E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils KSK-11-60: Kantonsgericht Graubünden

Es handelt sich um ein Gerichtsverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden, bei dem es um die provisorische Rechtsöffnung für eine Forderung aus dem Nachlass einer verstorbenen Person geht. Der Willensvollstrecker des Nachlasses hat die Rechtsöffnung beantragt, um eine Forderung gegen die Erbin geltend zu machen. Die Erbin hat jedoch Einwände erhoben, unter anderem mit Verrechnungseinreden und dem Argument, dass die Forderung durch Vereinigung untergegangen sei. Das Gericht hat die provisorische Rechtsöffnung abgelehnt, da die Einwände der Erbin als glaubhaft angesehen wurden. Das Gericht hat auch das Sistierungsgesuch der Erbin abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt, und er wurde angewiesen, die Erbin zu entschädigen.

Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-11-60

Kanton:GR
Fallnummer:KSK-11-60
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid KSK-11-60 vom 19.10.2011 (GR)
Datum:19.10.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:provisorische Rechtsöffnung
Schlagwörter : Recht; Forderung; Rechtsöffnung; Gesuch; Willensvollstrecker; Schuld; Forderung; Verfahren; Verrechnung; SchKG; Entscheid; Sistierung; Surselva; Höhe; Bezirksgericht; Gesuchsgegnerin; Betreibung; Sinne; Lasses; Erben; Erbteil; Willensvollstreckers; Schweizerische; Erbteilung; Schuldner; Gesuchsteller; Lidlohnforderung
Rechtsnorm:Art. 105 ZPO ;Art. 106 ZPO ;Art. 118 OR ;Art. 120 OR ;Art. 126 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 79 KG ;Art. 82 KG ;
Referenz BGE:104 Ia 412; 112 Ia 119; 135 III 134; 71 II 221;
Kommentar:
Aepli, Schweizer, Kommentar zum Schweizerischen Zivilrecht Zürcher Kommentar Bd. V, 1h, 1, Art. 114; Art. 123 OR, 1991
Thomas Sutter, Michael Kramer, Freiburghaus, A. Gehri, Schweizer, 1. Auflage, Zürich, Art. 320 ZPO, 2010
Thomas Sutter, Michael Kramer, Freiburghaus, A. Gehri, Schweizer, 1. Auflage, Zürich, Art. 320 ZPO, 2010
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts KSK-11-60

Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
_____

Ref.:
Chur, 19. Oktober 2011
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 11 60




25. Oktober 2011
Urteil
Schuldbetreibungsund Konkurskammer
Vorsitz
Schlenker
RichterInnen
Michael Dürst und Hubert
Redaktion
Aktuarin ad hoc Ambühl

In der Schuldbetreibungsund Konkurssache
von E . , als Willensvollstrecker im Nachlass X., Gläubiger, Gesuchsteller und Be-
schwerdeführer,
gegen
den Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG des Bezirksgerichtes
Surselva vom 12. Juli 2011, mitgeteilt am 13. Juli 2011, in Sachen des Gläubigers,
Gesuchstellers und Beschwerdeführers gegen Y . , Schuldnerin, Gesuchsgegnerin
und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just,
Masanserstrasse 40, Villa Zambail, 7000 Chur,

betreffend provisorische Rechtsöffnung,

hat sich ergeben:




I. Sachverhalt
A.
X. ist am 14. Mai 1916 in A. geboren und am 10. Dezember 2007 in B. ver-
storben. Sie war zuletzt in C. wohnhaft. X. war mit Z. verheiratet, welcher bereits
vor ihr verstorben ist. Sie hinterlässt als einzige gesetzliche Erbin ihre Adoptivtoch-
ter Y.. Am 26. Juli 2001 hatte die Erblasserin in einem eigenhändigen Testament
über ihren Nachlass verfügt und dabei mehrere Vermächtnisse ausgesetzt. Das
Testament wurde am 10. August 2001 von Rechtsanwalt und Notar E. zur Hinter-
legung beim Kreisamt Ilanz eingereicht. Am 22. Januar 2008 wurde das Testa-
ment im Beisein von Y. amtlich eröffnet. Als Willensvollstrecker hat die Erblasserin
Rechtsanwalt und Notar E. eingesetzt. Das Kreisamt Ilanz bestätigte mit Beschei-
nigung vom 25. Januar 2008, dass dieser das Mandat angenommen hat.
B.
Mit dem am 11. Mai 2011 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betrei-
bungsnummer 2110580 wurde Y. vom Betreibungsamt des Kreises Surselva auf-
gefordert, die Forderung in der Höhe von Fr. 172‘930.85 nebst Zins zu 5% seit
dem 1. April 2011 zu begleichen. Als Forderungsgrund wurde der Erbteilungsver-
trag über den Nachlass Z. genannt. Der Zahlungsbefehl wurde Y. am 16. Mai
2011 zugestellt, welche gleichentags Rechtsvorschlag erhob.
C.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2011 gelangte E. als Willensvollstrecker für den
Nachlass von X. an das Bezirksgerichtspräsidium Surselva und ersuchte um pro-
visorische Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. Dabei reichte er
nebst dem Erbteilungsvertrag betreffend Feststellung und Teilung des Nachlasses
Z. vom Dezember 2010 und dem Willensvollstreckerzeugnis des Kreisamtes Ilanz
vom 25. Janaur 2008 zwei Schreiben an die Gesuchsgegnerin vom 23. März 2011
beziehungsweise 14. April 2011 ein.
D.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2011 unterbreitete die Rechtsvertreterin von Y.
dem Bezirksgericht Surselva eine schriftliche Stellungnahme. Dabei wurde im We-
sentlichen geltend gemacht, dass die einzigen werthaltigen Aktiven im Nachlass
von X. eine güterrechtliche Forderung an den Nachlass des vorverstorbenen
Ehemannes Z. sowie die Beteiligung an dessen Nachlass seien. Der Nachlass von
Z. habe neben einigen landwirtschaftlichen Flächen von untergeordnetem Wert
praktisch ausschliesslich aus der Liegenschaft Nr. D. in C. bestanden. Diese Lie-
genschaft sei mit Erbteilungsvertrag vom Dezember 2010 der Gesuchsgegnerin
zu einem Anrechnungswert von Fr. 554‘000.-zugewiesen worden. Dieser An-
rechnungswert sei durch die Gesuchsgegnerin unter anderem durch die Über-
nahme der Güterrechtsforderung von X. an Z. in der Höhe von Fr. 69‘661.-sowie
einer Ausgleichsforderung der „Erben X. an Y.“ im Umfang von Fr. 103‘269.50 be-
glichen worden. Diese beiden Beträge würden dem zur Rechtsöffnung beantrag-
Seite 2 — 16

