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Urteil Kantonsgericht (GR)

Zusammenfassung des Urteils KSK202091: Kantonsgericht

A._____, ein Beschwerdeführer, wurde vom Betreibungsamt Viamala wegen ausstehender Steuern gepfändet. Nachdem A._____ seine Tätigkeit bei der B._____ AG gekündigt hatte, wurde sein Einkommen an das Betreibungsamt überwiesen. Trotz mehrerer Aufforderungen zur Zusammenarbeit weigerte sich A._____, seine finanzielle Situation offenzulegen. Er erhob eine Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, die jedoch als verspätet und unbegründet abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'200.00 trägt der Kanton Graubünden.

Urteilsdetails des Kantongerichts KSK202091

Kanton:GR
Fallnummer:KSK202091
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:
Kantonsgericht  Entscheid KSK202091 vom 27.08.2020 (GR)
Datum:27.08.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Lohnpfändung
Schlagwörter : Betreibung; Betreibungs; Betreibungsamt; Viamala; Kanton; Lohnpfändung; SchKG; Graubünden; Konkurs; Einkommen; Kantons; Pfändung; Existenzminimum; Schuldbetreibung; Einkommenspfändung; Entscheid; Verfügung; Arbeitgeber; Berechnung; Lohnabrechnung; Zustellung; Parteien; Konkursamt; Betrag; Lohnabrechnungen; Existenzminimums
Rechtsnorm:Art. 17 KG ;Art. 20a KG ;Art. 31 KG ;Art. 93 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Sutter-Somm, Freiburghaus, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Art. 321 ZPO, 2016

Entscheid des Kantongerichts KSK202091

Entscheid vom 27. August 2020
Referenz KSK 20 91
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Brunner, Vorsitzender
Straumann, Aktuarin ad hoc
Parteien A.___
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Graubünden
Beschwerdegegner
vertreten durch Finanzverwaltung Graubünden
Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur
Gegenstand Lohnpfändung
Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala vom 25.06.2020
Mitteilung 16. September 2020


