Der Beschuldigte wurde wegen schwerwiegender Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und Waffengesetze zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Einige Anklagepunkte wurden fallen gelassen, und der Beschuldigte wurde zu 9 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wovon bereits 1099 Tage durch Haft verbüsst wurden. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt, die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden auf die Gerichtskasse genommen. .
Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-09-55
Kanton: | GR |
Fallnummer: | KSK-09-55 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 16.11.2009 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | definitive Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Recht; Rechtsöffnung; Unterhalt; Unterhalts; Scheidung; Konvention; Bevorschussung; Lehre; Firma; SchKG; Ausbildung; Schuldbetreibung; Konkurs; Scheidungsurteil; Unterhaltsbeiträge; Urteil; Verfügung; Entscheid; Lehrjahr; Forderung; Graubünden; Bezirksgericht; Gemeinde; Kantons; Regel |
Rechtsnorm: | Art. 133 ZGB ;Art. 156 ZGB ;Art. 277 ZGB ;Art. 286 ZGB ;Art. 69 KG ;Art. 80 KG ;Art. 81 KG ;Art. 93 KG ; |
Referenz BGE: | 124 III 501; |
Kommentar: | Breitschmid, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 133 ZGB, 2006 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts KSK-09-55
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 16. November 2009
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 09 55
Urteil
Schuldbetreibungsund Konkurskammer
Vorsitz Schlenker
Richter
Brunner und Hubert
Aktuar ad hoc
Schaub
In der Schuldbetreibungsund Konkurssache
des X., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur,
gegen
den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 16. September
2009, mitgeteilt am 30. September 2009, in Sachen der Y . , Gläubiger, Ge-
suchsteller und Beschwerdegegner, gegen den Schuldner, Gesuchsgegner und
Beschwerdeführer,
betreffend definitive Rechtsöffnung,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A. Mit Scheidungsurteil vom 2. September 2008, mitgeteilt am 12. No-
vember 2008, genehmigte das Bezirksgericht Hinterrhein die Ehescheidungskon-
vention vom 1./2. September 2008 von A. und X.. In dieser verpflichtete sich X.,
für den gemeinsamen Sohn Z. einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unter-
haltsbeitrag von Fr. 1'000. bis zum 31. August 2008, respektive von Fr. 700.
vom 1. September 2008 bis 31. August 2009, respektive einen noch zu vereinba-
renden Betrag für das nachfolgende Lehrjahr zu leisten. Z. wurde während des
Scheidungsverfahrens, nämlich am 10. Dezember 2007, mündig. Gegen das
Scheidungsurteil erhob X. Berufung an das Kantonsgericht Graubünden, ohne
jedoch die fragliche Regelung des Mündigenunterhalts anzufechten.
B. Z. stellte am 1. Juli 2009 ein schriftliches Gesuch um Bevorschussung
der Alimente an die Y.. Diese bewilligte mit Verfügung vom 13. Juli 2009 die Be-
vorschussung der Alimente ab dem 1. Juni 2009. Die Gemeinde bevorschusste in
der Folge die Unterhaltsbeiträge bis zum 31. August 2009. X. liess daraufhin am
16. Juli 2009 durch seinen Rechtsvertreter verlauten, er lehne bereits heute jegli-
che Regressansprüche ab. Es fehle im vorliegenden Fall an einem Rechtsgrund,
denn Z. habe am 8. April 2009 seine Lehre bei der Firma B. in D. abgebrochen,
wodurch der Vater ihm keine weiteren Unterhaltsbeiträge mehr schulde. Es beste-
he kein Anspruch auf Bevorschussung. Z. könne ohne Weiteres einer Arbeitsbe-
schäftigung nachgehen und so für seinen Unterhalt selbst aufkommen. Die Verfü-
gung der Y. hat X. nicht angefochten.
C. Mit Zahlungsbefehl Nr. 09-079 betrieb die Y. X. über den Betrag von
Fr. 2'100. für die Unterhaltsbevorschussung der Monate Juni 2009 bis August
2009. Gegen den am 27. August 2009 zugestellten Zahlungsbefehl erhob X. am
28. August 2009 Rechtsvorschlag. Daraufhin reichte die Y. am 1.September 2009
ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den in Betreibung ge-
setzten Betrag beim Bezirksgericht Hinterrhein ein. Das Bezirksgerichtspräsidium
erkannte mit Urteil vom 16. September 2009, mitgeteilt am 30. September 2009,
was folgt:
„1. In der Betreibung Nr. 09-079 des Betreibungsamtes E. wird für den
Betrag von CHF 2'100.00 nebst Verzugszins zu 5% seit dem 11. Au-
gust 2009 die definitive Rechtsöffnung erteilt.
2. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von CHF 250.00 gehen zulas-
ten des Schuldners. Die Gläubigerin hat Anspruch auf Rückerstattung
des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von CHF 250.00 durch den
Schuldner.
Seite 2 — 14
Aussergerichtlich entschädigt der Schuldner die Gläubigerin mit CHF
300.00.
3. (Rechtsmittelbelehrung).
4. (Mitteilung).“
Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Verwaltungsverfügung
der Y. genüge den Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Da die
Verfügung nicht angefochten worden sei, sei sie in Rechtskraft erwachsen und
somit vollstreckbar. Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Bevorschussung
gegeben waren, könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr behandelt werden,
sondern hätte in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung gel-
tend gemacht werden müssen. Zudem binde X. die Teilkonvention zum Mündi-
genunterhalt von Sohn Z. daran, die damals vereinbarten Unterhaltszahlungen zu
leisten.
D.
Gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums
Hinterrhein erhob X. am 7. Oktober 2009 Beschwerde an das Kantonsgericht
Graubünden ein. Er begehrte darin Folgendes:
„1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
2. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die provisorische Rechtsöffnung
zu erteilen.
3.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge.“
Er begründete seine Anträge damit, dass er durch die Verwaltungsverfü-
gung der Y. betreffend die Alimentenbevorschussung nicht berührt gewesen sei,
weshalb er keineswegs legitimiert gewesen wäre, diese anzufechten. Das Verwal-
tungsgericht wäre somit auf einen allfälligen Rekurs seinerseits gar nicht eingetre-
ten, da er kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung dieser Verfügung ge-
habt habe. Die Vereinbarung, welche X. zu den Unterhaltszahlungen an Z. ver-
pflichtet, habe zudem nicht Bestandteil des Scheidungsurteils gebildet. Die Ver-
einbarung stelle demgemäss allerhöchstens einen provisorischen Rechtsöffnungs-
titel dar. Weiter fügt er hinzu, Z. habe keinen Anspruch mehr auf Alimentenbevor-
schussung, da es ihm zuzumuten sei, seinen Unterhalt aus eigenem Erwerb
eigenen Mitteln zu bestreiten. Es wäre Aufgabe der Gemeinde gewesen, die Um-
stände abzuklären, bevor sie die Bevorschussung guthiess.
E.
Am 15. Oktober 2009 nahm die Y. zu den Vorbringen von X. Stel-
lung. Sie führte dabei aus, dass ihre Gemeindeverfügung vom 13. Juli 2009 den
involvierten Parteien ordnungsgemäss eröffnet worden sei. Nach Art. 50 des Ge-
setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sei jede Person,
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welche durch einen Entscheid berührt sei, legitimiert zum Rekurs an das Verwal-
tungsgericht. X. habe dieses Rechtsmittel, trotz Rechtsmittelbelehrung in der Ver-
fügung, nicht ergriffen, wodurch die Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Sie
stelle deshalb einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Zudem sei es nicht richtig,
dass Z. seine Ausbildung unterbrochen habe.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch-
tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
II. Erwägungen
1.a) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungs-
sachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art.
236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO, BR 320.000)
in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn
Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an das Kan-
tonsgericht Graubünden erhoben werden. Die Beschwerde hat schriftlich zu erfol-
gen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids
angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Auf die fristund form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.
b) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet
ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtsti-
tel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen ver-
mag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen
Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden
kann ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Da-
gegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Beste-
hens der entsprechenden Forderung nicht zu befinden. Die Prüfung der materiel-
len Begründetheit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl.
zum Ganzen Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkurs-
rechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N. 22; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und
Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Aufl., Zürich 1984, Bd. I, § 18 Rz. 22;
Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
SchKG I, Basel - Genf - München 1998, N. 1 zu Art. 80 SchKG). Im Beschwerde-
verfahren kann der Betriebene die definitive Rechtsöffnung unter Berufung auf die
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in Art. 81 SchKG aufgezählten Einwendungen und Einreden abwenden. Daneben
kann er zudem prozessuale Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit des
Betreibungsund Rechtsöffnungsverfahrens vorbringen (Staehelin, a.a.O., N. 2 zu
Art. 81 SchKG).
2. Der Beschwerdeführer bringt vor, Z. habe nach dem Abbruch seiner
Lehre bei der Firma B. SA einen Job als Handlanger in der Firma C. SA ausgeübt.
