E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht (GR)

Zusammenfassung des Urteils KSK 2021 93: Kantonsgericht

Die C._____ AG hat die Betreibung gegen die Ehegatten A._____ und B._____ für Forderungen in Höhe von CHF 9'996'968.27 eingeleitet. Diese Forderung setzt sich aus verschiedenen Schuldbriefen und einem Rahmenvertrag für Hypothekarkredite zusammen. Das Regionalgericht Landquart hat der C._____ AG provisorische Rechtsöffnung für den Gesamtbetrag gewährt. Die Kosten des Verfahrens wurden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese haben Beschwerde eingereicht, die jedoch abgewiesen wurde, da sie nicht ausreichend begründet war. Die Beschwerdeführer konnten nicht nachweisen, dass die Vereinbarung mit der Nullzinsfloor-Klausel nicht gültig war. Der Entscheid des Regionalgerichts Landquart wurde bestätigt, und die Beschwerdeführer müssen die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung zahlen.

Urteilsdetails des Kantongerichts KSK 2021 93

Kanton:GR
Fallnummer:KSK 2021 93
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:
Kantonsgericht Entscheid KSK 2021 93 vom 19.12.2022 (GR)
Datum:19.12.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:provisorische Rechtsöffnung
Schlagwörter : Recht; Rechtsöffnung; Rahmenvertrag; Nullzinsfloor; Vorinstanz; Kredit; Hypothek; Partei; Entscheid; Parteien; Rahmenvertrags; Obergericht; Betreibung; Verfahren; Verrechnung; Beschwerdeführer; Urteil; Beschwerdeführern; LIBOR; Ziffer; Klausel; Zinssatz; Landquart; Forderung; Höhe; Obergerichts; Nullzinsfloor-Klausel
Rechtsnorm:Art. 1 OR ;Art. 106 ZPO ;Art. 124 OR ;Art. 19 OR ;Art. 31 OR ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;
Referenz BGE:121 III 118; 141 III 569; 147 III 176;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts KSK 2021 93

Urteil vom 19. Dezember 2022
Referenz KSK 21 93
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Cavegn und Michael Dürst
Bernhard, Aktuarin
Parteien A.___
Beschwerdeführerin

B.___
Beschwerdeführer
gegen
C.___ AG
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dieter Aebi
Hofstrasse 109, 8620 Wetzikon ZH
Gegenstand provisorische Rechtsöffnung
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Landquart, Einzelrichter, vom 13.09.2021, mitgeteilt am 02.12.2021 (Proz. Nr. 335-2021-42)
Mitteilung 21. Dezember 2022


Sachverhalt
A. Die C.___ AG leitete gegen die Ehegatten und Solidarschuldner A.___ und B.___ je einzeln die Betreibung auf Grundpfandverwertung für Forderungen im Umfang von total CHF 9'996'968.27 zuzüglich Zins von 5 % seit 13. Mai 2020 ein. Der Forderungsbetrag setzte sich folgendermassen zusammen:
Inhaber-Papier-Schuldbrief Nr. ___ v. 11.9.2007
CHF 2'240'000.00
Inhaber-Papier-Schuldbrief Nr. ___ v. 4.9.2007
CHF 2'450'000.00
Inhaber-Papier-Schuldbrief Nr. ___ v. 17.11.2009
CHF 3'532'200.00
Inhaber-Papier-Schuldbrief Nr. ___ v. 9.10.2013
CHF 575'000.00
Inhaber-Papier-Schuldbrief Nr. ___ v. 9.10.2013
CHF 205'000.00
Rahmenvertrag für Hypothekarkredite v. 2.7.2009/12.5.2016
CHF 994'768.27
Total
CHF 9'996'968.27
Gegen die betreffenden Zahlungsbefehle Nr. ___ (A.___) und Nr. ___ (B.___) des Betreibungsamts Landquart vom 25. Februar 2021 erhoben A.___ und B.___ Rechtsvorschlag.
B. Mit Eingabe vom 14. Mai 2021 ersuchte die C.___ AG das Regionalgericht Landquart, ihr in den beiden vorgenannten Betreibungen provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, und zwar sowohl für die Forderung als auch für das Pfandrecht. A.___ und B.___ verlangten in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 30. Juni 2021 die kostenfällige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Zum weiteren Verlauf des Verfahrens vor Regionalgericht Landquart wird auf dessen Entscheid verwiesen.
