Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Verfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln entschieden, dass der Beschuldigte als Halter des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild (D) für die einfache Verkehrsregelverletzung verantwortlich ist. Er wurde zu einer Busse von Fr. 250.- verurteilt. Eine Ersatzfreiheitsstrafe wurde ausgeschlossen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte hat Berufung eingelegt und beantragt die kostenfreie Einstellung des Strafverfahrens, wurde jedoch für die Verkehrsregelübertretung verantwortlich erklärt. Das Gericht bestätigte die erstinstanzliche Kostenauflage und verpflichtete den Beschuldigten zur Zahlung der Busse. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-09-51
Kanton: | GR |
Fallnummer: | KSK-09-51 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 08.12.2009 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Feststellung neuen Vermögens |
Schlagwörter : | Kreispräsident; Entscheid; Vermittlung; Klage; Recht; Vermittlungsverhandlung; SchKG; Kreisamt; Verschiebung; Gläubiger; Betreibung; Vermitt-; Vorladung; Graubünden; Verfügung; Kreispräsidenten; Beschwerdegegner; Steueramt; Feststellung; Vermögens; Eröffnung; Eingabe; Mitteilung; Vernehmlassung; Klägers; Erwägungen; Sinne |
Rechtsnorm: | Art. 265a KG ;Art. 76 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts KSK-09-51
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 08. Dezember 2009
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 09 51
Entscheid
Schuldbetreibungsund Konkurskammer
Vorsitz Präsident
Brunner
In der Beschwerde
des X., Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
die Verfügung des Kreispräsidenten B. vom 8. September 2009, mitgeteilt am
gleichen Tag, in Sachen des Beschwerdeführers gegen den Y . , Gläubiger und
Beschwerdegegner, und die Z . , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, beide ver-
treten durch das Steueramt A.,
betreffend Feststellung neuen Vermögens,
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 24. September 2009, in die von
der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Er-
wägung,
- dass das Bezirksgerichtspräsidium C. am 06. Mai 2009, mitgeteilt am 13. Mai
2009, einen in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes B. mit dem Y. und
der Z. als Gläubiger von X. erhobenen Rechtsvorschlag mangels neuen Ver-
mögens nicht bewilligte und ein neues Vermögen im Umfange von Fr.
27'679.45 feststellte,
- dass dieser Entscheid gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art.
20 Abs. 1 GVV zum SchKG erging und endgültig war,
- dass dagegen gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG und Art. 20 Abs. 2 GVV zum
SchKG innert 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheides über den Rechtsvor-
schlag auf dem ordentlichen Prozessweg beim Richter des Betreibungsortes
Klage auf Bestreitung des neuen Vermögens eingereicht werden konnte,
- dass X. am 25. Mai 2009 beim Kreisamt B. eine entsprechende Klage einreich-
te und neues Vermögen bestritt,
- dass der Kreispräsident B. die Eingabe zu Recht als Vermittlungsgesuch auf-
fasste und am 28. Mai 2009 auf den 30. Juni 2009, 14.00 Uhr, zur Vermitt-
lungsverhandlung vorlud,
- dass X. am 24. Juni 2009 beim Kreisamt B. um Verschiebung der Vermitt-
lungsverhandlung ersuchte,
- dass der Kreispräsident sodann am 10. Juli 2009 den Parteien auf den 27. Au-
gust 2009 eine neue Vorladung zur Vermittlung zustellte,
- dass X. am 12. August 2009 dem Kreispräsidenten per E-Mail mitteilte, er sei
geschäftlich abwesend; für die Vorladung zur 2. Vermittlungsverhandlung habe
er kein Verständnis, da er über kein neues Vermögen verfüge und monatlich
dem Steueramt A. Fr. 300.00 abzahle,
- dass X. am 23. August 2009 auch per Post ein Schreiben mit gleichem Inhalt
zustellte,
- dass den genannten Schreiben zu entnehmen ist, dass der Kläger einerseits
eine weitere Verschiebung der Vermittlungsverhandlung begehrte, anderer-
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seits aber auch zum Ausdruck kommt, dass der Kläger irrtümlich meinte, der
Kreispräsident könne einen materiellen Entscheid treffen,
- dass der Kreispräsident ohne weitere Mitteilung am 08. September 2009 die
Klage des X. abwies und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 überband,
- dass X. dagegen am 24. September 2009 rechtzeitig Beschwerde beim Kan-
tonsgericht von Graubünden erhob,
- dass der Kreispräsident B. am 07. Oktober 2009 auf die Einreichung einer
Vernehmlassung verzichtete,
- dass die Beschwerdegegner keine Vernehmlassung einreichten,
- dass der Kreispräsident zu Recht nach Eingang des ersten Verschiebungsge-
suchs eine 2. Vermittlungsverhandlung ansetzte (Art. 76 Abs. 1 ZPO),
- dass der Kreispräsident auf die als Gesuch um Verschiebung der 2. Vermitt-
lungsverhandlung eingereichten Eingaben des Klägers vom 12. August 2009
und 23. August 2009 nicht reagierte und am 08. September 2009 die Klage
abwies,
- dass
der
Kreispräsident
damit zunächst das rechtliche Gehör des Klägers ver-
letzte bzw. eine formelle Rechtsverweigerung beging, da er das 2. Verschie-
bungsgesuch gar nicht behandelte,
- dass der Kreispräsident aber ohnehin nicht zuständig war, die eingereichte
Klage materiell zu behandeln, was er aber mit der Abweisung der Klage tat und
in den Erwägungen wenigstens andeutungsweise materiell-rechtliche Ausfüh-
rungen machte,
- dass der Kreispräsident dazu sachlich unzuständig war und sein Entscheid
geradezu nichtig ist,
- dass der Kreispräsident somit infolge dieser Verfahrensfehler anzuweisen ist,
eine neue Vermittlungsverhandlung anzusetzen,
- dass in dieser Vorladung der Kläger im Sinne von Art. 76 Abs. 1 ZPO darauf
hinzuweisen ist, dass die Klage abgeschrieben werde, sofern er unentschuldigt
an der Vermittlungsverhandlung nicht teilnehme,
- dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens infolge der krassen Verfahrens-
mängel zu Lasten des Kreisamtes B. gehen (PKG 2004 Nr. 11),
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- dass dieser Entscheid gemäss Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kom-
petenz ergeht,
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verfügt:
1.
Die Beschwerde wird dahin entschieden, dass die angefochtene Verfügung
aufgehoben und der Kreispräsident B. im Sinne der Erwägungen angewie-
sen wird, eine neue Vermittlungsverhandlung anzusetzen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des
Kreisamtes B..
3.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl-
len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss
Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,
die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah-
ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
4. Mitteilung
an:
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