Die Beschuldigte A. wurde für mehrfache Sachbeschädigung schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt, die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 3'000.-.
Urteilsdetails des Kantongerichts ERZ-10-248
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ERZ-10-248 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 26.11.2010 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Erbbescheinigung/Honorar der Erbenvertreterin/Erbschaftsverwalterin |
Schlagwörter : | Rechtsmittel; Rekurs; Entscheid; Rechtsmittelbelehrung; Rekurrentin; Erbbescheinigung; Verfahren; Verfahren; Kantonsgericht; Klosters; Kreispräsident; Rekursfrist; Frist; Bundesgericht; Graubünden; Einzelrichter; Kreispräsidenten; Honorarnote; Erbenvertreterin; Erbschaftsverwalterin; EGzZGB; Mitteilung; Killer; Kommentar; Grundsatz; Glauben; Hinweis; Rekursverfahrens |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 135 III 374; |
Kommentar: | Karl Spühler, Kommentar GestG, Art. 6, 1998 |
Entscheid des Kantongerichts ERZ-10-248
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 26. November 2010
Schriftlich mitgeteilt am:
ERZ 10 248
Verfügung
Einzelrichter am Kantonsgericht
Präsident Brunner
Im zivilrechtlichen Rekurs
der X., Rekurrentin,
gegen
den Entscheid des Kreispräsidenten Klosters vom 22. September 2010, mitgeteilt
am 23. September 2010, in Sachen des Nachlasses der A.,
betreffend Erbbescheinigung/Honorar der Erbenvertreterin/Erbschaftsverwalterin,
wird nach Einsichtnahme in den Rekurs vom 23. November 2010 samt
mitgereichten Akten sowie nach Feststellung und in Erwägung,
- dass der Kreispräsident Klosters am 22. September 2010 in der
Nachlasssache der A. einen Entscheid erliess, mit welchem er unter anderem
die Honorarnote der eingesetzten Erbenvertreterin / Erbschaftsverwalterin
genehmigte und feststellte, dass eine neue Erbbescheinigung erstellt werde,
- dass dieser Entscheid am 23. September 2010 mitgeteilt wurde,
- dass die Erbbescheinigung, welche jene vom 19. Februar 2010 ersetzen soll,
das Datum des 15. September 2010 trägt,
- dass im erwähnten Entscheid keine Rechtsmittelbelehrung enthalten ist,
- dass X. dagegen am 23. November 2010 (Poststempel vom 24. November
2010) Rekurs beim Einzelrichter am Kantonsgericht von Graubünden
einreichte mit den Anträgen, es sei die Erbbescheinigung vom 15. September
2010 für ungültig zu erklären und diejenige vom 19. Februar 2010 wieder
aufleben zu lassen; sodann sei die Zwischen-Honorarnote von Rechtsanwältin
lic. iur. Ylenia Baretta zu kürzen,
- dass die Rekurrentin in ihrem Rekurs festhält, dass der angefochtene
Entscheid am 23. September 2010 versandt und folglich frühestens am 24.
September 2010 zugestellt worden sei,
- dass wegen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung Art. 22 Abs. 2 VRG zur
Anwendung gelange, sodass die Rekursfrist zwei Monate betrage,
- dass diese Auffassung unzutreffend ist,
- dass gemäss Art. 12 Abs. 1 EGzZGB die Rekursfrist 20 Tage (seit Mitteilung
des Entscheides) beträgt,
- dass zunächst festzuhalten ist, dass im kantonalen Verfahren nur bei
ordentlichen Rechtsmitteln eine Rechtsmittelbelehrung üblich ist und der
Rekurs gemäss Art. 12 EGzZGB kein solches Rechtsmittel darstellt (vgl. Alfred
Bühler/Andreas Edelmann/Albert Killer, Kommentar zur Aargauischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 1998, N 1 f. zu § 279 ZPO),
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- dass im vorliegenden Verfahren das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
nicht zur Anwendung gelangt, da es sich nicht um ein verwaltungsrechtliches
Verfahren handelt,
- dass eine analoge Anwendung von Art. 22 Abs. 2 VRG bei fehlender
Rechtsmittelbelehrung im Rahmen der kantonsgerichtlichen Zuständigkeit
lediglich noch im Strafverfahren erfolgt (vgl. PKG 1986 Nr. 41 mit Hinweisen),
- dass im Zivilverfahren wohl der Grundsatz gilt, dass einer Partei aus einer
unrichtigen fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen
darf,
- dass dieser Grundsatz indessen nur gilt, wenn sich eine Partei nach Treu und
Glauben darauf verlassen durfte,
- dass dies nicht der Fall ist, wenn bei gebührender Aufmerksamkeit der Fehler
im Zusammenhang mit der Rechtsmittelbelehrung hätte erkannt werden
müssen,
- dass insbesondere kein Vertrauensschutz besteht, wenn eine Partei die
Mängel der Rechtsmittelbelehrung durch Lektüre des massgebenden
Gesetzestextes allein erkennen konnte (vgl. dazu BGE 135 III 374, BGE
5P.341/2004, BGE 1 A.204/2000),
- dass der Betroffene nicht längere Zeit einfach untätig bleiben darf, sondern
ihm ohne weiteres zuzumuten ist, sich bei fehlender Rechtsmittelbelehrung bei
einem Anwalt bei der entscheidenden Behörde ohne Verzug zu
erkundigen, innert welcher Frist der Entscheid angefochten werden kann (vgl.
Robert
Hauser/Erhard
Schweri,
Kommentar
zum
Zürcherischen
Gerichtsverfassungsgesetz,
Zürich
2002,
N
16
zu
§
188;
Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O. N 6 zu § 279 unter Hinweis auf BGE 119 IV
332),
- dass X. den von ihr angefochtene Entscheid des Kreispräsidenten Klosters
zwei Monate vor Einreichung ihres Rekurses erhalten hat,
- dass für sie sofort zu erkennen war, dass der Entscheid keine
Rechtsmittelbelehrung enthält,
- dass es ihr ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre und es ihr sogar nach
Treu und Glauben oblegen hätte, sich bei einer rechtskundigen Person
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einer bündnerischen Gerichtsinstanz zu erkundigen, ob und innert welcher
Frist ein Rechtsmittel dagegen gegeben ist,
- dass X. mit ihrer formell korrekten Rekursschrift vom 23. November 2010 zu
erkennen gibt, dass sie das richtige Rechtsmittel und die richtige
Rechtsmittelinstanz ausfindig machen konnte,
- dass nicht einzusehen ist, weshalb sie diese Erkundigungen, auch bezüglich
der Frist, nicht unverzüglich nach Empfang des angefochtenen Entscheids
hätte anstellen können,
- dass die 20-tägige Rekursfrist längst verstrichen ist,
- dass die Eingabe von X. unter diesen Umständen als verspätet anzusehen ist
und darauf nicht eingetreten werden kann,
- dass bei diesem Ausgang des Rekursverfahrens zu Lasten der Rekurrentin
gehen,
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verfügt:
1.
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 500.-einschliesslich
Schreibgebühr gehen zu Lasten der Rekurrentin.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das
Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben.
In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert
30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und
113 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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