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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils JAK-09-22: Kantonsgericht Graubünden

In dem vorliegenden Fall geht es um ein Ausstandsbegehren des Dr. med. Z. gegen den Kreispräsidenten Oberengadin und dessen Stellvertreter in einer Forderungsstreitsache mit der Firma Y. Z. beantragt, dass die abgelehnten Gerichtspersonen im Verfahren in den Ausstand treten und die Streitsache dem Kantonsgericht übergeben werden soll. Nach verschiedenen Schriftwechseln und Prüfungen wird das Ausstandsbegehren abgewiesen. Die Kosten des Beschlusses in Höhe von CHF 800.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

Urteilsdetails des Kantongerichts JAK-09-22

Kanton:GR
Fallnummer:JAK-09-22
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid JAK-09-22 vom 12.10.2009 (GR)
Datum:12.10.2009
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:den Ausstand der Gesuchsgegner I und II
Schlagwörter : Ausstand; Oberengadin; Stellvertreter; Richter; Gesuch; Recht; Kreispräsident; Kantons; Kantonsgericht; Ausstandsbegehren; Gesuchsgegner; Graubünden; Einreichung; Verfahren; Beschluss; Gesuchsteller; Rechtsanwalt; Franco; Tramèr; Blöchlinger; Kreisamt; Frist; Prozessantwort; Bundes; Justizaufsichtskammer; Gesuchsgegnerin
Rechtsnorm:Art. 30 BV ;Art. 5 KG ;Art. 58 BV ;
Referenz BGE:131 I 113; 132 II 485;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts JAK-09-22

Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
_____

Ref.:
Chur, 12. Oktober 2009
Schriftlich mitgeteilt am:
JAK 09 22
Beschluss
Justizaufsichtskammer
Vorsitz Präsident
Brunner
RichterInnen Vizepräsident Schlenker und Kantonsrichter Bochsler
Redaktion Aktuar
Engler

In der Justizaufsichtssache
des Dr. med. Z., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metz-
ger, Via dal Bagn 3, Postfach 45, 7500 St. Moritz,

gegen
den K r e i s p r ä s i d e n t e n O b e r e n g a d i n , lic. iur. Franco Tramèr, Chesa
Ruppanner, Quadratscha 1, 7503 Samedan, Gesuchsgegner I,
den S t e l l v e r t r e t e r d e s K r e i s p r ä s i d e n t e n O b e r e n g a d i n , lic. iur. Ale-
xander Blöchlinger, Chesa Ruppanner, Quadratscha 1, 7503 Samedan, Gesuchs-
gegner II, sowie
die Y . , Gesuchsgegnerin III,
betreffend den Ausstand der Gesuchsgegner I und II
(in einer von der Gesuchsgegnerin III gegen den Gesuchsteller angehobenen For-
derungsstreitsache)
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A. Vor
dem
Stellvertreter des Kreispräsidenten Oberengadin als Einzelrichter
ist eine Forderungsstreitsache (V 035/09) anhängig, welche die Y. (fortan Y.)
durch ihren Inhaber X. gegen Dr. med. Z. angestrengt hat. Es geht hierbei um eine
Rechnung in der Höhe von Fr. 630.35 für die Ausarbeitung von drei Varianten für
einen Flächenabtausch, für Flächenberechnungen und die Abgabe von Plänen, an
welche der Beklagte bislang lediglich einen Betrag von Fr. 300.00 bezahlt hat. Bei
X. handelt es sich um den Nachführungsgeometer für St. Moritz und weitere Ge-
meinden des Oberengadins.
B.
Nach Eingang der Aufforderung des Kreisamtes Oberengadin vom 18. März
2009, gegen die beiliegende Klageschrift bis zum 06. April 2009 eine Antwort ein-
zureichen, betraute der Beklagte Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger mit der
Wahrung seiner Interessen. Am 06. April 2009 gab der Rechtsvertreter dem
Kreisamt Oberengadin die Übernahme des Mandats bekannt. Gleichzeitig ersuch-
te er, es sei ihm die Frist zur Einreichung der Rechtsschrift unter Berücksichtigung
der Oster-Gerichtsferien um 20 Tage zu erstrecken. Dem wurde entsprochen.
C.
In seiner Prozessantwort vom 08. Mai 2009 liess Z. beantragen, es sei auf
die Klage nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen; beides unter gerichtli-
cher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 %
Mehrwertsteuer zu Lasten der Klägerin. Ausserdem stellte er das Begehren, es
hätten der Kreispräsident Oberengadin und sein Stellvertreter im Verfahren V
035/09 in den Ausstand zu treten und es sei die Streitsache dem Kantonsgericht
zu unterbreiten, um der Aufsichtsbehörde Gelegenheit zu geben, die Weiterverfol-
gung des Prozesses dem Kreispräsidium eines benachbarten Sprengels zu über-
tragen. Zwischen den abgelehnten Gerichtspersonen und der Klägerin bestünden
zu enge wirtschaftliche Beziehungen.
D.
Am 19. Mai 2009 übermittelten der Kreispräsident Oberengadin und sein
Stellvertreter die Verfahrensakten V 035/09 zur Behandlung des Ausstandsbegeh-
rens dem Kantonsgericht von Graubünden. Sie bestritten dabei, dass sie in der
hier interessierenden Auseinandersetzung zwischen der Y. und Z. voreingenom-
men seien.
Seite 2 — 7

