Der Beschwerdeführer hat gegen die Anordnung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ein DNA-Profil von ihm zu erstellen, Beschwerde eingelegt. Die Staatsanwaltschaft argumentiert, dass dies zur Aufklärung des Falls notwendig sei, da verschiedene Sicherstellungen gemacht wurden und der Beschwerdeführer die Aussage verweigert. Der Beschwerdeführer hingegen bestreitet einen hinreichenden Tatverdacht und sieht die Anordnung als rein hypothetisch an. Das Obergericht des Kantons Zürich entscheidet, dass die Anordnung der DNA-Profil-Erstellung gerechtfertigt ist und weist die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Urteilsdetails des Kantongerichts ERZ-10-211
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ERZ-10-211 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 29.12.2010 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Publikationsverbot (vorsorgliche Massnahmen) |
Schlagwörter : | Rekurrent; Gesuch; Rekurs; Rekurrenten; Gesuchs; Recht; Zusammenhang; Gesuchsteller; Beteiligungsgesellschaften; Escrow; Rekursgegnerin; Publikation; Escrow-; Tatsache; Massnahme; Bezirksgericht; Vorinstanz; Urteil; Verdacht; Rechtfertigungsgr; Plessur; Darlehen; Verfügung; Bilanz; Persönlichkeit; Behauptung; Publikationsverbot; Bezirksgerichtspräsidium; üglich |
Rechtsnorm: | Art. 122 ZPO ;Art. 28 ZGB ;Art. 28c ZGB ;Art. 28d ZGB ;Art. 28e ZGB ;Art. 292 StGB ; |
Referenz BGE: | 126 III 305; 127 III 481; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts ERZ-10-211
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 29. Dezember 2010
Schriftlich mitgeteilt am:
ERZ 10 211
Verfügung
Einzelrichter in Zivilsachen
Vorsitz
Präsident Brunner
Redaktion
Aktuar Pers
Im zivilrechtlichen Rekurs
des C., Gesuchsteller und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.
Andreas Meili, Scheuchzerstrasse 64, 8033 Zürich, wieder vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf Kunz, Ottoplatz 19, 7001 Chur,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 25. August 2010, mitgeteilt
am 15. September 2010, in Sachen der A . A G , Gesuchsgegnerin und
Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Tobias Treyer, Gerbergasse
19, 4001 Basel, gegen den Gesuchsteller und Rekurrenten,
betreffend Publikationsverbot (vorsorgliche Massnahmen),
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A.1. Die A. AG mit Sitz in Z. ist eine nach Schweizer Recht organisierte
Aktiengesellschaft, die mehrere Magazine herausgibt, insbesondere die alle zwei
Wochen erscheinende B.. In deren Printsowie Onlineausgabe Nr. _ vom 2. Juli
2010 erschien unter dem Titel „C.: Zieht seine Partner über den Tisch“ ein Artikel,
der sich mit dem beruflichen Werdegang von C. befasst.
2.
Der Verfasser dieses Artikels, D., teilte C. am 23. Juli 2010 mit, dass im
Rahmen der Redaktionssitzung der B. vom 21. Juli 2010 entschieden worden sei,
dass in der kommenden Ausgabe der B. ein weiterer Artikel über ihn erscheine, in
welchem über die Hintergründe der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung
berichtet werden solle. Er ersuche ihn deshalb, die beiliegenden Fragen zu zwölf
Themenbereichen bis Montag, den 26. Juli 2010, um 11.00 Uhr, zu beantworten.
B.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2010 gelangte C. mit folgenden Anträgen an das
Bezirksgerichtspräsidium Plessur:
„1. Es sei der Gesuchsgegnerin ohne Anhörung und sofort zu verbieten,
über den Gesuchsteller in der Zeitschrift „B.“, auf E. in anderen
von ihr herausgegebenen Publikationen folgendes als Tatsache
Verdacht zu behaupten:
- Dass
sich
der
Gesuchsteller
oder
eine
seiner
Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Verbuchung
eines Escrow-Guthabens über CHF 200 Mil ionen beim Escrow
Agent F. im April 2005, der Auflösung dieses Escrow-Kontos Ende
Dezember 2008 und der Rückerstattung des Betrags von CHF 200
Mil ionen an die G. AG im Mai 2009 unrechtmässig verhalten hat,
- dass der Gesuchsteller eine seiner Beteiligungsgesellschaften
im Zusammenhang mit der Bildung einer Rückstellung über CHF
200 Millionen im April 2005 und der Gutschrift dieses Betrags als
Darlehen zugunsten eines Treuhandkontos und/oder Escrows
gegen geltende Rechnungslegungsvorschriften verstossen
sich in anderer Weise unrechtmässig verhalten hat,
- dass
sich
der
Gesuchsteller
oder
eine
seiner
Beteiligungsgesellschaften
im
Zusammenhang
mit
einer
Gutschriftanzeige der H. AG über CHF 198'954'724 unrechtmässig
verhalten hat,
- dass
sich
der
Gesuchsteller
oder
eine
seiner
Beteiligungsgesellschaften
im
Zusammenhang
mit
der
Wertberichtigung eines Darlehens von CHF 176,1 Mil ionen auf
CHF 10'000, dessen Übernahme durch die I. AG im Dezember 2006
gegenüber der J. AG und der Erfassung dieses Vorgangs auf einem
Escrow-Konto von F. als Eventualverbindlichkeit unrechtmässig
verhalten hat,
Seite 2 — 18
- dass
sich
der
Gesuchsteller
oder
eine
seiner
Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Bilanzierung
von Finanzanlagen über CHF 224 Mil ionen in der von der
Revisionsstelle K. am 26. August 2008 testierten Bilanz der I. AG
unrechtmässig verhalten hat,
- dass der Gesuchsteller eine seiner Beteiligungsgesellschaften
L. nicht über das Escrow-Verhältnis zu F. informiert hat,
- dass
sich
der
Gesuchsteller
oder
eine
seiner
Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der von ihm am
24. Mai 2007 angekündigten Übertragung von Guthaben der G. AG
auf die M. AG unrechtmässig verhalten hat,
- dass
sich
der
Gesuchsteller
oder
eine
seiner
Beteiligungsgesellschaften durch verschiedene von ihm am 25. April
2005 veranlasste Überweisungen und Rücküberweisungen vom
bzw. auf das Konto _ bei der N. unrechtmässig in einer
wirtschaftlich unsinnigen Weise verhalten hat,
- dass
sich
der
Gesuchsteller
oder
eine
seiner
Beteiligungsgesellschaften
im
Zusammenhang
mit
einem
partiarischen Darlehen, das zum Erwerb der O. verwendet und
gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 18. Dezember 2006/11. Mai
2007 mit CHF 10 Millionen eingebucht wurde, unrechtmässig
verhalten hat,
- dass
sich
der
Gesuchsteller
oder
eine
seiner
Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit einer Zahlung
vom 7. Juli 2005 über CHF 1,15 Mio. zugunsten des Betreibungs-
und Konkursamtes Y. vom Gemeinschaftskonto L. u/o C. Nr. _
unrechtmässig verhalten hat,
alles unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im
Widerhandlungsfall.
