Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall der schweren Körperverletzung und weiterer Delikte entschieden, dass die Rückversetzung in den Strafvollzug vorerst ausgesetzt wird. Stattdessen wird dem Verurteilten angeordnet, sich einer medizinisch-therapeutischen Behandlung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer hatte wiederholt gegen Auflagen verstossen, insbesondere bezüglich des Drogenkonsums. Das Gericht hält fest, dass die Gefahr von weiteren Straftaten, insbesondere im Zusammenhang mit Drogen, hoch ist. Dennoch wird vorerst auf die Rückversetzung in den Strafvollzug verzichtet. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird angewiesen, sich einer Therapie zu unterziehen, und die Modalitäten der Überprüfung werden vom Amt für Justizvollzug festgelegt.
Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-10-93
Kanton: | GR |
Fallnummer: | KSK-10-93 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 17.12.2010 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Konkurseröffnung |
Schlagwörter : | Konkurs; Landquart; Bezirksgericht; Bezirksgerichts; SchKG; Schuldner; Vorladung; Konkursverhandlung; Graubünden; Entscheid; Bezirksgerichtspräsident; Kantons; Bezirksgerichtspräsidium; Frist; Schuldbetreibung; Kantonsgericht; Brunner; Bezirksgerichtspräsidenten; Konkurseröffnung; Betreibung; A-Post; Verfahren; Umständen; Zustellung; Recht; Schweiz; Schuldners; Bundesgericht; Verfügung |
Rechtsnorm: | Art. 168 KG ;Art. 174 KG ;Art. 190 KG ; |
Referenz BGE: | 130 III 396; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts KSK-10-93
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 17. Dezember 2010
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 10 93
Verfügung
Schuldbetreibungsund Konkurskammer
Präsident Brunner
In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde
des X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.
iur. Erich Vogel, Schulstrasse 1, 7302 Landquart,
gegen
den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 28. Oktober 2010,
mitgeteilt am 28. Oktober 2010, in Sachen der Y . , Gesuchstellerin und
Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer,
betreffend Konkurseröffnung,
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 05. November 2010 samt
mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Bezirksgerichtspräsidium
Landquart vom 18. November 2010 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie
nach Feststellung und in Erwägung,
- dass die Y. am 11. Oktober 2010 beim Bezirksgerichtspräsidenten Landquart
gegen X. ein Konkursbegehren ohne vorgängige Betreibung gemäss Art. 190
Abs. 1 Ziff. 2 SchKG stellte, da davon ausgegangen wurde, dass der
Schuldner seine Zahlungen eingestellt habe,
- dass gemäss Kostenzusammenstellung des Bezirksgerichtspräsidiums
Landquart vom 13. Oktober 2010 ein Betrag von Fr. 17'637.70 einschliesslich
Verzugszinsen und Betreibungskosten ausstehend war,
- dass die Vorladung zur Konkursverhandlung X. am 13. Oktober 2010 per
Einschreiben zugestellt wurde,
- dass der Schuldner die Vorladung bei der Post nicht abgeholt hat, so dass sie
am 25. Oktober 2010 dem Bezirksgericht Landquart retourniert wurde,
- dass das Bezirksgerichtspräsidium Landquart gleichentags X. per A-Post
mitteilte, die Konkursverhandlung finde am 28. Oktober 2010, 10.00 Uhr, statt,
- dass keine der Parteien zur Konkursverhandlung erschien, so dass der
Bezirksgerichtspräsident per 28. Oktober 2010, 12.00 Uhr, über X. den
Konkurs eröffnete,
- dass X. am 05. November 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht von
Graubünden einreichte und die Aufhebung des Konkursentscheids beantragte,
- dass dem gleichzeitigen Begehren um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung mit Verfügung vom 08. November 2010 stattgegeben wurde,
- dass die Y. innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht hat,
- dass der Bezirksgerichtspräsident Landquart im Schreiben vom 18. November
2010 ausführte, X. foutiere sich völlig um die administrativen Dinge und habe
noch nie einen eingeschriebenen Brief abgeholt,
- dass zur Begründung der Beschwerde insbesondere festgehalten wurde,
infolge Ferienabwesenheit sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage
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gewesen, die Einschreibe-Sendung in Empfang zu nehmen; die nachfolgende
Vorladung per A-Post sei viel zu kurzfristig gewesen,
- dass im vorliegenden Fall feststeht, dass die Suva ein Konkursbegehren ohne
vorgängige Betreibung gestellt hat,
- dass X. von diesem Verfahren erstmals mit der am 13. Oktober 2010
zugestellten Vorladung hätte Kenntnis erhalten sollen,
- dass die Kenntnisnahme nicht erfolgt ist, da die eingeschriebene Sendung bei
der Post nicht abgeholt wurde,
- dass unter diesen Umständen die Vorladung nicht als zugestellt gilt, da die
sogenannte Zustellfiktion nur zum Tragen kommt, wenn der Adressat mit der
Zustellung hatte rechnen müssen (vgl. BGE 130 III 396),
- dass somit lediglich zu prüfen ist, ob die am 25. Oktober 2010 für die
Konkursverhandlung vom 28. Oktober 2010 mit A-Post zugestellte Vorladung
als rechtzeitig gilt,
- dass dies selbst dann nicht der Fall ist, wenn man den Umstand, dass X.
diese wegen Ferienabwesenheit erst nach der Konkursverhandlung in
Empfang genommen hat, unberücksichtigt lässt,
- dass nämlich gerade wegen der bei einer Konkurseröffnung nach Art. 190
SchKG für den Schuldner schwerwiegenden Folgen an die mögliche
Kenntnisnahme des Gerichtstermins grundsätzlich hohe Anforderungen zu
stellen
sind
(vgl.
Alexander
Brunner/Felix
H.
Boller,
in:
Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Auflage, Basel 2010, N 26 zu Art. 190
SchKG; Hans Fritzsche/Hans Ulrich Walder-Bohner, Schuldbetreibung und
Konkurs nach schweizerischem Recht, Band II, Zürich 1993, § 38 N 22),
- dass gemäss Art. 190 Abs. 2 SchKG der Schuldner, wenn er in der Schweiz
wohnt in der Schweiz einen Vertreter hat, mit Ansetzung einer kurzen
Frist vor Gericht geladen und einvernommen wird,
- dass diese Frist in analoger Anwendung von Art. 168 SchKG mindestens drei
Tage ab Zustellung der Ladung betragen muss (Brunner/Boller, a.a.O., N 26
zu Art. 190 SchKG),
Seite 3 — 6
- dass nach der Meinung des Gesetzgebers den Parteien seit Zustellung der
Anzeige drei volle Tage bis zur Verhandlung verbleiben müssen (Philippe
Nordmann, Basler Kommentar zum SchKG, a.a.O., N 11 zu Art. 168 SchKG),
- dass die von der Vorinstanz am 25. Oktober 2010 zugestellte Vorladung für
die Konkursverhandlung vom 28. Oktober 2010 diese Frist nicht wahrte,
- dass unter diesen Umständen das rechtliche Gehör des Schuldners verletzt
wurde, was zur Aufhebung der angefochtenen Konkurseröffnung führt,
- dass indessen aus prozessökonomischen Gründen auf die Rückweisung der
Sache an den Bezirksgerichtspräsidenten Landquart zum neuen Entscheid
verzichtet werden kann,
- dass die Y. nämlich dem Rechtsvertreter des Schuldners am 03. November
2010 mitgeteilt hat, sie verzichte auf die Durchführung des Konkurses, wenn
der Schuldner den Betrag von Fr. 19'537.70 wie folgt begleiche: Fr. 10'000.--
zahlbar bis 13. November 2010 und Fr. 9'537.70 zahlbar bis 03. Dezember
2010,
- dass nachgewiesen wurde, dass X. am 10. November 2010 Fr. 10'000.-- und
am 14. Dezember 2010 Fr. 9'537.70 an die Y. bezahlt hat,
- dass der letzte Zahlungstermin wohl nicht eingehalten wurde,
- dass angesichts der geringfügigen Überschreitung dieses Termins aber nicht
davon auszugehen ist, dass die Y. ihren Verzicht auf die Durchführung des
Konkurses zurückzieht,
- dass unter den gegebenen Umständen auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit
des Schuldners gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG zu verzichten ist, da die
Zahlungen vor Ansetzung einer zweiten Konkursverhandlung erfolgt wären,
- dass bei diesem Ausgang die vorinstanzlichen Kosten zu Lasten des
Bezirksgerichts Landquart gehen und jene des Kantonsgerichts von
Graubünden zu Lasten des Kantons Graubünden,
- dass es sich indessen nicht rechtfertigt, X. eine aussergerichtliche
Entschädigung auszurichten, da das Konkursverfahren wegen seiner
Zahlungsunwilligkeit eingeleitet werden musste,
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- dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG in
einzelrichterlich Kompetenz ergeht,
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verfügt:
1.
Die
Beschwerde
wird
gutgeheissen
und
der
angefochtene
Konkursentscheid aufgehoben.
2.
Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart von Fr. 200.-gehen
zu Lasten des Bezirksgerichts Landquart.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-gehen zu Lasten des
Kantons Graubünden.
4.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das
Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die
Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss
Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,
die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das
Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5.
Mitteilung an:
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