Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Beschwerdeverfahren entschieden, dass die Beschlagnahme von Datenträgern eines Beschwerdeführers rechtens war. Die Staatsanwaltschaft führte eine Strafuntersuchung wegen unbefugter Datenbeschaffung und möglicher pornografischer Aktivitäten gegen den Beschwerdeführer durch. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der Beschlagnahme und die Herausgabe der Datenträger ohne inkriminierte Daten. Die Staatsanwaltschaft argumentierte, dass die Datenträger zur Sicherungseinziehung benötigt würden. Das Gericht wies die Beschwerde ab und setzte die Gerichtsgebühr auf 600 CHF fest.
Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-11-68
Kanton: | GR |
Fallnummer: | KSK-11-68 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 14.11.2011 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ausscheidung von EL-Leistungen |
Schlagwörter : | Konkurs; SchKG; Forderung; Verfügung; Hinterrhein; Konkursamt; Bezirks; Gläubiger; Verfahren; Konkursverfahren; Eingabe; Kollokations; Schuldbetreibung; Konkursverwaltung; Forderungseingabe; Ergänzungsleistungen; Forderungen; Prüfung; Zulassung; Graubünden; Entscheid; Frist; Kanton; Schuldbetreibungs; Konkursamts; Kantons; Konkursmasse; Eingabefrist |
Rechtsnorm: | Art. 17 KG ;Art. 193 KG ;Art. 231 KG ;Art. 232 KG ;Art. 244 KG ;Art. 247 KG ;Art. 250 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Art. 231 SchKG, 2010 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts KSK-11-68
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 14. November 2011
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 11 68
15. November 2011
Urteil
Schuldbetreibungsund Konkurskammer
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Vorsitz
Brunner
Richter
Hubert und Bochsler
Aktuar
Pers
In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde
des A . , Beschwerdeführer,
gegen
die Verfügung Nr. 2 des Konkursamts Hinterrhein vom 2. September 2011, in Sa-
chen des Beschwerdeführers gegen die K o n k u r s m a s s e B . , Beschwerde-
gegnerin,
betreffend Ausscheidung von EL-Leistungen,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A.1. In der Nachlasssache der B., geboren am 3. Dezember 1940, verstorben
am 22. Juni 2010, stellte der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Hinter-
rhein mit Entscheid vom 17. Februar 2011 fest, dass alle nächsten gesetzlichen
Erbinnen und Erben die Erbschaft von B. fristund formgerecht ausgeschlagen
hätten. Das öffentliche Inventar vom 18. Oktober 2010 habe bei Aktiven von Fr.
19'020.90 und Passiven von Fr. 94'650.90 einen Passivenüberschuss von Fr.
75'630.-ergeben. Gleichzeitig wurde das Konkursgericht zwecks Anordnung der
konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft gemäss Art. 193 SchKG benachrich-
tigt.
2.
Mit Konkursentscheid vom 23. Februar 2011 eröffnete die Einzelrichterin
SchKG am Bezirksgericht Hinterrhein über die ausgeschlagene Erbschaft von B.
gestützt auf Art. 193 Abs. 2 SchKG auf den 7. März 2011, 14.00 Uhr, den Konkurs
und beauftragte das Konkursamt des Bezirks Hinterrhein mit der Durchführung der
Liquidation sowie mit der Vornahme der notwendigen Publikationen.
3.
Auf Antrag des Konkursamts des Bezirks Hinterrhein vom 7. März 2011
entschied die Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht Hinterrhein am 10. März
2011, dass der Konkurs im summarischen Verfahren gemäss Art. 231 SchKG
durchzuführen sei.
4.
Am 17. März 2011 erfolgte im Amtsblatt des Kantons Graubünden die Kon-
kurspublikation bzw. der Schuldenruf. Darin gab die Konkursverwaltung bekannt,
die zur Konkursmasse gehörenden Aktiven bestmöglichst durch Freihandverkauf
oder Versteigerung verwerten zu wollen, sofern nicht die Mehrheit der Gläubiger
innert der Eingabefrist bis am 18. April 2011 dagegen Einsprache erhebe.