2. Das als superprovisorische Massnahme zu verfügende Verbot sei der
Gesuchsgegnerin vorab per Telefax auf _ mitzuteilen.
3. Unter
gerichtlicher
und
aussergerichtlicher
Kosten-
und
Entschädigungsfolgen
(zuzüglich
MWSt)
zulasten
der
Gesuchsgegnerin.“
C.1. Mit Verfügung vom 27. Juli 2010 gab das Bezirksgerichtspräsidium Plessur
dem superprovisorischen Gesuch statt und forderte die A. AG auf, bis zum 17.
August 2010 zur begehrten vorsorglichen Massnahme Stellung zu nehmen.
2.
In einer provisorischen Stellungnahme vom 27. Juli 2010 beantragte die A.
AG, die superprovisorische Verfügung umgehend aufzuheben. Eventualiter sei C.
zu verpflichten, eine Sicherstellung im Sinne von Art. 28d ZGB in angemessener
Höhe zu leisten. Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 wies das
Bezirksgerichtspräsidium
Plessur
das
Gesuch
um
Aufhebung
der
superprovisorischen Massnahme ab und entschied, dass bezüglich Sicherstellung
keine superprovisorische Massnahme erlassen werde. C. wurde aufgefordert, sich
Seite 3 — 18
bis zum 17. August 2010 zur Frage der Sicherstellung zu äussern. Dieser
beantragte in der Folge, den Antrag auf Sicherstellung abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne.
3.
Mit Stellungnahme vom 17. August 2010 stellte und begründete die A. AG
folgende Anträge:
„Rechtsbegehren:
1. Es sei das mittels Gesuch vom 26.7.2010 begehrte und mittels
Verfügung des Bezirksgerichtes Plessur vom 27.7.2010 gewährte
Publikationsverbot resp. die hierfür erlassene superprovisorische
Massnahme vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben und damit die
vorsorgliche Massnahme nicht zu bestätigen.
2. Al es unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des
Gesuchstellers.
Verfahrensantrag:
3. Es sei gestützt auf das Gesuch des Gesuchstellers vom 26.7.2010, die
erste (provisorische) Stellungnahme vom 27.7.2010 und die
vorliegende Stellungnahme der Gesuchsbeklagten sowie auf die noch
ausstehende Stellungnahme des Gesuchstellers umgehend und auf
schriftlichem Wege über den Fortbestand der vorsorglichen
Massnahme zu entscheiden, eventualiter sei mit Eingang der
Stellungnahmen
umgehend
eine
Bestätigungsverhandlung
anzusetzen.“
D.
Mit Urteil vom 25. August 2010, mitgeteilt am 15. September 2010,
erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur wie folgt:
„1. Das
Gesuch
von
C.
wird
teilweise
gutgeheissen,
die
superprovisorische Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums vom 27.
Juli 2010 aufgehoben und was folgt angeordnet:
Der A. AG ist es unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292
StGB im Widerhandlungsfall untersagt, in der Zeitschrift B., auf E.
in einer anderen von ihr herausgegebenen Publikationen als Verdacht
zu behaupten:
a. dass sich C. eine seiner Beteiligungsgesellschaften im
Zusammenhang mit der Wertberichtigung eines Darlehens von
CHF 176.1 Mio. auf CHF 10'000.00, dessen Übernahme durch die
I. AG im Dezember 2006 gegenüber der J. AG und der
buchhalterischen Erfassung dieses Vorganges widerrechtlich
verhalten hat;
b. dass
sich
der
Gesuchsteller
oder
eine
seiner
Beteiligungsgesellschaften
im
Zusammenhang
mit
der
Bilanzierung von Finanzanlagen über CHF 224 Mio. in der von der
Revisionsstelle K. am 26. August 2008 testierten Bilanz der I. AG
unrechtmässig verhalten hat.
2. C. erhält eine Frist von 20 Tagen, um die Unterlassungsklage
bezüglich des angeordneten Publikationsverbotes einzureichen. Wird
Seite 4 — 18
innert dieser Frist kein Vermittlungsverfahren eingeleitet, so fällt das
provisorische Publikationsverbot dahin.
3. Das Gesuch um Sicherheitsleistung wird abgewiesen.
4. (Kosten/aussergerichtliche Entschädigung).
5. (Mitteilung).“
E.
Gegen dieses Urteil liess C. mit Eingabe vom 6. Oktober 2010 beim
Kantonsgerichtspräsidium
von
Graubünden
Rekurs
mit
folgendem
Rechtsbegehren einreichen:
„1. Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 25.
