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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Kopfdaten
Kanton:GR
Fallnummer:KSK 2021 48
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:
Kantonsgericht Graubünden Entscheid KSK 2021 48 vom 06.12.2021 (GR)
Datum:06.12.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Pfändung
Schlagwörter : Pfändung; Beschwerde; Betreibung; Stellt; Beschwerdeführer; Schuldner; Beiständin; Betreibungsamt; Pfändungsankündigung; Gestellt; August; Imboden; Beschwerdeführers; Zugestellt; Existenzminimum; Einkommen; Zustellung; Gelten; Erfolgt; Gemäss; Verfahren; Gemäss; Weitere; Schuldners; Pfändungsurkunde; Geltend; Ernennungsurkunde
Rechtsnorm: Art. 17 KG ; Art. 20a KG ; Art. 333 KG ; Art. 34 KG ; Art. 394 ZGB ; Art. 395 ZGB ; Art. 68d KG ; Art. 90 KG ; Art. 91 KG ; Art. 93 KG ; Art. 99 KG ;
Referenz BGE:115 III 41; 126 III 89; 91 III 41;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
Entscheid vom 06. Dezember 2021
Referenz KSK 21 48
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Bergamin und Michael Dürst
Blumenthal, Aktuar ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
vertreten durch B._____
Gegenstand Pfändung
Anfechtungsobj. Pfändungsurkunde Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden vom 06.08.2021
Mitteilung 07. Dezember 2021


Sachverhalt
A. In der Betreibung Nr. D._____ des Betreibungsamts Quarten wurde am 8. März 2021 der Zahlungsbefehl an A._____ mit Adresse an der C._____strasse 1 in Quarten ausgestellt. Der Empfänger A._____ war nicht ermittelbar und die Zustellung erfolgte am 13. April 2021 an Frau B._____ von der Berufsbeistandschaft E._____. Rechtsvorschlag wurde nicht erhoben, weshalb die F._____ als Gläubigerin am 12. Mai 2021 beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden (nachfolgend: Betreibungsamt Imboden) das Fortsetzungsbegehren für den Betrag von CHF 11'490.65 stellte. Der Schuldner hatte unterdessen an der G._____ in H._____ Wohnsitz genommen.
B. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde M._____ hatte am 5. Mai 2021 B._____ zur Beistandsperson von A._____ ernannt und eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet, worin unter anderem die Vertretung im Verkehr mit Behörden und Ämtern enthalten war.
C. Am 17. Mai 2021 stellte das Betreibungsamt Imboden gegenüber A._____ unter der Betreibungsnummer P.________ die Pfändungsankündigung aus mit dem Hinweis, dass am 26. Mai 2021 am Schalter des Betreibungsamts die Pfändung vollzogen werde, wenn der Betrag nicht vorher bezahlt werde. Nachdem A._____ nicht beim Betreibungsamt Imboden erschienen war, wurden am 26. Mai 2021 sowie am 31. Mai 2021 weitere Pfändungsankündigungen ausgestellt. Die Pfändungsankündigung vom 31. Mai 2021, welche als letzte Vorladung bezeichnet worden war, wurde nicht abgeholt. Weitere Pfändungsankündigungen in der gleichen Pfändungsgruppe Nr. I._____ erfolgten in der Betreibung Nr. J._____ des Betreibungsamts Imboden. Ein gegen A._____ in der Betreibung Nr. K._____ gerichteter Zahlungsbefehl wurde am 22. Juni 2021 auf dem Sekretariat der Berufsbeistandschaft E._____ entgegengenommen.
D. Bereits am 17. Juni 2021 hatte das Betreibungsamt Imboden im Rahmen eines Pfändungsauftrags das Betreibungsamt L._____ ersucht, die Beiständin B._____ hinsichtlich der Einkommensverhältnisse von A._____ infolge Pfändung einzuvernehmen sowie unter Abklärung von Drittansprachen allfällige Aktiven zu pfänden. Die Gruppenabrechnung Nr. I._____ belief sich auf CHF 12'137.65. Gleichentags hatte die KESB M._____ dem Betreibungsamt Imboden die Ernennungsurkunde vom 5. Mai 2021 per E-Mail zugestellt.
