Entscheid vom 14. September 2020
Referenz KSK 20 88
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Brunner, Vorsitzender
Straumann, Aktuarin ad hoc
Parteien A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Weisser
Schulhausstrasse 19, 9471 Buchs
gegen
B.___ AG
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Rechtsvorschlag
Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos vom 30.06.2020
Mitteilung 14. September 2020
I. Sachverhalt
A. Am 12. Mai 2020 reichte die B.___ AG als Gläubigerin beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos (nachfolgend: Betreibungsamt Prättigau/Davos) ein Betreibungsbegehren betreffend ausstehende Miete in der Höhe von CHF 47'215.70 gegen A.___ als Schuldnerin ein.
B. Der Zahlungsbefehl vom 14. Mai 2020 wurde der Schuldnerin am 18. Mai 2020 zugestellt. Der Sendeverfolgung der Post ist folgender Vermerk zu entnehmen: 'Zugestellt am Schalter, O.1___, kein Rechtsvorschlag erhoben'.
C. Das Gläubigerexemplar des Zahlungsbefehls wurde der B.___ AG am 9. Juni 2020 mit dem Vermerk 'kein Rechtsvorschlag' zugestellt.
D. Die B.___ AG stellte am 22. Juni 2020 das Fortsetzungsbegehren, woraufhin das Betreibungsamt Prättigau/Davos am 23. Juni 2020 die Pfändungsankündigung ausstellte. Dieses sah die Pfändung am 26. Juni 2020 vor.
E. Die Schuldnerin nahm am 25. Juni 2020 Kontakt mit dem Betreibungsamt Prättigau/Davos auf. In der darauffolgenden Korrespondenz zwischen dem 25. und 29. Juni 2020 machte sie unter anderem geltend, in der vorliegenden Betreibung Rechtsvorschlag erhoben zu haben. Am 30. Juni 2020 stellt sie dem Betreibungsamt Prättigau/Davos eine Kopie des Schuldnerexemplars des Zahlungsbefehls vom 14. Mai 2020 zu, worauf ein auf den 18. Mai 2020 datierter Rechtsvorschlag zu erkennen ist.
F. Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 hielt das Betreibungsamt Prättigau/Davos fest, dass innert Frist kein Rechtsvorschlag eingegangen sei, weshalb der Zahlungsbefehl vom 14. Mai 2020 rechtskräftig sei.
G. Gegen diese Verfügung des Betreibungsamts Prättigau/Davos erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 10. Juli 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 30.06.2020 in der Betreibung Nr. 22001193 des Betreibungsamts Prättigau in O.1___ sei aufzuheben;
2. Es sei festzustellen, dass in der Betreibung Nr. 22001193 der Vor-instanz der Rechtsvorschlag seitens der Beschwerdeführerin rechtzeitig erhoben worden ist.
H. In seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2020 beantragte das Betreibungsamt Prättigau/Davos die Abweisung der Beschwerde.
I. Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben und in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung Unangemessenheit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden. Gemäss Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000) ist das angerufene Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Aufsichtsbehörde und somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die interne Zuständigkeit fällt gemäss Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu.
1.2. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung des Betreibungsamts Prättigau/Davos vom 30. Juni 2020, welche der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2020 zugegangen sein muss. Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 wurde die Beschwerdefrist somit gewahrt. Auf die bei der zuständigen Aufsichtsbehörde frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten.
2.1. Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a Abs. 2 und 3 SchKG i.V.m. Art. 17 EGzSchKG. Der Sachverhalt ist unter Einholung der erforderlichen Vernehmlassungen und unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen abzuklären. Ein Parteivortritt findet nicht statt. Im Übrigen sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar.
2.2. Ist für die Feststellung des Sachverhalts eine Beweiserhebung unumgänglich, so kann die Aufsichtsbehörde zu den üblichen Beweismitteln greifen (Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2010, N 7 zu Art. 20a SchKG). Die Parteien haben dabei die notwendige und zumutbare Mitwirkung zu leisten. Die Notwendigkeit der Mitwirkung ist dann zu bejahen, wenn die Aufsichtsbehörde den relevanten Sachverhalt nicht ohne zusätzliche Auskünfte der Parteien feststellen kann. Zumutbar ist die Mitwirkung dann, wenn sie für die Parteien keinen unverhältnismässigen finanziellen zeitlichen Aufwand darstellt (Philipp Maier/Ivan Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, N 8 zu Art. 20a SchKG). Insbesondere das Zurverfügungstellen der Zeugennamen und -adressen ist von der Mitwirkungspflicht der Parteien umfasst (Ernst F. Schmid, in: Spühler/Tenchio/Imfanger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2017, N 33 zu Art. 160 ZPO).
2.3. Die Beschwerdeführerin hat den 'zustellenden Postbeamten O.1___' mit dem Vermerk 'Name und Adresse bei der Poststelle zu eruieren' als Zeugen aufgerufen. Dies genügt nicht. Es gehört zu den Mitwirkungspflichten der in O.1___ wohnhaften Beschwerdeführerin, bei der Poststelle in O.1___ zu erfragen, wer ihr den Zahlungsbefehl zugestellt habe. Anhand der Unterschrift des zustellenden Beamten auf dem Zahlungsbefehl wäre dies ohne erwähnenswerten finanziellen und zeitlichen Aufwand möglich gewesen. Auf den Antrag ist daher nicht weiter einzugehen.
3. Im Übrigen hat die Poststelle O.1___ unter der betreffenden Sendungsnummer festgehalten, dass kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei (BA act. 3). Dieser Eintrag wurde unter Angabe der genauen Zeit (14:35 Uhr) erstellt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er direkt erfolgte. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin am Postschalter in der Tat keinen Rechtsvorschlag erhoben hat, ist somit sehr hoch, sodass auch die Einvernahme des zustellenden Postbeamten kaum ein anderes Ergebnis gezeitigt hätte. Es bleibt somit unbewiesen, dass die Beschwerdeführerin rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat (Art. 8 ZGB). Ein Gesuch um Wiederherstellung einer versäumten Frist gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG wurde nicht gestellt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist dieses Beschwerdeverfahren kostenlos. Es dürfen auch keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).
5. In Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] ergeht dieser Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz.
III. Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 1'200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: