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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils KSK-09-59: Kantonsgericht Graubünden

Der Schuldner X. hat gegen einen öffentlich-rechtlichen Unterstützungsbeitrag geklagt, der ihm von der Gemeinde B. zugesprochen wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die Beschwerde ab und verpflichtete X. zur Bezahlung von Gerichtsgebühren. X. weigerte sich jedoch, zu zahlen, was zur definitiven Rechtsöffnung führte. Das Bezirksgerichtspräsidium Inn entschied zugunsten des Gläubigers Y. und verlangte von X. die Zahlung des ausstehenden Betrags. X. legte daraufhin Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein, die jedoch als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde.

Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-09-59

Kanton:GR
Fallnummer:KSK-09-59
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid KSK-09-59 vom 29.10.2009 (GR)
Datum:29.10.2009
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:definitive Rechtsöffnung
Schlagwörter : Recht; Rechtsöffnung; Kantons; Graubünden; Schuld; Urteil; Rechtsmittel; Betreibung; SchKG; Entscheid; Verwaltungsgericht; Rechtskraft; öffentlich-; Schuldner; Gericht; öffentlich-rechtliche; Bezirksgerichts; Kantonsgericht; öffentlich-rechtlichen; Bundesgericht; Verwaltungsgerichts; Schuldbetreibung; Konkurs; Betrag; Betreibungsamt; Angelegenheiten; Rechtsöffnungsentscheid; Verbindung
Rechtsnorm:Art. 100 BGG ;Art. 17 KG ;Art. 233 ZPO ;Art. 235 ZPO ;Art. 236 ZPO ;Art. 80 KG ;Art. 81 KG ;Art. 89 KG ;Art. 93 KG ;
Referenz BGE:105 III 49; 113 III 9; 60 I 359;
Kommentar:
Waldmann, Basler Kommentar Bun- desgerichtsgesetz, Art. 82, 2008
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts KSK-09-59

Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
_____

Ref.:
Chur, 29. Oktober 2009
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 09 59
Urteil
Schuldbetreibungsund Konkurskammer
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
Redaktion
Aktuar ad hoc Bühler

In der Schuldbetreibungsund Konkurssache
des X., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Inn vom 17. August
2009, mitgeteilt am 22. September 2009, in Sachen des Y . , Gläubiger, Ge-
suchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch die A., gegen den Schuldner,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
betreffend definitive Rechtsöffnung,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Mit Verfügung vom 5. November 2008 sprach die Gemeinde B. dem per 1.
Oktober 2008 zugezogenen X. nachträglich für den Zeitraum vom 1. Oktober - 31.
Dezember 2008 einen öffentlich-rechtlichen Unterstützungsbeitrag von Fr. 960.--
pro Monat (exkl. Wohnkosten und Krankenkassenprämien) zu. Gleichzeitig ver-
rechnete sie ihm verschiedene seit dem Zuzug erbrachte Leistungen.
B.
Dagegen reichte X. am 5. Dezember 2008 fristgerecht Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Er wehrte sich im Wesentlichen
gegen die vorgenommene Verrechnung verschiedener Beträge, gegen die zeitli-
che Befristung des ihm zugesprochenen Unterstützungsbeitrages, die direkte Be-
zahlung der Wohnkosten sowie der Krankenkassenkosten durch die Gemeinde
sowie den in der Verfügung angeregten Einsatz einer Vertrauensperson als Ver-
mittler.
C.
Mit Urteil vom 5. Februar 2009, mitgeteilt am 6. Februar 2009, wurde die
von X. erhobene Beschwerde abgewiesen und das Verwaltungsgericht des Kan-
tons Graubünden verpflichtete ihn zur Bezahlung der Gerichtsgebühren von Fr.
558.-an die A.. Auf eine von X. beim Bundesgericht eingereichte öffentlich-
rechtliche Beschwerde wurde nicht eingetreten.
D.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 und vom 22. April 2009 mahnte das
Verwaltungsgericht X. zugunsten der A. zur Bezahlung des ausstehenden Betra-
ges, jedoch erfolglos.
E.
Am 2. Juli 2009 bescheinigte das Verwaltungsgericht des Kantons Grau-
bünden den Eintritt der formellen Rechtskraft.
F.
Am 8. Juli 2009 ersuchte die A. um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung
in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes C. für den Betrag von Fr. 558.--
nebst Zins zu 4% seit dem 21. Mai 2009 und für sämtliche Kosten und Verzugs-
zinsen über Fr. 84.45 zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 50.--.