E. Die Einvernahme von B._____ durch das Betreibungsamt L._____ erfolgte am 6. Juli 2021. Mit Datum vom 8. Juli 2021 wurde bei A._____ das den Betrag von CHF 2'515.25 übersteigende Einkommen gepfändet. Der Arbeitgeberin von A._____ wurde am 15. Juli 2021 eine Anzeige betreffend Lohnpfändung zugestellt. In der Betreibung Nr. K._____ wurde B._____ am 20. Juli 2021 schliesslich der Pfändungsanschluss mitgeteilt und diesbezüglich bekannt gegeben, dass die Pfändung am 6. Juli 2021 vollzogen worden sei.
F. Am 6. August 2021 stellte das Betreibungsamt Imboden die Pfändungsurkunde in der Pfändung Nr. I._____ aus.
G. Mit Eingabe vom 13. August 2021 erhob B._____ (nachfolgend: Beiständin) im Namen von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die Pfändung. Sie stellte folgende Anträge:
1. Es sei die Pfändung bis auf weiteres zu sistieren.
2. Eventualiter sei die Einkommenspfändung auf maximal Fr. 800.00 pro Monat zu reduzieren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
H. Mit Vernehmlassung vom 23. August 2021 beantragte das Betreibungsamt Imboden die Abweisung der Beschwerde.
I. Mit Eingaben vom 27. August 2021 sowie vom 8. September 2021 nahmen die Beiständin sowie das Betreibungsamt Imboden zu den gegnerischen Eingaben nochmals Stellung.
J. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf die Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, nachstehend eingegangen.
Erwägungen
1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden. Als einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht für die Beurteilung solcher Beschwerden zuständig (Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a Abs. 2 und 3 SchKG in Verbindung mit Art. 17 EGzSchKG. Der Sachverhalt ist unter Einholung der erforderlichen Vernehmlassungen und unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen abzuklären. Ein Parteivortritt findet nicht statt.
1.2. Anfechtungsobjekt bilden vorliegend die Pfändungsurkunde und der Pfändungsvollzug vom 6. August 2021. Mit Eingabe vom 13. August 2021 wurde die Beschwerdefrist gewahrt (act. A.1). Die Beiständin ist zur Beschwerde legitimiert, nachdem sie gemäss der Ernennungsurkunde vom 5. Mai 2021 den Beschwerdeführer vor den Behörden zu vertreten hat. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als formgerecht, weshalb darauf einzutreten ist.
2.1. Vorliegend rügt die Beiständin im Rahmen ihrer Anträge auf Sistierung der Pfändung des Beschwerdeführers sowie auf Reduktion der Einkommenspfändung auf maximal CHF 800.00 mehrfaches. Zum einen macht sie geltend, es sei der Pfändung keine gültige Pfändungsankündigung vorangegangen. Folglich sei in einem wichtigen Verfahrensstadium das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden. Zum anderen rügt sie die pfändbare Lohnquote von CHF 2'515.25 als unrechtmässig, da wichtige Elemente ausser Acht gelassen worden seien. Im Weiteren hielt sie in der Stellungnahme vom 27. August 2021 fest, die Information über die Verbeiständung des Beschwerdeführers sei dem Betreibungsamt Imboden bereits am 10. Mai 2021 unter Beilage der Ernennungsurkunde zugegangen. Zudem sei bei ihr eine Anzeige betreffend die Lohnpfändung nie eingetroffen. Somit ist zu prüfen, ob die angefochtene Pfändungsurkunde und der Pfändungsvollzug vom 6. August 2021 an Mängeln leiden, welche deren Aufhebung verlangen.