August 2010 sei teilweise aufzuheben und es sei der
Gesuchsgegnerin zu verbieten, über den Rekurrenten in der Zeitschrift
„B.“, auf E. in anderen von ihr herausgegebenen Publikationen
folgendes als Tatsache als Verdacht zu behaupten:
- Dass
sich
der
Gesuchsteller
oder
eine
seiner
Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Verbuchung
eines Escrow-Guthabens über CHF 200 Millionen beim Escrow
Agent F. im April 2005, der Auflösung dieses Escrow-Kontos Ende
Dezember 2008 und der Rückerstattung des Betrags von CHF 200
Mil ionen an die G. AG im Mai 2009 unrechtmässig verhalten hat,
- dass der Gesuchsteller eine seiner Beteiligungsgesellschaften
im Zusammenhang mit der Bildung einer Rückstellung über CHF
200 Millionen im April 2005 und der Gutschrift dieses Betrags als
Darlehen zugunsten eines Treuhandkontos und/oder Escrows
gegen geltende Rechnungslegungsvorschriften verstossen
sich in anderer Weise unrechtmässig verhalten hat,
- dass
sich
der
Gesuchsteller
oder
eine
seiner
Beteiligungsgesellschaften
im
Zusammenhang
mit
einer
Gutschriftanzeige der H. AG über CHF 198'954'724 unrechtmässig
verhalten hat,
- dass
sich
der
Gesuchsteller
oder
eine
seiner
Beteiligungsgesellschaften
im
Zusammenhang
mit
der
Wertberichtigung eines Darlehens von CHF 176,1 Mil ionen auf
CHF 10'000, dessen Übernahme durch die I. AG im Dezember 2006
gegenüber der J. AG und der Erfassung dieses Vorgangs auf einem
Escrow-Konto von F. als Eventualverbindlichkeit unrechtmässig
verhalten hat,
- dass
sich
der
Gesuchsteller
oder
eine
seiner
Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Bilanzierung
von Finanzanlagen über CHF 224 Mil ionen in der von der
Revisionsstelle K. am 26. August 2008 testierten Bilanz der I. AG
unrechtmässig verhalten hat,
- dass der Gesuchsteller eine seiner Beteiligungsgesellschaften
L. nicht über das Escrow-Verhältnis zu F. informiert hat,
- dass
sich
der
Gesuchsteller
oder
eine
seiner
Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der von ihm am
Seite 5 — 18
24. Mai 2007 angekündigten Übertragung von Guthaben der G. AG
auf die M. AG unrechtmässig verhalten hat,
- dass
sich
der
Gesuchsteller
oder
eine
seiner
Beteiligungsgesellschaften durch verschiedene von ihm am 25. April
2005 veranlasste Überweisungen und Rücküberweisungen vom
bzw. auf das Konto _ bei der N. unrechtmässig in einer
wirtschaftlich unsinnigen Weise verhalten hat,
- dass
sich
der
Gesuchsteller
oder
eine
seiner
Beteiligungsgesellschaften
im
Zusammenhang
mit
einem
partiarischen Darlehen, das zum Erwerb der O. verwendet und
gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 18. Dezember 2006/11. Mai
2007 mit CHF 10 Millionen eingebucht wurde, unrechtmässig
verhalten hat,
- dass
sich
der
Gesuchsteller
oder
eine
seiner
Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit einer Zahlung
vom 7. Juli 2005 über CHF 1,15 Mio. zugunsten des Betreibungs-
und Konkursamtes Y. vom Gemeinschaftskonto L. u/o C. Nr. _
unrechtmässig verhalten hat,
alles unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im
Widerhandlungsfall.
2. Insoweit das Bezirksgerichtspräsidium Plessur der Rekursgegnerin in
Ziff. 1 des Dispositivs verbietet, in der Zeitschrift B., auf E. in
einer anderen von ihr herausgegebenen Publikationen als Verdacht zu
behaupten:
a. dass sich C. eine seiner Beteiligungsgesellschaften im
Zusammenhang mit der Wertberichtigung eines Darlehens von CHF
176.1 Mio. auf CHF 10'000.00, dessen Übernahme durch die I. AG
im Dezember 2006 gegenüber der J. AG und der buchhalterischen
Erfassung dieses Vorgangs widerrechtlich verhalten hat;
b. dass
sich
der
Gesuchsteller
oder
eine
seiner
Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Bilanzierung
von Finanzanlagen über CHF 224 Mio. in der von der
Revisionsstelle K. am 26. August 2008 testierten Bilanz der I. AG
unrechtmässig verhalten hat;
sei das Urteil zu bestätigen.
3. Dem Rekurs sei aufschiebende Wirkung zu gewähren.
4. Es sei dem Rekurrenten eine neue Frist anzusetzen, um die
Unterlassungsklage bezüglich des angeordneten Publikationsverbotes
einzureichen.
5. Unter
gerichtlicher
und
aussergerichtlicher
Kosten-
und
Entschädigungsfolgen
(zuzüglich
MWSt)
zulasten
der
Rekursgegnerin.“
Am 12. Oktober 2010 ersuchte der Rechtsvertreter von C. den
Kantonsgerichtspräsidenten darum, dem Rekurs bis zum Entscheid über die
aufschiebende Wirkung des Rekursverfahrens superprovisorisch und ohne
Seite 6 — 18
Anhörung der Gegenpartei aufschiebende Wirkung zu gewähren sowie das mit
superprovisorischer Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 27.
Juli 2007 ausgesprochene Publikationsverbot bis dahin aufrecht zu erhalten -
unter ausformulierter Strafandrohung des Art. 292 StGB im Unterlassungsfall. Mit
Verfügung vom 13. Oktober 2010 hiess der Kantonsgerichtspräsident das Gesuch
gut.
F.
Am 29. Oktober 2010 liess die A. AG dem Kantonsgericht von Graubünden
ihre Rekursantwort mit folgendem Rechtsbegehren zukommen:
„1. Es sei der Rekurs des Rekurrenten vom 6.10.2010 vollumfänglich
abzuweisen.