ten Betrag von Fr. 172‘930.-entsprechen. Den Aktiven im Nachlass von X. stän-
den gemäss der vom Gesuchsteller selber verfassten Schuldensituation geschätz-
te Passiven von Fr. 183‘966 gegenüber, an denen die Gesuchsgegnerin selbst mit
Fr. 173‘146.-als Gläubigerin beteiligt sei. Der vom Gesuchsteller präsentierte
Rechtsöffnungstitel beinhalte eine Forderung der Erben X. gegen Y.. Da Y. Allein-
erbin von X. sei, existiere diese Forderung nicht mehr, sondern sei durch Vereini-
gung untergegangen. Die im Rechtsöffnungstitel bezeichnete Forderung habe
somit keinen Bestand. Sollte der Rechtsöffnungsrichter wider Erwarten der Ansicht
sein, die Forderung sei nicht durch Vereinigung untergegangen, sei diese durch
Verrechnung getilgt worden. Die Gesuchsgegnerin habe mit den (vom Gesuchstel-
ler verfassten) Steuererklärungen glaubhaft dargelegt, dass sie selbst über nam-
hafte Forderungen gegenüber dem Nachlass ihrer Mutter verfüge. Dabei handle
es sich um Forderungen aus Rückerstattungen von Auslagen, die Bezahlung der
Erbgangsschulden sowie eine Lidlohnforderung.
E.
Der Einzelrichter SchKG des Bezirksgerichtes Surselva erkannte mit
Rechtsöffnungsentscheid vom 12. Juli 2011, mitgeteilt am 13. Juli 2011, in Sachen
des Willensvollstreckers E. beziehungsweise des Nachlasses von X. gegen Y. wie
folgt:
„1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr.
500.00 gehen zulasten des Gesuchstellers und sind innert 30
Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein dem Bezirksgericht
Surselva zu überweisen.

Ausseramtlich hat der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin für
ihre Umtriebe mit CHF 500.00 zu entschädigen.
3. (Rechtsmittelbelehrung).
4. (Mitteilung).“
Begründet wurde dieser Entscheid insbesondere damit, dass sowohl die
Lidlohnforderung in der Höhe von Fr. 161‘515.-als auch die beiden anderen For-
derungen über Fr. 5‘657.-beziehungsweise Fr. 5‘974.-- nicht von vornherein von
der Hand gewiesen werden könnten, zumal diese Forderungen auch in der vom
Gesuchsteller verfassten Steuererklärung „unverteilte Erbschaften“ für das Jahr
2008 explizit ausgewiesen worden seien. Eine weitergehende Abklärung des
Sachverhaltes und eine vertiefte Auseinandersetzung zum Vorliegen der Voraus-
setzungen eines Lidlohnanspruches sei schliesslich nicht Aufgabe des Rechtsöff-
nungsrichters. Die von der Gesuchsgegnerin erhobene Einrede der Verrechnung
Seite 3 — 16

müsse als genügend angesehen werden. Das Gesuch sei somit abzuweisen. Ob
die Forderung sodann auch bereits durch Vereinigung untergegangen sei, er-
scheine eher zweifelhaft, müsse indessen auf Grund dieses Ergebnisses nicht
mehr weiter geprüft werden.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob E. am 26. Juli 2011 Beschwerde beim Kan-
tonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:
„1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei in der
Betreibung Nr. 2110580 des Betreibungsamtes Surselva ge-
stützt auf Art. 82 SchKG provisorische Rechtsöffnung zu ertei-
len für Fr. 172‘930.85 ev. Fr. 167‘274.05 nebst 5% Zins seit
1.04.2011.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge für die Verfahren vor
beiden Instanzen.“
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass der Bezirksge-
richtspräsident offensichtlich viel zu leichtgläubig die unbegründete schuldnerische
Version übernommen habe. Die Vorinstanz habe die Verrechnungseinrede bezüg-
lich einer in der Steuerdeklaration aufgelisteten Forderung des Altersheims an den
Nachlass X. über Fr. 5‘974.-aufgrund einer lapidaren Klammerbemerkung der
Gegenseite „Kosten des Altersheims; mittlerweile bezahlt durch die Gesuchsgeg-
nerin“ zugelassen. Wenn dem so wäre, hätte die Gesuchsgegnerin zumindest ei-
nen Zahlungsbeleg einreichen müssen, was sie aber unterlassen habe. In Bezug
auf die beglichenen Nachlassschulden von Fr. 5‘656.80 stehe der Schuldnerin
allenfalls ein Verrechnungsrecht zu. Nachdem sie aber seit dem Ableben ihrer
Mutter Ende 2007 keinen Mietzins für ihre Wohnung in der bis zum Abschluss des
Erbteilungsvertrages Z. im Dezember 2010 zu dieser Hinterlassenschaft gehören-
den Liegenschaft bezahlt habe, würden sich diese Ansprüche offensichtlich aus-
gleichen. Die Gesuchsgegnerin mache schliesslich geltend, ihre Mutter seit dem
Jahre 1983 gepflegt zu haben und beanspruche hierfür sage und schreibe Fr.
161‘515.--. Der Vorderrichter hätte leicht selber erkennen können, dass diese Lid-
lohnforderung alles andere als glaubhaft gemacht worden sei. Im vorliegenden
Fall hätten weder ein gemeinsamer Haushalt, noch ein Familienhaupt und schon
gar keine wirtschaftlichen Aktivitäten bestanden, womit von vornherein auch nicht
von einem Lidlohnanspruch die Rede sein könne. Es sei deshalb unverständlich,
wie bei einer solchen Rechtsund Sachlage eine Verrechnung habe zugelassen
werden können.
G.
Mit Schreiben vom 3. August 2011 verzichtet das Bezirksgericht Surselva
auf die Einreichung einer Stellungnahme.
Seite 4 — 16

