Der Beschuldigte hat Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich eingelegt, aber keine Berufungserklärung eingereicht, weshalb das Berufungsgericht nicht darauf eingetreten ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, da keine Aufwendungen für den Privatkläger entstanden sind. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich ist rechtskräftig, die Gerichtsgebühr beträgt 400 CHF. Der Beschuldigte erhält keine Prozessentschädigung. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-09-48
Kanton: | GR |
Fallnummer: | KSK-09-48 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 06.10.2009 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Zahlungsbefehl |
Schlagwörter : | Betreibung; Zahlungsbefehl; Betreibungsamt; Lumnezia/Lugnez; Forderung; Betreibungsbegehren; SchKG; Angabe; Konkurs; Gebührenrechnung; Forderungssumme; Zinsenlaufs; Entscheid; Schuldbetreibung; Gläubiger; Schuldner; Handlung; Beginn; Datum; Graubünden; Betreibungsamtes; Vernehmlassung; Nichtigkeit; Schoch; Zeitpunkt; Beschwerdeverfahren; Kantons; Kantonsgericht; Schuldbetreibungs |
Rechtsnorm: | Art. 69 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Peter, Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, Art. 69 SchKG, 1998 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts KSK-09-48
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 6. Oktober 2009
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 09 48
Entscheid
Schuldbetreibungsund Konkurskammer
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Präsident Brunner
In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde
des X., Gläubiger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur,
gegen
den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Lumnezia/Lugnez vom 31. August
2009 samt Gebührenrechnung vom 15. September 2009, in Sachen des Be-
schwerdeführers gegen Y., Schuldner und Beschwerdegegner,
betreffend Zahlungsbefehl
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 21. September 2009 samt mitge-
reichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Lumnezia/Lugnez
vom 29. September 2009 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Vernehm-
lassung von Y. vom 2. Oktober 2009 sowie nach Feststellung und in Erwägung,
-
dass X. am 27. August 2009 beim Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez gegen Y.
ein Betreibungsbegehren mit einer Forderung von Fr. 50'000.-zuzüglich Zins
zu 5% seit 30. August 2008 stellte,
-
dass als Grund der Forderung Schadenersatz und Genugtuung aus unerlaub-
ter Handlung, begangen am 30./31. August 2008, angegeben wurde,
- dass das Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez daraufhin am 31. August 2009
gegen Y. einen Zahlungsbefehl erliess (Betreibungs-Nr. _), worin die Forde-
rung mit Fr. 50'000.-- nebst Zins zu 5% seit 30.08.2009 aufgeführt wurde,
- dass Y. gegen den am 8. September 2009 in Empfang genommenen Zah-
lungsbefehl am 14. September 2009 Rechtsvorschlag erhob,
-
dass das Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez dem Gläubiger am 15. September
2009 eine Gebührenrechnung für die Ausstellung des Zahlungsbefehls über
Fr. 100.-zustellte,
- dass X. am 21. September 2009 gegen den erlassenen Zahlungsbefehl ein-
schliesslich Gebührenrechnung beim Kantonsgericht von Graubünden als
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde führte und
verlangte, das Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez sei anzuweisen, auf der
Grundlage des Betreibungsbegehrens einen neuen Zahlungsbefehl mit der
richtigen Forderungssumme zuzustellen,
-
dass als Begründung angeführt wurde, im erlassenen Zahlungsbefehl sei der
Beginn des Zinsenlaufs vom Betreibungsbegehren falsch übernommen wor-
den (30. August 2009 statt 30. August 2008),
- dass das Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez in seiner Vernehmlassung vom
29. September 2009 das Versehen wohl anerkannte, indessen davon ausging,
der Schuldner habe aufgrund der Angaben im Zahlungsbefehl den richtigen
Beginn des Zinsenlaufs erkennen können, sodass die falsche Angabe im wei-
teren Verlauf des Betreibungsverfahrens berichtigt werden könne,
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-
dass Y. in seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2009 davon ausging, dass
