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Urteil Kantonsgericht (GR)

Zusammenfassung des Urteils KSK 2023 18: Kantonsgericht

Im vorliegenden Fall geht es um einen 18-jährigen Sohn, A.________, der von seinem Vater, C.________, Mündigenunterhalt fordert. A.________ lebt bei einer Pflegemutter, erhält keine Einkommen und wird von der Gemeinde unterstützt. Die Schlichtungsbehörde gewährte ihm unentgeltliche Rechtspflege, aber verweigerte die Bestellung eines Anwalts. A.________ legte Beschwerde ein, um einen Anwalt zu erhalten. Das Obergericht des Kantons Bern entschied, dass die Bestellung eines Anwalts nicht notwendig sei. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden A.________ auferlegt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Urteilsdetails des Kantongerichts KSK 2023 18

Kanton:GR
Fallnummer:KSK 2023 18
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:
Kantonsgericht Entscheid KSK 2023 18 vom 26.04.2023 (GR)
Datum:26.04.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Pfändung
Schlagwörter : Betreibung; Pfändung; Betreibungs; Betreibungsamt; Konkurs; Imboden; Ordner; Register; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Schuldbetreibung; SchKG; Bulletpoint; Zahlung; Konkursamtes; _bank; Verfügung; Pfändungen; Gläubiger; Antrag; Entscheidung; Pfändungsvollzug; Region; Mitteilung; Betreibungen; Verfahren
Rechtsnorm:Art. 12 KG ;Art. 17 KG ;Art. 86 KG ;
Referenz BGE:112 III 86;
Kommentar:
Staehelin, Frank, Basler Kommentar Bundesgesetzüber Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 12 SchKG, 2021

Entscheid des Kantongerichts KSK 2023 18

Entscheid vom 26. April 2023
Referenz KSK 23 18
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Guetg, Aktuar
Parteien A.___
Beschwerdeführerin
Gegenstand Pfändung
Anfechtungsobj. Pfändungsvollzug des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Imboden vom 6. März 2023
Mitteilung 27. April 2023