H.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. August 2011 beantragt Y. die Abwei-
sung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Be-
schwerdeführers, soweit darauf eingetreten werden könne. Im Weiteren sei das
Verfahren zu sistieren, bis das mit gleichem Datum beim Bezirksgerichtspräsiden-
ten Surselva eingereichte Gesuch um Enthebung von E. von seinem Amt als Wil-
lensvollstrecker beziehungsweise um Instruktion des Willensvollstreckers betref-
fend den Umfang seiner Aufgaben rechtskräftig entschieden sei. Zur Begründung
wird insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdegegnerin gegenüber dem
Nachlass eine Forderung in der Höhe von Fr. 173‘146.-- (Kosten Altersheim Fr.
5‘974.--; Lidlohnforderung Fr. 161‘515.--; Forderung betreffend Bezahlung von
Nachlassschulden Fr. 5‘657.--) zustehe. Die Forderung sei demnach durch Ver-
rechnung getilgt worden. Ein Aktivum „ausstehende Mietzinsforderungen gegen
Y.“, wie es in der Beschwerde ohne jeglichen Beweis geltend gemacht werde, be-
stehe nicht und werde übrigens im Erbteilungsvertrag von Z. ausdrücklich ausge-
schlossen. Der Bestand der Lidlohnforderung müsse an dieser Stelle nur glaubhaft
gemacht werden, was durch Einreichung der Steuererklärung geschehen sei. Der
vom Beschwerdeführer präsentierte Rechtsöffnungstitel beinhalte zudem eine
Forderung der Erben X. gegen Y.. Da Y. Alleinerbin X. sei, existiere die Forderung
nicht mehr, sondern sei durch Vereinigung untergegangen. Die Beschwerdegeg-
nerin führt im Weiteren aus, dass der Beschwerdeführer mit der vorliegend zur
Diskussion stehenden Forderung weit über das hinaus gehe, was zu seinen Auf-
gaben als Willensvollstrecker gehöre und er verletze dadurch die Interessen der
Alleinerbin auf völlig unzulässige Art und Weise. Daher habe diese ein Begehren
an das Bezirksgerichtspräsidium Surselva gestellt, es sei der Willensvollstrecker
im Nachlass X. seines Amtes zu entheben beziehungsweise eventualiter seien die
Aufgaben des Willensvollstreckers klar zu umschreiben und einzugrenzen. Sollte
das Gesuch um Aufsichtsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer als
Willensvollstrecker gutgeheissen werden, erübrige sich das vorliegende Verfah-
ren, weshalb dieses bis zu einem entsprechenden Entscheid des Bezirksgerichts-
präsidiums Surselva zu sistieren sei. Schliesslich wird geltend gemacht, dass dem
Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse an einer Auszahlung der betriebe-
nen Forderung fehle, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kön-
ne. Eine Berechtigung des Willensvollstreckers, den gesamten Nachlass von den
Erben herauszuverlangen, bestehe nur, soweit der unselbständige Besitz an den
Nachlassgegenständen der Erfüllung der Pflichten eines Willensvollstreckers die-
ne, was vorliegend nicht nachgewiesen worden sei. Auf die Beschwerde könne
daher nicht eingetreten werden.
Seite 5 — 16

I.
Mit Eingabe vom 1. September 2011 reichte E. eine Stellungnahme zum
Sistierungsgesuch ein und beantragte die Abweisung des Sistierungsgesuches.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch-
tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
II. Erwägungen
1.a) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen
(Art. 15 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des
Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR
320.100] und Art. 251 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272])
kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO innert zehn Tagen seit
der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden
erhoben werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 EGzZPO).
Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochte-
ne Entscheid beizulegen ist (Art. 321 ZPO).
b)
Die Beschwerde vom 26. Juli 2011 gegen den am 13. Juli 2011 mitgeteilten
Rechtsöffnungsentscheid vom 12. Juli 2011 wurde rechtzeitig bei der zuständigen
Instanz eingelegt. Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist folg-
lich einzutreten.
c)
Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO eine unrichtige Rechts-
anwendung (lit. a) einerseits und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhaltes durch die Vorinstanz (lit. b) andererseits geltend gemacht werden.
Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen ge-
schriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft ent-
sprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sach-
verhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine
qualifizierte fehlerhafte Feststellung des Sachverhaltes erforderlich, wobei „offen-
sichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ist (vgl. Myriam
A. Gehri/ Michael Kramer, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 1.
Auflage, Zürich 2010, N 2 zu Art. 320; Freiburghaus/ Afheldt, in: Thomas Sutter-
Somm (Hrsg.); Franz Hasenböhler (Hrsg.); Christoph Leuenberger (Hrsg.); Kom-
mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N 3 ff. zu Art. 320).
Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ist willkürlich, was „offensichtlich unhalt-
bar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
Seite 6 — 16

einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt in stossender Wei-
se dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft“ (vgl. BGE 112 Ia 119 E. 4 S. 122
und viele andere).
2.a) Die Rechtsvertreterin von Y. führte sowohl vor der Vorinstanz als auch im
vorliegenden Beschwerdeverfahren aus, dass dem Gesuchsteller ein Rechts-
schutzinteresse an einer Auszahlung der betriebenen Forderung fehle. Der Wil-
lensvollstrecker habe zwar die Möglichkeit, unselbständigen Besitz an den Nach-
lassgegenständen zu erwerben. Dies gelte jedoch nur, soweit dieser unselbstän-
dige Besitz der Erfüllung der Pflichten eines Willensvollstreckers diene, das heisst
der Willensvollstrecker könne ihn nur verlangen, wenn er die Notwendigkeit für
seine Pflichterfüllung nachweise. Eine solche Notwendigkeit habe der Beschwer-
deführer jedoch nicht geltend gemacht, geschweige denn nachgewiesen. Der Be-
schwerdeführer habe somit keine schützenswerten Interessen an einer Auszah-
lung der betriebenen Forderung, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden könne. Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid auf dieses Vorbringen nicht
näher eingegangen. Nachfolgend gilt es in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer überhaupt legitimiert ist, die genannte Forderung in Betreibung
zu setzen, beziehungsweise aber zur Prozessführung in der vorliegenden Streit-
sache überhaupt befugt ist.
b)
Der Willensvollstrecker verfügt grundsätzlich über eine umfassende Pro-
zessführungsbefugnis für streitige und nichtstreitige Gerichtsbarkeit, die den Nach-
lass betrifft und zwar sowohl zivilals auch verwaltungsrechtlich. Er handelt dabei
in eigenem Namen in seiner Eigenschaft als Willensvollstrecker im betreffenden
Nachlass und ist als solcher aktivund passivlegitimiert in Prozessen um Ansprü-
che des Nachlasses gegen Dritte von Dritten gegen den Nachlass (vgl. Bern-
hard Christ/ Mark Eichner in: Daniel Abt/ Thomas Weibel [Hrsg.], Erbrecht, Praxis-
kommentar, Basel 2007, N 105 f. zu Art. 518). Aufgabe des Willensvollstreckers ist
es, den Nachlass einer Person zu verwalten und gemäss den Bestimmungen der
Verfügung von Todes wegen zu teilen sowie allfällige weitere, vom Erblasser auf
seinen Todesfall hin getroffene Anordnungen sicherzustellen und durchzuführen.
Da die Verwaltung und Teilung des Nachlasses, einschliesslich Ausrichtung der
Vermächtnisse, grundsätzlich Sache der Erben ist, ist die Einsetzung eines Wil-
lensvollstreckers in keiner Weise zwingend (vgl. Martin Karrer in: Heinrich Honsell/
Nedim Peter Vogt/ Thomas Geiser [Hrsg.], Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB,
Art. 1 - 61 SchlT ZGB, Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2011, N 2 zu Vor Art.
517/518). Hat der Erblasser jedoch einen Willensvollstrecker eingesetzt, so sind
die Erben für die Dauer der Willensvollstreckung von diesen Kompetenzen ausge-
Seite 7 — 16

schlossen (Bernhard Christ/ Mark Eichner, a.a.O., N 6 zu Art. 518). Der Willens-
vollstrecker hat in einem ersten Schritt den Nachlass möglichst vollständig zu er-
fassen, wozu er ein vollständiges Inventar zu errichten hat. Er muss überdies si-
cherstellen, dass die im Inventar erfassten zum Nachlass gehörenden Vermö-
gensteile auch tatsächlich für die Nachlassteilung zur Verfügung stehen und somit
gegebenenfalls die zur Admassierung erforderlichen Schritte unternehmen. Der
Willensvollstrecker hat die Befugnis zur Vornahme aller Verwaltungshandlungen,
wobei ihm dabei ein breiter Ermessensspielraum eingeräumt ist. Zum Ermessens-
spielraum des Willensvollstreckers gehört auch der Entscheid, auf die Einziehung
einer erblasserischen Forderung gegen einen Erben vorerst zu verzichten und die
Darlehensschuld anlässlich der Erbteilung zu verrechnen das Guthaben ei-
nem Erben zuzuweisen (vgl. Bernhard Christ/ Mark Eichner, a.a.O., N 22, 55 und
N 31 zu Art. 518).
c)
Im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung hat sich der Willensvollstrecker ins-
besondere einen Überblick über Umfang und Zusammensetzung des Nachlasses
zu machen; dies umfasst auch die Klärung der Verbindlichkeit von Forderungen.
Vorliegend sind insbesondere der Bestand der Lidlohnforderung sowie der Forde-
rung in Bezug auf die Kosten für das Altersheim noch weitgehend ungeklärt. Erst
nach Feststellung der Verbindlichkeit einer Forderung und Aufnahme eines Inven-
tars über den gesamten Nachlass ist es dem Willensvollstrecker möglich, die Tei-
lung des Nachlasses nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen
nach den Vorschriften des Gesetzes auszuführen; mithin die Vermächtnisse aus-
zurichten allfällige Verrechnungen vorzunehmen. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdegegnerin ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen daher nicht
leichthin davon auszugehen, dass dem Willensvollstrecker das Rechtsschutzinte-
resse beziehungsweise die Aktivlegitimation zur Prozessführung in der vorliegen-
den Streitsache fehlt. In Anbetracht der weitgehenden Befugnisse des Willensvoll-
streckers bei der Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses liegt es in seinem
Ermessen, ob er die Forderung gegenüber Y. einziehen will nicht. Jedenfalls
ist er aufgrund seiner umfassenden Prozessführungsbefugnis dazu grundsätzlich
berechtigt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
3.a) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 10.
August 2011, es sei das Verfahren zu sistieren, bis das mit gleichem Datum beim
Bezirksgerichtspräsidenten Surselva eingereichte Gesuch um Enthebung von E.
von seinem Amt als Willensvollstrecker beziehungsweise um Instruktion des Wil-
lensvollstreckers betreffend den Umfang seiner Aufgaben rechtskräftig entschie-
den sei. Y. begründet ihren Sistierungsantrag damit, dass sich das vorliegende
Seite 8 — 16