Währenddessen habe Z. genug Lohn verdient, um selber für seinen Unterhalt auf-
kommen zu können. Dies gelte auch für die Zukunft. Deshalb wären die Voraus-
setzungen der einschlägigen rechtlichen Grundlagen für eine Bevorschussung
durch die Y. nicht gegeben gewesen. Die Gemeinde habe somit die Bevorschus-
sung unzulässigerweise vorgenommen. Die Vorinstanz nahm den Standpunkt ein,
die behauptete Unzulässigkeit der Bevorschussung sei vom Rechtsöffnungsrichter
nicht zu hören, denn diese wäre im ordentlichen Rechtsmittelverfahren gegen die
Verwaltungsverfügung der Y. vom 13. Juli 2009 anzufechten gewesen. Da die
Schuldbetreibungsund Konkurskammer die definitive Rechtsöffnung jedoch wie
noch darzulegen sein wird gestützt auf die richterlich genehmigte Scheidungs-
konvention vom 2. September 2008, welche ja Grundlage für die Bevorschussung
bildete, gewährt, ist es notwendig, diese vom Beschwerdeführer aufgeworfene
Frage im vorliegenden Entscheid zu behandeln.
a) Die gesetzliche Grundlage für die vorgenommene Bevorschussung
der Unterhaltsbeiträge ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Be-
vorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder (BR
215.050). Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn eine der Vorausset-
zungen von Art. 7 der Verordnung erfüllt ist. Den einzigen dieser Ausschlussgrün-
de, der vorliegend möglicherweise zur Anwendung gelangen könnte, konstatiert
die nämliche Verordnung in Art. 7 lit. a. Danach besteht kein Anspruch auf Bevor-
schussung, wenn es dem Kind zuzumuten ist, seinen Unterhalt aus eigenem Er-
werb eigenen Mitteln zu bestreiten. Ob die Gemeinde diese Negativvoraus-
setzung für die Bevorschussung, wie vom Beschwerdeführer behauptet, gegen
sich gelten lassen muss, ist demnach zu prüfen.
b) Das mündige Kind, das sich nach einem Abbruch der Lehre sogleich
wieder auf die Suche nach einer neuen Lehrstelle begibt, lässt vermuten, dass ihm
die alte Lehrstelle nicht zugesagt hat und es deshalb zu einer seinen Neigungen
und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit wechseln möchte. Insbesondere genügt
für die Annahme des Endes der Ausbildung nicht jede zeitweilige und immer wie-
der unterbrochene Erwerbstätigkeit des Kindes. Eine volle Erwerbstätigkeit kann
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nicht einfach mit dem Ende einer bestimmten Lehroder Ausbildungszeit gleich-
gesetzt werden, gleichgültig, ob das Kind diese Lehre Ausbildung erfolgreich
abgeschlossen abgebrochen hat. Je mehr Zeit es jedoch seit dem Abbruch
seines letzten Ausbildungsgangs verstreichen lässt, desto eher ist sein Verhalten
als stillschweigende Erklärung zu deuten, seine Ausbildung sei abgeschlossen
(vgl. das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden SKG 04 6 vom 18. Februar 2004
E. 7 S. 7 ff.). Erst wenn die für das Kind angemessene Ausbildung als abge-
schlossen angenommen wird, kann von ihm verlangt werden, einer Arbeit nachzu-
gehen, mit welcher es seinen Unterhalt komplett selbst bestreiten kann. Für die
Beurteilung der Zumutbarkeit von Unterhaltsbeiträgen in Hinsicht auf den (Ausbil-
dungs-)Lohn des Kindes, ist auf die Richtlinien für die Berechnung des betrei-
bungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (die neuen
Ansätze gemäss dem Beschluss der Schuldbetreibungsund Konkurskammer als
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantonsgerichts Grau-
bünden KSK 09 39 vom 18. August 2009 gelten erst ab 1. Oktober 2009) abzustel-
len. Danach sind im hier interessierenden Zeitraum für den Notbedarf neben ei-
nem monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'100. der effektive Mietzins, Heizund
Nebenkosten, Sozialauslagen etc. aufzurechnen. Dem unterhaltsberechtigten,
mündigen Kind ist sodann mindestens die Differenz zwischen dem Notbedarf und
seinem eigenen Einkommen aus Erwerb und anderen Mitteln über die Leistung
von Unterhaltsbeiträgen auszugleichen.