B.
Bereits mit Schreiben vom 14. Januar 2011 hatte das A. (Stiftung) gegen-
über dem Kreisamt Z. eine Forderung für Heimkosten von B. im Umfang von Fr.
42'937.30 geltend gemacht. Die Amtsvormundschaft sei bereits im Mai/Juni 2007
darauf aufmerksam gemacht worden, dass Frau B. offene Rechnungen habe,
weshalb die Gemeinde Z. bereits frühzeitig den monatlichen Restbetrag, welcher
sich aus der Kürzung der Ergänzungsleistungen (EL) ergeben habe, hätte über-
nehmen müssen. Da es sich mehrheitlich um Ausstände im Sinne von Sozialleis-
tungen handle, gehe man davon aus, dass die Gemeinde Z. dafür aufkomme. Im
Übrigen werde die Meinung vertreten, dass Gelder der Ergänzungsleistungen so-
wie Sozialhilfegelder nicht der „Zwangsvollstreckung unterlägen und somit unab-
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hängig vom Erbverfahren beglichen werden könnten/müssten; dies werde in Art.
20 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) ausdrücklich festgehalten. Mit weite-
rem Schreiben vom 2. August 2011 betonte der Heimleiter des A. gegenüber dem
Kreisamt Z. erneut, dass seiner Ansicht nach die Amtsvormundschaft für die aus-
stehenden Beträge zuständig sei und dafür hafte. Um die betreffende Angelegen-
heit abzuschliessen, werde die Amtsvormundschaft mit Vertretern der Gemeinde
Z. gebeten, mit den Verantwortlichen des A. eine Sitzung zu vereinbaren, zumal
sich mittlerweile auch die Verzugszinsen auf Fr. 7'993.35 beliefen.
C.1. Mit Verfügung Nr. 1 vom 17. August 2011 verfügte das Konkursamt des
Bezirks Hinterrhein, dass die Rechnungen des A. nicht als Massakosten, sondern
als Forderungen der 3. Klasse im Konkursverfahren kolloziert würden. Ebenso
würden die Verzugszinsen nur bis zum Tag der Konkurseröffnung (23. Februar
2011 [recte 7. März 2011]) zugelassen. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass trotz
öffentlicher Publikation des Konkursverfahrens seitens des A. innert der Eingabe-
frist keine detaillierte Forderungseingabe eingereicht worden sei. Die betreffende
Forderung sei nun provisorisch im Verfahren aufgenommen worden. Zwecks Auf-
lage des Kollokationsplans werde aber dennoch eine detaillierte Forderungsein-
gabe samt Beilagen (Rechnungen, Original-Verlustscheine etc.) benötigt. Was die
Mitteilung vom Mai/Juni 2007 an die Amtsvormundschaft anbelange, so betreffe
diese weder das Konkursamt noch das Kreisamt. Ferner könne aus Art. 20 ELG
nicht abgeleitet werden, weshalb das A. im Konkursverfahren vor allen anderen
Gläubigern einen Anspruch auf die EL-Renten haben sollte. Gegen diese Verfü-
gung könne innert 10 Tagen seit Erhalt Beschwerde beim Kantonsgericht von
Graubünden erhoben werden.
2.
Nach einer persönlichen Besprechung mit C., dem Heimleiter des A., er-
liess das Konkursamt des Bezirks Hinterrhein mit Datum vom 2. September 2011
eine neue Verfügung (Nr. 2) grundsätzlich gleichen Inhalts und forderte das A. auf,
die detaillierte Forderungseingabe bis am 12. September 2011 zuzustellen.
D.
Gegen diese Verfügung erhob das A. mit Eingabe vom 12. September 2011
Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit dem Antrag, die AHVund
EL-Leistungen seien ihm zuzusprechen und aus der Konkursmasse auszuschei-
den. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Leistungen nach
dem ELG seien der Zwangsvollstreckung entzogen. Sodann seien diese zweck-
gebunden und somit von der Konkursmasse auszuscheiden.