Verfahren erübrige, wenn das Gesuch um Aufsichtsmassnahmen gegenüber dem
Beschwerdeführer als Willensvollstrecker gutgeheissen werde. Der Beschwerde-
führer führt in seiner Stellungnahme zum Sistierungsgesuch vom 1. September
2011 aus, die Gegenpartei bezwecke mit ihrer in jeder Hinsicht unbegründeten,
nachträglich eingereichten Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker
nur eine weitere Verzögerung bei der Bereinigung der ihr nicht genehmen Legate.
Ein Stillstand beim zuerst instanziierten Prozess würde unter den gegebenen Um-
ständen das Beschleunigungsgebot krass verletzen, ohne dass hierfür irgendwel-
che Zweckmässigkeitsgründe sprechen würden. Nachfolgend ist zu prüfen, ob
dem Sistierungsantrag der Beschwerdegegnerin entsprochen werden kann
nicht.
b)
Gemäss Art. 126 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die
Zweckmässigkeit dies verlangt (Abs. 1). Das Verfahren kann namentlich dann sis-
tiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhän-
gig ist (Abs. 2). Die Sistierung liegt nicht einfach im Belieben des Gerichts, son-
dern muss aus Gründen der Zweckmässigkeit geboten sein. Es muss ein objekti-
ver Grund vorliegen, welcher die Fortführung des Verfahrens unmöglich un-
zweckmässig macht. Eine Sistierung kommt dabei insbesondere in Frage, wenn
ein Verfahren vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt; so beispielsweise
bei im Zusammenhang stehenden Klagen wenn die Parteien aussergericht-
lich Vergleichsverhandlungen führen (vgl. Myriam A. Gehri/ Michael Kramer,
a.a.O., N 2 zu Art. 126; Dominik Gasser/ Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilpro-
zessordnung, Kurzkommentar, Zürich 2010, N 1 zu Art. 126). Nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts gilt zudem, dass die Einstellung eines Verfahrens
die Ausnahme sein soll und demzufolge im Zweifelsfall das verfassungsmässige
Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) entgegenstehenden Interessen vorgeht
(vgl. BGE 135 III 134 und dort zitierte Literatur). Die Sistierung eines Prozesses ist
dabei insbesondere in dringlichen Prozessen, wozu neben familienrechtlichen
auch solche im summarischen, beschleunigten im einfachen und raschen
Verfahren gehören, nur ausnahmsweise gestattet (Frank/Sträuli/Messmer, Kom-
mentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N. 8 zu §
53a).
c)
Das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren stellt ein summarisches Verfah-
ren dar. Entsprechend den vorangehenden Erwägungen sind daher in Bezug auf
die Gründe einer Sistierung eines Rechtsöffnungsverfahrens erhöhte Anforderun-
gen zu stellen. Im vorliegenden Fall bietet die Einreichung der Aufsichtsbeschwer-
de beim Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 10. August 2011 keinen hinrei-
Seite 9 — 16

chenden Anlass, um die im Ermessen des Instruktionsrichters stehende - Sistie-
rung des Beschwerdeverfahrens anzuordnen. Insbesondere ist nicht erstellt, dass
mit der Sistierung des vorliegenden Verfahrens eine unnötige unzweckmäs-
sige Fortführung des vorliegenden Verfahrens zu erwarten wäre beziehungsweise
inwiefern das vorliegende Verfahren vom Ausgang des Verfahrens vor der Auf-
sichtsbehörde im Rahmen der Aufsichtsbeschwerde abhängt. Vor diesem Hinter-
grund ist es mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Beurteilung der
Streitsache innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) nicht vereinbar, das vor-
liegende Rechtsöffnungsverfahren bis zum Entscheid der Aufsichtsbehörde zu
sistieren. Das Sistierungsgesuch ist demnach abzulehnen.
4.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet ausschliesslich die Fra-
ge, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die
hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag und somit die
Betreibung fortgesetzt werden kann. Das Rechtsöffnungsverfahren hat mit ande-
ren Worten einen rein betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Be-
stand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden
(vgl. PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25).
b)
Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 des Schuldbetreibungsund Konkursgesetzes
(SchKG; SR 821.1) kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung erteilen,
wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten durch
Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und diese durch Einwendun-
gen des Betriebenen nicht entkräftet wird. Wer somit provisorische Rechtsöffnung
begehrt, muss als Titel eine derartige Schuldanerkennung vorlegen. Als Schuld-
anerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt unter anderem auch die Privatur-
kunde, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forde-
rung erbringt (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1 N 1; Stae-
helin in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld-
betreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Auflage, Basel 2010, N 21 f. zu
Art. 82).
c)
Die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 172‘930.85 nebst Zins zu 5%
seit dem 1. April 2011 ergibt sich aus dem Erbteilungsvertrag vom 17. Dezember
2010, 20. Dezember 2010 beziehungsweise 23. Dezember 2010 betreffend Fest-
stellung und Teilung des Nachlasses Z.. Gemäss diesem Erbteilungsvertrag hat Y.
die Parzelle Nr. 286 und 992 im Grundbuch C. (Zweifamilienhaus mit Werkstatt,
Schopf und Umschwung) zu Eigentum auf Anrechnung an ihren Erbteil übernom-
men. Die Übernahme wurde dabei unter anderem durch Übernahme der Güter-
rechtsforderung von X. an den Nachlass von Z. in der Höhe von Fr. 69‘661.00 be-
Seite 10 — 16

