am 7. November 2012 (Poststempel vom 8. November 2012)
Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss (recte Kantonsgericht) von
Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein-
reichte mit dem sinngemässen Begehren um Feststellung der Ungültigkeit der
Zustellung der Konkursandrohung,
- dass X. im Weiteren die Forderung der Gläubigerin bestritt,
- dass der Beschwerdeführer zur Begründung vorbrachte, die Schuld betreffe
seine Einzelfirma und seine Mutter sei nicht zeichnungsberechtigt; ebenso
wenig lebe sie im gleichen Haushalt wie X.,
- dass das Betreibungsamt Landquart am 13. November 2012 auf eine Ver-
nehmlassung verzichtete,
- dass die Zustellung der Konkursandrohung gemäss der Vorschrift von Art. 72
SchKG zu erfolgen hat (vgl. Art. 161 Abs. 1 SchKG),
- dass demgemäss die Konkursandrohung persönlich zu überbringen ist, wobei
sich vorliegendenfalls gemäss Art. 64 SchKG bestimmt, welchen Personen die
Betreibungsurkunde übergeben werden darf,
- dass gemäss dieser Gesetzesbestimmung die Betreibungsurkunde dem
Schuldner in seiner Wohnung an dem Orte, wo er seinen Beruf auszu-
üben pflegt, zuzustellen ist; wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zu-
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stellung einer zu seiner Haushaltung gehörenden erwachsenen Person
an einen Angestellten geschehen (Art. 64 Abs. 1 SchKG),
- dass gemäss Vermerk auf der Konkursandrohung diese der Mutter von X.
ausgehändigt wurde,
- dass dies indessen nur zulässig wäre, wenn sie im gleichen Haushalt mit ih-
rem Sohn X. leben würde,
- dass der Beschwerdeführer bestreitet, dass er mit seiner Mutter im selben
Haushalt wohnt,
- dass diese Feststellung vom Betreibungsamt Landquart in seinem Schreiben
vom 13. November 2012 nicht bestritten wird, so dass von der Darstellung des
Beschwerdeführers auszugehen ist, zumal die gültige Zustellung vom Betrei-
bungsamt zu beweisen ist,
- dass die Zustellung der Konkursandrohung somit nicht den gesetzlichen Vor-
schriften entsprach (vgl. BGE 5A_777/2011),
- dass dieser Umstand indessen nicht automatisch zur Gutheissung der Be-
schwerde führt,
- dass eine nichtige Zustellung lediglich vorliegt, wenn der Schuldner von der
betreffenden Betreibungsurkunde gar keine Kenntnis erhält (vgl. BGE 120 III
117; Paul Angst, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbe-
treibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 23 zu Art. 64 SchKG),
- dass eine mangelhafte, anfechtbare, aber nicht nichtige Zustellung nur zu
wiederholen ist, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Schuldners gegeben ist,
- dass ein solches fehlt, wenn die erneute und ordentliche Zustellung der Be-
treibungsurkunde dem Betriebenen keine zusätzlichen Erkenntnisse über die
angehobene Betreibung verschafft und dessen Rechte trotz der mangelhaften
Zustellung gewahrt sind (BGE 112 III 81; Angst, ebenda),
- dass X. mit seiner innert 10 Tagen seit Zustellung der Konkursandrohung an
seine Mutter und damit rechtzeitig eingereichten Beschwerde die fragliche
Konkursandrohung bzw. eine Kopie davon mit einreichte und damit zum Aus-
druck brachte, dass er diese rechtzeitig erhalten hat,
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- dass dem Beschwerdeführer somit ein Rechtsschutzinteresse an der nochma-
ligen Zustellung der Konkursandrohung fehlt, zumal mit einer erneuten Zustel-
lung keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibung zu er-
warten sind,
- dass insbesondere der Einwand des Beschwerdeführers betreffend die Höhe
der Forderung in diesem Verfahrensstadium nicht zu hören ist,
- dass unter diesen Umständen die Konkursandrohung als rechtsgültig zuge-
stellt zu betrachten ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt,
- dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden ver-
bleiben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
- dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter-
licher Kompetenz ergeht,
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verfügt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim
Kanton Graubünden.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes-
gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist
dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän-
digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge-
schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi-
timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde
gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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