das Betreibungsamt beim Verzugszins wahrscheinlich einen Fehler gemacht
und ein falsches Datum übernommen habe,
-
dass gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziffer 1 SchKG der Zahlungsbefehl die Angaben
des Betreibungsbegehrens zu enthalten hat,
-
dass die richtige Angabe der Forderungssumme, wozu auch der korrekte Be-
ginn des Zinsenlaufs gehört, zu den wesentlichen Bestandteilen des Zah-
lungsbefehls gehört und die unrichtige Angabe der Forderungssumme im Zah-
lungsbefehl dessen Nichtigkeit zur Folge hat (Karl Wüthrich/Peter Schoch, in:
Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei-
bung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 29 und 35 zu Art. 69 SchKG),
-
dass die Forderungssumme aufgrund der Angaben im Zahlungsbefehl zumin-
dest bestimmbar sein muss und eine falsche Übernahme der Angaben über
die Forderung aus dem Betreibungsbegehren nur dann nicht zur Nichtigkeit
des Zahlungsbefehls führt, wenn aus dem Zahlungsbefehl ohne weiteres zu
erkennen ist, für welchen Betrag betrieben wird (Wüthrich/Schoch, ebenda, N
33 und 35 zu Art. 69 SchKG),
- dass das Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez letzteres annimmt, da im Zah-
lungsbefehl das Datum der unerlaubten Handlung (30./31. August 2008) an-
gegeben worden sei, was den Zeitpunkt des Beginns des Zinsenlaufs ohne
weiteres erkennen lasse,
-
dass dieser Auffassung nicht zu folgen ist, da durch die Angabe beider Daten
für den Schuldner zumindest unklar zweideutig ist, ab wann er Verzugs-
zins zu bezahlen hat (vgl. Wüthrich/Schoch, ebenda, N 29 zu Art. 69 SchKG),
-
dass aufgrund der Angabe des Datums der unerlaubten Handlung noch nicht
zweifelsfrei zu schliessen ist, dass ab diesem Zeitpunkt vom Gläubiger Ver-
zugszins verlangt wird, da es ihm freigestellt ist, Verzugszins auch erst ab ei-
nem späteren Datum zu fordern, und es für einen derartigen Entschluss im
Einzelfall zahlreiche Gründe geben kann,
-
dass der Schuldner durch die klare Angabe im Zahlungsbefehl, dass Verzugs-
zins erst ab 30. August 2009 gefordert wird, eher davon ausgehen durfte, der
Gläubiger habe einen späteren Beginn des Zinsenlaufs als den Zeitpunkt der
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unerlaubten Handlung gewählt, als dass er auf ein Versehen des Betrei-
bungsamtes hätte schliessen müssen,
- dass die unrichtige Übernahme der Forderungssumme vom Betreibungsbe-
gehren in den Zahlungsbefehl somit zur Nichtigkeit des Letzteren führt, was
auch die entsprechende Gebührenrechnung des Betreibungsamtes hinfällig
macht,
- dass das Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez somit anzuweisen ist, aufgrund
der Angaben im Betreibungsbegehren von X. vom 27. August 2009 einen
neuen Zahlungsbefehl zu erlassen,
-
dass gemäss Art. 20a Ziff. 5 SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 lit. a der
Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist
und gemäss Art. 62 Abs. 2 des Gebührentarifs im Beschwerdeverfahren keine
Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen,
- dass der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine angemessene Par-
teientschädigung zuzusprechen, somit einer Rechtsgrundlage entbehrt und
unbegründet ist,
-
dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichter-
licher Kompetenz ergeht,
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erkannt
1.
Es wird festgestellt, dass der vom Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez in der
Betreibung Nr. _ am 31. August 2009 erlassene Zahlungsbefehl samt da-
zugehöriger Gebührenrechnung nichtig ist.
2. Das
Betreibungsamt
Lumnezia/Lugnez wird angewiesen, gemäss den An-
gaben im Betreibungsbegehren des X. vom 27. August 2009 gegen Y. ei-
nen neuen Zahlungsbefehl zu erlassen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-gehen zu Lasten
des Kantons Graubünden.
4.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes-
gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist
dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän-
digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge-
schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi-
timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde
gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung
an:
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