2. Es sei die bereits superprovisorisch gewährte aufschiebende Wirkung
wieder zu entziehen.
3. Al es unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des
Rekurrenten.“
G.
Das Bezirksgericht Plessur verzichtete mit Schreiben vom 29. Oktober 2010
unter Einreichung sämtlicher Akten auf eine Vernehmlassung.
Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird,
soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
II. Erwägungen
1.
Der Bezirksgerichtspräsident ist gemäss Art. 8 Ziff. 1 des
Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR
210.100) zuständig für den Schutz der Persönlichkeit sowie vorsorgliche
Massnahmen im Sinne der Art. 28c ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
(ZGB; SR 210). Solche Entscheide können, wenn im EGzZGB nichts anderes
angeordnet ist, innert zwanzig Tagen durch schriftlich begründeten Rekurs beim
Einzelrichter am Kantonsgericht von Graubünden angefochten werden (Art. 12
Abs. 1 EGzZGB). Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung des
Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) über die Beschwerde wegen
Gesetzesverletzung (Art. 232 ff. ZPO) sinngemäss. Hingegen ist der Einzelrichter
in der Beweiswürdigung frei (Art. 12 Abs. 3 EGzZGB).
Der Rekurs von C. vom 6. Oktober 2010 gegen das Urteil des
Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 25. August 2010, mitgeteilt am 15.
Seite 7 — 18
September 2010, wurde fristund formgerecht eingereicht, so dass darauf
eingetreten werden kann.
2.
Dem Antrag des Rekurrenten um aufschiebende Wirkung wurde mit
Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 13. Oktober 2010 entsprochen
und der Rekursgegnerin bis zum Erlass eines anderslautenden Entscheids
superprovisorisch verboten, die Gegenstand des vorliegenden Rekurses
bildenden Behauptungen in der Zeitschrift „B.“, auf E. in anderen von dieser
herausgegebenen Publikationen zu veröffentlichen. Weitere Verfügungen in
diesem Zusammenhang werden mit Zustellung des vorliegenden Entscheids
obsolet.
3.
Nicht angefochten und somit nicht Gegenstand des vorliegenden
Rekursverfahrens bilden die von der Vorinstanz in teilweiser Gutheissung des
Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen ausgesprochenen Verbote,
wonach es der Rekursgegnerin unter Androhung gemäss Art. 292 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs (SR; 311.0) im Widerhandlungsfall untersagt
ist, in der Zeitschrift „B.“, unter E. in einer anderen von ihr herausgegebenen
Publikation als Verdacht zu behaupten, (a.) dass sich der Rekurrent eine
seiner Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Wertberichtigung
eines Darlehens von Fr. 176.1 Mio. auf Fr. 10'000.--, dessen Übernahme durch die
I. AG im Dezember 2006 gegenüber der J. AG und der buchhalterischen
Erfassung dieses Vorgangs widerrechtlich verhalten hat und, (b.) dass sich der
Rekurrent eine seiner Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der
B.ierung von Finanzanlagen über Fr. 224 Mio. in der von der Revisionsstelle K. am
26. August 2008 testierten Bilanz der I. AG unrechtmässig verhalten hat.
4.
Vorweg ist klarzustellen, dass die Vorinstanz entgegen den Ausführungen
des Rekurrenten nicht festgehalten hat, dass die Rekursgegnerin mit der
Publikation widerrechtlich gehandelt habe (S. 7 Ziff. 6.2 des Rekurses vom 6.
Oktober 2010). Die Vorinstanz hat an von ihm zitierter Stelle lediglich die
Bestimmung von Art. 28 Abs. 2 ZGB wiedergegeben, wonach die Rekursgegnerin
mit der Publikation der drohenden Aussagen widerrechtlich handle, es sei denn
der Rekurrent habe einem solchen Vorgehen zugestimmt, die fraglichen
Äusserungen seien durch das Gesetz ausdrücklich zugelassen durch ein
überwiegendes öffentliches privates Interesse gedeckt (S. 20 E. 5.a des
angefochtenen Urteils).
Seite 8 — 18
5.a. Der Rekurrent rügt zunächst die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach
keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass D. als Tatsache
verbreiten werde, der Rekurrent habe sich unrechtmässig verhalten, als
aktenwidrig. Diese Auffassung sei ferner geradezu naiv. Wer den ersten Artikel
von D. lese sei er nun rechtskundig rechtsunkundig -, werde unweigerlich
den Schluss ziehen, der Rekurrent habe sich in der Vergangenheit rechtswidrig
verhalten. Auch wenn dieses Verhalten nicht zu einer Verurteilung geführt habe,
so ergebe sich die Tatsache der Begehung solcher Delikte aus dem Artikel in aller
Deutlichkeit. Die Vorinstanz halte dafür, dass eine derartige Zuspitzung zulässig
sei, weil der Journalist nicht selber behaupte, der Rekurrent habe Straftaten
begangen, sondern diesen Schluss dem rechtskundigen Leser überlasse. Dieser
Auffassung könne nicht gefolgt werden, weil der Journalist den Leser bewusst auf
falsche Geleise führe und ihm eine Faktenbasis schaffe, aus der er den vom
Journalisten gewollten Schluss ziehe. Das verlangte Publikationsverbot sei
deshalb auch auf Tatsachen zu erstrecken. Es mache keinen Sinn, dass die
Vorinstanz nur die Verbreitung des Verdachts, nicht aber die Verbreitung von
Tatsachen verbiete. Denn wo es der Rekursgegnerin nicht gestattet sei, den
Verdacht zu äussern, der Rekurrent habe sich widerrechtlich verhalten, müsse es
ihr a fortiori auch untersagt sein, dasselbe den Lesern über den Gesamteindruck
als Tatsache zu vermitteln.
Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, es sei davon auszugehen, dass der
geplante Artikel in der Machart jenem vom 2. Juli 2010 ähneln werde, weil er von
demselben Autor verfasst werde. Für den vorliegenden Fall müsse dies umso
mehr gelten, als der Rekurrent die Rekursgegnerin als Arbeitgeberin des
Verfassers des besagten Beitrags bereits vor Erscheinen des ersten B.-Artikels
wegen dessen drohenden, persönlichkeitsverletzenden Charakter schriftlich
abgemahnt und anschliessend Klage wegen Persönlichkeitsverletzung eingereicht
habe. Gleichwohl hätten sie sich dazu entschlossen, einen zweiten Artikel über
den Rekurrenten zu schreiben. Ein solches Verhalten lege nur jemand an den
Tag, der von der Rechtmässigkeit seines Handelns überzeugt und nicht bereit sei,
von seiner Position abzuweichen. Dies lasse darauf schliessen, dass der Autor,
D., das Verhalten des Rekurrenten im geplanten Artikel einer ebenso kritischen
Überprüfung unterziehen werde wie im ersten. In Bezug auf die im geplanten Text
zu erwartenden Äusserungen sei festzuhalten, dass D. im erschienen Artikel nicht
als Tatsache festgehalten habe, dass sich der Rekurrent im Zusammenhang mit
den von ihm thematisierten Vorgängen strafbar gemacht habe. Er habe jedoch auf
laufende Strafuntersuchungen hingewiesen und in diesem Zusammenhang den
Seite 9 — 18
Verdacht geäussert, dass der Rekurrent Straftaten begangen haben könnte.
Ausserdem habe er die Rechtmässigkeit von Zahlungsflüssen und/oder deren
korrekte Verbuchung bezweifelt. Mitunter sei er noch einen Schritt weitergegangen
und habe Vorgänge geschildert, die für den rechtsunkundigen Leser ein
strafrechtliches Verhalten des Rekurrenten implizierten. Er habe jedoch kein
widerrechtliches Verhalten des Rekurrenten als Tatsache festgestellt, sondern
diese Schlussfolgerung dem Leser überlassen. Für diesen gehe im Übrigen aus
dem B.-Artikel klar hervor, dass der Rekurrent in der Vergangenheit noch nie
strafrechtlich verurteilt worden sei und keiner seiner ehemaligen Geschäftspartner,
insbesondere L., ein Urteil erwirkt hätten, in dem das Verhalten des Rekurrenten
als widerrechtlich qualifiziert worden sei. Sodann gelte es zu berücksichtigen, dass
der Rekurrent bereits wegen des ersten Artikels ein Verfahren wegen
Persönlichkeitsverletzung eingeleitet habe, weshalb D. davon ausgehen müsse,
dass er für jede seiner Formulierungen im geplanten Artikel zivilund strafrechtlich
zur Rechenschaft gezogen werde. Es sei daher zu erwarten, dass er den zweiten
Artikel mit allergrösster Sorgfalt redigieren werde. Unter diesen Umständen
erscheine es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass er sich dazu hinreissen
lassen werde, als Tatsache festzustellen, dass sich der Rekurrent in der
Vergangenheit im Zusammenhang mit verschiedenen Geschäftsvorgängen
widerrechtlich verhalten habe. Die Anträge, in denen der Rekurrent entsprechende
Aussagen verbieten möchte, seien daher abzuweisen.
b.
Art. 28 Abs. 1 ZGB gewährt dem in seiner Persönlichkeit widerrechtlich
Verletzten Rechtsschutz. Eine Verletzung der Persönlichkeit liegt namentlich dann
vor, wenn die Ehre einer Person beeinträchtigt wird, indem ihr berufliches
gesellschaftliches Ansehen geschmälert wird. Ob eine Äusserung geeignet ist,
dieses Ansehen herabzumildern, beurteilt sich objektiviert nach Massgabe eines
Durchschnittslesers, wobei dies unter Würdigung der konkreten Umstände wie
etwa des Rahmens der Presseäusserung zu erfolgen hat (BGE 127 III 481 E.
2.b/aa S. 487 mit Hinweisen). Gemäss Art. 28c Abs. 1 ZGB kann, wer glaubhaft
macht, dass er in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt ist eine solche
Verletzung befürchten muss und dass ihm aus dieser Verletzung ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil droht, die Anordnung vorsorglicher Massnahmen
verlangen. Das Gericht kann insbesondere die Verletzung verbieten
beseitigen (Art. 28c Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Für das Erwirken einer vorsorglichen
Massnahme sieht das Gesetz ein blosses Glaubhaftmachen vor. Glaubhaft
gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse
Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet,
Seite 10 — 18
dass sie sich nicht verwirklichen wird (Urteile des Bundesgerichts vom 25. Juli
2007, 5P.303/2006, E. 7.2, und vom 21. Dezember 2006, 4P.222/2006, E. 2; BGE
130 III 321 E. 3.3 S. 325).
c.
Inwiefern die Auffassung der Vorinstanz aktenwidrig, ja geradezu naiv sein
soll, ist nicht ersichtlich. Im Artikel vom 2. Juli 2010 wird darauf hingewiesen, dass
die Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU) der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) gegen den Rekurrenten ein Strafverfahren eingeleitet
habe. „Es bestehe der begründete Verdacht, dass insbesondere ab Geschäftsjahr
2003 durch das Verbuchen von geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand,
durch verdeckte Gewinnausschüttungen und durch die Begründung und
Bilanzierung von Nonvaleurs fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge
und/oder Steuerbetrug begangen sowie zu diesen Delikten Gehilfenschaft
geleistet wurde“ (KB 4 S. 40 f.). Diesbezüglich wendete sich der Rekurrent bzw.
die G. AG bereits einen Tag zuvor mit einer Medienmitteilung an die
Wirtschafsredaktionen und wies die Vermutungen als haltlos zurück (BB 11).
Sodann ist im Artikel die Rede davon, dass das Untersuchungsrichteramt Y. seit
zwei Jahren gegen den Rekurrenten wegen des Verdachts der
Urkundenfälschung, des Steuerbetrugs und weiterer Vermögensdelikte ermittle
(KB 4 S. 41). Was die Angelegenheit mit dem WIR-Check anbelangt, so wird
festgehalten, dass die Checkgeschichte im Oktober 2001 mit einem Vergleich
geendet habe (KB 4 S. 43). Schliesslich geht der Artikel noch auf die
Geschäftsbeziehung zwischen dem Rekurrenten und L. ein und erwähnt, dass L.
versucht habe, Geldflüsse von mehr als Fr. 200 Mio. aufzuklären, deren Zweck
nicht erkennbar gewesen sei. Er habe Strafanzeige bei der Z. Staatsanwaltschaft
eingereicht und sei gescheitert; sodann habe er gegen die Revisoren geklagt. L.
habe Unsummen für Prozesse ausgegeben, um zumindest seine Rechte und die
der G. AG zu sichern, habe zuletzt aber aufgegeben und in einen
Entflechtungsvertrag mit dem Rekurrenten eingewilligt (KB S. 45). An keiner Stelle
wird seitens des Autors D. als Tatsache festgehalten, der Rekurrent habe sich in
der Vergangenheit im Zusammenhang mit verschiedenen Geschäftsvorgängen
widerrechtlich verhalten. Zudem wird sowohl dem rechtskundigen wie auch dem
rechtsunkundigen Leser nach Lektüre des Artikels sehr wohl klar sein, dass der
Rekurrent bis anhin noch nie strafrechtlich verurteilt worden ist und die jeweiligen
laufenden Untersuchungen zwar auf begründeten Verdacht hin eingeleitet worden
sind, jedoch noch nicht zum Abschluss gebracht wurden. Eine Äusserung, die
hinreichend deutlich macht, dass einstweilen nur ein Verdacht eine
Vermutung besteht, ist mithin zulässig (BGE 126 III 305 E. 4.b.aa S. 307).
Seite 11 — 18
Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten wird er in besagtem Artikel weder
als Straftäter verurteilt noch findet eine (klare) Vorverurteilung statt. Damit ist es
dem Rekurrenten nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass D. im zu
erwartenden Artikel als Tatsache festhalten wird, er habe sich in der
Vergangenheit im Zusammenhang mit verschiedenen Geschäftsvorgängen
widerrechtlich verhalten. Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Anträge folglich
zu Recht abgewiesen.
In diesem Zusammenhang gilt zu berücksichtigen - und dies scheint der Rekurrent
zumindest phasenweise zu verkennen -, dass es im vorliegenden Verfahren
lediglich um ein provisorisches Publikationsverbot im summarischen Verfahren
geht und es nicht Sache des Gerichts ist, über eine allfällige
Persönlichkeitsrechtsverletzung im ersten Artikel vom 2. Juli 2010 zu befinden.
Diese Frage ist bereits Gegenstand zweier vor dem Bezirksgericht Z. hängiger
Persönlichkeitsund Ehrverletzungsklagen. Der Artikel vom 2. Juli 2010 kann
vorliegendenfalls einzig herangezogen werden, um aufgrund seiner Machart sowie
gestützt auf den dem Rekurrenten zugestellten Fragekatalog (BB 10) den
hypothetischen Inhalt des zukünftigen Artikels zu „ermitteln“, welcher dem
Wortlaut nach nicht bekannt ist. Insofern hat sich das Gericht mit einer vorläufigen
rechtlichen Würdigung zu begnügen, da es sonst der Entscheidung in der Sache
vorgreifen würde (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2010,
4P.222/2006, E. 2).
6.a. Der Rekurrent macht weiter geltend, die bezirksgerichtliche Feststellung,
wonach nicht auszuschliessen sei, dass L. vom Escrow-Verhältnis keine Kenntnis
gehabt haben will und sich die Rekursgegnerin damit auf einen
Rechtfertigungsgrund berufen könne, sei unbegreiflich. Der Bericht der
Revisionsstelle zur Jahresrechnung 2005 weise explizit auf das Escrow-Verhältnis
hin, so dass L. als damaliger Aktionär der G. AG davon Kenntnis gehabt haben
müsse. Im Weiteren tauche das Escrow-Verhältnis auch im Revisionsbericht des
Jahres 2006 nochmals auf. Darüber hinaus sei L. in der besagten Zeit
einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrats der G. AG gewesen;
als solcher habe er von den Revisionsberichten und damit auch vom Escrow-
Verhältnis mit Bestimmtheit Kenntnis gehabt. Die vorinstanzliche Auffassung,
wonach das Gegenteil dennoch nicht vollkommen auszuschliessen sei, sei im
Lichte dieser Fakten schlichtweg unbegreiflich. Eine Täuschung durch den
Rekurrenten, wie sie die B. in ihrem Artikel darstellen wolle, sei angesichts dieser
Aktenlage auszuschliessen und die Unwahrheit der Aussage der B. evident,
Seite 12 — 18
weshalb sie sich dafür offensichtlich auf keinen Rechtfertigungsgrund stützen
könne.
Die Vorinstanz hat hierzu festgehalten, es erscheine im Zusammenhang mit dem
fraglichen Escrow-Verhältnis als überwiegend wahrscheinlich, dass die
Rekursgegnerin im geplanten Artikel behaupten werde, dass L. davon keine
Kenntnis gehabt habe. Aus dem Escrow-Vertrag vom 1. Mai 2005 zwischen der G.