2.2. Gemäss Art. 90 SchKG wird dem Schuldner die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tage unter Hinweis auf die Bestimmung von Art. 91 SchKG angekündigt. Die Ankündigung wird ausschliesslich zum Schutz des Schuldners erlassen, damit er anlässlich der Pfändung auf möglichst schonende Durchführung derselben hinwirken kann. Folglich hat der Schuldner die Möglichkeit, auf die Pfändungsankündigung zu verzichten. Die Vorschrift bezüglich des Erlasses der Pfändungsankündigung ist aber nicht bloss eine Ordnungsvorschrift (BGE 115 III 41 E. 1; Thomas Winkler, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 90 SchKG). Die Pfändungsankündigung stellt eine Betreibungshandlung dar. Da es sich bei dieser um eine Verfügung handelt, ist sie in Schriftform zu erlassen (Art. 34 SchKG).
Keine ausdrückliche Regel enthält Art. 34 SchKG, an welche Person die Pfändungsankündigung zuzustellen ist und an welchem Ort die Zustellung zu erfolgen hat. Es sind diesbezüglich die Vorschriften von Art. 64 ff. SchKG zu beachten (Winkler, a.a.O., N 20 zu Art. 90 SchKG). Der Schuldner kann die Zustellung der Pfändungsankündigung nicht durch Annahmeverweigerung verhindern. Verweigert er die Annahme, so gilt die Pfändungsankündigung als erfolgt (BGE 91 III 41 E. 2). Scheitert eine erstmalige postalische Zustellung, weil der Schuldner trotz Abholungseinladung die Sendung bei der Post nicht abholt, so gilt die Zustellfiktion aber nicht, da damit ein neuer Verfahrensabschnitt beginnt und der Schuldner mit der Pfändungsankündigung nicht rechnen muss. Damit ist die Pfändungsankündigung dem Schuldner erneut zuzustellen.
Eine nicht oder nicht rechtzeitig angekündigte Pfändung ist keineswegs nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Wurde die Pfändungsankündigung nicht rechtsgültig zugestellt oder unterlassen und war der Schuldner oder sein Vertreter bei der Pfändung anwesend, so kann der Schuldner seine Rechte immer noch im Rahmen des Pfändungsvollzuges wahrnehmen. Sofern es dem Schuldner trotz mangelhafter Pfändungsankündigung möglich war, dem Vollzug der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen, um seine Rechte zu wahren, wird der Mangel geheilt. Der Schuldner hat kein schützenswertes Interesse mehr, die Pfändung anzufechten. Wird allerdings die Pfändung ohne rechtsgültige Pfändungsankündigung in Abwesenheit des Schuldners vollzogen, ist diese Pfändung anfechtbar (BGer 5A_692/2008 v. 18.11.2008 E. 3.1; BGE 115 III 41 E. 1; Winkler, a.a.O., N 24 zu Art. 90 SchKG).
2.3. Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass nach dem Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. P.________ (Pfändungsgruppe Nr. I._____) zu Handen des Beschwerdeführers drei Pfändungsankündigungen ausgestellt wurden. Die letzte Vorladung wurde am 31. Mai 2021 ausgestellt und mit eingeschriebener Post zugestellt. Eine Abholung erfolgte nicht (BA act. 1). In der Folge wurde am 17. Juni 2021 rechtshilfeweise ein Pfändungsauftrag an das Betreibungsamt L._____/N._____/E._____/O._____ gesandt mit dem Auftrag, die Beiständin einzuvernehmen und die Pfändung vorzunehmen (BA act. 3). Gemäss Pfändungsbericht vom 8. Juli 2021 wurde die Beiständin B._____ am 6. Juli 2021 denn auch einvernommen. In der Folge wurde mit sofortiger Wirkung eine Pfändung für den das Existenzminimum von CHF 2'545.25 übersteigenden Betrag vorgenommen (BA act. 4).