Zur Begründung wurde geltend gemacht, die in Betreibung gesetzte Forde-
rung stütze sich auf ein rechtskräftiges Urteil.
G.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 wurden die Parteien zur Rechtsöffnungs-
verhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidium Inn vorgeladen. An der Rechtsöff-
Seite 2 — 9

nungsverhandlung vom 17. August 2009 waren die Parteien nicht persönlich an-
wesend.
H.
Mit Stellungnahme vom 13. August 2009 machte X. Folgendes geltend:
„Ich akzeptiere keine Laienrichter.
Betreibung ungültig, da durch nicht autorisiertes Betreibungsamt durchge-
führt. Meine Prozessentschädigungsforderung:
Fr. 300.--, zu bezahlen durch das Gericht.

Ferner mache ich darauf aufmerksam, dass der Kläger beweispflichtig ist
für die ordentliche Rechnungstellung bzw. Mahnung (eingeschriebener
Brief). Kann der Gläubiger diesen Beweis nicht erbringen, gilt die Rech-
nung als nicht zugestellt. Die Klage ist abzuweisen. Nach Rechnungsstel-
lung reiche ich ein Stundungs-/Erlassgesuch ein. Lebe auf dem Existenz-
minimum, betreibungsrechtlich unantastbar. Die Beamtin E. vom Regiona-
len Sozialdienst wird diesen Sachverhalt auf Anfrage gerne bestätigen “

I.
Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 17. August 2009, mitgeteilt am 22. Sep-
tember 2009, verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Inn, wie folgt:
„1. In Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches in der Betreibung Nr. _
des Betreibungsamtes wird der von X. erhobene Rechtsvorschlag be-
seitigt und dem Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung erteilt für
den Betrag von Fr. 558.00 nebst Zins zu 4% seit 21.05.2009 und sämt-
liche Kosten und Verzugszinsen über Fr. 84.45.

2. Die Gebühren des Bezirksamtes Inn im Betrage von Fr. 150.00 wer-
den beim Gesuchsteller erhoben unter der Einräumung des vollen Re-
gressrechtes gegenüber dem Gesuchsgegner. Sie sind innert 30. Ta-
gen auf das Konto des Bezirksgerichtes Inn zu überweisen.

3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine ausser-
amtliche Entschädigung über Fr. 80.00 zu bezahlen.
4. (Rechtsmittelbelehrung).
5. (Mitteilung).“

Zur Begründung führte das Bezirksgerichtspräsidium Inn im Wesentlichen
aus, beim Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden handle es sich
um einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Des
Weiteren habe X. nicht beweisen können, dass die Schuld getilgt gestundet
sei (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG), weshalb die definitive Rechtsöffnung zu erteilen
sei.
J.
Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob X. am 15. Oktober 2009
(Poststempel) Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.
Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides vom
17. August 2009 und machte insbesondere geltend, der Entscheid des Verwal-
tungsgerichtes des Kantons Graubünden sei infolge falscher Rechtsmittelbeleh-
Seite 3 — 9

rung nicht in Rechtskraft erwachsen. Des Weiteren verwies er auf die Ausführun-
gen in der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 13. August 2009.

