Die Beschuldigten A, B und C wurden der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen. A erhielt eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten, B von 28 Monaten und C von 26 Monaten, wobei Teile der Strafen aufgeschoben wurden. Sie wurden zur Zahlung einer Genugtuung von insgesamt 6000 CHF an den Privatkläger verurteilt. Die Gerichtskosten betrugen 10'500 CHF. Die Beschuldigten legten Berufung ein, wobei A eine Reduktion der Strafe auf 24 Monate beantragte, B auf Freispruch plädierte und C ebenfalls auf Freispruch und eine Genugtuung von 7200 CHF bestand. Die Entscheidung des Obergerichts des Kantons Zürich wurde gefällt, wobei die männlichen Beschuldigten schuldig gesprochen wurden.
Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-09-49
Kanton: | GR |
Fallnummer: | KSK-09-49 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 11.11.2009 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | definitive Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Recht; Entscheid; Rechtsöffnung; Steuerrekurskommission; Entscheide; Verwaltungs; Kanton; Kantons; Zustellung; Beschwerdeentscheid; SchKG; Graubünden; Rechtsmittel; Konkordat; Kantonsgericht; Rechtskraft; Bezirksgericht; Vollstreckung; Ansprüche; Einsprache; Verwaltungsgericht; Entscheides; Gewährung; Rechtshilfe; öffentlich-; Verbindung; -rechtlicher; Urteil |
Rechtsnorm: | Art. 122 ZPO ;Art. 233 ZPO ;Art. 235 ZPO ;Art. 236 ZPO ;Art. 80 KG ; |
Referenz BGE: | 105 III 44; 113 III 9; 127 I 31; 60 I 359; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts KSK-09-49
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 11. November 2009
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 09 49
Urteil
Schuldbetreibungsund Konkurskammer
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
Richter
Brunner und Hubert
Redaktion
Aktuar ad hoc Bühler
In der Schuldbetreibungsund Konkurssache
der X., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums D. vom 14. August
2009, mitgeteilt am 2. September 2009, in Sachen des Y . , Gesuchsteller und Be-
schwerdegegner, vertreten durch A., gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwer-
deführerin,
betreffend definitive Rechtsöffnung,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A.
Mit Veranlagungsverfügung vom 25. November 2004 betreffend direkte
Bundessteuer wurde X. zur Bezahlung von Fr. 20'696.20 für die Steuerperiode
2001 verpflichtet. Eine dagegen erhobene Einsprache beim Kantonalen Steueramt
Zürich wurde mit Entscheid vom 30. September 2005 abgewiesen. Mit Beschwer-
de zog X. den Entscheid des A. an die Steuerrekurskommission III des Y. weiter.
Mit Entscheid vom 10. Juli 2006 wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen
und die Beschwerdeführerin für die Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. 218'400.-veranlagt.
B.
Nachdem X. den von ihr geschuldeten Steuerbetrag nicht innert der dreis-
sigtägigen Zahlungsfrist entrichtete, wurde sie vom Y. gemahnt, jedoch ohne Er-
folg.
C.
Am 16. Juli 2009 bescheinigte das Verwaltungsgericht des Y. den Eintritt
der formellen Rechtskraft des Entscheides der Steuerrekurskommission III des Y.
vom 10. Juli 2006.
D.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2009 gelangte der Y. an das Bezirksgericht D. mit
dem Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Das Rechtsbegehren
lautete wie folgt:
Es sei dem Kläger in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes B., Zah-
lungsbefehl vom 2.4.2009, für den Betrag von Fr. 17'251.00, nebst Zins zu
4% seit 28.3.2009 plus Fr. 2'676.45 Verzugszins aufgerechnet bis
27.3.2009 plus Fr. 153.00 Betreibungskosten, definitive Rechtsöffnung zu
erteilen unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
E.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2009 wurden die Parteien zur Rechtsöffnungs-
verhandlung auf den 14. August 2009 vorgeladen. Gleichzeitig wurde X. die Mög-
lichkeit eingeräumt, sich bis zur angesetzten Verhandlung schriftlich vernehmen
zu lassen.
F.
Mit undatierter Stellungnahme beantragte X. die Abweisung des Rechtsöff-
nungsbegehrens unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Ge-
suchstellers.
G.