E.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2009 erhielten die Betroffenen Gelegenheit, sich
zum Ausstandsbegehren des Z. zu äussern. X. von der Y. machte mit Schreiben
vom 02. Juni 2009 geltend, dass die Einrede jeglicher Grundlage entbehre, wäh-
rend der Kreispräsident Oberengadin und sein Stellvertreter in ihrer Eingabe vom
08. Juni 2009 beantragten, es sei das Ausstandsbegehren abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden könne, unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungs-
folge.
F.
Am 09. Juni 2009 liess das Kantonsgerichtspräsidium dem Rechtsvertreter
des Z. je ein Exemplar bzw. eine Kopie der beiden Vernehmlassungen zukom-
men. Gleichzeitig wurde ihm beschieden, dass kein weiterer Schriftenwechsel
vorgesehen sei. Dem umgehend (am 12. Juni 2009) gestellten Begehren von
Rechtsanwalt Metzger, ihm doch noch Gelegenheit zur Replik zu geben, wurde
mit Verfügung vom 22. Juni 2009 entsprochen.
G.
In seiner Replik vom 10. Juli 2009 bestätigte Z. sein Ausstandsbegehren
wie folgt:
„Im Verfahren V 035 / 09 zwischen der ‚Y.’ und dem Beklagten vor Kreis-
präsidium Oberengadin sei durch das Kantonsgericht von Graubünden eine
ausserordentliche Stellvertretung (Präsidenten eines benachbarten Krei-
ses) im Sinne von Art. 38 GOG zu bezeichnen.“

H.
Mit Schreiben vom 01. September 2009 verzichteten der Kreispräsident
Oberengadin und sein Stellvertreter auf die Einreichung einer Duplik.
II. Erwägungen
1.
Über bestrittene Ausstandsbegehren, welche sich gegen einen Kreispräsi-
denten eine Kreispräsidentin bzw. deren Stellvertreterin Stellvertreter
richten, hat gemäss Art. 46 Abs. 3 GOG das Kantonsgericht (dessen Justizauf-
sichtskammer, Art. 5 KGV) zu befinden. Es ist also nicht zu beanstanden, dass der
Kreispräsident Oberengadin (Franco Tramèr) und sein Stellvertreter (Alexander
Blöchlinger), die beide als befangen abgelehnt werden und die bestreiten, dass
gegen sie ein Ausstandsgrund vorliege, das betreffende Gesuch des Z. der Auf-
sichtsbehörde zum Entscheid unterbreitet haben. Darauf ist also einzutreten.
Seite 3 — 7