Seite 3 — 8
E.
Mit Vernehmlassung vom 23. September 2011 nahm das Konkursamt des
Bezirks Hinterrhein zur Beschwerde Stellung. Darin führte es aus, es treffe zwar
zu, dass die Verstorbene AVH-Renten und Ergänzungsleistungen bezogen habe
und diese Beträge im betreibungsamtlichen Verfahren unpfändbar seien. Anders
sehe es aber im Konkursverfahren aus; die AHV-Renten und Ergänzungsleistun-
gen seien auf das Bankkonto der Verstorbenen ausbezahlt worden und hätten
sich mit dem vorhandenen Bankguthaben vermischt. Das A. habe nach Ansicht
des Betreibungsamts keinen privilegierten Vorrang vor anderen Gläubigern an
AHV-Renten und Ergänzungsleistungen bzw. am Bankguthaben anderen
Vermögenswerten. Weshalb das A. vorab allen anderen Gläubigern ein Vorrecht
am vorhandenen Bankguthaben im Konkursverfahren haben sollte, könne aus den
Begründungen in der Beschwerdeschrift nicht abgeleitet werden bzw. der Hinweis
auf Art. 20 ELG greife im Konkursverfahren nicht.
Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die Ausführungen in
den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
II. Erwägungen
1.a. Gegen jede Verfügung eines Betreibungsbzw. Konkursamts kann innert
einer Frist von 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung
oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 und 2
SchKG). Einzige kantonale Aufsichtsbehörde im Kanton Graubünden ist das Kan-
tonsgericht (Art. 11 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuld-
betreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]). Die Beschwerde gegen
die angefochtene Verfügung vom 2. September 2011 erfolgte mit Eingabe vom 12.
September 2011 fristgerecht, weshalb grundsätzlich darauf einzutreten ist.
b.
Die Beschwerde wurde indessen einzig vom Heimleiter, C., unterzeichnet,
welcher für die Stiftung A. gemäss Handelsregistereintrag lediglich zur Kollektivun-
terschrift zu zweien berechtigt ist. Zwecks Nachweis einer rechtsgenüglichen Ver-
tretung wurde das A. deshalb vom Vorsitzenden der Schuldbetreibungsund
Konkurskammer mit Schreiben vom 1. November 2011 (act. D.03) aufgefordert,
eine auch von einem zweiten kollektivunterschriftsberechtigten Mitglied der Stif-
tung unterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen bzw. eine Bestätigung nach-
zureichen, wonach ein zweites unterschriftsberechtigtes Mitglied mit der Be-
schwerde gemäss Eingabe vom 12. September 2011 einverstanden ist. Dieser
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Aufforderung kam das A. mit eine Kopie der Beschwerdeschrift vom 12. Septem-
ber 2011, unterzeichnet von C. und D. (act. A.03), beide kollektivunterschriftsbe-
rechtigt, innert angesetzter Frist nach. Damit genügt die eingereichte Beschwerde
auch den übrigen Formerfordernissen, weshalb auf sie eingetreten werden kann.
2.
Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht gestützt auf Art. 231 Abs. 1
SchKG das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass aus dem Erlös der
inventarisierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens
voraussichtlich nicht gedeckt werden können (Ziff. 1), wenn die Verhältnisse
einfach sind (Ziff. 2). Das summarische Konkursverfahren wird unter Vorbehalt
gewisser Ausnahmen nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren
durchgeführt (Art. 231 Abs. 3 SchKG), insbesondere sind die Art. 244-251 SchKG
mit Ausnahme von Art. 247 SchKG bezüglich der Fristen betreffend die Erstel-
lung des Kollokationsplans anwendbar (Urs Lustenberger, in: Staehelin/Bauer/
Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs II, 2. Aufl., Basel 2010, N 21 zu Art. 231 SchKG). Gemäss Art. 244
SchKG prüft die Konkursverwaltung nach Ablauf der Eingabefrist die eingegebe-
nen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. An-
schliessend entscheidet sie über die Anerkennung der Forderungen (Art. 245
SchKG). Unter Erwahrung der Ansprüche durch die Konkursverwaltung ist die
Prüfung der eingegebenen Forderungen nach Rechtsbestand, Höhe und Rang zu
verstehen. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Legitimation des Gläubigers zur
Geltendmachung des Anspruchs und auf die Zugehörigkeit zum Konkursobjekt
und damit zu den Passiven. Zur Prüfung dieser Punkte stützt sich die Konkurs-
verwaltung vor allem auf die gemäss Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG eingereichten
Beweismittel, sie kann aber auch von sich aus die notwendigen Massnahmen zur
Erwahrung treffen (Dieter Hierholzer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kom-
mentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl., Basel
2010, N 15 zu Art. 244 SchKG; PKG 2007 Nr. 9 E. 2). Erscheint eine Forderung
als nicht hinreichend belegt, kann die Konkursverwaltung sie entweder ohne Um-
schweife abweisen dem Ansprecher zur Einreichung weiterer Beweismittel
eine Frist ansetzen (Art. 59 Abs. 1 der Verordnung über die Geschäftsführung der
Konkursämter [KOV; SR 281.32]).
3.a. Im vorliegenden Fall machte das Konkursamt des Bezirks Hinterrhein die
Eröffnung des Konkurses in der Nachlasssache der B. am 17. März 2011 gestützt
auf Art. 232 SchKG unter Ansetzung einer einmonatigen Eingabefrist öffentlich
bekannt. In den Verfügungen vom 17. August 2011 (act. S/38) und 2. September
2011 (act. S/39) wurde alsdann jeweils festgestellt, dass der Beschwerdeführer
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innert Eingabefrist keine detaillierte Forderungseingabe eingereicht hat. Aus die-
sem Grund wurde er mit Verfügung vom 17. August 2011 bzw. mit Verfügung vom
2. September 2011 sogar unter Ansetzung einer Frist bis am 12. September 2011
zur detaillierten Forderungseingabe samt Beilagen aufgefordert. Trotz noch aus-
stehender Forderungseingabe wurde aber in denselben Verfügungen bereits ent-
schieden, die Forderungen des A. würden in der 3. Klasse kolloziert.
b.
Dieses Vorgehen ist durch das Gesetz nicht gedeckt, weshalb die ange-
fochtene Verfügung insoweit aufzuheben ist, als darin bereits über die Zulassung
und Rangordnung der lediglich provisorisch aufgenommenen, noch nicht detailliert
eingegebenen Forderung befunden wurde. Aus der gesetzlichen Konzeption geht
klar hervor, dass die Forderungseingabe zunächst in hinreichender Form und mit
den nötigen Beweismitteln erfolgt sein muss (vgl. Hierholzer, a.a.O., N 11 zu Art.
244 SchKG), bevor über deren Zulassung und den Rang entschieden werden
kann (Art. 244 SchKG). Dies leuchtet durchaus ein. Im Rahmen ihrer Prüfungs-
pflicht hat die Konkursverwaltung denn auch jede einzelne Forderung nach Höhe
und beanspruchtem Rang sorgfältig und fachkundig zu prüfen, wobei diese Prü-
fung der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterliegt. Dabei hat die Konkurs-
verwaltung nicht den Bestand einer Forderung, sondern lediglich deren wahr-
scheinlichen Bestand abzuklären (Hierholzer, a.a.O., N 18 zu Art. 244 SchKG).
Erst im Anschluss daran ist über die Zulassung der betreffenden Forderung und
deren Rang zu befinden, was in der Regel im Rahmen der Erstellung des Kolloka-
tionsplans geschieht. Nach dem entsprechenden Entscheid besteht für den damit
nicht einverstandenen Gläubiger sodann die Möglichkeit zur Beschwerde bzw.