An der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vom 14. August 2009 nahm
C. als bevollmächtigter Vertreter der Schuldnerin teil, während der Gläubiger der
Verhandlung fern blieb. Dabei machte der Vertreter der Schuldnerin wie diese
selbst in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen geltend, dass die fragliche Veran-
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lagungsverfügung sowie der Entscheid des A. und der Steuerrekurskommission III
des Y. der Schuldnerin nie zugestellt worden seien, weshalb das Rechtsöffnungs-
gesuch abzuweisen sei.
H.
Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 14. August 2009, mitgeteilt am 2. Sep-
tember 2009, verfügte das Bezirksgerichtspräsidium D. wie folgt:
„1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _ des Be-
treibungsamtes B. für den Betrag von Fr. 17'251.00 nebst Zins zu 4%
seit 28. März 2009 sowie Fr. 2'676.45 Verzugszins bis 27. März 2009
erteilt.
2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 400.00
gehen zulasten der X.. Sie werden beim Y. unter Regresserteilung auf
X. erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto _ des Bezirks-
gerichtes D. zu überweisen.
3. Ausseramtlich hat X. den Y. für seine Umtriebe mit pauschal Fr.
300.00 zu entschädigen.
4. (Rechtsmittelbelehrung).
5. (Mitteilung).“
Zur Begründung führte das Bezirksgerichtspräsidium im Wesentlichen aus,
es handle sich bei den Einwänden der Gesuchsgegnerin lediglich um Ausflüchte.
Es sei erwiesen, dass X. sowohl gegen die Veranlagungsverfügung vom 25. No-
vember 2004 Einsprache an das A. erhoben habe als auch den Einspracheent-
scheid vom 30. September 2005 mittels Beschwerde an die Steuerrekurskommis-
sion III weitergezogen habe. Da X. gegen die entsprechenden Entscheide jeweils
ein Rechtsmittel eingereicht habe, sei davon auszugehen, dass die Gesuchsgeg-
nerin die besagten Entscheide in Empfang genommen haben müsse. Daher er-
weise sich der Einwand der ungehörigen Zustellung als offensichtlich unbegrün-
det.
I.
Gegen diesen Entscheid erhob X. am 17. September 2009 Rechtsöff-
nungsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.
Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss die Aufhebung des
Rechtsöffnungsentscheides vom 14. August 2009 unter Kostenund Entschädi-
gungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. X. führte erneut aus, dass ihr we-
der der Einspracheentscheid vom 30. September 2005 des A. noch der Be-
schwerdeentscheid der Steuerrekurskommission III. des Y. vom 10. Juli 2006 zur
Kenntnis gebracht worden seien. Im Weiteren habe der Y. nicht belegt, dass die
postalischen Zustellungsversuche an sie erfolglos geblieben seien. Folglich sei die
Rechtsöffnung mangels vollstreckbaren Titels abzuweisen. Des Weiteren verwies
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die Beschwerdeführerin bezüglich der Vollstreckung einer auf öffentlichem Recht
eines anderen Kantons beruhenden Geldoder Sicherheitsleistung auf das Kon-
kordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-
rechtlicher Ansprüche (früher SR 281.22). Nach Art. 4 des Konkordats sei dem
Rechtsöffnungsrichter eine Rechtskraftbescheinigung der Rechtsmittelinstanz vor-
zulegen. Dieser Anforderung sei der Y. nicht nachgekommen, weil aus der
Rechtskraftbescheinigung des Verwaltungsgerichts des Y. nicht hervorgehe, dass
die Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht unbenutzt verstrichen sei. Auch
aus diesem Grund sei der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidi-
ums D. aufzuheben.
J.
Mit Verfügung vom 25. September 2009 forderte das Kantonsgericht von
Graubünden das Bezirksgerichtspräsidium D. sowie das A. zur Vernehmlassung
auf. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2009 (Poststempel) beantragte das A.
die Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten
der Beschwerdeführerin. Des Weiteren reichte es am 15. Oktober 2009 (Post-
stempel) die in der Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2009 erwähnten Emp-
fangsbestätigungen des Beschwerdeentscheides der Steuerrekurskommission III
vom 10. Juli 2006 nach. Das Bezirksgerichtspräsidium D. verzichtete auf eine Stel-
lungnahme.
K. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2009 gab das Kantonsgericht von Graubünden
X. Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Replik. X. verweigerte jedoch
die Annahme der Postsendung, weshalb diese an das Kantonsgericht von Grau-
bünden retourniert wurde.
II. Erwägungen
1.
Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssa-
chen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Grau-
bünden (ZPO, BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 der Vollzie-
hungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV
zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung
Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben wer-
den. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des
Entscheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden
(vgl. Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die von X.
fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
Seite 4 — 10
2.
Die Rechtsmittelinstanz überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung
mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene
Entscheid das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen
verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Gegenstand
des Rechtsöffnungsverfahrens bildet dabei ausschliesslich die Frage, ob für den in
Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung
des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand einer
Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden.
3.
Damit ist der Schuldner bzw. der Betriebene dem Gläubiger auch wenn
dieser einen Vollstreckungstitel für die definitive Rechtsöffnung vorzuweisen ver-
mag - nicht bedingungslos ausgeliefert. Er kann verschiedene Einwände vorbrin-
gen, mit welchen die Tauglichkeit des Rechtsöffnungstitels in Frage gestellt wird.
Allerdings sind seine Einwände begrenzt. Neben den prozessualen Einwänden
und Einwänden nach Art. 6 des Konkordates über die Gewährung gegenseitiger
Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (früher SR 281.22) -
Tilgung, Stundung, Verjährung, Unzuständigkeit der kantonalen Behörde, die den
Entscheid erlassen hat sowie nicht gehörige Vorladung und nicht ordnungsge-
mässe Eröffnung des Entscheides kann der Schuldner zudem zu seiner Vertei-
digung vorbringen, der Rechtsöffnungstitel bestehe gar nicht nicht mehr
sei noch nicht vollstreckbar. Dem Rechtsöffnungsrichter ist es verwehrt, andere
Einwände als solche zu prüfen.
4.
In Bezugnahme auf die Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2009 reichte
das A. am 15. Oktober 2009 zwei Empfangsbestätigungen des Beschwerdeent-
scheides der Steuerrekurskommission III vom 10. Juli 2006 ein, die sich nicht bei
den Vorakten befanden. Gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233
Abs. 2 ZPO sind vor der Beschwerdeinstanz neue Beweismittel nicht zulässig, es
sei denn, sie beträfen vom Amtes wegen abzuklärende Fragen (vgl. PKG 2000 Nr.
14). Das Kantonsgericht hat als Beschwerdeinstanz grundsätzlich von den nämli-
chen tatsächlichen Verhältnissen auszugehen wie der Vorderrichter. Gemäss Art.
5 des Konkordates über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstre-
ckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche hat der Rechtsöffnungsrichter die Voraus-
setzungen der Vollstreckbarkeit indessen von Amtes wegen zu prüfen. Da die
Vollstreckbarkeit auch die ordnungsgemässe Eröffnung eines Entscheides vor-
aussetzt (vgl. BGE 113 III 9, BGE 105 III 44, BGE 60 I 359), hat das Kantonsge-
richt von Graubünden die gehörige Zustellung des Beschwerdeentscheides der
Steuerrekurskommission III gestützt auf Art. 6 des Konkordates (früher SR 281.22)
von Amtes wegen zu prüfen. Da mittels Empfangsbestätigungen und Zustellungs-
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fiktion auf eine ordnungsgemässe Zustellung geschlossen werden kann, sind die
nachträglich eingereichten Urkunden vor dem Kantonsgericht von Graubünden
zum Beweis zuzulassen.
5.a) Da es sich beim Beschwerdeentscheid der Steuerrekurskommission III des
Y. vom 10. Juli 2006 um einen ausserkantonalen Entscheid handelt, der im Kan-
ton Graubünden vollstreckt werden soll, ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwer-
deentscheid nach der Gesetzgebung des Y. überhaupt einem gerichtlichen Urteil
gleichgestellt ist (vgl. Art. 2 des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger
Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche [früher SR 281.22]
in Verbindung mit Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG).
b)
Verfügungen und Entscheide ausserkantonaler Verwaltungsbehörden wer-
den nach dem Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Voll-
streckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche behandelt. Entscheide einer Steuerre-
kurskommission sind Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden (Staehelin,
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art.