C. Der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Landquart erkannte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 13. September 2021 (mitgeteilt am 2. Dezember 2021) was folgt:
1. In Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs werden die gegen die Zahlungsbefehle vom 25.02.2021 des Betreibungsamtes Landquart in den Betreibungen Nr. ___ und Nr. ___ erhobenen Rechtsvorschläge beseitigt und der Gesuchstellerin wird je für CHF 9'996'968.27 nebst Zins zu 5% seit 13.05.2020 wie auch für das Pfandrecht provisorische Rechtsöffnung erteilt.
2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'000.00 gehen unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag je zur Hälfte zu Lasten der beiden Gesuchsgegner. Sie werden mit dem von der gesuchstellenden Partei geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet.
3. Die gesuchsgegnerischen Parteien werden unter solidarischer Haftung gerichtlich verpflichtet, der Gesuchstellerin eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 3'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen und ihr den geleisteten Vorschuss in Höhe von CHF 2'000.00 zu ersetzen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Fristenstillstand]
6. [Mitteilung]
D. Dagegen erhoben A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit gemeinsamer Eingabe vom 16. Dezember 2021 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie stellen folgende Anträge:
1. Der Entscheid vom 13. September 2021 des Einzelrichters SchKG des Regionalgerichts Landquart sei aufzuheben
2. Das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin/Gesuchstellerin sei abzuweisen
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen
4. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge
E. Der von den Beschwerdeführern einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.00 ging fristgerecht ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.
F. In ihrer innert Frist erstatteten Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2022 beantragte die C.___ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
G. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 wurde die Beschwerdeantwort den Beschwerdeführern zur Kenntnis zugestellt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
H. Weitere prozessuale Anordnungen Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
1.1. Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
1.2. Die Vorinstanz vereinigte die Verfahren in den beiden Betreibungen (act. B.1, E. 3). Gegen den Entscheid der Vorinstanz haben die Beschwerdeführer als Solidarschuldner eine gemeinsam unterzeichnete Beschwerde eingereicht. Es ist vor diesem Hintergrund zweckmässig, ihre Beschwerde ebenfalls in einem Verfahren zu behandeln (Art. 125 lit. c ZPO).
2. Die Vorinstanz hiess das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung sowohl für die Forderung von CHF 9'996'968.27 nebst Zins zu 5 % seit 13. Mai 2020 als auch für das Pfandrecht gut.
2.1. Zur Begründung führte sie aus, dass die Parteien ab dem 8. August 2007 mehrere Hypothekarkreditverträge zur Finanzierung verschiedener Liegenschaften abgeschlossen hätten. Am 12. Mai 2016 seien die bestehenden Kreditverträge unter einem Rahmenvertrag für Hypothekarkredite über CHF 12'670'000.00 zusammengefasst worden. Die Inhaberschuldbriefe seien der Beschwerdegegnerin von den Beschwerdeführern als Kreditnehmer mit Sicherungsübereignungen vom 16. Mai 2016 zu Eigentum überlassen und im Original übergeben worden. Die Beschwerdeführer hätten ihre persönliche und solidarische Schuldpflicht aus den Schuldbriefen anerkannt. Nachdem die Kredite mehrfach nicht mehr genügend bedient worden seien, habe die Beschwerdegegnerin gegenüber den Beschwerdeführern die Geschäftsbeziehungen, sämtliche Kreditverträge und die Forderungen aus den Inhaberschuldbriefen gekündigt. Ab 13. Mai 2020 sei von den Grundforderungen aus Kreditverträgen noch eine Gesamtrestschuld in der Höhe von CHF 9'996'968.27 verblieben, was dem in Betreibung gesetzten Betrag entspreche (act. B.1, E. 4).
