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Urteil Kantonsgericht (GR)

Zusammenfassung des Urteils KSK 2023 21: Kantonsgericht

Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern betrifft eine Verletzung des Geschäftsgeheimnisses und eine Widerhandlung gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb. A.________ wurde schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von CHF 13'500.00 verurteilt. Die Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 2'000.00. G.________ wurde freigesprochen und erhielt eine Entschädigung von CHF 15'103.00. C.________ wurde schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von CHF 13'500.00 verurteilt, mit Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. Die Privatklägerin forderte eine Entschädigung, jedoch wurde nicht auf ihren Antrag eingetreten. Der Fall wurde zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Urteilsdetails des Kantongerichts KSK 2023 21

Kanton:GR
Fallnummer:KSK 2023 21
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:
Kantonsgericht Entscheid KSK 2023 21 vom 26.04.2023 (GR)
Datum:26.04.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Zahlungsbefehl
Schlagwörter : Betreibung; Zahlung; Betreibungs; Zahlungsbefehl; Zahlungsbefehle; Konkurs; Imboden; Betreibungsamt; Schuldbetreibung; SchKG; Promissory; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Betreibungen; Forderungen; Betreibungsbegehren; Rechnung; Anfechtungsobj; Konkursamtes; Region; Mitteilung; Kenntnisnahme; Zahlungsbefehlen; Beschwerdeverfahren; Prüfung; Betreibungsbegehrens; Ausstellung
Rechtsnorm:Art. 12 KG ;Art. 17 KG ;Art. 69 KG ;
Referenz BGE:83 III 99;
Kommentar:
Peter, Staehelin, Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 69 SchKG, 2021

Entscheid des Kantongerichts KSK 2023 21

Entscheid vom 26. April 2023
Referenz KSK 23 21
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Guetg, Aktuar
Parteien A.___
Beschwerdeführerin
Gegenstand Zahlungsbefehl
Anfechtungsobj. Zahlungsbefehle des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Imboden vom 20.02.2023
Mitteilung 27. April 2023


In Erwägung,
• dass gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes innert zehn Tagen ab deren Kenntnisnahme bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG),
• dass A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 15. März 2023 gegen die in den Betreibungen Nr. B.___ und Nr. C.___ des Betreibungs- und Konkursamts der Region Imboden (nachfolgend Betreibungsamt Imboden) ausgestellten Zahlungsbefehle, zugestellt am 6. März 2023, fristgerecht bei der hierfür zuständigen Beschwerdeinstanz aufsichtsrechtliche Beschwerde erhob,
• dass es sich bei den angefochtenen Zahlungsbefehlen um zulässige Anfechtungsobjekte handelt,
• dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Feststellung der Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit der Zahlungsbefehle beantragt,
• dass sie sich dabei in der Hauptsache darauf beruft, sie habe die Forderungen der oben genannten Zahlungsbefehle bereits am 2. März 2023 mit der beim Betreibungsamt Imboden hinterlegten 'promissory note/Wechsel' ausgeglichen (vgl. act. A.1),
• dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf eine Vernehmlassung verzichtet wurde,
• dass dem Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die im ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin (KSK 23 18) in den Akten liegende 'promissory note' bekannt sind,
• dass die Beschwerdeführerin selbst auf dieses Parallelverfahren, welches indessen andere Betreibungsverfahren betrifft, hinwies (vgl. act. A.1),
• dass die Kognition des Betreibungsamtes bei der Prüfung des Betreibungsbegehrens bzw. der Ausstellung des Zahlungsbefehls sehr beschränkt ist (vgl. Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 4. Aufl., Basel 2021, N 12 zu Art. 69 SchKG),
• dass es nur hinsichtlich der Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung, nicht jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht eine Prüfungsbefugnis hat und es sich nicht darum zu kümmern hat, ob der geltend gemachte Anspruch vollstreckbar überhaupt materiell-rechtlich begründet ist nicht (BGer 5A_563/2018 v. 12.8.2019 E. 3.5.1),
• dass die einzige, aber unentbehrliche Voraussetzung für die Ausstellung des Zahlungsbefehls mithin die Stellung eines gültigen Betreibungsbegehrens durch den Gläubiger durch seinen Vertreter ist (Wüthrich/Schoch, a.a.O., N 12 zu Art. 69 SchKG),
• dass die Beschwerdeführerin keine formellen Mängel bzw. Gründe anführt, die Zweifel an der Gültigkeit der Betreibungsbegehren begründen würden,
• dass die Beschwerdeführerin vielmehr mit ihrem Hinweis auf die beim Betreibungsamt Imboden eingereichte 'promissory note' und der damit behaupteten Tilgung der Forderungen im Ergebnis die materielle Begründetheit der Forderungen in Frage stellen möchte,
• dass sie hierfür grundsätzlich Rechtsvorschlag erheben müsste,
• dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch aus weiteren Gründen ins Leere zielt,
• dass nämlich die Zahlung nur für Rechnung einer bereits hängigen mit Verlustschein abgeschlossenen Betreibung erfolgen kann (so schon BGE 83 III 99 E. 2; Frank Emmel, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 4. Aufl., Basel 2021, N 8 zu Art. 12 SchKG),
• dass eine Zahlung für Rechnung der Betreibungen Nr. C.___ und Nr. B.___ des Betreibungsamts Imboden für die Beschwerdeführerin indessen erst nach Kenntnisnahme von deren Existenz überhaupt möglich gewesen wäre, mithin erst nach Zustellung der entsprechenden Zahlungsbefehle,
• dass in casu die Zahlungsbefehle der Beschwerdeführerin erst am 6. März 2023 zugestellt wurden, mithin erst nachdem sie – nach eigener Aussage am 2. März 2023 – dem Betreibungsamt Imboden das als 'promissory note' betitelte Schreiben übermittelt hatte, sodass die 'promissory note' gar nicht für Rechnung der strittigen Betreibungen eingereicht worden war,
• dass aus den im Recht liegenden Zahlungsbefehlen (act. B.1 und B.2) auch keine inhaltlichen Mängel hervorgehen,
• dass weder die Zustellung der Zahlungsbefehle noch deren Inhalt zu bemängeln ist,
• dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
• dass der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 18 Abs. 3 GOG),
• dass keine Kosten erhoben werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG),


wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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