2.4. Somit aber war es der Beiständin des Beschwerdeführers möglich, an der Pfändung beizuwohnen und die Rechte des Beschwerdeführers zu wahren. Folglich war eine allfällige mangelhafte Pfändungsankündigung - geltend gemacht wird der Umstand, dass diese an den Beschwerdeführer persönlich und nicht an die Beiständin zugestellt worden sei - geheilt, soweit die Beiständin B._____ den Beschwerdeführer anlässlich der Pfändung überhaupt rechtsgültig hat vertreten dürfen.
3.1. Gemäss der im Beschwerdeverfahren eingereichten Ernennungsurkunde (act. B.3) wurde die Beiständin mit Beschluss vom 5. Mai 2021 mit einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB beauftragt. Ihre Aufgaben umfassen unter anderem, den Beschwerdeführer im Rechtsverkehr zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden. Damit kam ihr eine Vertretungsbefugnis zu, wobei mangels anderslautender Anordnung die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt war (vgl. auch Yvo Biderbost/Helmut Henkel, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., 2018 Basel, N 24 zu Art. 394 ZGB).
3.2. Die Art. 68c ff. SchKG regeln die Betreibung bei gesetzlicher Vertretung oder Beistandschaft. Gemäss Art. 68d Abs. 1 SchKG werden die Betreibungsurkunden dem Beistand oder der vorsorgebeauftragten Person zugestellt, wenn ein Beistand oder eine vorsorgebeauftragte Person für die Vermögensverwaltung des volljährigen Schuldners zuständig ist und die Erwachsenenschutzbehörde dies dem Betreibungsamt mitteilt. Ist die Handlungsfähigkeit des Schuldners nicht eingeschränkt, so werden die Betreibungsurkunden auch diesem zugestellt. Es kann sowohl dieser als auch der Beistand die Rechte des Schuldners ausüben (Myriam A. Gehri, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 68d SchKG).
3.3. Wird die Betreibungsurkunde in ungesetzlicher Form oder an einen nicht legitimierten Empfänger zugestellt, kann der Schuldner bei der Aufsichtsbehörde betreibungsrechtliche Beschwerde erheben. Dieser ist jedoch nur dann Erfolg beschieden, wenn der Schuldner an der Wiederholung der Zustellung ein Rechtsschutzinteresse hat (Jolanta Kren-Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 3. Aufl., Zürich 2018, N 438). Die Zustellung von Betreibungsurkunden kann auch an einen Vertreter erfolgen, wobei zwischen einem gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter zu unterschieden ist. Wird die Betreibungsurkunde an eine Person zugestellt, die nicht berechtigt ist, diese für den Schuldner entgegen zu nehmen, so ist die Zustellung nicht nichtig. Sie wird vielmehr wirksam, wenn sie trotz fehlerhafter Zustellung gleichwohl in die Hände des Schuldners gelangt.
3.4. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. D._____ wurde am 13. April 2021 an den Beschwerdeführer zugestellt und von der Beiständin in Empfang genommen (BA act. 1). Eine Beschwerde dagegen wurde nicht erhoben. Im Weiteren wurde mit Schreiben vom 17. Juni 2021 durch das Betreibungsamt Imboden ein Pfändungsauftrag an das Betreibungsamt L._____/N._____/E._____/O._____ mit dem Begehren um Einvernahme der Beiständin gestellt (BA act. 3). Am 6. Juli 2021 erfolgte die Einvernahme der Beiständin mit der anschliessenden Pfändung. Gemäss der Ernennungsurkunde (BA act. 2) war die Beiständin B._____ zur Vertretung des Schuldners im Rechtsverkehr sowie zur Erledigung von administrativen Angelegenheiten befugt. Sie hat gemäss dem Wortlaut der Ernennungsurkunde insbesondere sein Einkommen und Vermögen gemäss Art. 395 Abs. 1 ZGB sorgfältig zu verwalten. Somit hat die Beiständin den Beschwerdeführer grundsätzlich rechtsgültig vertreten dürfen. Wenn sie nun am 6. Juli 2021 einvernommen worden ist, so wurde sie spätestens zu diesem Zeitpunkt, mutmasslich aber früher, nämlich mit der Einladung zur Pfändungseinvernahme, über die Pfändung bzw. die Pfändungsankündigung in Kenntnis gesetzt. Allfällige Mängel der Zustellung der Pfändungsankündigung sind daher geheilt. Die Rüge der Beiständin, ihr sei das rechtliche Gehör verweigert worden, ist daher unbegründet. Dies gilt auch für den Erlass der Lohnpfändungsanzeige, welche im Übrigen an den Arbeitgeber des Beschwerdeführers zu richten war und nicht eine selbständige Betreibungshandlung gegenüber dem Beschwerdeführer darstellt.