K.
Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Rechtsöff-
nungsbeschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
II. Erwägungen
1.
Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssa-
chen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Grau-
bünden (ZPO, BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 der Vollzie-
hungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV
zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung
Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben wer-
den. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig offensichtlich begründet
unbegründet, entscheidet die der zuständige Vorsitzende in einzelrich-
terlicher Kompetenz (vgl. Art. 12 Abs. 3 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, BR
173.000; Art. 236 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzung ist wie aus dem Folgenden
hervorgeht im vorliegenden Fall gegeben. In der Beschwerde ist mit kurzer Be-
gründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden und
welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung
mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die von X. fristund formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
Die Rechtsmittelinstanz überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung
mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene
Entscheid das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen
verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Gegenstand
des Rechtsöffnungsverfahrens bildet dabei ausschliesslich die Frage, ob für den in
Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung
des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand einer
Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden.

3.
Damit ist der Schuldner bzw. der Betriebene dem Gläubiger auch wenn
dieser einen Vollstreckungstitel für die definitive Rechtsöffnung vorzuweisen ver-
mag - nicht bedingungslos ausgeliefert. Er kann verschiedene Einwände vorbrin-
gen, mit welchen die Tauglichkeit des Rechtsöffnungstitels in Frage gestellt wird.
Allerdings sind seine Einwände begrenzt. Neben den prozessualen Einwänden
Seite 4 — 9