2.
Als befangen angesehene Richterinnen und Richter sind so früh als möglich
abzulehnen. Wer dies nicht unverzüglich tut, nachdem er vom Ausstandsgrund
und der Zusammensetzung der entscheidenden Behörde Kenntnis erlangt hat,
sondern damit zuwartet und Einwände dieser Art erst später (im Rechtsmittelver-
fahren etwa) vorbringt, verstösst gegen Treu und Glauben und verwirkt seinen
Anspruch (BGE 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f., 120 Ia 19 E. 2caa S. 24, 117 Ia 322 E.
1c S. 323; PKG 1998-15-49 E. 2 S. 50; RHINOW/KOLLER/KISS, Öffentliches Pro-
zessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, S. 40 Rz. 177;
REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Verfassungsrechtliche Anforderun-
gen an Richter und Gerichte, Bern 2001, S. 351; KIENER/KÄLIN, Grundrechte, Bern
2007, S. 446). Wenn Art. 44 Abs. 1 GOG wie früher übrigens bereits Art. 20
GVG hierzu festhält, die Parteien könnten Ausstandsgründe innert zehn Tagen
geltend machen, seit sie hiervon erfahren hätten, muss dies angesichts des eben
Gesagten vernünftigerweise so verstanden werden, dass sie mit der Anrufung ei-
nes solchen Umstandes nicht beliebig zuwarten dürfen, sondern dass sie sich in-
nert einer verhältnismässig kurzen Zeitspanne darüber klar werden müssen, ob
sie eine Richterin einen Richter ablehnen wollen nicht (so im Ergebnis
bereits PKG 1998-15-49 E. 2 S. 50).
Mit Verfügung vom 18. März 2009 unterrichtete der Stellvertreter des Kreispräsi-
denten Oberengadin als Einzelrichter Z. über den Eingang der gegen ihn gerichte-
ten Forderungsklage der Y. und setzte ihm zur Einreichung einer Prozessantwort
Frist bis zum 06. April 2009. An diesem Datum teilte Rechtsanwalt Metzger dem
angerufenen Richter mit, dass er die Vertretung des Beklagten übernommen ha-
be. Gleichzeitig ersuchte er ihn, es sei ihm die Frist zur Einreichung der Prozess-
antwort unter Berücksichtigung der am Vortag begonnenen und noch bis zum 19.
April 2009 dauernden Oster-Gerichtsferien um 20 Tage zu erstrecken; in nächster
Zeit könne er sich der Angelegenheit nicht annehmen. Dem wurde insoweit ent-
sprochen, als das Fristende neu auf den 08. Mai 2009 festgelegt wurde. In der
Prozessantwort von diesem Tag befasste sich der Rechtsvertreter von Z. nicht nur
mit den Rechtsbegehren des Klägers, sondern er tat zudem unübersehbar kund,
dass sein Mandant sowohl den Kreispräsidenten Oberengadin als auch dessen
Stellvertreter ablehne. Er erwarte deshalb, dass die Akten zur Bezeichnung eines
ausserordentlichen Stellvertreters der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts
übermittelt würden.
Da Z. die gegen Franco Tramèr und Alexander Blöchlinger gerichtete Aus-
standseinrede bereits in der ersten Rechtsschrift erheben liess, welche sein An-
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walt in der Auseinandersetzung mit der Y. beim Kreisamt Oberengadin einreichte,
kann noch nicht von einem gegen Treu und Glauben verstossenden Zuwarten ge-
sprochen werden. Anzunehmen, dass der Anspruch auf Ablehnung eines vorein-
genommenen Richters verwirkt wurde, verbietet sich aber auch deshalb, weil un-
gewiss ist, wann genau die nähere Instruktion des Anwalts durch den Klienten er-
folgte, was der früheste Zeitpunkt war, an welchem sich der Beauftragte zusam-
men mit dem Mandanten Gedanken darüber zu machen brauchte, ob Anlass be-
stehe, den Ausstand des an sich zuständigen Richters zu verlangen. Dies kann
durchaus erst in den letzten zehn Tagen vor der Einreichung der Prozessantwort
geschehen sein, womit die Ablehnung des Kreispräsidenten Oberengadin und
seines Stellvertreters selbst bei strikter wörtlicher Auslegung von Art. 44 Abs. 1
GOG als noch rechtzeitig erfolgt anzusehen wäre.
3.
Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV über-
führten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungs-
mässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von ei-
nem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Ein-
wirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrach-
tungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Ge-
fahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, ist die Garantie verletzt
(BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116, 127 I 196 E. 2b S. 198). - Zur Umsetzung dieser
Grundsätze im kantonalen Recht siehe die Regelung in Art. 42 lit. a-g GOG (vor