AG, vertreten durch den Rekurrenten, und F., Escrow Agent, gehe hervor, dass L.
an diesem Vertrag nicht beteiligt gewesen sei. Dass er über dieses
Rechtsgeschäft gleichwohl Kenntnis gehabt habe, sei zwar denkbar, zumal der
Bericht
der
Revisionsstelle
zuhanden
der
Generalversammlung
zur
Jahresrechnung 2005 auf die Absicht hinweise, ein solches einzugehen. Da das
Gegenteil jedoch nicht offensichtlich ausgeschlossen sei, sei die Wahrheit der von
der Rekursgegnerin behaupteten Tatsache mit der erforderlichen Sicherheit
erstellt. Folglich seien die zu erwartenden Aussagen durch einen
Rechtfertigungsgrund gedeckt.
b.
Art. 28c Abs. 3 ZGB stellt für vorsorgliche Massnahmen gegen periodisch
erscheinende Medien höhere Schranken auf. Der Gesetzgeber hat mit dieser
Bestimmung dem Umstand Rechnung getragen, dass ohne zusätzliche
Voraussetzungen eine weitgehend unmittelbare richterliche Vorzensur ermöglicht
würde, die mithin in den Kernbereich der Medienfreiheit schneiden könnte, wird
doch der betreffende Artikel vorerst schlechthin verboten. Deshalb hat der
Gesetzgeber bei den vorsorglichen Massnahmen soweit sie sich gegen
periodisch erscheinende Medien richten - drei erschwerte Voraussetzungen
aufgestellt. Vorzensur ist daher nur zulässig, wenn die Publikation einen
besonders schweren Nachteil verursachen kann und dafür offensichtlich kein
Rechtfertigungsgrund vorliegt. Zudem ist die verlangte vorsorgliche Massnahme
sorgfältig am Verhältnismässigkeitprinzip zu messen (Nobel/Weber, Medienrecht,
3. Aufl., Bern 2007, S. 229; Pedrazzini/Oberholzer, Grundriss des Personenrechts,
4. Aufl, Bern 1993, S. 173 f.). Der Rechtfertigungsgrund muss im Sinne dieser
Bestimmung offensichtlich fehlen, d.h. die Widerrechtlichkeit muss manifest und
zweifelsfrei erwiesen sein. Hier genügt wiederum die Glaubhaftmachung eines
Rechtfertigungsgrunds. Insbesondere kann nicht verlangt werden, dass der
periodisch erscheinende Titel die Richtigkeit der umstrittenen Äusserung glaubhaft
macht. Vielmehr genügt es, aufzuzeigen, dass die Behauptung nicht offenkundig
falsch ist. Gelingt dies nicht, kann offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund für die
Publikation bestehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die verletzende
Aussage klarerweise falsch ist gar nicht richtig sein kann (Meili, Basler
Seite 13 — 18
Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N 6 zu Art. 28c ZGB;
Nobel/Weber, a.a.O., S. 230).
c.
Im Lichte dieser Ausführungen ist das vorinstanzliche Urteil auch in diesem
Punkt nicht zu beanstanden. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass L. am Escrow-
Vertrag vom 1. Mai 2005 nicht mitgewirkt hat. Dieser wurde einzig zwischen der G.
AG, vertreten durch den Rekurrenten, und F. als Escrow-Agent geschlossen (BB
12). Selbstredend belegt dieser Umstand allein nicht, dass L. von diesem
Rechtsgeschäft tatsächlich keine Kenntnis hatte. Indessen liegen auch keine
anderweitigen Dokumente im Recht, aufgrund welcher diese Behauptung als
offenkundig falsch zu bezeichnen wäre. Insbesondere vermag der Bericht der
Revisionsstelle an die Generalversammlung zur Jahresrechnung 2005 daran
nichts zu ändern, datiert dieser doch vom 11. Dezember 2006 (KB 16), mithin rund
1 ½ Jahre nach Unterzeichnung des Escrow-Vertrags. Unverständlich ist sodann
die Aussage des Rekurrenten, wonach nicht vorstellbar sei, was er als Beleg für
die Kenntnis von L. über den Escrow-Vertrag noch hätte produzieren können. Für
den Fall, dass L. tatsächlich Kenntnis davon hatte, ist wohl davon auszugehen,
dass er und der Rekurrent im Hinblick auf den Abschluss eines solchen
Rechtsgeschäfts vorgängig in irgendeiner Weise miteinander korrespondiert
hätten. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass die Ergebnisse besagter
Korrespondenzen in irgendeiner Form - E-Mail, Schreiben, Sitzungsprotokolle,
Aktennotizen etc. festgehalten worden und somit als Beleg für die zu
beurteilende Frage geeignet und vorhanden wären. Derartige Belege sind
indessen nicht aktenkundig. Die Rekursgegnerin hat somit rechtsgenüglich
dargetan, dass die in diesem Zusammenhang zu erwartende Behauptung nicht
offenkundig falsch ist und demnach ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Der Rekurs
ist mithin auch in diesem Punkt unbegründet.
7.a. Weiter so der Rekurrent halte die Vorinstanz zwar fest, dass die
vermeintlich detaillierten Informationen aus der vertrauensunwürdigen Quelle L.
stammten, den offensichtlichen Schluss, dass Informationen aus unzuverlässigen
Quellen grundsätzlich zu misstrauen sei, weil sie eben nicht wahr sein könnten,
ziehe sie dagegen nicht. Stattdessen gestatte sie der Rekursgegnerin,
persönlichkeitsverletzende Informationen aus vertrauensunwürdiger Quelle zu
publizieren und auferlege dem Rekurrenten den Beweis dafür, dass die
Informationen offensichtlich falsch seien.
Diesbezüglich gelangte die Vorinstanz zur Auffassung, dass zum Nachweis der
übrigen Äusserungen zwar keine Beweismittel im Recht lägen, die
Seite 14 — 18
entsprechenden Behauptungen von D. indessen ausgesprochen detailliert seien.