4.1. In materieller Hinsicht rügt die Beiständin die Festsetzung der pfändbaren Lohnquote auf CHF 2'515.25. Zur Begründung macht sie geltend, die Berechnung des Existenzminimums sei nicht nachvollziehbar. Zudem werde die Lohnpfändung den psychischen Zustand des Beschwerdeführers verschlechtern. Seine Zukunftspläne würden zerstört, da ein Teil des Lohnes dazu dienen würde, seine Ausbildung zu finanzieren. Die Lohnpfändung lasse eine nachhaltige Schuldensanierung ausser Acht. Ebenso werde verkannt, dass der Beschwerdeführer im Stundenlohn angestellt sei. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Mietzins sich ab 1. September 2021 auf CHF 880.00 belaufe und für den Antritt des Mietverhältnisses eine Kaution von CHF 1'800.00 zu bezahlen sei. Hinzu komme, dass auf der gesamten Lohnsumme Steuern erhoben würden.
4.2. Das Betreibungsamt Imboden hielt dazu fest, es hätte sich an die kantonalen Richtlinien gehalten. Am 17. August 2021 sei mit der Beiständin Rücksprache gehalten worden. Der Grundnotbedarf sei gemäss den Richtlinien des Kantons Graubünden bemessen worden. Die von der Beiständin in der Beschwerde geforderten Anpassungen an das Existenzminimum wie höherer Mietzins, höherer Aufwand für den Arbeitsweg sowie die Rückerstattungen der Mietkaution und von Selbstbehalten seien bereits erfolgt.
4.3. In der Pfändungsurkunde vom 6. August 2021 (BA act. 6) ist die Existenzminimumberechnung enthalten. Der Betrag von CHF 2'515.25 setzt sich aus einem Grundbetrag von CHF 1'200.00, einem Mietzins von CHF 700.00, Kosten für die Krankenkasse von CHF 282.25, auswärtige Verpflegung von CHF 238.00 sowie Kosten für Fahrten von CHF 95.00 zusammen. Am 17. August 2021 erstellte das Betreibungsamt Imboden eine neue Existenzminimumberechnung, welche per sofort in Kraft trat. Angepasst wurden die Kosten für den Arbeitsweg. Darin nicht enthalten waren die Rücküberweisung der Mietkaution und von Selbstbehalten. Die entsprechenden Zahlungen wurde jedoch gemäss den in den Akten liegenden E-Mails des Betreibungsamts Imboden vom 17. und 18. August 2021 separat in Auftrag gegeben, womit die geltend gemachten Rückerstattungen inhaltlich akzeptiert wurden (BA act. 7). Hinsichtlich der in der Beschwerde geltend gemachten Umzugskosten wurde mit E-Mail vom 17. August 2021 unter Hinweis auf die geltenden Richtlinien des Kantonsgerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG ebenfalls deren Erstattung bei Vorlage von Offerten in Aussicht gestellt (BA act. 7). Schliesslich wurde per 1. September 2021 eine weitere Anpassung des Grundnotbedarfs vorgenommen. Die angepassten Berechnungen der Existenzminima für die Zeit bis 31. August 2021 und ab 1. September 2021 liegen im Recht (BA act. 7). Sie belaufen sich auf CHF 2'642.25 bzw. auf CHF 2'841.25. Sie umfassen - abgesehen von der Mietkaution, dem Selbstbehalt sowie den Umzugskosten - die in der Beschwerde vom 13. August 2021 verlangten konkreten Änderungen der Existenzminimumberechnung. Nachdem sie bereits während der Frist zur Vernehmlassung vorgenommen und als Beilage (BA act. 7) eingereicht wurden, sind - soweit in den neuen Existenzminimumberechnungen berücksichtigt - die Voraussetzungen der Wiedererwägung nach Art. 17 Abs. 4 SchKG erfüllt und ist die Beschwerde folglich diesbezüglich gegenstandslos geworden. Hinsichtlich der geltend gemachten Rückerstattung der Mietkaution, des Selbstbehaltes sowie der Umzugskosten fehlt vorliegend ebenfalls das Rechtsschutzinteresse, nachdem die Rückerstattung der Mietkaution und des Selbstbehalts in Auftrag gegeben sowie hinsichtlich der Umzugskosten bei Vorlage von Offerten ebenfalls deren Berücksichtigung in Aussicht gestellt wurde. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als obsolet und kann darauf folglich nicht eingetreten werden kann.