dem 01.01.2008 Art. 18 lit. a-g GVG) sowie die Praxis der Justizaufsichtskammer,
welche zu der in lit. g enthaltenen Generalklausel ergangen ist (PKG 1992-13-64 f.
sowie statt vieler Beschluss AB 02 26 vom 17. Dezember 2002 E. 2).
Der Gesuchsteller beruft sich in erster Linie auf Art. 42 lit. c GOG, wonach Richte-
rinnen und Richter in allen Angelegenheiten in den Ausstand zu treten haben, in
welchen sie zu einer Partei in einem besonderen Pflichtoder Abhängigkeitsver-
hältnis stehen, wie es etwa der Fall ist, wenn sie gleichzeitig deren Interessen
bestmöglich zu wahren haben wenn sie ihr gegenüber aufgrund eines eigent-
lichen Unterordnungsbzw. Überordnungsverhältnisses zu besonderer Rücksicht-
nahme verpflichtet sind (vgl. KIENER, a. a. O., S. 107). Daneben kommt einzig
noch Art. 42 lit. g GOG in Frage, der den Ausstand von Gerichtspersonen ver-
langt, wenn sie aus anderen, im Gesetz nicht besonders hervorgehobenen Grün-
den als befangen erscheinen.
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Als Nachführungsgeometerin in den meisten Gemeinden des Oberengadins bietet
die Y. auf dem Gebiet der amtlichen Vermessungen Dienstleistungen an, welche
in ihrem Einflussbereich nur von ihr zu erhalten sind. Zu ihrem Kundenkreis zählt
nun aber nicht etwa eine ausgewählte kleinere Gruppe von Personen, sondern es
gehören zu ihm alle, die an Grundbuchplänen etc. in irgendeiner Weise interes-
siert sind, nebst den als Anwälten tätigen Gesuchsgegnern I und II beispielsweise
also auch, wie der vorliegende Fall zeigt, der Gesuchsteller Z.. Dann aber ist nicht
ersichtlich, aus welchen Gründen sich Franco Tramèr und Alexander Blöchlinger
dem Inhaber und den Mitarbeitern der Y. gegenüber in besonderem Masse ver-
pflichtet fühlen sollten, und es kann auch nicht von einer derartigen Nähe zwi-
schen ihnen gesprochen werden, dass Zweifel berechtigt wären, ob der Kreisprä-
sident Oberengadin und sein Stellvertreter in einer gerichtlichen Auseinanderset-
zung mit der Gesuchsgegnerin III als Partei noch zu einer unbefangenen Beurtei-
lung fähig seien. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu än-
dern, dass die Y. vom Kreisamt Oberengadin offenbar bei Beweisaufnahmen, die
in ihren Tätigkeitsbereich fallen, als Sachverständige beigezogen wird. Zwischen
ihrem Interesse, solche Aufträge zu erhalten, und jenem der Gerichtsbehörde, bei
Bedarf auf eine in der Nähe tätige Expertin zurückgreifen zu können, besteht kein
auffälliges Gefälle, so dass noch nicht von einem ausgesprochenen Abhängig-
keitsverhältnis gesprochen werden kann. Anderes würde wohl dann gelten, wenn
der Y. vorgeworfen werden müsste, sie erbringe ihre Dienstleistungen je nach
Kunde ohne vertretbaren Grund unterschiedlich schnell und in unterschiedlicher
Qualität, was Befürchtungen aufkommen liesse, der Kreispräsident Oberengadin
und sein Stellvertreter könnten sich bei der Entscheidfindung in gerichtlichen Aus-
einandersetzungen, an welchen die Y. beteiligt ist, von sachfremden Gesichts-
punkten leiten lassen, um sich so ihr besonderes Wohlwollen zu sichern. Hierfür
gibt es indessen keinerlei Anhaltspunkte.
All dies führt zur Abweisung des Ausstandsbegehrens.
4.
In Verfahren um den Ausstand von Gerichtspersonen werden den Beteilig-
ten in aller Regel keine Gebühren in Rechnung gestellt. Es besteht kein Grund, im
vorliegenden Fall hiervon abzuweichen. Die Kosten dieses Beschlusses gehen
deshalb zu Lasten des Kantons Graubünden.
Ebenso wenig steht den Beteiligten eine Umtriebsentschädigung zu; Z. schon
deshalb nicht, weil er mit seinem Ausstandsbegehren nicht durchzudringen ver-
mochte.
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III. Demnach wird erkannt
1. Das
Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
2.
Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Kan-
tons Graubünden.
3.
Gegen diesen selbständigen Vorentscheid über eine Ausstandsfrage kann
gemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Sie ist dem Bundesgericht innert
30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung
schriftlich in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei-
chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor-
aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72
ff. und 90 ff. BGG.
4. Mitteilung
an:
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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