c)
Den dreijährigen Lehrlingsvertrag mit der Firma B. SA kündete Z. am
8. April 2009 (vgl. act. IV/S4), also vor Ablauf des zweiten Lehrjahres am 31. Au-
gust 2009. Die beschwerdeführerische Ansicht, es sei für die Berechnung des ei-
genen Erwerbs in den bevorschussten Monaten der Lohn des dritten Lehrjahres
heranzuziehen (vgl. Ziff. 4 S. 3 der Vernehmlassung vom 14. September 2009,
act. II/2), ist somit nicht nachvollziehbar. Gemäss Schreiben vom Amt für Berufs-
bildung des Kantons Graubünden vom 22. Juni 2009 (act. III/G12) hat Z. an-
schliessend vom 2. Juni 2009 bis 30. Juni 2009 als Praktikant bei der Firma C. SA
gearbeitet. Ein neuer Lehrvertrag würde voraussichtlich mit derselben Firma vom
1. Juli 2009 bis 19. August 2010 geschlossen werden. Die Berufsschule habe Z.
durchgehend besucht (vgl. auch act. III/G11). Es steht somit fest, dass Z. sich -
mit einem kurzen Unterbruch der Lehre, nicht aber der Berufsschule - durchge-
hend in Ausbildung befand. Die Stelle bei der Firma C. SA trat Z. gemäss Amt für
Berufsbildung denn auch nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet als Hand-
langer an, sondern als Praktikant. Es ergibt sich aus dem nämlichen Schreiben
des Amts für Berufsbildung keineswegs, dass Z. im Monat Juni voll gearbeitet ha-
Seite 6 — 14
be dazu in der Lage gewesen wäre, wie dies der Beschwerdeführer meint
(vgl. Ziff. 3 der Vernehmlassung, act. II/2). Vielmehr erscheint es plausibel, dass Z.
sich mit dem Praktikum auf die anschliessende Lehre in dieser Firma vorbereitete.
Er war somit auch nach Abbruch seiner Lehre bei der Firma B. SA weiterhin dar-
um bemüht, eine Ausbildungsstelle zu finden. Er arbeitete eben nicht zwischen-
durch über längere Zeit mit einem vollen Lohn (z.B. als ungelernte Hilfskraft). Z.
überbrückte die Zeit ohne Lehrstelle mit Berufsschule und Praktikum. Ausserdem
fand er innert kurzer Zeit bereits eine neue Lehrstelle ab dem 1. Juli 2009. Weiter
unterliess er es nicht, die Berufsschule in den Monaten April und Mai 2009 zu be-
suchen. Da sich der Praktikantenbzw. Lehrvertrag, eine Lohnabrechnung
Ähnliches nicht in den Akten befinden, ist sein ungefährer Lohn bei der Firma C.
SA von der Schuldbetreibungsund Konkurskammer zu schätzen. Es ist unwahr-
scheinlich, dass Z. bei der C. SA als Praktikant und später als Lehrling einen we-
sentlich abweichenden Lohn bezog. Es ist von einem der abgebrochenen Lehre
vergleichbaren Lohnniveau auszugehen. Während dem ersten Lehrjahr bei der
Firma B. SA bekam Z. monatlich Fr. 1’033 . Lehrlingslohn, im zweiten Fr. 1’421
.. Davon, dass Z. bei der Firma C. SA direkt mit einem Lohn wie er ihn bei der
Firma B. SA im dritten Lehrjahr bekommen hätte (also mit Fr. 2'067.), anfing,
kann nicht ausgegangen werden. Dementsprechend befindet sich der geschätzte
Betrag, welcher Z. ohne die Unterhaltszahlungen seines Vaters monatlich zur Ver-
fügung stand, wohl unter dem Grundbedarf und auch bei grosszügigerer Schät-
zung des Lehrlingslohns immer noch deutlich unter dem relevanten Notbedarf.
Seinen Unterhalt konnte Z. damit sicherlich nicht selbst bestreiten. Einen allenfalls
höheren Lohn beweist der Beschwerdeführer vorliegend nicht.
d) Die Bevorschussung der Gemeinde genügt daher den an sie gestell-
ten Anforderungen. Mit dem Schreiben des Amts für Berufbildung vom 22. Juni
2009 lag eine Bestätigung der Ausbildungssituation von Z. vor. Die Y. bevor-
schusste die Unterhaltszahlungen deshalb zu Recht (vgl. Art. 1 und Art. 7 lit. a. e
contrario Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unter-
haltsberechtigte Kinder) und unterliess es namentlich auch nicht, sich über die
Umstände genügend zu informieren, wie das der Beschwerdeführer geltend
macht. Die Tätigkeiten von Z. lagen der Gemeinde gut und nachvollziehbar doku-
mentiert vor. Dass Z. während seiner Tätigkeit als Praktikant
später als Lehrling bei der C. SA genug Lohn bezog, um seine Selbständig-
keit anzunehmen, vermag X. nicht rechtsgenüglich nachzuweisen. Die Vorinstanz
hat zu Recht erkannt, dass gleichzeitig mit der Bevorschussung die Forderung von
Sohn Z. auf die Y. überging. Diese konnte sie fortan direkt gestützt auf das Schei-
Seite 7 — 14
dungsurteil geltend machen. Fraglich ist somit lediglich, in welcher Art und Weise
sie die Unterhaltsbeiträge bei X. einfordern konnte. Als Titel für eine definitive
Rechtsöffnung kommen die von der Gemeinde erlassene Verwaltungsverfügung
vom 13. Juli 2009 und die innerhalb des Scheidungsurteils vom 2. September
2008 geschlossene Konventionsregelung zu den Unterhaltsbeiträgen gegenüber
Sohn Z. in Betracht.
