E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils JAK-09-41: Kantonsgericht Graubünden

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Kreispräsidentin Y. bezüglich der Erbschaftsverwaltung des verstorbenen Vaters X. Der Beschwerdeführer, Dr. Z., forderte die Abberufung des Erbschaftsverwalters und die Einsetzung eines neuen Verwalters. Die Kreispräsidentin wies die Anträge des Beschwerdeführers ab, jedoch ohne eine formelle Verfügung zu erlassen. Die Justizaufsichtskammer entschied teilweise zugunsten des Beschwerdeführers und wies die Kreispräsidentin an, das Gesuch ordnungsgemäss zu behandeln. Die Kosten des Beschlusses von CHF 800 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Beschwerde kann beim Schweizerischen Bundesgericht eingereicht werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts JAK-09-41

Kanton:GR
Fallnummer:JAK-09-41
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid JAK-09-41 vom 15.12.2009 (GR)
Datum:15.12.2009
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsverweigerung etc
Schlagwörter : Kreis; Kreispräsidentin; Justiz; Recht; Erbschaftsverwalter; E-Mail; Justizaufsichtskammer; Verfahren; Richter; Kantons; Graubünden; Vater; Vaters; Begehren; Verfügung; Zustelladresse; Aufsichtsbeschwerde; Verbindung; Richterin; Person; Gesuch; Lasssache; Verfahrens; Kantonsgericht; Rechtsverweigerung; Sicherungsinventar
Rechtsnorm:Art. 30 BV ;Art. 58 BV ;
Referenz BGE:131 I 113;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts JAK-09-41

Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
_____

Ref.:
Chur, 15. Dezember 2009
Schriftlich mitgeteilt am:
JAK 09 41
Beschluss
Justizaufsichtskammer
Vorsitz
Präsident Brunner
RichterInnen
Vizepräsident Schlenker und Kantonsrichter Bochsler
Redaktion
Aktuar Engler

In der Justizaufsichtssache
des Dr. Z., Beschwerdeführer,
gegen
die K r e i s p r ä s i d e n t i n Y . , Beschwerdegegnerin,
betreffend Rechtsverweigerung etc.
(Erbschaftsverwaltung; Nachlass des X.)
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Mit einem undatierten, an ein Erbschaftsamt der Gemeinde Y. gerichteten
Schreiben, welches über keine Absenderadresse verfügte und das am 07. Mai
2009 beim Kreisamt Y. einging, ersuchte Z. die Kreispräsidentin, es sei im Nach-
lass seines am 29. April 2009 verstorbenen Vaters X. ein Erbschaftsverwalter ein-
zusetzen und ein Sicherungsinventar aufzunehmen. Beidem wurde entsprochen.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2009 beauftragte die Kreispräsidentin Y. den Kreisno-
tar W. mit der Inventaraufnahme und am 15. Juni 2009 ernannte sie ihn überdies
zum Erbschaftsverwalter.
Die Übergabe des durch W. errichteten Sicherungsinventars an die Kreispräsiden-
tin Y. erfolgte am 27. Mai 2009. Am 08. Juni 2009 kam es überdies vor Kreisamt
Y. zur Eröffnung der durch X. handschriftlich verfassten letztwilligen Verfügung.
B.
Mit E-Mail vom 06. Mai 2009 hatte die Kreispräsidentin Y. Z. über den Ein-
gang des eben genannten Testaments unterrichtet. Gleichzeitig ersuchte sie ihn,
ihr eine Zustelladresse bekannt zu geben. Wie bereits im oben erwähnten, unda-
tierten Schreiben machte Z. in der Folge gegenüber der Kreispräsidentin Y. auch
noch in zwei E-Mails vom 10. und 13. Mai 2009 sinngemäss geltend, er sei ausser
Stande, ihrem Begehren zu entsprechen. Er berief sich darauf, dass er seit dem
01. Oktober 2008 für eine ungewisse Dauer über keinen festen Wohnsitz mehr
verfüge, was unter anderem darauf zurückzuführen sei, dass ihm sein Vater die
erforderliche Unterstützung verweigert habe.
In einer an Z. gerichteten E-Mail der Kreispräsidentin Y. vom 13. Mai 2009 findet
sich in diesem Zusammenhang die folgende Bemerkung:
„Betr. Zustelladresse. Es mutet mich schon eigenartig an. Da ist jemand
mehr als 40-jährig, hat scheinbar ein Studium absolviert, nennt sich Dr. und
hat keinen festen Wohnsitz bzw. Zustelladresse Gut kann man die Schuld
auf den Vater und die Stiefmutter abschieben.“