I. Sachverhalt
A. Am 8. Mai 2019 wurde im Amtslokal des Betreibungs- und Konkursamts der Region Viamala (nachfolgend: Betreibungsamt Viamala) in der Betreibung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden gegen A.___ über den Betrag von CHF 3'986.80 die Pfändung vollzogen.
B. Mit Anzeige betreffend (stiller) Lohnpfändung vom 23. Mai 2019 wurde A.___ aufgefordert, monatlich seine Lohnabrechnungen und Kontoauszüge einzureichen. Andernfalls werde die Lohnpfändung seinem Arbeitgeber angezeigt. Sein Existenzminimum wurde auf CHF 1'700.00 festgelegt, der darüberhinausgehende Betrag mit CHF 480.00 beziffert. Die diesbezügliche Pfändungsurkunde wurde am 15. Juli 2019 ausgestellt.
C. Am 8. August 2019 wurde die vollständige Lohnpfändung der B.___ AG mitgeteilt und diese wurde angewiesen, das gesamte Einkommen von A.___ an das Betreibungsamt Viamala zu überweisen sowie dem Betreibungsamt monatlich dessen Lohnabrechnungen zukommen zu lassen.
D. Mit Schreiben vom 20. August 2020 kündigte A.___ daraufhin seine Stelle bei der B.___ AG.
E. Am 20. Mai 2020 wurde die vollständige Einkommenspfändung der C.___ AG mitgeteilt und diese wurde angewiesen, das gesamte Einkommen von A.___ an das Betreibungsamt Viamala zu überweisen sowie dem Betreibungsamt monatlich dessen Lohnabrechnungen zukommen zu lassen.
F. Mit Schreiben vom 25. Mai 2020 bot A.___ dem Betreibungsamt Viamala an, anstelle der vollständigen Lohnpfändung Ratenzahlungen zu leisten.
G. In seinem Antwortschreiben vom 28. Mai 2020 erklärte das Betreibungsamt Viamala, dass eine vollständige Lohnpfändung nur deshalb verfügt worden sei, weil A.___ nebst dem Einkommen aus seiner Tätigkeit bei der C.___ AG auch über eine Rente in der Höhe von CHF 2'180.00 verfüge, was zur Deckung seines geschätzten Existenzminimums von CHF 1'700.00 ausreiche. Ausserdem wurde A.___ aufgefordert, sich bezüglich eines Termins zur konkreten Berechnung seines Existenzminimums zu melden.
H. Weiter forderte das Betreibungsamt Viamala die C.___ AG mit Schreiben vom 9. Juni 2020 dazu auf, innert 5 Tagen die verfallene Lohnquote für den Monat Mai 2020 abzuliefern und die Lohnabrechnung Mai 2020 zuzustellen.
I. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 teilte A.___ dem Betreibungsamt Viamala mit, dass er in einer gemeinsamen Besprechung der Angelegenheit keinen Sinn sehe.
J. Das Betreibungsamt Viamala antwortete A.___ mit Schreiben vom 25. Juni 2020, dass die Unterlagen zur Berechnung seines Existenzminimums fehlen würden, forderte ihn nochmals auf, sich diesbezüglich zu melden und hielt fest, dass die Lohnpfändung nicht aufgehoben werde. A.___ holte dieses Einschreiben nicht ab, weshalb es am 14. Juli 2020 nochmals mit A-Post Plus versandt und am 15. Juli 2020 zugestellt wurde.
K. In der Zwischenzeit wurde im Zusammenhang mit einer anderen Betreibung durch den Kanton Aargau am 10. Juli 2020 die Pfändungsankündigung über CHF 918.00 ausgestellt und gleichentags der Bank von A.___ angezeigt, dass ein Betrag von CHF 6'000.00 gepfändet sei und rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt geleistet werden könne.
L. Gegen das Schreiben vom 25. Juni 2020 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. Juli 2020 Aufsichtsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und erhob diverse Rügen gegen das Vorgehen des Betreibungsamts Viamala. Er ersuchte das Kantonsgericht zu veranlassen, dass die Bankkonten sofort freigegeben würden, eine Ratenzahlung bei berechtigten Forderungen ermöglicht werde und dass keine Lohnzession beim Arbeitgeber gestattet werde.
M. Mit Eingabe vom 7. August 2020 reichte das Betreibungsamt Viamala sämtliche bei ihm vorhandenen Akten ein und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme.
N. Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben und in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eigegangen.
II. Erwägungen
1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung Unangemessenheit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden. Als einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden für die Beurteilung solcher Beschwerden zuständig (Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a Abs. 2 und 3 SchKG i.V.m. Art. 17 EGzSchKG. Der Sachverhalt ist unter Einholung der erforderlichen Vernehmlassungen und unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen abzuklären. Ein Parteivortritt findet nicht statt.
1.2. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung des Betreibungsamts Viamala vom 25. Juni 2020, welche dem Beschwerdeführer gleichentags per Einschreiben mitgeteilt wurde, von diesem jedoch nicht entgegengenommen bzw. nicht abgeholt wurde. Gemäss Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 lit. ab ZPO gilt die Postsendung in diesem Fall als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern der Empfänger mit der Zustellung rechnen musste. Vorliegend musste der Beschwerdeführer klarerweise mit einer Zustellung rechnen, da er sich bezüglich der gegen ihn verfügten Lohnpfändung bereits mit dem Betreibungsamt Viamala in Korrespondenz befand. Die Verfügung vom 25. Juni 2020 gilt daher als am 3. Juli 2020 zugestellt, womit die Beschwerdefrist am 13. Juli 2020, mithin noch vor den Betreibungsferien, abgelaufen war und sich die Beschwerde vom 24. Juli 2020 als verspätet erweist. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Ob der Beschwerdeführer aufgrund der vorbehaltlosen zweiten Zustellung darauf vertrauen durfte, dass die Beschwerdefrist erst mit der zweiten Zustellung zu laufen begann, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist (vgl. nachfolgend E.2).
2.1. Der Beschwerdegegner wurde vom Kanton Graubünden für ausstehende Steuern und vom Kanton Aargau für ausstehende Gerichtskosten betrieben. In der Betreibung des Kantons Graubünden wurde am 8. Mai 2019 die Pfändung vollzogen (BA act. 1.2). Das Betreibungsamt Viamala verfügte in der Folge eine Einkommenspfändung, welche dem Arbeitgeber vorerst aber nicht mitgeteilt wurde. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers berechnete das Betreibungsamt Viamala dessen Existenzminimum (BA act. 1.4 und 1.5). Weder diese Berechnung an sich noch die Einkommenspfändung wurden vom Beschwerdeführer angefochten, sodass sie in Rechtskraft erwachsen sind und darauf grundsätzlich nicht mehr einzugehen ist.
2.2. Dem Beschwerdeführer stünde jedoch allenfalls die Möglichkeit der Revision der Einkommenspfändung offen. Gemäss Art. 93 SchKG passt das Amt die Pfändung an, wenn es während der Dauer der Pfändung Kenntnis von Veränderungen der massgeblichen Verhältnisse erhält. Den Schuldner trifft dabei allerdings die Pflicht, das Betreibungsamt aktiv über die veränderten Verhältnisse zu informieren (Thomas Winkler, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, N 82 zu Art. 93 SchKG).
2.3. Nachdem der Beschwerdeführer sein Zusatzeinkommen von der B.___ AG und von der C.___ AG nicht abgeliefert hatte, teilte das Betreibungsamt die Lohnpfändung den Arbeitgebern mit (BA act. 1.12 und 1.16), worauf der Beschwerdeführer mit der Kündigung seiner Tätigkeit bei der B.___ AG reagierte (BA act. 1.14). In der darauf folgenden Korrespondenz mit dem Betreibungsamt Viamala beklagte sich der Beschwerdeführer über die Einkommenspfändung und bot als Alternative Ratenzahlungen an (BA act. 1.17). Das Betreibungsamt Viamala forderte den Beschwerdeführer daraufhin mehrfach auf, sich zwecks Überprüfung der Berechnungsgrundlagen der Lohnpfändung mit ihm in Verbindung zu setzen (BA act. 1.18, 1.19 und 1.22 bzw. 1.23), was der Beschwerdeführer nicht tat bzw. sogar ausdrücklich ablehnte (BA act. 1.21). Solange der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht gegenüber dem Betreibungsamt nicht wahrnimmt, kann er sich nicht mit einer Beschwerde über eine angeblich nicht korrekte Lohnpfändung beschweren. Die Beschwerde ist daher ohnehin abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3. Im Übrigen wurde die Sperrung der Konten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Betreibung des Kantons Aargau verfügt, weshalb sie im vorliegenden Verfahren betreffend die Betreibung des Kantons Graubünden nicht beurteilt werden kann. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführer auch hier eine Mitwirkungspflicht trifft. Ist er der Meinung, dass durch die Kontosperrung ein Eingriff in sein Existenzminimum erfolgt sei, so ist es an ihm, sich dem Pfändungsvollzug umgehend persönlich zu stellen und dem Betreibungsamt die notwendigen Angaben zu machen, wozu er auch bereits mehrfach aufgefordert wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_616/2017 vom 14. März 2018 E. 6).
4. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG kostenlos. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).
5. Dieser Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz.


III. Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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