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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils KSK-09-65: Kantonsgericht Graubünden

In dem vorliegenden Fall führte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Strafuntersuchung gegen A. durch, dem vorgeworfen wurde, ein Fernsehgerät gestohlen zu haben. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren ein und sprach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für anwaltliche Aufwendungen zu, jedoch keine Genugtuung. Der Beschwerdeführer reichte Beschwerde ein, da er mit der Begründung der Einstellung nicht einverstanden war und höhere Entschädigungen sowie eine Genugtuung forderte. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied teilweise zugunsten des Beschwerdeführers und sprach ihm eine höhere Entschädigung und eine Genugtuung zu. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wurden den Parteien entsprechend ihres Obsiegens oder Unterliegens auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-09-65

Kanton:GR
Fallnummer:KSK-09-65
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid KSK-09-65 vom 10.12.2009 (GR)
Datum:10.12.2009
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Retention
Schlagwörter : Betreibungsamt; Retention; Beschwerde; Schätzung; SchKG; Recht; Betreibungsamtes; Schuldbetreibung; Konkurs; Restaurant; Schilder; Kantons; Entscheid; Retentionsurkunde; Beschwerdegegner; Lebensmittel; Getränke; Schlüssel; Rechtsvertreter; Auswechslung; Türschlösser; Mieträumlichkeiten; Beschwerdeverfahren; Kantonsgericht; Graubünden; Schuldbetreibungs
Rechtsnorm:Art. 268 OR ;Art. 283 KG ;Art. 97 KG ;
Referenz BGE:101 III 34; 127 III 111;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts KSK-09-65

Kantonsgericht
von
Graubünden
Dretgira
chantunala
dal
Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
_____

Ref.:
Chur, 10. Dezember 2009
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 09 65
Entscheid
Schuldbetreibungsund Konkurskammer
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Vorsitz
Präsident
Brunner
Kantonsrichter
Hubert und Bochsler

In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde
des X., Schuldner und Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Weber, Lang-
strasse 16, 9008 St. Gallen,
gegen
die Retentionsurkunde des Betreibungsamtes A. vom 6. November 2009, mitge-
teilt am 11. November 2009, in Sachen des Y., Gläubiger und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Masanserstrasse 35,
7001 Chur, gegen den Beschwerdeführer
betreffend Retention,



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wird nach Einsichtnahme in die Beschwerden vom 12. und 18. November 2009, in
die Vernehmlassung des Betreibungsamtes A. vom 23. November 2009 samt mit-
gereichten Verfahrensakten, in die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom
26. November 2009 sowie nach Feststellung und in Erwägung,
-
dass das Betreibungsamt A. auf Gesuch des Vermieters Y. beim Mieter X. für
ausstehende Mietzinsen in der gemieteten Liegenschaft Restaurant B. diverse
Vermögenswerte (Lebensmittel, Restaurantmaterial, Getränke und Spirituo-
sen) retinierte,
- dass das Betreibungsamt A. am 6. November 2009 die Retentionsurkunde
ausstellte, am 11. November 2009 die Retention vollzog, und das Retentions-
verzeichnis am 11. November 2009 mitteilte,
-
dass X. am 12. November 2009 Beschwerde einreichte und insbesondere die
Schätzungen der retenierten Vermögensgegenstände durch das Betreibungs-
amt beanstandete sowie die Retenierbarkeit gewisser Vermögenswerte in
Frage stellte,
-
dass X. am 18. November 2009 innert Frist eine weitere Beschwerde einreich-
te und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer unverzüglich ein Schlüssel
zu den Räumlichkeiten auszuhändigen und es seien die Schilder mit der Auf-
schrift “Betreibungsamtlich geschlossen” sofort zu entfernen,
- dass sich das Betreibungsamt A. am 23. November 2009 dahin vernehmen
liess, der Rechtsvertreter von X. habe bis heute keine Vollmacht eingereicht,
so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
- dass der Beschwerdegegner am 26. November 2009 beantragte, die Be-
schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei,
- dass der Rechtsvertreter von X. auf Aufforderung des Kantonsgerichts am 2.
Dezember 2009 entsprechende Vollmachten einreichte,
- dass in den Beschwerden die grundsätzliche Zulässigkeit der Retention ge-
mäss Art. 268 OR und Art. 283 SchKG nicht in Frage gestellt wird,
-
dass in der Beschwerde vom 12. November 2009 einerseits die Retinierbarkeit
gewisser Gegenstände bezweifelt wird,
- dass gemäss Art. 268 Abs. 1 OR für einen verfallenen Jahreszins und den
laufenden Halbjahreszins ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen,