C.
In einer in Leipzig/Deutschland aufgegebenen, schriftlichen Eingabe vom
11. August 2009 wandte sich Z. an die Kreispräsidentin Y. mit dem Begehren, es
sei W. im Nachlass des X. mit sofortiger Wirkung als Erbschaftsverwalter abzube-
rufen und es sei an dessen Stelle ein anderer Erbschaftsverwalter einzusetzen.
Am gleichen Tag erstattete Z. bei der Kantonspolizei Graubünden (Polizeiposten
Y.) gegen die Witwe des Erblassers sowie gegen W. Strafanzeige wegen un-
Seite 2 — 9

rechtmässiger Aneignung eines im Miteigentum befindlichen Autos bzw. Mithilfe
hierzu. Am 09. November 2009 machte Z. in diesem Zusammenhang überdies
beim Polizeikommando Graubünden eine Aufsichtsbeschwerde anhängig, welche
sich gegen den Stellvertreter des Chefs des Polizeipostens Y. richtet.
In einer weiteren Strafanzeige vom 12. Oktober 2009, die bei der Staatsanwalt-
schaft Graubünden eingereicht wurde, beschuldigte Z. W. der Veruntreuung von
Wertschriften sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung, beides begangen in
seiner Eigenschaft als Erbschaftsverwalter im Nachlass des X..
D.
Mit E-Mail vom 25. August 2009 beschied die Kreispräsidentin Y. Z., es ge-
be keinen hinreichenden Grund, W. als Erbschaftsverwalter abzuberufen und ihn
durch jemand anders zu ersetzen.
E.
Am 05. November 2009 wandte sich Z. mit einer gegen die Kreispräsidentin
Y. gerichteten Aufsichtsbeschwerde an die Justizaufsichtskammer des Kantonsge-
richts Graubünden, wobei er die folgenden Begehren stellte:
„1. Die ganze Erbschaftsangelegenheit meines verstorbenen Vaters ist
der Kreispräsidentin sofort zu entziehen.
2. Die Erbschaftsverwaltung ist Herrn W. sofort zu entziehen.
3. Es ist umgehend ein neuer Erbschaftsverwalter einzusetzen, der so-
wohl fachlich als auch menschlich in der Lage ist, das Mandat abzuwi-
ckeln.

4. Der neue Erbschaftsverwalter soll beauftragt werden, rasch ein berei-
nigtes Sicherungsinventar zu erstellen sowie den Verbleib der persön-
lichen Gegenstände meines Vaters abzuklären. Zudem soll er beauf-
tragt werden, die Aneignung des Autos meines Vaters durch dessen
Witwe rückgängig zu machen, indem er das Nummernschild einziehen
lässt.

5. Die Kreispräsidentin ist anzuweisen, sich schriftlich in aller Form bei
mir zu entschuldigen.
6. Für die unprofessionelle Abwicklung der Angelegenheit sowie der mir
daraus entstandenen Umtriebe ist mir eine Genugtuungssumme von
Fr. 500.00 zu bezahlen.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2009 hielt die Kreispräsidentin
Y. an ihrer bereits gegenüber Z. vertretenen Auffassung fest (E-Mail vom 25. Au-
gust 2009), dass die Voraussetzungen, um W. von seiner Aufgabe als Erbschafts-
verwalter im Nachlass des X. zu entbinden, nicht erfüllt seien.
Seite 3 — 9