In Erwägung,
• dass in den gegen A.___ laufenden Betreibungen Nr. B.___ und Nr. C.___ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Imboden (nachfolgend Betreibungsamt Imboden) am 31. Januar 2023 die Fortsetzung der Betreibung beantragt wurde (vgl. act. BA Ordner, Register 1 und 2),
• dass in der Folge das Betreibungsamt Imboden A.___ beiden Verfahren die Pfändung mit separaten Schreiben vom 6. Februar 2023 ankündigte, die Schreiben indessen mit dem Vermerk 'nicht abgeholt' retourniert wurden (vgl. act. BA Ordner, Register 1 und 2),
• dass A.___ am 16. Februar 2023 in beiden Betreibungen erneut Pfändungsankündigungen übermittelt wurden, worin sie aufgefordert wurde, zwecks Pfändungsvollzug am 6. März 2023 am Schalter des Betreibungsamtes Imboden zu erscheinen,
• dass darauf zusätzlich vermerkt wurde, dass im Anschluss der Pfändung eine Hausdurchsuchung stattfinden werde,
• dass gemäss Erledigungsrapport der für die Hausdurchsuchung beigezogenen Kantonspolizei vom 6. März 2023 die Durchsuchung nicht durchgeführt werden konnte, weil sich A.___ in Begleitung weiterer Personen unkooperativ verhalten habe,
• dass das Betreibungsamt Imboden gleichentags aufgrund besonderer Dringlichkeit vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung der Pfändung traf und unter anderem diversen Banken die vorsorgliche Pfändung von Forderungen anzeigte (act. BA Ordner, Register 5),
• dass lediglich bei der D.___bank auf A.___ lautende Konten festgestellt und gesperrt werden konnten,
• dass A.___ am 7. März 2023 Zahlungen von CHF 10'110.00 und CHF 159.30 beim Betreibungsamt Imboden leistete (act. BA Ordner, Register 6),
• dass das Betreibungsamt Imboden mit Verfügung vom 7. März 2023 die gegenüber der D.___bank verfügte Kontosperre vom 6. März 2023 vollumfänglich zurückzog und die gesperrten Konten freigab (act. BA Ordner, Register 5),
• dass sich A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. März 2023 an das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wandte und das Folgende beantragte:
• Die erwähnten Pfändungen seien als nichtig bzw. ungültig zu erklären; die Pfändungen seien aufzuheben.
• die nach dem Ausgleich Bar eingeforderten Beträge seien innert 10 Tagen zurückzuzahlen.
• Der rechtsgültige Protest sei durch Frau E.___ zu belegen.
• Es ist abzuklären, inwieweit Frau E.___ dadurch StGB 138, StGB 254 und StGB 255 verletzt.
• Es ist abzuklären, inwieweit die Gläubiger dadurch gegen BV. Art. 5 Abs. 4 verstossen haben, da das Völkerrecht einzuhalten ist (Bundesrat Cassis).
• Es ist abzuklären, ob die Gläubiger im Verzug standen
• Alle Kosten seien von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen.
• dass die Eingabe als aufsichtsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG gegen die vorsorglichen Massnahmen zur Sicherung der Pfändung entgegengenommen wird, da aus ihr zumindest teilweise hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den 'Pfändungen' einverstanden erklärt,
• dass gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes innert zehn Tagen ab deren Kenntnisnahme bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG),
• dass die Beschwerdeführerin, soweit sie die Aufhebung der vorsorglichen Pfändung beantragt (act. A.1, Antrag Bulletpoint 1), über kein schützenswertes Interesse verfügt, da die damit verbundene Kontosperre bei der D.___bank mit Verfügung vom 7. März 2023 aufgehoben wurde (act. BA Ordner, Register 5) und damit keine Vermögenswerte der Beschwerdeführerin mehr dem Pfändungsbeschlag unterliegen,
• dass aus diesem Grunde auf die beantragte Aufhebung der Pfändung infolge Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit mangels Beschwer nicht einzutreten ist,
• dass auch auf den Rückerstattungsantrag der in bar bezahlten Geldern nicht eingetreten werden kann (act. A.1, Antrag Bulletpoint 2),
• dass die Beschwerdeführerin damit nämlich geltend macht, sie habe mehr an das Betreibungsamt bezahlt, als von ihr geschuldet gewesen sei, da sie bereits mit Einreichung der 'promissory note' am 2. März 2023 ihre 'Buchhaltung ausgeglichen' habe,
• dass der Beschwerdeführerin hierfür jedoch einzig der Weg der Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG offensteht (vgl. BGE 112 III 86 E. 2), weshalb die hiesige Aufsichtsbehörde nicht zur Entscheidung über eine allfällige Rückerstattung legitimiert ist,
• dass die Beschwerdeführerin an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass die Zahlung an das Betreibungsamt in Schweizer Franken erfolgen muss und es sich um eine wirkliche Zahlung handeln muss, weshalb ein Zahlungssurrogat (z.B. Zahlungsversprechen, Wechsel etc.) nicht genügt (vgl. Frank Emmel, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetzüber Schuldbetreibung und Konkurs I, 4. Aufl., Basel 2021, N 3 zu Art. 12 SchKG),
• dass schon aus diesem Grund die mit Schreiben vom 7. März 2023 erfolgte Rückweisung der von der Beschwerdeführerin auf sich selbst ausgestellten und dem Betreibungsamt am 2. März 2023 übermittelten 'promissory note' durch das Betreibungsamt nicht zu beanstanden ist (vgl. act. BA Ordner, Register 7; act. B.1 und B.2),
• dass auf die übrigen Anträge nicht eingetreten werden kann, da es an einer nachvollziehbaren Begründung fehlt (vgl. act. A.1, Bulletpoints 3 – 5),
• dass hinsichtlich des Antrages von Bulletpoint 4 anzumerken ist, dass die hiesige Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs nicht zuständig ist, Handlungen der Amtsleiterin auf eine mögliche strafrechtliche Relevanz zu prüfen, zumal sich aus den Akten und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Amtsleiterin ergeben,
• dass die hiesige Aufsichtsbehörde auch nicht zuständig wäre, allfällige Rechtsverletzungen von Privatpersonen (in casu Gläubiger) festzustellen abzuklären, ob diese im Verzug standen (vgl. act. A.1, Bulletpoint 4 und 5), weil der Beschwerdeführerin hierfür der zivilrechtliche Klageweg offensteht,
• dass folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
• dass der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 18 Abs. 3 GOG),
• dass keine Kosten erhoben werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG),
wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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