glichen. Daraus ist eine entsprechende Forderung von X. an Y. entstanden. Auf-
grund der Übernahme der genannten Parzellen entstand zudem unter anderem
eine Ausgleichsforderung der Erben X. an Y. im Umfang von Fr. 103‘269.50. Die-
se Forderung in der Höhe von Fr. 172‘930.50 welche sich aus den zwei genann-
ten Beträgen zusammensetzt ist an sich unbestritten. Der Erbteilungsvertrag
stellt zudem grundsätzlich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von
Art. 82 SchKG dar.
Nachfolgend gilt es jedoch in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob Y. Ein-
wendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft machen kann, welche
die Schuldanerkennung zu entkräften vermögen.
5.a) Gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG ist der Rechtsvorschlag richterlich zu besei-
tigen und provisorische Rechtsöffnung ist zu erteilen, falls die Betreibungsforde-
rung auf einer durch Unterschrift des Schuldners bekräftigten Schuldanerkennung
beruht, und der betriebene Schuldner nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht,
welche die Schuldanerkennung entkräften (vgl. Art. 82 Abs. 2 SchKG). Der Gläu-
biger muss die Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel urkundlich beweisen.
Der Schuldner hingegen kann sich grundsätzlich darauf beschränken, das Vorlie-
gen einer Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel zu bestreiten, beziehungs-
weise Entkräftigungsoder Untergangsgründe gegen eine an sich bestehende
Schuldanerkennung glaubhaft zu machen.
b)
Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen aber mehr als behaupten.
Die Einwände sind vor dem Richter mit liquiden Beweismitteln wahrscheinlich zu
machen. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom
Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Erkennt er, dass es sich
nicht um leere Ausflüchte, sondern um ernsthaft vertretbare Gründe handelt, hat
er die Rechtsöffnung zu verweigern. Es muss somit nur die Wahrscheinlichkeit
dargetan werden (vgl. BGE 104 Ia 412 sowie PKG 1993 Nr. 21 mit Hinweisen;
Staehelin, a.a.O., N. 87 ff. zu Art. 82 SchKG). Gelingt es dem Schuldner nicht, den
Richter von der Glaubhaftigkeit (überwiegende Wahrscheinlichkeit) seiner Darle-
gungen zu überzeugen, so wird die Rechtsöffnung erteilt.
6.)
Die Beschwerdegegnerin erhebt im vorliegenden Beschwerdeverfahren in
Bezug auf die geltend gemachte Forderung verschiedene Entkräftigungsoder
Untergangsgründe, auf welche nachfolgend näher eingegangen wird.
a./1) Die Beschwerdegegnerin hält der geltend gemachten Rechtsöffnungsforde-
rung im Umfang von Fr. 172‘930.50 eine Gegenforderung von mindestens Fr.
173‘146.-entgegen und macht gestützt auf Art. 120 des Schweizerischen Obliga-
Seite 11 — 16