1 - 87, N 138/139 zu Art. 80). Vollstreckbar sind nach Art. 2 des Konkordates
rechtskräftige Entscheide und Verfügungen von Verwaltungsund Gerichtsbehör-
den, die nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie erlassen wurden,
im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt sind.
Demnach wird vorausgesetzt, dass dem verwaltungsrechtlichen Entscheid im Ur-
sprungskanton die definitive Rechtsöffnung erteilt würde (vgl. Staehelin, a.a.O., N
140 zu Art. 80). Nach § 214 der Zivilprozessordnung des Y. stehen die auf Geldzahlung Sicher-
heitsleistung gerichteten rechtskräftigen Entscheide der Verwaltungsinstanzen des Y., seiner Gemeinden und
seiner andern öffentlichrechtlichen Körperschaften hinsichtlich der Rechtsöffnung den vollstreckbaren gericht-
lichen Urteilen gleich (vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziffer 3 SchKG). Beim Beschwerdeentscheid vom 10.
Juli 2006 der Steuerrekurskommission III des Y. handelt es sich um einen Ent-
scheid einer zürcherischen Verwaltungsinstanz, der einem gerichtlichen Urteil im
Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG gleichgestellt zu gelten hat. Da dem Be-
schwerdeentscheid der Steuerrekurskommission III des Y. vom 10. Juli 2006 im
Ursprungskanton (Y.) die definitive Rechtsöffnung zu erteilen wäre, gewährt der
Kanton Graubünden diese gestützt auf Art. 27 Ziff. 3 der Vollziehungsverordnung
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG, BR
220.100) sowie gestützt auf Art. 2 des Konkordats über die gegenseitige Rechts-
hilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche grundsätzlich auch.
6.a) Mit Eingabe vom 17. September 2009 machte X. geltend, weder der Ein-
spracheentscheid vom 30. September 2005 noch der Beschwerdeentscheid vom
Seite 6 — 10
10. Juli 2006 seien ihr zugestellt worden. Im Weiteren genüge die Rechtskraftbe-
scheinigung des Verwaltungsgerichts des Y. den Anforderungen von Art. 4 des
Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öf-
fentlich-rechtlicher Ansprüche nicht.
b)
Ziffer 4 des Dispositivs des Beschwerdeentscheides der Steuerrekurskom-
mission vom 10. Juli 2006 räumte X. die Möglichkeit ein, innert 30 Tagen seit Zu-
stellung des Entscheides Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Y. zu erhe-
ben. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist das ordentliche Rechtsmittel, mit
dem von einem Verwaltungsgericht die Abänderung Aufhebung einer erstin-
stanzlichen Verfügung einer Verwaltungsbehörde eines Beschwerdeent-
scheides einer unteren Beschwerdeinstanz verlangt wird (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 1904). Ordentliche
Rechtsmittel richten sich gegen Entscheide, die noch nicht in Rechtskraft erwach-
sen sind und hemmen den Eintritt von Rechtskraft und Vollstreckbarkeit mindes-
tens im Umfang der Rechtsmittelanträge. Bei ordentlichen Rechtsmitteln tritt die
Rechtskraft mit unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist ein, wenn kein Rechts-
mittel ergriffen wurde (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufla-
ge, Bern 2006, § 63 N 35 und § 40 N62). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass
X. gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission III Beschwerde an das Ver-
waltungsgericht des Y. erhoben hat, weshalb es am 16. Juli 2009 zu Recht den
Eintritt der formellen Rechtskraft bescheinigte. Der Beschwerdeentscheid der
Steuerrekurskommission III des Y. vom 10. Juli 2006 hat demnach als formell
rechtskräftig und somit als vollstreckbar zu gelten.