4.4. Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers auf Abänderung der pfändbaren Quote bzw. auf Sistierung der Pfändung sind abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer auf ein unstetes Einkommen verweist, ist darauf hinzuweisen, dass die Pfändung ein das Existenzminimum übersteigendes Einkommen beschlägt und somit keine Pfändung erfolgt, soweit er das entsprechende Einkommen nicht erreicht. Den Ausführungen betreffend Nichtberücksichtigung von Steuern ist zu entgegnen, dass diese bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichtigen sind (BGE 126 III 89 E. 3.b). Im Weiteren verkennt die Beiständin, dass die Pfändungsanzeige keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Pfändung hat. Zum Pfändungsvollzug genügt die blosse Eröffnung an den betriebenen Schuldner mit der entsprechenden Eintragung in der Pfändungsurkunde (Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2020, N 3 zu Art. 99 SchKG). Mit der Pfändungsurkunde vom 6. August 2021, bei der Beiständin am 9. August 2021 eingegangen, wurde dieser Vorschrift genüge getan (act. B.1). Im Übrigen werden in der Beschwerde weder weitere konkrete Anträge gestellt noch ist ersichtlich, welche Rechtsfehlerhaftigkeit bzw. Unangemessenheit der vorinstanzlichen Existenzminimumberechnung bestehen sollte. Den Rügen, wonach die pfändbare Lohnquote sich ganz allgemein negativ auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers und auf die nachhaltige Schuldensanierung auswirke, ist offensichtlich keine Verletzung der Bestimmungen über das beschränkt pfändbare Einkommen von Art. 93 SchKG zu entnehmen. Soweit ab August 2022 Aufwendungen für eine Aus- oder Weiterbildung entstehen werden, haben diese in einer allfälligen Anpassung der unumgänglichen Berufsauslagen Berücksichtigung zu finden. Da sie zum heutigen Zeitpunkt nicht konkret anfallen, sind sie auch nicht zu berücksichtigen. Somit ist die Pfändung weder zu sistieren oder auf maximal CHF 800.00 pro Monat zu reduzieren. Die Beschwerde ist hinsichtlich dieser Anträge abzuweisen.
Der Beschwerdeführer ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 333 SchKG das Institut der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung besteht. Mit diesem Verfahren können zahlungswillige Schuldner darin unterstützt werden, ihre Verhältnisse zu ordnen, ohne dass eine Insolvenzerklärung abgegeben werden muss.
5. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Die - rein intern zu verbuchenden - Verfahrenskosten von je CHF 800.00 verbleiben demnach beim Kanton.


Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten werden kann.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden zu Lasten der Gerichtskasse verbucht.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
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