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die sich in den vermieteten Räumen befinden und zu deren Einrichtung
Benutzung gehören, besteht,
-
dass die mit Retentionsbeschlag belegten Lebensmittel, Getränke, Spirituosen
und Restaurantmaterial ohne Zweifel zur Einrichtung Benutzung der Ge-
schäfträume gehören,
- dass ein Retentionsrecht aber nur an verwertbaren Gegenständen besteht
(Anton K. Schnyder/M. Andreas Wiede, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kom-
mentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III,
Basel 1998, N. 14 zu Art. 283 SchKG),
- dass abgelaufene bzw. angebrochene Lebensmittel Getränke zweifellos
nicht verwertbar wären und somit auch nicht retiniert werden dürfen,
- dass aus der Retentionsurkunde indessen nicht hervorgeht, dass derartige
Gegenstände retiniert worden sind,
-
dass im Gegenteil gemäss dem vom Beschwerdeführer am 2. Dezember 2009
eingereichten Schreiben des Betreibungsamtes A. vom 1. Dezember 2009 zu
ersehen ist, dass das Betreibungsamt diesem Punkt die nötige Aufmerksam-
keit schenkte und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit bot, die einem Wert-
verfall ausgesetzten Gegenstände nach Absprache mit dem Betreibungsamt
abzuholen, so dass das Vorgehen des Betreibungsamtes nicht zu beanstan-
den ist,
- dass der Beschwerdeführer sodann die Schätzungen der retinierten Gegen-
stände durch das Betreibungsamt als zu hoch beanstandet,
- dass der Beschwerdeführer aber mit keinem Wort begründet, weshalb seine
Schätzung zutreffender sein sollte als jene des Betreibungsamtes, so dass
von einer ungenügenden Beschwerdebegründung auszugehen ist,
- dass im übrigen die nach den Regeln von Art. 97 SchKG vorzunehmende
Schätzung Ermessenssache ist (Schnyder/Wiede, a.a.O., N 57 zu Art. 283
SchKG; Bénédikt Foëx, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bun-
desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N. 9 zu
Art. 97 SchKG),
- dass im vorliegenden Fall eine summarische Schätzung genügt, da eine zu-
verlässige Schätzung nur mit einem unverhältnismässigen und unzumutbaren
Zeitaufwand erreicht werden kann (BGE 101 III 34),



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- dass die Hauptfunktion der Schätzung im vorliegenden Fall die Bestimmung
des Deckungsumfanges und die Orientierung des Gläubigers über das vor-
aussichtliche Ergebnis der Verwertung darstellt (BGE 101 III 34),
-
dass die vom Betreibungsamt vorgenommene Schätzung diesen Ansprüchen
genügt, so dass sie nicht zu beanstanden ist,
- dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 18. November 2009
die Auswechslung der Türschlösser durch das Betreibungsamt und damit die
Verhinderung des Zugangs des Mieters zu den Mieträumlichkeiten beanstan-
det,
-
dass im Retentionsverfahren Sicherungsmassnahmen, wie die Auswechslung
von Türschlössern, grundsätzlich erst dann zulässig sind, wenn ein allenfalls
erhobener Rechtsvorschlag beseitigt ist (BGE 127 III 111),
- dass diese Voraussetzung im Zeitpunkt der Retention ohne Zweifel nicht ge-
geben war und auch kein Verkauf rasch verderblicher Waren durch das Be-
treibungsamt vorgesehen ist (vgl. das Schreiben des Betreibungsamtes vom
1. Dezember 2009 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers; BGE 127
III 113),
-
dass die Auswechslung der Türschlösser durch das Betreibungsamt somit un-
zulässig war und der Beschwerdeführer zu Recht beantragt, dass ihm ein
Schlüssel zu den Mieträumlichkeiten ausgehändigt wird,
- dass das Betreibungsamt im Zuge der Retention offenbar an der Türe zum
Restaurant B. Schilder mit dem Vermerk „Betreibungsamtlich geschlossen“
aufgehängt hat,
- dass der Beschwerdeführer dies zu Recht beanstandet, da das Betreibungs-
amt im Rahmen eines Retentionsverfahrens nicht zuständig ist, Geschäfts-
räumlichkeiten zu schliessen,
- dass die Anbringung solcher Schilder auch unverhältnismässig und unnötig
war, da der Beschwerdeführer das Restaurant schon früher geschlossen hat-
te,
-
dass das Betreibungsamt A. somit anzuweisen ist, diese Schilder unverzüglich
zu entfernen,
-
dass die Beschwerde vom 18. November 2009 somit gutzuheissen ist,



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- dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchkG den
Parteien für das Beschwerdeverfahren keine Kosten auferlegt werden können
und gemäss Art. 62 Abs. 2 des Gebührentarifs im Beschwerdeverfahren keine
Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen,



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erkannt
1.
Die Beschwerde vom 12. November 2009 wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde vom 18. November 2009 wird gutgeheissen und das Be-
treibungsamt A. angewiesen, dem Beschwerdeführer einen Schlüssel für
die Mieträumlichkeiten auszuhändigen und die Schilder mit dem Vermerk
„Betreibungsamtlich geschlossen“ unverzüglich zu entfernen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-gehen zu Lasten
des Kantons Graubünden.
4.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes-
gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist
dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän-
digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge-
schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi-
timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde
gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung
an:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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