3. In ihrem Rechtsöffnungsentscheid vom 16. September 2009 erteilte
die Vorinstanz gestützt auf die Verfügung der Y. vom 13. Juli 2009 die definitive
Rechtsöffnung. Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift
vor, er sei durch diese Verfügung nicht berührt gewesen, weshalb das Verwal-
tungsgericht auf ein Rechtsmittel mangels Passivlegitimation nicht eingetreten wä-
re. Die Schuldbetreibungsund Konkurskammer hätte ausserdem eine allfällige
Nichtigkeit der Verwaltungsverfügung auch schon von Amtes wegen zu prüfen.
Dazu ist zu bemerken, dass Entscheide bzw. Verfügungen nur in Ausnahmefällen
als nichtig zu erachten sind; sie gelten in der Regel lediglich als anfechtbar (vgl.
dazu das Urteil des Bundesgerichts 5A.356/2009 vom 4. August 2009 E. 4.2 und
4.3; PKG 2006 Nr. 7 S. 48 und 1984 Nr. 31). Indessen kann vorliegend offen ge-
lassen werden, ob der Beschwerdeführer durch die Verfügung berührt gewesen
wäre die Verfügung gar nichtig ist, denn die definitive Rechtsöffnung kann,
wie nachfolgend dargelegt wird, ohnehin gestützt auf das Scheidungsurteil erteilt
werden.
4.
In ihrem Rechtsöffnungsgesuch vom 1. September 2009 (act. II/1) gab
die Y. die Scheidungskonvention vom 2. September 2008 („secondo convenzio-
ne“) unter dem Punkt Rechtstitel - und nicht etwa ihre Verwaltungsverfügung vom
13. Juli 2009 an. Erst das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein gewährte die
definitive Rechtsöffnung ausschliesslich gestützt auf die Verwaltungsverfügung.
Als definitiver Rechtsöffnungstitel kam aber, entgegen der vorinstanzlichen An-
sicht, schon die Scheidungskonvention in Frage.
a) Scheidungsurteile
stellen grundsätzlich ohne Zweifel definitive Rechts-
öffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar. Im Zahlungsbefehl des Betrei-
bungsamts E. vom 26. August 2009 ist als Forderungsgrund „Anticipio alimenti
figlio Gees Z.“ mit den jeweiligen Daten aufgeführt. Forderungsgründe müssen im
Zahlungsbefehl nicht genauer bezeichnet werden. Es reicht, wenn den zu Betrei-
benden offenkundig ist, um welche Alimentenforderung es sich handelt. Überdies
ist es nicht nötig, dass im Zahlungsbefehl der Titel aufgeführt wird. Die Forderung
muss (vom Schuldner) lediglich eindeutig identifiziert werden können. Ein gültiger
Seite 8 — 14
Rechtsöffnungstitel kann nicht ohne Kenntnis des Schuldners entstehen, weshalb
ihm die causa des Titels bekannt sein sollte (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung,
Diss., Zürich 2000, S. 189; vgl. auch Staehelin, a.a.O., N. 27 e contrario und N. 39
zu Art. 69 SchKG). Im vorliegenden Fall konnte X. dem Zahlungsbefehl ohne Wei-
teres entnehmen, um welche Forderung es sich handelte und durch welches Urteil
er sich zur Zahlung derselben verpflichtet hatte. Formmängel des Betreibungsge-
suchs des Zahlungsbefehls bestehen keine. Das Scheidungsurteil des Be-
zirksgerichts Hinterrhein vom 2. September 2009 ist als Rechtstitel somit grund-
sätzlich geeignet. Es ist mithin zu prüfen, ob für die Unterhaltskonvention im
Scheidungsurteil die für eine definitive Rechtsöffnung konstitutiv erforderliche rich-
terliche Genehmigung vorlag (vgl. Marion Jakob, Prüfung und Genehmigung der
Scheidungskonvention durch das Gericht, AJP 2/2009 S. 169-190, S. 178).