II. Erwägungen
1.
Zu beurteilen ist im vorliegenden Fall eine gegen eine Kreispräsidentin ge-
richtete Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 57 Abs. 1 GOG in Verbindung mit
Art. 54 Abs. 1 GOG, mit welcher unter anderem beanstandet werden kann, dass
durch Untätigbleiben der angerufenen Richterin der ordnungsgemässe Gang der
Justiz nicht mehr gewährleistet ist zumindest gefährdet erscheint; sie richtet
sich in erster Linie gegen Zustände, welche eine formelle Rechtsverweigerung
darstellen jedenfalls darauf hinauslaufen (vgl. hierzu die in PKG 1996-15-73
enthaltene Zusammenfassung der zu Art. 30 ff. GVG ergangenen und sinngemäss
auf die Bestimmungen des GOG anwendbaren Rechtsprechung). Zuständig, um
gegen solche ordnungswidrigen Verhältnisse bei den Bezirksgerichten und den
Kreisämtern einzuschreiten sei es von Amtes wegen auf Beschwerde hin
(Art. 54 Abs. 1 GOG) -, ist die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts (Art.
57 Abs. 1 GOG in Verbindung mit Art. 5 lit. b KGV). Gemäss Art. 54 Abs. 2 GOG
ist sie dabei insbesondere befugt, eine fehlbare Behörde - nötigenfalls unter Frist-
ansetzung zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten (lit. a), bei wiederholter
Pflichtverletzung Widersetzlichkeit ein anderes Mitglied des betreffenden Ge-
richts eine andere Gerichtsbehörde mit der Erledigung der Angelegenheit zu
beauftragen (lit. b) und bei schuldhafter Pflichtverletzung gegenüber den verant-
wortlichen Gerichtspersonen Disziplinarmassnahmen anzuordnen (lit. c), wie sie in
Art. 55 Abs. 1 lit. a-d GOG vorgesehen sind. Disziplinarmassnahmen dürfen aller-
dings erst nach Durchführung einer entsprechenden Untersuchung und nach An-
hörung der betroffenen Person verhängt werden (Art. 55 Abs. 1 GOG).
Die Justizaufsichtsbeschwerde stellt insoweit einen rein subsidiären Rechtsbehelf
dar, als sie nur ergriffen werden kann, wenn keine Möglichkeit besteht be-
standen hätte, die als ordnungswidrig erachteten Handlungen Unterlassun-
gen mit einem eigentlichen Rechtsmittel zu rügen. Entsprechend hat sich die Jus-
tizaufsichtskammer regelmässig darauf zu beschränken, gegen die Untätigkeit der
unteren Gerichtsinstanz vorzugehen und so den ordnungswidrigen Zustand zu
beenden; es ist ihr hingegen verwehrt, materiellrechtlich einzugreifen (vgl. PKG
1996-15-73, mit Hinweisen auf PKG 1988-21-83 und PKG 1978-17-58 f.).
2.
Nicht eingetreten werden kann nach dem Gesagten auf die Ziff. 2, 3 und 4
des im Beschwerdeverfahren vor der Justizaufsichtskammer gestellten Rechtsbe-
gehrens, wonach W. als Erbschaftsverwalter im Nachlass des X. abberufen und
durch eine andere Person ersetzt werden soll, der zudem konkret umschriebene
Seite 4 — 9

Weisungen erteilt werden müssten. Hierbei handelt es sich um Sicherungsmass-
regeln beim Erbgang, über welche angesichts des Umstandes, dass der Erblasser
seinen letzten Wohnsitz in Y. hatte, die angerufene Kreispräsidentin ihr Stell-
vertreter zu befinden haben (Art. 18 Abs. 2 GestG in Verbindung mit Art. 9 Ziff. 5
EGzZGB). Deren Entscheide können dann mittels Rekurs beim Einzelrichter am
Kantonsgericht angefochten werden (Art. 12 Abs. 1 EGzZGB). Die Justizauf-
sichtskammer hat sich damit also nicht zu befassen. Die Sache ist dadurch aller-
dings noch nicht in allen Bereichen erledigt.
Aus den Akten geht hervor, dass Z. am 11. August 2009 bei der Kreispräsidentin
Y. den Antrag eingebracht hatte, es sei W. von seinen Aufgaben als Erbschafts-
verwalter zu entbinden und es sei hiermit eine besser geeignete Person zu
betrauen. Die Richterin scheint das Begehren als offensichtlich unbegründet im
Sinne von Art. 138 Ziff. 2 ZPO eingestuft zu haben, weshalb sie es ohne weitere
Vorkehren abwies (Art. 10 Abs. 1 EGzZGB verweist auf die sinngemäss anwend-
baren Bestimmungen der ZPO zum summarischen Verfahren). Ob diese Ein-
schätzung und dieses Vorgehen vertretbar waren, muss vor der Justizaufsichts-
kammer wiederum dahingestellt bleiben. Zu beanstanden ist aber, dass die Kreis-
präsidentin Y. dem Gesuch lediglich mittels E-Mail nicht entsprochen hat, anstatt
die Ablehnung in eine förmliche Verfügung zu kleiden, welche mit der Unterschrift
der erkennenden Richterin sowie dem Amtsstempel zu versehen ist und überdies
eine Begründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Eine solche
Verfahrenserledigung ist qualifiziert falsch und muss als nichtig, als von Anfang an
unbeachtlich bezeichnet werden. Das Gesuch vom 11. August 2009 um Abberu-
fung des bisherigen und Einsetzung eines neuen Erbschaftsverwalters harrt damit
nach wie vor der Beurteilung. Dass die Kreispräsidentin Y. in der Zwischenzeit
keine Anstalten getroffen hat, sich der Angelegenheit erneut und nunmehr in der
gesetzlich vorgeschriebenen Weise anzunehmen, läuft auf eine formelle Rechts-
verweigerung hinaus und ruft nach dem Einschreiten der Justizaufsichtskammer.
Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers besteht allerdings keine Veranlas-
sung, der Kreispräsidentin Y. gestützt auf Art. 54 Abs. 2 lit. b GOG die Weiterver-
folgung der genannten Angelegenheit zu untersagen. Es reicht vielmehr aus, sie in
teilweiser Gutheissung der Aufsichtsbeschwerde zu verpflichten, das nach wie vor
bei ihr anhängige Gesuch vom 11. August 2009 unverzüglich ordnungsgemäss zu
behandeln (Art. 54 Abs. 2 lit. a GOG), gibt es doch keine Anhaltspunkte, dass sie
sich einer solchen Aufforderung widersetzen könnte.
Seite 5 — 9