2.2. Hinsichtlich der Forderungen aus Inhaberschuldbriefen kam die Vorinstanz weiter zum Schluss, dass die vorgelegten Inhaber-Papier-Schuldbriefe zusammen mit den Sicherungsübereignungen vom 12. Mai 2016 als provisorische Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzten Positionen 1a-3b, 5+6 gemäss Aufstellung der Beschwerdegegnerin (RG act. II/3) dienten, und dass die betreffenden Titelforderungen über eine Gesamtsumme von CHF 9'002'200.00 im Zeitpunkt der Betreibung zur Zahlung fällig gewesen seien. In Bezug auf die mittels Grundpfandverschreibung gesicherte Forderung aus Kreditvertrag, nämlich die Position 4a über CHF 994'768.27 gemäss Aufstellung der Beschwerdegegnerin (RG act. II/3), stelle der Rahmenvertrag für Hypothekarkredite vom 12. Mai 2016, welcher sämtliche früheren Kreditverträge und Rahmenkreditverträge abgelöst habe, zusammen mit der Produktvereinbarung LIBOR Hypothek __ vom 18. April 2018 einen Darlehensvertrag und damit ebenfalls einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Es sei nachgewiesen, dass das Darlehen ausgezahlt worden sei und dass die Rückzahlung fällig gewesen sei. Der Anspruch auf Auslagenersatz sei ebenfalls nachgewiesen. Auch bezüglich der Pfandrechte (Inhaberschuldbriefe und Grundpfandverschreibung) lägen taugliche Rechtsöffnungstitel zur Beseitigung des Rechtsvorschlags vor (act. B.1, E. 5.1-5.3).
2.3. Den Einwand der Beschwerdeführer, der Rahmenvertrag vom 12. Mai 2016 habe einzig eine Erhöhung der Rahmenlimite um CHF 900'000.00 vorgesehen, verwarf die Vorinstanz. Diesbezüglich kam sie vielmehr zum Schluss, dass mit dem Rahmenvertrag vom 12. Mai 2016 – nebst einer Erhöhung der Kreditlimite – alle früheren Kredit- und Rahmenverträge abgelöst und damit das Gesamtkreditverhältnis neu geregelt worden seien. In Ziffer 3 des Rahmenvertrags vom 12. Mai 2016 sei ein Nullzinsfloor vereinbart worden. Zugleich seien die drei vor Abschluss des Rahmenvertrags vom 12. Mai 2016 von der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführer versandten und mit der neuen Zinssatzklausel betreffend Mindestmarge versehenen Produktevereinbarungen vom 24. Juni 2015 genehmigt worden. Von einer einseitigen Anpassung der Hypothekarkreditverträge durch die Beschwerdegegnerin könne keine Rede sein. Die Negativzinsthematik auf den Finanzmärkten sei im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Rahmenkreditvertrags bereits in der Öffentlichkeit breit diskutiert worden und es sei absolut unglaubhaft, dass die geschäftserfahrenen Beschwerdeführer, die als Augenärztin bzw. Rechtsanwalt auch gebildet seien, erst durch den Entscheid des Obergerichts Zürich vom 19. Januar 2021 vom Thema Kenntnis erhalten hätten und die Zinssatzklausel betreffend Mindestmarge nicht hätten verstehen können. Die Klausel sei im Übrigen auch nicht 'schwammig'. Die Beschwerdeführer hätten in all den Geschäftsjahren nie eine Produktvereinbarung der Beschwerdegegnerin beanstandet, ebenso wenig den Rahmenvertrag vom 12. Mai 2016. Sollten die Beschwerdeführer die von ihnen über Jahre hinweg nicht beanstandeten und/oder unterzeichneten Dokumente betreffend Kredite in Millionenhöhe tatsächlich nicht sorgfältig geprüft haben, so könne dies unter den gegebenen Umständen nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden. Der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Gegenforderung aus angeblich zu viel bezahlten Zinsen sei somit die Grundlage entzogen, womit eine Verrechnung zum Vornherein ausser Betracht falle (act. B.1, E. 5.4).
3. Die Beschwerdeführer knüpfen in ihrer Beschwerde an dieser zuletzt genannten Begründung der Vorinstanz an. Sie führen aus, die Beschwerdegegnerin habe mit dem Rahmenkreditvertrag vom 12. Mai 2016 die bereits am 24. Juni 2015 mit den Produktevereinbarungen einseitig eingeführte Nullzinsfloor-Klausel für die LIBOR-Hypotheken nachträglich absegnen lassen. Die neue Zinsklausel sei aber anlässlich der Unterzeichnung des Rahmenvertrags am 20. Mai 2016 am Hauptsitz der Beschwerdegegnerin gar kein Thema gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe ihnen vielmehr vorgemacht, dass es lediglich um eine Erhöhung der Kreditsumme gehe. Völlig falsch und keinesfalls erstellt sei, dass sie – die Beschwerdeführer – mit der Unterzeichnung des Rahmenvertrags auch noch gerade die drei vorherigen, von der Beschwerdegegnerin an sie versandten und mit der neuen Zinssatzklausel versehenen Produktevereinbarungen vom 24. Juni 2015 genehmigt hätten. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, sie über die Einführung des Nullzinsfloors und die Berechnung der Negativzinsen zu informieren. Deswegen sei die Absegnung des hinterhältig eingeführten Nullzinsfloors rechtlich nicht verbindlich. Die Vorinstanz habe sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Sie wiederhole einfach die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und erscheine damit voreingenommen und parteiisch.