b) Vorliegend ergibt sich aus dem Wortlaut der Konvention eindeutig,
dass die Eltern ihrem Sohn Z. über seine Mündigkeit hinaus Unterhaltsbeiträge
zukommen lassen wollten. Sie vereinbarten einen Mündigenunterhalt. Die das
während des Scheidungsverfahrens mündig gewordene Kind betreffende Bestim-
mung einer Scheidungskonvention ist als Vertrag zu Gunsten Dritter i.S.v. Art. 112
OR zu qualifizieren (Breitschmid, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl.,
Basel - Genf - München 2006, N. 14 zu Art. 133 ZGB). Der Elternteil, dem die
elterliche Sorge zugesprochen wird, nimmt auch weiterhin die Prozessstandschaft
für das Kind wahr, wenn dies das Kind genehmigt. Eine stillschweigende Geneh-
migung genügt den Anforderungen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts
5C.240/2002 vom 31. März 2003 = FamPra 3/2003 S. 728 ff. und 5C.42/2002 vom
26. September 2002 = FamPra 3/2003 S. 421; Wullschleger, Familienkommentar:
Scheidung, Bern 2005, N. 17b zu Art. 276-293 ZGB). Um als Titel für eine definiti-
ve Rechtsöffnung zu gelten, muss eine derart getroffene Konvention durch den
Scheidungsrichter genehmigt worden sein. Andernfalls eignet sie sich lediglich für
eine provisorische Rechtsöffnung.
c/aa) Im Scheidungsurteil erkannte das Bezirksgericht Hinterrhein (E. 3 S.
15), dass die Konvention die Eltern auch ohne Zustimmung des Kindes binde. Die
Konvention könne somit auch ohne die Zustimmung des Kindes vom Gericht dies-
bezüglich und als Ganzes genehmigt werden. Der Beschwerdeführer macht hin-
gegen geltend, die Konvention könne nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel he-
rangezogen werden, sondern höchstens als provisorischer, weil der Scheidungs-
richter sie nicht genehmigte nicht genehmigen durfte. Er bringt zudem vor,
die den Sohn betreffende Bestimmung der Konvention sei nicht ins Dispositiv des
Urteils aufgenommen worden.
Seite 9 — 14
bb) Der Beschwerdeführer verkennt bei seinen Vorbringen, dass die Kon-
vention als Ganzes in Ziffer 2 des Dispositivs des Scheidungsurteils vom 2. Sep-
tember 2008 genehmigt wurde. Es genügt, wenn die Unterhaltspflicht global in das
Dispositiv übernommen wird, solange sie in den Erwägungen konkretisiert vorliegt.
Gerichtlich genehmigte Unterhaltsverträge werden zu Bestandteilen des Urteils
und wirken daher wie ein Urteil (Stettler, Schweizerisches Privatrecht, Band III/2,
Basel - Frankfurt am Main 1992, S. 372). Tatsache ist somit, dass der Schei-
dungsrichter die Konvention genehmigte und zum Urteil erhob. Ob dies rechtlich
zulässig war, ist nicht im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens zu prüfen. Über
den materiellen Bestand einer Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu
befinden (vgl. oben E. 1.b und SKG 04 6 E. 6 S. 6).
cc) Gleichwohl ist anzumerken, dass Z. durch die Regelung zum Mündi-
genunterhalt nur profitierte, womit von einer stillschweigenden Genehmigung der
Unterhaltsregelung seinerseits ausgegangen werden durfte. Es geht denn auch
aus den Akten kein Hinweis hervor, dass Z. nachträglich jemals mit den vereinbar-
ten Beiträgen nicht einverstanden gewesen wäre. Namentlich bezog er während
seinem ersten und dem grössten Teil des zweiten Lehrjahrs die Beiträge unwider-
sprochen und anerkannte auch mit seinem Gesuch bei der Y. um Bevorschussung
von Fr. 700. monatlich den in der Konvention festgesetzten Mündigenunterhalt.
Die Regelung in der Konvention wurde sowohl vom Sohn als auch vom Vater aktiv
gelebt und damit anerkannt. Wenn der Beschwerdeführer sich nun darauf beruft,
diese Regelung hätte mangels einer Zustimmung durch Z. im Scheidungsverfah-
ren vom Scheidungsrichter nicht genehmigt werden können, nachdem er selbst
diese Regelung im ordentlichen Verfahren nicht angefochten hat, sondern viel-
mehr die Beiträge während mehr als einem Jahr vorbehaltlos bezahlt hat, verhält
er sich rechtsmissbräuchlich. Die Auffassung des Beschwerdeführers ist daher
auch in diesem Punkt nicht zu schützen. Daraus folgt, dass die Mündigenunter-
haltsregelung im Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 2. Sep-
tember 2008 als definitiver Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren ist.
5. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er müsse für den Un-
terhalt von Z. seit Abbruch der Maurerlehre bei der Firma B. SA am 8. April 2009
nicht mehr aufkommen. Ab diesem Zeitpunkt sei es für Z. zumutbar gewesen,
selbst für sich zu sorgen. Z. trat die dreijährige Lehre am 20. August 2007 an. Der
Lehrlingsvertrag vom 13. Juli 2007 (act. IV/S2) lag den Parteien im Scheidungs-
verfahren vor. Wie dem Lehrlingsvertrag und dem Schreiben vom 16. Juli 2009
(act. III/G10 Ziff. 1) zu entnehmen ist, war dem Beschwerdeführer zur Zeit des
Scheidungsverfahrens bekannt, wie viel sein Sohn Z. während der Lehrjahre ver-
Seite 10 — 14
dienen würde. Der einzuschlagende Ausbildungsgang stand mithin in den groben
Zügen fest (vgl. Breitschmid, a.a.O., N. 20 zu Art. 156 ZGB). Er sollte drei Jahre
dauern. Dementsprechend wurde auch der Unterhaltsbeitrag in Ziffer 4 der Schei-
dungskonvention so abgestuft, dass Z. während seiner Lehre jederzeit etwas über
Fr. 2'000. monatlich zur Verfügung stehen würden.
a) Mit dem Vorbringen, seine Unterhaltspflicht aus der Scheidungskon-
vention sei weggefallen, macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Tilgung
der Forderung infolge des auf einem zivilrechtlichen Grund beruhenden Unter-
gangs der Forderung geltend (vgl. PKG 1990 Nr. 30 und SKG 04 6 E. 7 S. 7).
Veränderungen der Verhältnisse nach Art. 286 ZGB sind grundsätzlich nicht im
Rechtsöffnungsverfahren zu behandeln. Die herrschende Lehre ist der Ansicht,
der Schuldner könne die Befreiung von seiner Unterhaltspflicht bzw. Änderungen
der Verhältnisse betreffend das Scheidungsurteil vor dem Rechtsöffnungsrichter
nicht vorbringen. Derartige Vorbringen seien immer im ordentlichen Verfahren zur
Abänderung des Urteils geltend zu machen (vgl. Hegnauer, Die Dauer der elterli-
chen Unterhaltspflicht, in: Festschrift für Max Keller, Zürich 1989, S. 22; ebenso
BGE 124 III 501 und Wullschleger, a.a.O., N. 16 zu Art. 286 ZGB). In seiner
Rechtsprechung lässt das Kantonsgericht Graubünden hingegen den Einwand
gesetzlicher Unterhaltsbefreiungsgründe im Rechtsöffnungsverfahren in engem
Rahmen zu. Gleich wie die Einreden im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG ist ein
gesetzlicher Befreiungsgrund jedoch mit Urkunden liquid zu beweisen und über-
dies nicht leichthin zu bejahen (vgl. PKG 1983 Nr. 20 S. 93 ff.).
aa) Z. befand sich bis zum 31. August 2009 noch in der Zeitspanne, wel-
che für die Absolvierung des zweiten Lehrjahrs vorgesehen war. Zwar beendete Z.
dieses nicht wie erwartet erfolgreich, sondern brach die Lehre noch vor Ablauf
dieses Lehrjahres ab. Jedoch wird Z. zum einen in der einschlägigen Ziffer 4.b der
Scheidungskonvention unabhängig von seiner Situation ein Anspruch auf Fr.
700. monatlich zugestanden. Zum anderen bemühte sich Z., wie schon darge-
legt, aktiv um eine neue Ausbildungsstelle und bewerkstelligte es auch, sich eine
solche innert kurzer Zeit zu beschaffen. Er befand sich somit, auch wenn sich sei-
ne Anstellungssituation veränderte, weiterhin in Ausbildung. Demzufolge erhellt
nicht, weshalb der für das zweite Lehrjahr vorgesehene Unterhaltsbeitrag wegge-
fallen sein sollte.