c)
Die Vollstreckbarkeit eines Entscheides setzt nebst dem Eintritt der formel-
len Rechtskraft auch die ordnungsgemässe Eröffnung des Entscheides voraus
(vgl. BGE 113 III 9, BGE 105 III 44, BGE 60 I 359). Im vorliegenden Fall wurde der
Beschwerdeentscheid der Steuerrekurskommission III nicht mittels eingeschriebe-
nem Brief, sondern per Gerichtsurkunde an X. zugestellt. Bei der postalischen Zu-
stellung mittels Gerichtsurkunde wird der Empfangsschein durch den Empfänger
unterzeichnet und von der Post an den Absender retourniert. Der Beschwerdeent-
scheid wurde X. zum ersten Mal am 14. Juli 2006 zugesandt. Nachdem X. die
Postsendung weder in Empfang nahm noch bei der Post abgeholt hatte, wurde
diese wiederum an den Absender retourniert. Am 26. Juli 2006 versandte die
Steuerrekurskommission III den Beschwerdeentscheid erneut an X.. Nachdem
diese den Entscheid wiederum nicht entgegennahm und nicht bei der Post abhol-
te, traf die Postsendung am 11. August 2006 mit der Bemerkung "nicht abgeholt"
erneut beim Absender ein.
Seite 7 — 10
Wird die Adressatin nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in ih-
ren Briefkasten in ihr Postfach gelegt, so gilt die Postsendung in jenem Zeit-
punkt als zugestellt, in welchem diese bei der Poststelle abgeholt wird. Geschieht
dies nicht innert der siebentägigen Abholfrist ab Eingang bei der Poststelle am Ort
der Empfängerin beziehungsweise ab dem erfolglosen Zustellversuch, dessen
Datum auf der Abholeinladung erscheint, so gilt die Sendung als am letzten Tag
dieser Frist zugestellt (Zustellungsfiktion). Die Zustellungsfiktion setzt indes vor-
aus, dass die Adressatin mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der fraglichen
Zustellung rechnen musste, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
immer erst dann der Fall ist, wenn die Empfängerin als Partei an einem Verfahren
beteiligt ist (siehe zum Ganzen BGE 127 I 31, 34; 130 III 396, 399; 116 Ia 90, 92).
Wie sich aus den Akten ergibt, hat X. den Einspracheentscheid des Kantonalen
Steueramtes vom 30. September 2005 an die Steuerrekurskommission III des Y.
mittels Beschwerde angefochten. Daraus ergibt sich schon von selbst, dass sie
vom Einspracheentscheid vom 30. September 2005 Kenntnis hatte, hätte sie ihn
doch sonst nicht angefochten. Ihr Einwand, der Einspracheentscheid vom 30.
September 2005 sei ihr nicht zugestellt worden, ist daher nicht nachvollziehbar. X.
hatte sodann als Partei des Beschwerdeverfahrens (3 DB.2005.175) zu gelten. Sie
musste aufgrund der von ihr eingereichten Beschwerde mit der Zustellung des
Beschwerdeentscheides vom 10. Juli 2006 rechnen. Nach dem oben Dargelegten
erhellt, dass im vorliegenden Fall auf die Zustellungsfiktion abgestellt werden
kann, weshalb die Zustellung des Beschwerdeentscheids der Steuerrekurskom-
mission III des Y. als gehörig erfolgt zu gelten hat.
d)
Aus oben stehenden Erwägungen (Erw. 5 und 6) erhellt, dass der Be-
schwerdeentscheid der Steuerrekurskommission III des Y. einem gerichtlichen
Urteil im Sinne von Art. 2 des Konkordates über die Gewährung gegenseitiger
Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG gleichgestellt ist, weshalb dieser als vollstreckbar zu
gelten hat. Da die Zustellung des Beschwerdeentscheides des Weiteren ord-
nungsgemäss erfolgte, hat das Bezirksgerichtspräsidium D. mit Entscheid vom 14.
August 2009 zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Rechtsöffnungsbe-
schwerde von X. ist folglich abzuweisen.
7.
Der unterliegende Teil wird in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten
des Verfahrens verpflichtet (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall ist X. mit
ihrem Begehren um Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides vom 14. August
2009 nicht durchgedrungen, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor
dem Kantonsgericht von Graubünden zu ihren Lasten gehen (vgl. auch Art. 48 der
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Gebührenverordnung zum SchKG (GebVSchKG; SR 281.35) in Verbindung mit
Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Sie hat zudem den Beschwerdegegner für seine Um-
triebe mit Fr. 150.-angemessen zu entschädigen (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG).
Seite 9 — 10
III. Demnach wird erkannt
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 gehen zu Lasten von
X., welche den Y. für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 150.-zu entschädi-
gen hat.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl-
len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss
Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,
die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah-
ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
4. Mitteilung
an:
Seite 10 — 10
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