Ebenso falsch und willkürlich sei die Behauptung der Vorinstanz, so die Beschwerdeführer weiter, dass die Problematik betreffend Negativzinsen bei LIBOR-Hypotheken bereits im Jahr 2015 in der Öffentlichkeit breit diskutiert worden sei. Der Entscheid des Obergerichts Zürich sei erst am 19. Januar 2021 erfolgt und danach sei diese Problematik in der Öffentlichkeit breit diskutiert worden. Anlässlich der Unterzeichnung des Rahmenvertrags im Mai 2016 hätten sie unmöglich etwas davon wissen können, dass die Beschwerdegegnerin sich wie viele Banken damals ihnen gegenüber seit Juni 2015 mit der Einführung des Nullzinsfloors einer unrechtmässigen Praxis bediene. Erst mit Veröffentlichung des Zürcher Urteils Anfang 2021 hätten sie – die Beschwerdeführer – wissen können, dass sie von der Beschwerdegegnerin hinters Licht geführt worden seien. Sowohl bei der einseitigen Einführung des Nullzinsfloors im Jahr 2015 als auch bei der Unterzeichnung des neuen Rahmenvertrags im Jahr 2016 habe die Beschwerdegegnerin sie getäuscht. Diese Umstände seien in der Rechtsöffnung nicht nur glaubhaft gemacht, sondern bewiesen worden. Die Beschwerdegegnerin habe nämlich zugegeben, dass sie sie nie über die Minuszinsproblematik aufgeklärt habe. Wenn man nicht wisse, dass die Negativzinsen bei LIBOR-Hypotheken grundsätzlich dem Bankkunden gehörten, verstehe man die Zinssatzklausel in Ziffer 3 des Rahmenvertrags vom 12. Mai 2016 überhaupt nicht; diese sei sehr wohl unklar und schwammig. Ihren Irrtum darüber, dass einseitig eingeführte Nullzinsfloors unrechtmässig seien, hätten sie erst entdeckt, als sie das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2021 zur Kenntnis genommen hätten.
Da der Nullzinsfloor entgegen der Annahmen der Vorinstanz nicht gültig vereinbart worden sei, sei eine Verrechnung der zu viel bezahlten Zinsen möglich und im Verfahren auch rechtsgenüglich eingewendet worden. Sie – die Beschwerdeführer – hätten entgegen der Annahme der Vorinstanz die von ihnen vorgebrachten Einwände sehr wohl glaubhaft zu machen vermocht. Die Voraussetzungen für die gestützt auf die eingereichten Rechtsöffnungstitel beantragte Rechtsöffnung seien damit nicht erfüllt. Das Rechtsöffnungsgesuch sei aus all diesen Gründen vollumfänglich abzuweisen (act. A.1, S. 2 ff.).
4. Laut Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde zu begründen. Nach der Rechtsprechung zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass die Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; jüngst etwa BGer 5A_89/2021 v. 29.8.2022 E. 3.3 [zur analogen Rechtslage bei der Berufung]). Bei der Prüfung, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen genügt, ist zu berücksichtigen, ob die Partei anwaltlich vertreten ist nicht. Bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei erscheint eine grosszügigere Haltung der Rechtsmittelinstanz angebracht (vgl. KGer GR KSK 21 73 v. 21.10.2021 E. 2.2; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO). Die Beschwerdeführer sind zwar nicht anwaltlich vertreten. Der Beschwerdeführer ist selber jedoch Rechtsanwalt und prozessiert vorliegend in eigener Sache und in jener seiner Ehefrau. Es rechtfertigt sich daher, denselben Massstab wie bei anwaltlich vertretenen Parteien anzusetzen. Die Beschwerde erschöpft sich über weite Strecken in einer blossen Wiederholung der Einwände gegen die Rechtsöffnung, die die Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatten. Darin kann keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. Es genügt namentlich nicht, wenn die Beschwerdeführer mit pauschalen Vorbringen erneut geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe sie über die Einführung der Nullzinsfloor-Klausel getäuscht und sie hätten die Verrechnung mit zu viel bezahlten Zinsen glaubhaft gemacht, ohne dabei konkret aufzuzeigen, an welchen Stellen die Vorinstanz in ihrem Entscheid das Recht falsch angewendet den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll. Darauf ist nicht einzutreten.