und Einwänden nach Art. 81 Abs. 1 SchKG - Tilgung, Stundung und Verjährung
der Forderung kann der Schuldner zudem zu seiner Verteidigung vorbringen,
der Rechtsöffnungstitel bestehe gar nicht nicht mehr sei noch nicht voll-
streckbar. Dem Rechtsöffnungsrichter ist es verwehrt, andere Einwände als solche
zu prüfen.
4.a)
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 (Poststempel) machte X. primär geltend,
das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden sei infolge falscher
Rechtsmittelbelehrung nicht in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand der nachfol-
genden Prüfung ist somit die Frage, ob das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden vom 5. Februar 2009 in formelle Rechtskraft erwachsen ist
nicht. Ein Gläubiger kann die definitive Rechtsöffnung verlangen, sofern die
Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht (Art. 80 Abs. 1
SchKG). Vollstreckbar ist jeder Entscheid, der rechtskräftig ist. Rechtskräftig sind
alle ordnungsgemäss eröffneten Entscheide, die nicht mehr mit einem ordentli-
chen Rechtsmittel angefochten werden können (vgl. BGE 113 III 9, BGE 105 III
44, BGE 60 I 359).
b)
Ein Urteil hat deshalb gehörig eröffnet zu werden, weil erst ab diesem Zeit-
punkt die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt (vgl. Staehlin, Kommentar zum Bun-
desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Unter Einbezug der Nebenerlas-
se, SchKG I, Art. 1 - 87, Basel 1998, N 7 zu Art. 80). Nach Art. 112 Abs. 1 lit. d
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) müssen alle kantonalen Ent-
scheide, die der Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG unterliegen, eine Rechtsmittel-
belehrung enthalten. Des Weiteren ist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ein Entscheid
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten innert 30 Tagen seit Eröffnung der voll-
ständigen Ausfertigung mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten. Im Ur-
teil des Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2009 wurde in Anwendung kantona-
len Rechts über öffentlich-rechtliche Unterstützungsbeiträge entschieden. Somit
handelte es sich unbestritten um einen Entscheid in Angelegenheiten des öffentli-
chen Rechts gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden kann (vgl. Art. 82 Abs. 1 lit. a BGG). Ziffer 3 des Dispositiv des
Urteils vom 5. Februar 2009 räumte X. die Möglichkeit ein, innert 30 Tagen seit
der Zustellung der schriftlichen Begründung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht in Lausanne zu führen. Es ist somit festzu-
halten, dass die im Urteil vom 5. Februar 2009 enthaltene Rechtsmittelbelehrung
sowohl das richtige Rechtsmittel als auch die richtige Rechtsmittelfrist nennt. Das
Argument des Beschwerdeführers, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan-
tons Graubünden vom 5. Februar 2009 sei mangels falscher Rechtsmittelbeleh-
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rung nicht in Rechtskraft erwachsen, ist somit nicht zu hören. Das Urteil des Ver-
waltungsgerichts vom 5. Februar 2009 hat damit als gehörig eröffnet zu gelten.
c)
Seit dem Inkrafttreten der Totalrevision der Bundesrechtspflege stellt die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das ordentliche Rechtsmit-
tel in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten dar (Waldmann, Basler Kommentar, Bun-
desgerichtsgesetz, Basel 2008, N 4 zu Art. 82). Ordentliche Rechtsmittel richten
sich gegen Entscheide, die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind und hemmen
den Eintritt von Rechtskraft und Vollstreckbarkeit mindestens im Umfang der
Rechtsmittelanträge. (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage,
Bern 2006, § 63 N 35). X. erhob mit Eingabe vom 11. März 2009 (Poststempel)
zwar Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 5. Februar 2009, jedoch trat
das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Daher bescheinigte das Verwal-
tungsgericht des Kantons Graubünden dem Urteil am 2. Juli 2009 die formelle
Rechtskraft. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ist so-
mit in formelle Rechtskraft erwachsen und hat demnach als vollstreckbar im Sinne
von Art. 80 Abs. 1 SchKG zu gelten.
5.
Mit Vernehmlassung vom 13. August 2009 machte X. darauf aufmerksam,
dass der Y. die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung der Rechnung
und der Mahnung (vgl. act. 3 und 4) trage. Falls der Beweis nicht erbracht werden
könne, sei die Klage abzuweisen. Die Rechtskraftbescheinigung des Verwal-
tungsgerichts des Kantons Graubünden vom 2. Juli 2009 lässt den ordnungsge-
mässen Nachweis der Zustellung einer Rechnung Mahnung als obsolet er-
scheinen. Durch die Rechtskraftbescheinigung hat der Nachweis der Vollstreck-
barkeit nämlich als erbracht zu gelten (vgl. Vogel/Spühler, a.a.O., § 67 N 45), wo-
mit der ausstehende Betrag von Fr. 558.-fällig ist.
6.a) In der Vernehmlassung vom 13. August 2009 zum Rechtsöffnungsbegeh-
ren des Y. vom 8. Juli 2009 wendete X. sodann ein, er akzeptiere keine Laienrich-
ter.
b)
Gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV, BR
110.100) sind in die Gerichte die Stimmberechtigten des Kantons Graubünden
wählbar. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung werden weitere Wählbarkeitsvorausset-
zungen für die Gerichte durch das Gesetz geregelt. Da weder das Gerichtsorgani-
sationsgesetz (GOG, BR 173.000) noch weitere Erlasse die Wählbarkeitsvoraus-
setzungen für Bezirksrichter regeln, ist auf Art. 21. Abs. 1 KV abzustellen. Somit
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genügt das bündnerische Stimmrecht, um als Bezirksrichter gewählt zu werden.
Eine juristische Ausbildung ist demnach nicht Wählbarkeitsvoraussetzung. Dass
Bezirksrichter keine juristische Ausbildung für die Ausübung ihres Amtes benöti-
gen, erhellt im Weiteren auch aus Art. 3 Abs. 2 der Bezirksgerichtsverordnung
(BGV, BR 173.500). Diese Bestimmung impliziert, dass ein Bezirksgerichtspräsi-
dent nicht zwingend eine juristische Ausbildung vorzuweisen hat. Folglich hat D.
(Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Inn) zu Recht über die Rechtsöffnungssa-
che des Y. gegen X. entschieden (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverord-
nung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG,
BR 220.100]). Den Antrag von X., er akzeptiere keine Laienrichter, hat das Be-
zirksgerichtspräsidium Inn zu Recht nicht näher behandelt.
c)
In der Rechtsöffnungsbeschwerde vom 15. Oktober 2009 verweist X.
grundsätzlich auf die Anträge in seiner Vernehmlassung zum Rechtsöffnungsge-
such vom 13. August 2009. Demnach kann der Schluss gezogen werden, dass X.
auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht von Grau-
bünden den Ausschluss von allfälligen Laienrichtern begehrt. Wie oben (vgl. Erw.
6b) festgehalten, genügt nach Art. 21 Abs. 1 KV das bündnerische Stimmrecht zur
Wählbarkeit in die Gerichte. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung in Verbindung mit
Art. 17 Abs. 1 GOG haben die Richterinnen und Richter am Kantonsgerichts von
Graubünden zudem über die erforderliche persönliche und fachliche Eignung so-
wie in der Regel über ein Anwaltspatent zu verfügen. Wie der Homepage des Kan-
tonsgerichts von Graubünden (www.kg-gr.ch) entnommen werden kann, verfügen
alle Richterinnen und Richter am Kantonsgericht über eine juristische Ausbildung
sowie über ein Anwaltspatent. Nach dem eben Dargelegten erhellt, dass sich der
Antrag von X., er akzeptiere in Bezug auf das Beschwerdeverfahren vor dem Kan-
tonsgericht keine Laienrichter, als offensichtlich unbegründet herausstellt.
7.a) Mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 machte der Beschwerdeführer geltend,
er lebe auf dem Existenzminimum, weshalb er betreibungsrechtlich unantastbar
sei.
b)
Die quantitative Beschränkung der Pfändbarkeit von Einkünften besteht
darin, dass nur derjenige Teil gepfändet werden darf, der für den Schuldner und
seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Das "unbedingt Notwendige" im Sinne
von Art. 93 SchKG nennt man den Notbedarf (Amonn/Walther, Grundriss des
Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 8. Auflage, Bern 2008, § 23 N 53). Eine in
krasser Missachtung des Notbedarfs vollzogene Einkommenspfändung, die den
Schuldner in eine unhaltbare Lage brächte, wäre nichtig (BGE 105 III 49). Wie o-
Seite 7 — 9