Kollokationsklage.
Die Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG dient dabei der Geltendmachung der Ver-
letzung von Verfahrensvorschriften. Mit ihr wird beanstandet, es seien formelle
Vorschriften über die Art und Weise der Aufstellung und der Auflage des Kollokati-
onsplans, worunter unter anderem auch die ungenügende Prüfung von Forde-
rungsanmeldungen sowie die ungenügende Erfüllung der Aufklärungspflicht ge-
mäss Art. 244 SchKG fallen, nicht beachtet worden. Demgegenüber betrifft die
Kollokationsklage nach Art. 250 SchKG die materielle Rechtslage im Hinblick auf
den Entscheid, ob und in welchem Umfang die fragliche Forderung am Liquidati-
onsergebnis des Konkurses teilnimmt. In dieser Konstellation hat die Konkursver-
waltung die eingegebenen Forderungen zwar gehörig geprüft, in Bezug auf mate-
riell-rechtliche Aspekte der Rechtsbeständigkeit, der Aktivlegitimation des ange-
wiesenen Gläubigers zur Geltendmachung des Anspruchs der Zugehörigkeit
zur Konkursmasse jedoch den falschen Schluss gezogen. Zur Rüge derartiger
Seite 6 — 8
materieller Mängel steht dem betreffenden Gläubiger die Kollokationsklage offen,
welche ihrem Sinn und Zweck nach ein Rechtsmittel gegen die im Kollokati-
onsplan enthaltene Verfügung der Konkursverwaltung darstellt (vgl. dazu Hierhol-
zer, a.a.O., N 25/25a zu Art. 244 SchKG sowie N 1/8 zu Art. 250 SchKG; Alexan-
der Brunner/Mark A. Reutter, Kollokationsund Widerspruchsklagen nach SchKG,
2. Aufl., Bern 2002, S. 36 f.; PKG 2009 Nr. 9 E. 1.3; siehe auch Kurt Amonn/Frido-
lin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 8. Aufl., Bern
2008, § 46 N 41 ff.).
c.
Im vorliegenden Fall geht es dem A. inhaltlich um ein Konkursprivileg, in-
dem es der Auffassung ist, es habe vor allen anderen Gläubigern Anspruch auf
die ausbezahlten Ergänzungsleistungen. Diese Frage betrifft die materielle
Rechtslage und wäre nach Erstellung des Kollokationsplans entsprechend den
vorangegangenen Ausführungen im Rahmen einer Kollokationsklage und nicht im
Beschwerdeverfahren zu klären. Darauf ist demnach vorliegend nicht weiter ein-
zugehen.
d.
Nach dem Gesagten kann daher festgehalten werden, dass sich das Be-
treibungsamt des Bezirks Hinterrhein als Konkursverwaltung vorliegendenfalls
über die Verfahrensvorschriften von Art. 244 und 245 SchKG hinweggesetzt hat,
indem es bereits über die Zulassung und den Rang der Forderungseingabe des
Beschwerdeführers entschieden hat, bevor diese überhaupt in detaillierter Form
eingereicht und einer hinreichenden Prüfung unterzogen worden ist. Die Be-
schwerde ist folglich wie bereits erwähnt - dahingehend zu entscheiden, dass
die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben ist, als darin bereits über die
Zulassung und Rangordnung der lediglich provisorisch aufgenommenen, noch
nicht detailliert eingegebenen Forderung befunden wurde.
4.
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbe-
hörde werden keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Seite 7 — 8
III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird dahingehend entschieden, dass die angefochtene
Verfügung Nr. 2 des Konkursamts des Bezirks Hinterrhein vom 2. Septem-
ber 2011 insoweit aufgehoben wird, als darin bereits über die Zulassung
und Rangordnung der lediglich provisorisch aufgenommenen, noch nicht
detailliert eingegebenen Forderung entschieden wurde.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das
Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die
Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröff-
nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art.
42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die
Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren
der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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