bb) Die Befreiung von der Unterhaltspflicht tritt nicht automatisch ein, denn
die richterlich genehmigte Konvention setzt die Leistungspflicht verbindlich fest
(Hegnauer, a.a.O., S. 22). Ist die Regelung hingegen weder missverständlich for-
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muliert noch an auflösende Bedingungen geknüpft, ist der Antrag seitens des Va-
ters auf Überprüfung der Selbständigkeit von Z. bzw. der Zumutbarkeit weiterer
Beitragszahlungen im Hinblick auf die Befreiung von der Unterhaltspflicht für den
Rechtsöffnungsrichter unbeachtlich (vgl. Breitschmid, a.a.O., N. 14 zu Art. 133
ZGB mit Hinweisen). Vorliegend wurden in der Konvention keinerlei Resolutivbe-
dingungen vereinbart, wonach beispielsweise bei wirtschaftlicher Selbständigkeit
von Z. die Unterhaltspflicht wegfallen solle, noch wurde die Konvention unzuläng-
lich formuliert. Insofern galt die Konvention auch nach Abbruch der Lehre weiter.
Nicht zur Anwendung gelangt damit etwa Art. 277 Abs. 2 ZGB, welcher im Rechts-
öffnungsverfahren nur bei einer fehlenden unklaren Abrede subsidiär beizu-
ziehen wäre. Obwohl das Kantonsgericht Graubünden grundsätzlich die Einrede
der Tilgung aufgrund des Wegfalls der Unterhaltspflicht im Rechtsöffnungsverfah-
ren zulässt, würde es zu weit gehen, in einem solchen Fall den Fortbestand einer
gerichtlich genehmigten Konvention, welche eine ausdrückliche und klare Unter-
haltspflicht zum Inhalt hat, zu prüfen sie gar an veränderte Verhältnisse an-
zupassen. Dem Rechtsöffnungsrichter ist ein Eingreifen ausnahmsweise nur da
gestattet, wo die Regelung einer Konvention selbst einen gewissen Spielraum of-
fen lässt einer Auslegung bedarf. So wäre beispielsweise die Frage, inwie-
weit Z. der Mündigenunterhalt ab 31. August 2009 zusteht (Ziffer 4.d der Schei-
dungskonvention), anders zu prüfen gewesen. Diesfalls hätte nämlich, nicht wie
vorliegend, keine ausdrückliche Regelung bestanden, denn die Konvention be-
stimmt dazu lediglich, dass sich Vater und Sohn unter Einbezug des Lohns von Z.
über den Unterhalt für das folgende Jahr zu einigen haben. Wäre für diese Unter-
haltszahlungen definitive Rechtsöffnung verlangt worden, so wäre es dem
Rechtsöffnungsrichter nach kantonsgerichtlicher Rechtsprechung erlaubt gewe-
sen, über die behauptete Zumutbarkeit des Sohnes zur Bestreitung des eigenen
Unterhalts als Befreiungsgrund für den Vater im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG
zu befinden und die Rechtsöffnung mangels Einigung von Vater und Sohn zu ver-
weigern.
b) Für den vorliegenden Fall ist deshalb festzustellen, dass X. nicht im
Stande ist, urkundlich einwandfrei zu beweisen, dass ein gesetzlicher Beitragsbe-
freiungsgrund vorliegt. X. war demzufolge zumindest bis zum 31. August 2009
gemäss Scheidungskonvention verpflichtet, Z. einen monatlichen Unterhalt von Fr.
700. zu bezahlen. Dieser Pflicht kam er in den Monaten Juni, Juli und August
2009 nicht nach. Für die Frage nach den Unterhaltsbeiträgen ab 31. August 2009
und für allfällige andere Abänderungsbegehren der Unterhaltsregelung in der
Konvention ist der Beschwerdeführer auch sein Sohn Z., sollte er der An-
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sicht sein, ihm stünde während der ganzen neu angefangenen Lehre und nicht nur
für das folgende Jahr ein angemessener Unterhaltsbeitrag zu auf das ordentli-
che Zivilverfahren zu verweisen.
c)
Die Gemeinde bevorschusste zu Recht die Unterhaltsbeiträge für die
Monate Juni, Juli und August 2009. Die richterlich genehmigte Scheidungskonven-
tion vom 2. September 2008 stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Aus-
serdem konnte X. den Wegfall seiner Unterhaltspflicht gegenüber Z. nicht rechts-
genüglich mit Urkunden nachweisen. Die Beschwerde ist daher insgesamt abzu-
weisen.
6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von Fr. 375. zulasten des Beschwerdeführers (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 der
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
[GebV SchKG; SR 281.35]). Eine ausseramtliche Entschädigung wird nicht zuge-
sprochen (Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG).
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III. Demnach wird erkannt:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 375. gehen zulasten des
Beschwerdeführers.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl-
len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss
Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,
die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah-
ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
4. Mitteilung
an:
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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