5. Auch in ihrer Argumentation überzeugt die Beschwerde nicht. Die Beschwerdeführer wollen aus dem Urteil des Obergerichts Zürich vom 19. Januar 2021 (Geschäfts-Nr. LB200029) ableiten, dass bei an den LIBOR gekoppelten Hypotheken Negativzinsen den Bankkunden 'gehören' würden. Diese Aussage lässt sich dem genannten Urteil des Obergerichts Zürich nicht entnehmen. Ohne Differenzierung wäre sie rechtlich auch nicht haltbar: Die Parteien eines Hypothekarvertrages sind in der Bestimmung der Zinshöhe grundsätzlich frei (Art. 19 OR). Namentlich ist es ihnen unbenommen zu vereinbaren, dass der Zinssatz jeweils dem LIBOR plus einer bestimmten Bankmarge, jedenfalls aber der Bankmarge entspricht, wie dies Ziffer 3 des hier relevanten Rahmenvertrags vom 12. Mai 2016 vorsieht (RG act. II/3/Od). Freilich bedarf eine solche Vereinbarung – wie jeder Vertrag – der übereinstimmenden gegenseitigen Willenserklärung der Parteien (Art. 1 OR). Ob ein Konsens darüber vorliegt, dass im Falle eines negativen LIBORS in jedem Fall der Bank die Marge als Hypothekarzins zu bezahlen ist, war im Kern auch die Frage, mit der sich das Obergericht Zürich in seinem Urteil vom 19. Januar 2021 auseinandersetzte. Das Obergericht wies die Sache deshalb an die Vorinstanz zurück, weil diese kein Beweisverfahren zur Frage durchgeführt hatte, ob der Nullzinsfloor Gegenstand einer tatsächlichen Vereinbarung zwischen den Parteien geworden war (OGer ZH LB200029 v. 19.1.2021 E. III.13). Ob ein dahingehender Konsens aus den Bestätigungen der Bank abgeleitet werden könne, liess das Obergericht dabei offen (OGer ZH LB200029 v. 19.1.2021 E. III.10). Aus dem Urteil des Obergerichts Zürich vom 19. Januar 2021 lässt sich daher, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, für den vorliegenden Fall nicht schliessen, dass keine gültige Vereinbarung über den Nullzinsfloor zustande gekommen wäre. Auch der These der Beschwerdeführer, das Urteil des Obergerichts Zürich habe ihnen aufgezeigt, dass sie einem Irrtum über die Geltung der Nullzinsfloor-Klausel unterlegen seien, überzeugt nicht. Dass die Beschwerdeführer – eine Augenärztin und ein Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung mit Hypothekargeschäften – über das Erfordernis eines Konsenses als Grundvoraussetzung jeder vertraglichen Bindung einem Irrtum unterlegen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Soweit die Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellen, die Nullzinsfloor-Klausel habe deshalb keine Wirksamkeit erlangt, weil sie die zugrunde liegende Vereinbarung wegen Täuschung angefochten hätten (Art. 28 i.V.m. Art. 31 OR), kann ihnen somit ebenfalls nicht gefolgt werden.
6. Auch der Vorwurf der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin hätte sie über die Einführung des Nullzinsfloors aufklären müssen, geht ins Leere, hat die Beschwerdegegnerin doch genau dies getan: So stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern unbestrittenermassen am 24. Juni 2015 schriftliche Bestätigungen bzw. Produktvereinbarungen betreffend die LIBOR-Hypotheken zu (vgl. RG act. II/2-4 [Replikbeilagen]). In diesen Dokumenten ist unter dem Stichwort 'Zinssatz' die hier streitige Nullzinsfloor-Klausel enthalten. In den Begleitschreiben bittet die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer ausdrücklich, die Bestätigungen bzw. Vereinbarungen zu prüfen. Zudem wird für allfällige Fragen ein Mitarbeiter mit Telefonnummer angegeben. Dass die Beschwerdeführer diesen Mitarbeiter nach Erhalt der Bestätigungen bzw. Vereinbarungen kontaktiert hätten, weil ihnen die Zinsklausel unklar gewesen wäre, wird nicht behauptet. Sodann war die Nullzinsfloor-Klausel im schriftlichen Rahmenvertrag enthalten, den die Beschwerdeführer am 20. Mai 2016 am Hauptsitz der Beschwerdegegnerin unterzeichneten (RG act. II/3/Od, Ziffer 3). Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer über die Nullzinsfloor-Klausel nicht informiert hätte. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht, wie die Beschwerdeführer dies geltend machen, ist unter diesen Umständen nicht glaubhaft. Dementsprechend fallen auch etwaige Ersatzansprüche aus einer Verletzung der Aufklärungspflicht, die von den Beschwerdeführern zur Verrechnung gebracht werden könnten, ausser Betracht. Was die Tilgung durch Verrechnung betrifft, fehlt es ohnehin an Tatsachenbehauptungen, wann die Beschwerdeführer die Verrechnung erklärt haben sollten. Ohne Verrechnungserklärung tritt die Verrechnungswirkung nicht ein (Art. 124 Abs. 1 OR). Dass die Vorinstanz die Einwendung der Verrechnung für nicht glaubhaft erachtete und die provisorische Rechtsöffnung erteilte, lässt sich auch aus diesem Grund nicht beanstanden.