tionenrechts (OR; SR 220) sinngemäss geltend, die Forderung sei durch Verrech-
nung getilgt worden. Bei der konkursrechtlichen Verrechnungseinrede kann der
Gläubiger des Gemeinschuldners entgegen der allgemeinen Voraussetzung der
Verrechnungsbefugnis in Art. 120 Abs. 1 OR, wonach nur eine fällige Forderung
als Verrechnungsforderung verwendet werden kann auch eine noch nicht fällige
Forderung als Verrechnungsforderung verwenden. Im Weiteren müssen die bei-
den zu verrechnenden Forderungen im Zeitpunkt der Verrechnungserklärung ge-
genseitig und gleichartig im Sinne von Art. 120 Abs. 1 OR sein (Victor Aepli,
Kommentar zum Schweizerischen Zivilrecht (Zürcher Kommentar) Bd. V/1h/1, Das
Erlöschen der Obligationen, Art. 114-126 OR, Zürich 1991, N 7, 45 zu Art. 123).
Bestand, Höhe und Fälligkeit einer Gegenforderung muss in einem solchen Fall,
wie bereits ausgeführt, lediglich glaubhaft gemacht werden, ein liquider Urkunden-
beweis ist nicht erforderlich (vgl. D. Staehelin, a.a.O., N 93 zu Art. 82).
a./2) Die Gegenforderung in der Höhe von Fr. 173‘146.-setzt sich gemäss den
Angaben der Beschwerdegegnerin aus einer Kontokorrentschuld für die Kosten
des Altersheims in der Höhe von Fr. 5‘974.--, einer Forderung aus der Bezahlung
von Nachlassschulden im Umfang von Fr. 5‘657.-sowie einer Lidlohnforderung
von Fr. 161‘515.-zusammen. Der Beschwerdeführer bringt bezüglich der Forde-
rung des Altersheims über Fr. 5‘974.-vor, dass die Vorinstanz die Verrechnungs-
einrede aufgrund einer lapidaren Klammerbemerkung der Gegenseite „Kosten des
Altersheims; mittlerweile bezahlt durch die Gesuchsgegnerin“ zulasse; an einem
Zahlungsbeleg fehle es jedoch. Im Weiteren macht er geltend, dass die Beglei-
chung der Erbschaftsschulden zu den Kernaufgaben des Willensvollstreckers und
nicht einer einzelnen Erbin gehöre. Bezüglich der von der Beschwerdegegnerin
geltend gemachten beglichenen Nachlassschulden von Fr. 5‘656.80 bringt der
Beschwerdeführer vor, dass ihr diesbezüglich allenfalls ein Verrechnungsrecht
zustehe. Allerdings habe Y. seit dem Ableben ihrer Mutter Ende 2007 keinen Miet-
zins für ihre Wohnung bezahlt, so dass sich diese Ansprüche offensichtlich aus-
gleichen würden. Schliesslich führt E. aus, dass er mit der Deklaration der - nach
wie vor bestrittenen - Lidlohnforderung in der Nachlasssteuererklärung in fiskali-
scher Hinsicht nur seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen sei (vgl. Schreiben vom
23. November 2009). Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Geltendma-
chung ihrer Gegenforderungen insbesondere auf die Angaben in der Steuererklä-
rung für den Nachlass vom 1. Februar 2010 beziehungsweise 3. Februar 2010
(vgl. act. III/3 und act. III/4). Die Gegenforderungen werden demnach nicht bloss
behauptet, sondern mit Hinweis auf die vom Beschwerdeführer ausgestellten
Steuererklärungen auch dokumentiert. Dabei ist in Bezug auf das Vorbringen des
Beschwerdeführers, dass er mit der Deklaration lediglich seiner Sorgfaltspflicht
Seite 12 — 16

nachgekommen sei, darauf hinzuweisen, dass eine Steuererklärung gemäss Art.
127 Abs. 2 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000)
vollständig und wahrheitsgemäss auszufüllen ist. Die Beschwerdegegnerin mach-
te darüber hinaus bereits in ihrem Schreiben vom 4. November 2009 an E. in Be-
zug auf die geltend gemachte Lidlohnforderung und deren Zusammensetzung
substantiierte Angaben.
a./3) Aufgrund der vorangehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass der Erbtei-
lungsvertrag vom 17. Dezember 2010, 20. Dezember 2010 beziehungsweise 23.
Dezember 2010 betreffend Feststellung und Teilung des Nachlasses Z. zwar
grundsätzlich einen provisorischer Rechtsöffnungstitel darstellt. Die Schuldaner-
kennung konnte jedoch aufgrund von Einwendungen seitens der Beschwerdegeg-
nerin im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG entkräftet werden, indem diese durchaus
glaubhaft darlegen konnte, dass die Forderung durch Verrechnung getilgt worden
sei. Aufgrund der Dokumentation in den Steuererklärungen handelt es sich nicht
um leere Ausflüchte. Der vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichter ist jedenfalls nicht
in Willkür verfallen, wenn er die Darlegungen der Beschwerdegegnerin als glaub-
haft beurteilt hat, zumal es ja gerade nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters ist,
zu beurteilen, ob die Gegenforderungen materiellrechtlich auch zur Recht beste-
hen nicht. Darüber hat allenfalls der ordentliche Richter zu befinden. Die pro-
visorische Rechtsöffnung ist demnach dem vorinstanzlichen Entscheid entspre-
chend bereits aufgrund der geltend gemachten Verrechnungseinrede zu verwei-
gern.
b)
Die Beschwerdegegnerin bringt im Weiteren vor, dass die Forderung nicht
mehr existiere, sondern aufgrund des Umstandes, dass Y. als Alleinerbin im Nach-
lass von X. figuriere, durch Vereinigung im Sinne von Art. 118 OR untergegangen
sei. Gemäss Art. 118 OR geht eine Obligation unter, wenn sich die Leistungs-
pflicht und das Forderungsrecht durch einen nachträglichen Vorgang in einer Per-
son vereinigen, wie es beispielsweise der Fall ist, wenn der Schuldner den Allein-
erben beerbt (vgl. BGE 71 II 221 f.). Art. 118 OR setzt jedoch im Weiteren implizit
voraus, dass Gläubigerund Schuldnereigenschaft bezüglich einer Obligation
nicht nur in der gleichen Person, sondern auch in der gleichen Vermögensmasse
zusammenfallen. Treffen Gläubigerund Schuldnereigenschaft wohl in der glei-
chen Person, nicht aber bezüglich der gleichen Vermögensmasse zusammen, so
fehlt es am Tatbestand der Vereinigung im Sinne von Art. 118 OR. An dieser Vor-
aussetzung fehlt es insbesondere dann, wenn sich im Nachlass eine Forderung
gegen einen Erben befindet, der Nachlass aber noch nicht geteilt ist (vgl. Victor
Aepli, a.a.O., N 20 zu Art. 118; BGE 71 II 221 f.). Vorliegend wurde der Nachlass
Seite 13 — 16

