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Urteil Kantonsgericht (GR)

Zusammenfassung des Urteils KSK202077: Kantonsgericht

Der Beschwerdeführer hat Schadenersatzansprüche gegen das Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala erhoben, da er glaubt, dass ihm Unrecht getan wurde. Das Konkursamt wies darauf hin, dass das Konkursverfahren gegen B._____ bereits eingestellt wurde, da keine Aktiven vorhanden waren. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde, da Schadenersatzansprüche gegen den Kanton und nicht gegen das Konkursamt geltend gemacht werden müssen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 600.00 trägt der Kanton Graubünden. Der Entscheid kann beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts KSK202077

Kanton:GR
Fallnummer:KSK202077
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:
Kantonsgericht  Entscheid KSK202077 vom 03.08.2020 (GR)
Datum:03.08.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Schadenersatz
Schlagwörter : Konkurs; Konkursamt; Schaden; Schadenersatz; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Konkursamts; Konkursverfahren; SchKG; Kanton; Verfahren; Bundesgericht; Schuldbetreibung; Betreibungs; Region; Viamala; Mitteilung; Klage; Beschwerdeverfahren; Beamte; Recht; Schadenersatzforderung; Entscheidung; Referenz; Instanz; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Besetzung; Brunner
Rechtsnorm:Art. 17 KG ;Art. 5 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts KSK202077

Entscheid vom 3. August 2020
Referenz KSK 20 77
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Brunner, Vorsitzender
Straumann, Aktuarin ad hoc
Parteien A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Losert
Fischerinsel 4, DE-10179 Berlin
in Sachen
B.___
Gegenstand Schadenersatz
Anfechtungsobj. Schreiben des Betreibungs- und Konkursamts der Region Viamala vom 30.10.2019
Mitteilung 10. August 2020


In Erwägung,
• dass der Beschwerdeführer aufgrund eines angeblichen Fehlverhaltens eines Beamten mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 Schadenersatzansprüche gegen das Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala (nachfolgend: Konkursamt) geltend gemacht hat,
• dass das Konkursamt den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 darauf hingewiesen hat, dass die Einstellung des Konkursverfahrens gegen die B.___ mangels Aktiven bereits am 13. November 2018 öffentlich bekannt gemacht wurde,
• dass die Gläubiger dazu aufgefordert worden waren, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 zu leisten, damit das Konkursverfahren durchgeführt werden könne,
• dass diese Frist ungenutzt verstrichen war, womit das Konkursverfahren gegen die B.___ rechtskräftig eingestellt war,
• dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2020 Beschwerde gegen dieses Schreiben des Konkursamts erhob, mit welchem seiner Ansicht nach seine Schadenersatzforderungen abgelehnt worden seien, und die Zahlung von Schadenersatz forderte,
• dass gemäss Art. 17 SchKG zwar gegen jede Verfügung eines Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden kann, wenn nicht der Weg der gerichtlichen Klage vorgeschrieben ist,
• dass in diesem Beschwerdeverfahren jedoch nur über Verfahrensfehler und nicht über materiellrechtliche Fragen entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 7B.11/2002 vom 05.03.2002 E. 3a),
• dass für den Schaden, den Beamte in Erfüllung ihrer Aufgaben widerrechtlich verursachen, gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 SchKG der Kanton haftet (exklusive Staatshaftung),
• dass der vom Beschwerdeführer behauptete Schadenersatzanspruch daher weder gegenüber dem Konkursamt noch gegenüber der Aufsichtsbehörde geltend gemacht werden kann,
• dass der Beschwerdeführer in dieser Sache Klage gegen den Kanton erheben muss,
• dass das Konkursamt im Schreiben vom 30. Oktober 2019 somit zu Recht nicht weiter auf die Schadenersatzforderung eingegangen ist,
• dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,
• dass für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
• dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 600.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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