7. Der von den Beschwerdeführern am 20. Mai 2016 unterzeichnete Rahmenvertrag geht über einen Kreditbetrag von CHF 12'640'000.00 (RG act. II/3/0d). Die fünfseitige Vertragsurkunde beinhaltet nebst der Bestimmung der Kreditlimite (Ziffer 1) insgesamt 25 weitere Vertragsbestimmungen, die die übrigen Modalitäten des Kredits regeln, darunter eben den Zinssatz mit dem Nullzinsfloor (Ziffer 3). Nach dem Wortlaut des Rahmenvertrags verpflichteten sich die Beschwerdeführer also unter anderem dazu, im Falle von negativem Basiszinssatz gleichwohl die Bankmarge zu bezahlen. Darauf durfte die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben vertrauen. Wenn die Beschwerdeführer nun behaupten, sie und die Beschwerdegegnerin hätten tatsächlich einen anderen Zinssatz vereinbart als in Ziffer 3 des Rahmenvertrags vorgesehen bzw. der Nullzinsfloor gemäss Ziffer 3 sei nicht von ihrem Willen gedeckt gewesen, tragen sie dafür die Beweislast. Wer nämlich eine Diskrepanz zwischen Wortlaut und übereinstimmendem Willen behauptet, trägt die Beweislast für Bestand und Inhalt des vom Wortlaut abweichenden Willens (BGE 121 III 118 E. 4b/aa). Die Beschwerdeführer haben keine Beweismittel genannt, die auf einen abweichenden übereinstimmenden Parteiwillen schliessen lassen. Im Schreiben vom 12. Mai 2016 (RG act. II/3/0d), das die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erwähnen, weist die Beschwerdegegnerin ausdrücklich darauf hin, dass die detaillierten Konditionen und Bedingungen des neuen Kredits dem beiliegenden Hypothekar-Rahmenvertrag entnommen werden können. Dass der Rahmenvertrag einzig die Erhöhung der Kreditlimite regeln würde, lässt sich daraus nach Treu und Glauben ebenfalls nicht folgern. Auch dieser Einwand der Beschwerdeführer vermag die von der Vorinstanz erteilte Rechtsöffnung somit nicht in Frage zu stellen.
8. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ergebnis gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 3'000.00 zulasten der Beschwerdeführer (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG [SR 281.35]). Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin zudem die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung zu ersetzen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin hat vor der Vorinstanz eine Honorarvereinbarung eingereicht, die einen Ansatz von CHF 350.00 pro Stunde ausweist (RG act. A.2). Dieser Ansatz ist auf den maximal üblichen Stundenansatz von CHF 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]) zu kürzen. Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein Aufwand zu schätzen. Angesichts der sich stellenden Fragen erscheint ein Aufwand von rund acht Stunden angemessen. Unter Berücksichtigung einer Spesenpauschale (3 %) und der Mehrwertsteuer (7.7 %) resultiert eine Parteientschädigung von CHF 2'400.00. Sowohl für die Gerichtskosten als auch für die Parteientschädigung haften die Beschwerdeführer solidarisch (Art. 106 Abs. 3 ZPO).


Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 3'000.00 gehen zulasten von A.___ und B.___ in solidarischer Haftung und werden von dem von ihnen in selbiger Höhe geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
3. B.___ und A.___ werden in solidarischer Haftung verpflichtet, der Liechtensteinischen Landesbank AG eine Parteientschädigung von CHF 2'400.00 zu bezahlen.
4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an:
Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.