von X. noch nicht geteilt, es fehlt mithin an der Voraussetzung der gleichen Ver-
mögensmasse. Y. ist zwar Alleinerbin des Nachlasses von X., allerdings hat die
Erblasserin in ihrem eigenhändigen Testament darüber hinaus verschiedene Ver-
mächtnisse ausgerichtet. Es erscheint daher zumindest fraglich, ob die Schuld
tatsächlich durch Vereinigung untergegangen ist, zumal der Nachlass noch nicht
geteilt ist und insbesondere eine allfällige Ausrichtung von Vermächtnissen noch
bevor steht. Die Frage in Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdegegnerin hin-
sichtlich des Untergangs der Forderung durch Vereinigung im Sinne von Art. 118
OR kann vorliegend jedoch offen gelassen werden; den vorangehenden Erwä-
gungen entsprechend ist die provisorische Rechtsöffnung bereits aufgrund der
Verrechnungseinrede im Sinne von Art. 120 OR zu verweigern.
c)
Da es sich beim vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren um ein summari-
sches Verfahren handelt, in welchem lediglich über die Voraussetzungen für eine
Vollstreckung auf dem Betreibungsweg befunden wird und der Rechtsöffnungs-
richter über den materiellrechtlichen Bestand der Forderung nicht zu entscheiden
hat, ist die Frage, ob die Forderungen in der geltend gemachten Höhe zu Recht
bestehen beziehungsweise durch Verrechnung getilgt allenfalls durch Verei-
nigung untergegangen sind, im vorliegenden summarischen Rechtsöffnungsver-
fahren nicht zu prüfen. Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin bezüglich der
Verrechnungseinrede im Sinne von Art. 120 OR erscheinen jedoch zumindest
nicht als haltlos und erreichen durchaus die geforderte Wahrscheinlichkeit. Jeden-
falls durfte die Vorinstanz - und dies ist entscheidend - die Einrede der Verrech-
nung als genügend ansehen, ohne in Willkür zu verfallen (vgl. Erwägung 1.c).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der Rechtsöff-
nungsentscheid der Vorinstanz zu schützen. Es sei aber noch bemerkt, dass es
dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, eine Klage im ordentlichen Verfahren
mit allen ihm zur Verfügung stehenden Beweismitteln anzuheben (Art. 79 SchKG).
Ob er mit einer solchen Klage durchzudringen vermag, ist an dieser Stelle nicht zu
beantworten und wird ausdrücklich offen gelassen. Das Sistierungsgesuch der
Beschwerdegegnerin ist aufgrund des entgegenstehenden Anspruches des Be-
schwerdeführers auf eine Beurteilung der Streitsache innert angemessener Frist
(Art. 29 Abs. 1 BV) sowie fehlender Zweckmässigkeit abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die gerichtlichen und aussergerichtli-
chen Kosten gemäss den nachfolgenden Erwägungen zu verlegen.
a)
Gemäss Art. 105 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten von Amtes wegen
festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Ta-
rifen zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Abs. 2). Im Gegensatz
Seite 14 — 16

zu den Gerichtskosten wird die Parteientschädigung im Allgemeinen nur auf An-
trag der betreffenden Partei festgesetzt (Rickli/ Gasser, a.a.O., N 2 zu Art. 105).
Die Prozesskosten werden nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens ver-
teilt. Wer den Prozess verliert, ist somit zu den Gerichtskosten und zur Bezahlung
einer Parteientschädigung zu verurteilen (vgl. Art. 106 ZPO; Rickli/ Gasser, a.a.O.,
N 1 ff. zu Art. 106).
b)
Vorliegend wurde die Beschwerde im Hauptpunkt abgewiesen. Für die ein-
gereichte Beschwerdeantwort erscheint ein Aufwand von drei Stunden als der
Schwierigkeit und Bedeutung der Streitsache angemessen, was bei einem Stun-
denansatz von Fr. 240.-zuzüglich 8% Mehrwertsteuer und Spesen einen Betrag
in der Höhe von rund Fr. 800.-ergibt. Das Sistierungsgesuch der Beschwerde-
gegnerin wurde hingegen abgelehnt. In diesem Zusammenhang reichte der Be-
schwerdeführer eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdeinstanz erachtet einen
Aufwand für diese Eingabe in der Höhe von Fr. 300.-als angemessen. In Berück-
sichtigung vorstehender Erwägungen erscheint es angemessen, die Kostenvertei-
lung für das Beschwerdeverfahren wie folgt vorzunehmen: dem Beschwerdeführer
werden Fr. 600.-- und der Beschwerdegegnerin Fr. 150.-- der Kosten des Be-
schwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 750.-auferlegt (vgl. Art. 48 in Verbindung
mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Beschwerdeführer hat überdies die Be-
schwerdegegnerin ausseramtlich mit insgesamt Fr. 500.-inkl. MwSt. zu entschä-
digen. Dieser Betrag entspricht den Kosten für den Aufwand der Beschwerdegeg-
nerin für die Beschwerdeantwort in der Höhe von Fr. 800.-abzüglich der Ent-
schädigung im Umfang von Fr. 300.-für den Zeitaufwand des Beschwerdeführers
im Zusammenhang mit dem Verfassen der eingereichten Stellungnahme zum Sis-
tierungsgesuch.

Seite 15 — 16

III. Demnach wird erkannt
1.
Das Gesuch um Sistierung wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 750.-gehen im
Umfang von Fr. 600.-zu Lasten des Beschwerdeführers und im Umfang
von Fr. 150.-zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer
hat die Beschwerdegegnerin überdies ausseramtlich mit Fr. 500.-inkl.
Mehrwertsteuer zu entschädigen.
4.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl-
len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss
Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,
die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah-
ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
5.
Mitteilung an:
Seite 16 — 16

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.