Der Beschuldigte wurde des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt und zur Zahlung von Schadensersatz an mehrere Privatkläger verpflichtet. Die Vorinstanz fällte das Urteil, und der Beschuldigte legte Berufung ein. In den Berufungsverhandlungen wurden verschiedene Beweisanträge gestellt und die Zeugenaussagen überprüft. Letztendlich wurde das Urteil bestätigt, und die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt.
Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-10-104
Kanton: | GR |
Fallnummer: | KSK-10-104 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 08.12.2010 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsstillstand |
Schlagwörter : | Betreibungsamt; Oberengadin; Rechtsstillstand; Krankheit; Gesuch; SchKG; Kantons; Graubünden; Beschwerdeverfahren; Schuldbetreibung; Konkurs; Verfügung; Betreibungsamtes; Rechtsstillstandes; Zeugnis; Umstände; Entscheid; Bundesgericht; Verfahren; Kantonsgericht; Schuldbetreibungs; Sachen; Gewährung; Kantonsspital; Vollmacht; Aufsichtsbehörde; ähren |
Rechtsnorm: | Art. 61 KG ; |
Referenz BGE: | BGE 7B.232/2003; |
Kommentar: | Staehelin, Thomas, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 61 SchKG, 1998 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts KSK-10-104
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 08. Dezember 2010
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 10 104
Verfügung
Schuldbetreibungsund Konkurskammer
Präsident Brunner
In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde
des X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch C., Schmittegasse
15, 5034 Suhr,
gegen
die Verfügung des Betreibungsamtes Oberengadin vom 19. November 2010,
mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen gegen den Beschwerdeführer,
betreffend Rechtsstillstand,
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 29. November 2010 samt
mitgereichten Akten, in die vom Betreibungsamt Oberengadin am 06. Dezember
2010 zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,
dass das Betreibungsamt Oberengadin im November 2010 gegen X. drei
Zahlungsbefehle von verschiedenen Gläubigern zugestellt hat,
dass X. am 14. November 2010 dem Betreibungsamt ein Gesuch um
Gewährung eines Rechtsstillstandes gemäss Art. 61 SchKG einreichte und
dieses mit seinem schlechten Gesundheitszustand begründete (zahlreiche
Operationen infolge eines Hirntumors),
dass X. dem Gesuch ein ärztliches Zeugnis von Prof. Dr. med. A. vom
Kantonsspital B. beilegte, aus welchem lediglich hervorgeht, dass er vom 08.
November bis 31. Dezember 2010 zu 100 % arbeitsunfähig ist,
dass das Betreibungsamt Oberengadin das Gesuch am 19. November 2010
ablehnte mit der Begründung, eine Einvernahme, allenfalls in der Klinik, werde
als durchaus zumutbar in Betracht gezogen,
dass X. am 24. November 2010 eine Vollmacht an C. ausstellte, wonach diese
als seine Bevollmächtigte in Sachen Beschwerdeverfahren gegen das
Betreibungsamt Kreis Oberengadin ernannt wurde,
dass C. im Namen von X. am 29. November 2010 Beschwerde beim
Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung
und Konkurs einreichte und die Verfügung des Betreibungsamtes Oberengadin
vom 19. November 2010 anfocht mit gleichzeitigem Begehren, es sei X. infolge
schwerer Erkrankung der Rechtsstillstand zu gewähren,
dass dem Gesuch als Nachweis für die Krankheit wiederum lediglich das
erwähnte ärztliche Zeugnis beilag,
dass das Betreibungsamt Oberengadin am 06. Dezember 2010 auf die
Einreichung einer Vernehmlassung verzichtete,
dass gemäss Art. 61 SchKG einem schwerkranken Schuldner für eine
bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewährt werden kann,
dass es sich dabei um einen Ermessensentscheid des Betreibungsamtes
handelt, bei dem alle massgeblichen Umstände zu würdigen sind,
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dass für den Nachweis der schweren Krankheit ein summarisch gehaltenes
Arztzeugnis ohne Diagnose nicht ohne kritische Prüfung übernommen werden
und als einzige Grundlage für die Bewilligung des Rechtsstillstandes dienen
darf,
dass die schwere Krankheit sich derart auswirken muss, dass dem Schuldner
die Bestellung eines Vertreters nicht möglich zuzumuten ist,
dass sowohl dem Betreibungsamt Oberengadin als auch der Aufsichtsbehörde
als Nachweis der Krankheit lediglich ein ärztliches Zeugnis des Kantonsspitals
B. eingereicht wurde, aus welchem bloss hervorgeht, dass X. in der Zeit vom
08. November bis 31. Dezember 2010 zu 100 % arbeitsunfähig ist,
dass daraus nicht ersichtlich ist, dass eine schwere Krankheit im Sinne von Art.
61 SchKG vorliegt und es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zuzumuten
gewesen wäre, entsprechende Unterlagen über seine Krankheit einzureichen,
dass im Weiteren feststeht, dass sich die Krankheit nicht derart auswirkt, dass
es X. unmöglich gewesen wäre, einen Vertreter zu bestellen selbst zu
handeln, hat er doch einerseits selbst während der vom Arzt festgestellten
Arbeitsunfähigkeit am 14. November 2010 dem Betreibungsamt Oberengadin
ein Gesuch um Gewährung des Rechtsstillstands eingereicht und hat er am
24. November 2010 C. eine Vollmacht für das Beschwerdeverfahren erteilt,
dass unter diesen Umständen ohne Weiteres davon ausgegangen werden
kann, dass es keinen Rechtsstillstand benötigt, damit X. seine Rechte im
Betreibungsverfahren wahren kann (vgl. zum Ganzen Thomas Bauer, in:
Staehelin/Bauer/Staehelin,
Kommentar
zum
Bundesgesetz
über
Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N4 ff. zu Art. 61 SchKG;
BGE 7B.232/2003 und 7B.227/2004),
dass das Betreibungsamt Oberengadin unter diesen Umständen durch die
Ablehnung des Rechtsstillstandes sein Ermessen nicht überschritten hat,
dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,
dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das
Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, sodass die Verfahrenskosten zu Lasten
des Kantons Graubünden gehen,
Seite 3 — 5
dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG in
einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
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verfügt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des
Kantons Graubünden.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das
Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die
Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss
Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,
die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das
Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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