Ist es nach dem Gesagten also zur Beseitigung des beanstandeten Untätigblei-
bens nicht erforderlich, dass die Kreispräsidentin Y. angewiesen wird, ihre Befug-
nisse in der Nachlasssache des X. auf ihren Stellvertreter zu übertragen, muss die
Ziff. 1 des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers, insoweit darin sinngemäss
vom Gegenteil ausgegangen wird, abgewiesen werden. Zu prüfen bleibt aber im-
mer noch, ob aus ausstandsrechtlichen Gründen verlangt werden muss, dass die
Kreispräsidentin Y. in der genannten Angelegenheit nicht mehr weiter tätig ist.
3.
Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV über-
führten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungs-
mässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von ei-
nem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Ein-
wirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrach-
tungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Ge-
fahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, ist die Garantie verletzt
(BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116, 127 I 196 E. 2b S. 198)
Umgesetzt werden diese Grundsätze im kantonalen Recht durch Art. 42 GOG, der
unter lit. a-f einzelne Umstände anführt, welche von vornherein den Verdacht zu
erwecken vermögen, dass die betreffende Person nicht mehr unparteiisch sein
könnte. Ergänzt wird diese auf konkrete Lebenssachverhalte zugeschnittene Re-
gelung durch die Generalklausel von Art. 42 lit. g GOG, welche den Ausstand von
Gerichtspersonen verlangt, die aus andern, im Gesetz nicht besonders hervorge-
hobenen Gründen als befangen erscheinen.
4.
Provoziert durch die objektiv betrachtet eher etwas befremdlich wirkende
Weigerung von Z., im Hinblick auf die in der Nachlasssache seines Vaters zu er-
wartenden behördlichen Mitteilungen eine Zustellmöglichkeit zu schaffen und be-
kannt zu geben, liess sich die Kreispräsidentin Y. mit E-Mail vom 13. Mai 2009 zu
den leicht sarkastischen Bemerkungen hinreissen, wie sie oben in der Sachver-
haltsdarstellung wiedergegeben wurden. Solche persönlichen Wertungen des
Verhaltens und der Lebensumstände eines Rechtsuchenden sind mit der von
Richterinnen und Richtern bei der Amtsausübung geforderten Zurückhaltung nicht
vereinbar; sie sind ungehörig und müssen beanstandet werden. Aus den leichtfer-
tigen Äusserungen der Kreispräsidentin Y. darf auf der anderen Seite aber auch
nicht einfach geschlossen werden, sie habe Z. gegenüber derartige Vorbehalte,
dass sich der Verdacht aufdränge, sie sei in der den Beschwerdeführer betreffen-
Seite 6 — 9

den Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit gar nicht mehr zu einem unvor-
eingenommenen Urteil fähig, dass also zu befürchten sei, sie könnte sich bei der
Verfahrensleitung und Entscheidfindung von sachfremden Gesichtspunkten beein-
flussen lassen. Offenkundig hatte denn auch Z. selbst keine derartigen Bedenken.
Er unterliess es zu Recht, gestützt auf Art. 44 Abs. 1 GOG innert zehn Tagen nach
Empfang der E-Mail vom 13. Mai 2009 gegen die Verfasserin ein Ausstandsbe-
gehren zu stellen. Darauf kann er heute nicht mehr zurückkommen. Die Kreisprä-
sidentin Y. braucht unter diesen Umständen die Verfahrensherrschaft in der Nach-
lasssache des X. nicht aufzugeben.
Z. vermag also auch insoweit mit Ziff. 1 seines bei der Justizaufsichtskammer ge-
stellten Rechtsbegehrens nicht durchzudringen.
5.
Nach der Vorstellung des Beschwerdeführers soll die Kreispräsidentin Y.
durch die Justizaufsichtskammer überdies verpflichtet werden, sich bei ihm in aller
Form schriftlich zu entschuldigen, offenbar für ihre Bemerkungen in ihrer E-Mail
vom 13. Mai 2009. Für eine solche Weisung gibt es indessen keine gesetzliche
Handhabe.
Ausserdem scheint Z. mit dem Gang zur Justizaufsichtskammer erreichen zu wol-
len, dass der Kreis Y. die Kreispräsidentin persönlich verpflichtet werden, ihm
wegen der seiner Meinung nach unprofessionellen bisherigen Behandlung der
Nachlasssache des X. und der daraus entstandenen Umtriebe eine Genugtuungs-
summe bzw. Schadenersatz in der Höhe von Fr. 500.00 zu bezahlen. Die Behand-
lung solcher Begehren fällt indessen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Jus-
tizaufsichtskammer.
Schon gar nicht zu befassen hat sich die Justizaufsichtskammer schliesslich mit
der Begründetheit der durch Z. eingereichten Strafanzeigen.
Sollte Z. im weiteren Verlauf des Verfahrens erneut geltend machen, dass ihn
Briefpost nicht erreiche, braucht sich die Kreispräsidentin nicht auf einen E-Mail-
Verkehr mit ihm einzulassen. Sie kann ihn vielmehr durch Publikation im Kan-
tonsamtsblatt auffordern, ihr eine Zustelladresse bekannt zu geben, verbunden mit
der Androhung, andernfalls würden Vorladungen und sonstige Verfügungen eben-
falls auf diesem Weg mitgeteilt.
Seite 7 — 9

6.
In Verfahren um den Ausstand von Gerichtspersonen sowie bei der Be-
handlung von Rechtsverweigerungsund Rechtsverzögerungsbeschwerden wer-
den den Beteiligten in der Regel keine Gebühren in Rechnung gestellt. Es besteht
kein Grund, hiervon im vorliegenden Fall abzuweichen. Die Kosten dieses Be-
schlusses von Fr. 800.00 gehen deshalb zu Lasten des Kantons Graubünden.
Ebenso wenig steht den Beteiligten für das Verfahren vor der Justizaufsichtskam-
mer eine Umtriebsentschädigung zu; Z. schon deshalb nicht, weil er mit dem
Grossteil seiner Anträge nicht durchzudringen vermochte und weil er durch seine
nicht ohne weiteres nachvollziehbare Weigerung, der Kreispräsidentin Y. eine Zu-
stelladresse bekannt zu geben, für zusätzliche Verwirrung gesorgt hat.
Seite 8 — 9

III. Demnach wird erkannt
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird die Kreispräsiden-
tin Y. in der Nachlasssache des X. angewiesen, das Gesuch von Z. vom 11.
August 2009 um Abberufung des bisherigen und Einsetzung eines neuen
Erbschaftsverwalters ordnungsgemäss zu behandeln.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf überhaupt ein-
getreten werden kann.
3.
Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 800.00 gehen zulasten des Kantons
Graubünden.
4.
Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 92 und Art. 94 in Verbindung
mit Art. 72 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivil-
sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt
werden. Sie ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der voll-
ständigen Ausfertigung der Entscheidung schriftlich in der gemäss Art. 42 f.
BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Be-
schwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der
Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
6.
Mitteilung an:
Seite 9 — 9

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.