ben bereits festgehalten (vgl. Erw. 2), wird im Rechtsöffnungsverfahren aus-
schliesslich geprüft, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein definitiver
Rechtsöffnungstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages
zu beseitigen vermag. Der Rechtsöffnungsrichter hat hingegen nicht zu prüfen,
inwiefern eine allfällige Pfändung den Notbedarf des Schuldners tangieren
gar verletzen würde. Diese Thematik ist Gegenstand des Pfändungsverfahrens.
Gemäss Art. 89 SchKG obliegt der Vollzug der Pfändung dem Betreibungsamt.
Der Betreibungsbeamte hat das gesetzlich garantierte Existenzminimum in jedem
Einzelfalle nach seinem Ermessen festzusetzen. Missachtet das Betreibungsamt
im Pfändungsverfahren den dem Schuldner zustehenden Notbedarf, kann dieser
gegen die Verfügung des Betreibungsamtes beim Kantonsgericht von Graubün-
den wegen Gesetzesverletzung Unangemessenheit Beschwerde führen (vgl.
Art. 17 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 11 der Vollziehungsverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG, BR
220.100]). Daraus erhellt, dass das Kantongericht von Graubünden im vorliegen-
den Beschwerdeverfahren (KSK 09 59) nicht über die Missachtung des Notbe-
darfs zu entscheiden hat.
8.
Gemäss den oben stehenden Erwägungen (vgl. Erw. 4 - 7) ist dem Antrag
des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides des Be-
zirksgerichtspräsidiums Inn vom 17. August 2008 nicht stattzugeben. Seine Be-
schwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet (vgl. Art. 12 Abs. 3 GOG).
9.
Es werden keine Kosten erhoben.
Seite 8 — 9

III. Demnach wird erkannt
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl-
len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss
Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,
die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah-
ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
4. Mitteilung
an:
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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