Dies lege den Schluss nahe, dass D. im Besitz der fraglichen Dokumente sei. Eine
solche Annahme genüge im Allgemeinen, um die Richtigkeit der zu erwartenden
Tatsachenbehauptungen nicht offensichtlich auszuschliessen. Allerdings gelte es
vorliegend zu berücksichtigen, dass die Informationen der Rekursgegnerin, wenn
nicht ausschliesslich, so doch massgeblich von L. stammten. Dies mahne zur
Vorsicht, habe sich doch das einstmals freundschaftliche Verhältnis der beiden in
den vergangenen Jahren in eine erbitterte Feindschaft verwandelt. Das Gericht
komme daher nicht umhin, anzunehmen, dass L. die Rekursgegnerin selektiv
informiere und ausschliesslich mit für den Rekurrenten belastenden Unterlagen
bediene. Für den vorliegenden Fall müsse dies zur Folge haben, dass allein die
substantiierte Behauptung der zur Publikation vorgesehenen Vorgänge nur
genüge,
wenn
der
Rekurrent
die
Unrichtigkeit
der
fraglichen
Sachverhaltsdarstellungen mittels eines für ihn ohne weiteres greifbaren
Beweismittels hätte beweisen können. Dies treffe zu für die in Frage gestellte
Bonität des Escrow-Accounts, die behaupteten Überweisungen vom 25. April
2005, die Gewährung und Einbuchung eines Darlehens über Fr. 10 Mio. für den
Kauf von 58 % der Aktien des Kurhauses in der X. sowie für die Überweisung von
Fr. 1.15 Mio. zu Gunsten des Betreibungsund Konkursamtes Y., nicht jedoch für
die in Ziffer 4 und 5 des Fragekatalogs behaupteten Unstimmigkeiten bei der
Verbuchung eines Darlehens, da sich die Rekursgegnerin hierfür auf einen
Jahresabschluss beziehe, dessen Existenz der Rekurrent bestreite. Abgesehen
von diesem Fall sei demnach mit der erforderlichen Sicherheit erstellt, dass die
von der Rekursgegnerin behaupteten Tatsachen wahr seien. Da die von ihr
gestützt auf diesen Sachverhalt gezogenen Schlussfolgerungen überdies als
vertretbar
erscheinen
würden,
sei
die
hiermit
verbundene
Persönlichkeitsverletzung durch das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds
gedeckt.
b.
Soweit der Rekurrent geltend macht, dass Informationen aus
unzuverlässigen Quellen grundsätzlich zu misstrauen ist, weil sie nicht wahr sein
könnten, ist er nicht zu hören. Zum einen ist im vorliegenden Fall nicht erstellt,
dass es sich bei der Person L. um eine unzuverlässige Quelle handelt und zum
anderen verkennt der Rekurrent die gesetzliche Konzeption von Art. 28c Abs. 3
ZGB. Gestützt auf diese Bestimmung kann ein Gericht eine Verletzung durch
periodisch erscheinende Medien nur dann vorsorglich verbieten, wenn
offensichtlich kein Rechtfertigungsrund vorliegt. Wie bereits in E. 6.b ausgeführt,
muss der Rechtfertigungsgrund im Sinne dieser Bestimmung offensichtlich fehlen,
Seite 15 — 18
d.h. die Widerrechtlichkeit muss manifest und zweifelsfrei erwiesen sein. Dabei
genügt es, aufzuzeigen, dass die Behauptung nicht offenkundig falsch ist. Um ein
vorsorgliches Publikationsverbot erwirken zu können, obliegt es somit dem
Rekurrenten, den Beweis zu erbringen, dass die zu erwartende Behauptung
offensichtlich falsch ist und demzufolge gerade kein Rechtfertigungsgrund vorliegt.
Indem die Vorinstanz dem Rekurrenten eine dementsprechende Beweislast
auferlegt hat, hat sie Art. 28c Abs. 3 ZGB nicht verletzt. Daran würde selbst dann
nichts ändern, wenn die Informationen, die D. vorliegen, tatsächlich zu einem
grossen Teil von L. stammten. Denn der alleinige Umstand, dass die ehemalige
Freundschaft zwischen dem Rekurrenten und L. zwischenzeitlich in Feindschaft
umgeschlagen ist, reicht nicht aus, um die von L. stammenden Informationen
schlechterdings für offensichtlich falsch zu befinden. Selbst wenn L. ein
persönliches Interesse daran hätte, den Rekurrenten in einem ungünstigen Licht
erscheinen zu lassen und ihm damit zu schaden, so bedeutet dies nicht
zwangsläufig, dass jegliche Informationen aus seinen Händen unwahr sind. Da es
dem Rekurrenten vorliegend nicht gelungen ist, darzulegen, dass die zu
erwartenden Behauptungen offensichtlich falsch sind, ist der Rekurs auch in
diesem Punkt unbegründet.
Nach dem Gesagten erweist sich sodann auch die Rüge des Rekurrenten,
wonach die Vorinstanz von ihm etwas nahezu Unmögliches fordere, indem sie von
ihm verlange, die Unrichtigkeit bzw. die Unwahrheit einzelner Vorgänge mittels für
ihn ohne weiteres greifbare Beweismittel darzulegen, als unbehelflich.
c.
Was der Rekurrent schliesslich hinsichtlich der unnötig verletzenden
Darstellung vorbringt, zielt ins Leere. Zum wiederholten Male nimmt er Bezug auf
den ersten Artikel vom 2. Juli 2010, welcher wie bereits erwähnt - nicht
Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens ist. Darüber, ob der betreffende
Artikel unnötig verletzend ist und die Persönlichkeitsrechte des Rekurrenten
verletzt hat, hat das Bezirksgericht Z. zu befinden. Unzutreffend ist sodann die
Behauptung des Rekurrenten, wonach er in besagtem Artikel in aller Deutlichkeit
als Straftäter dargestellt und klar vorverurteilt wird (vgl. E. 5.c hiervor). Wenn der
Rekurrent weiter ausführt, die Äusserung, die „scharfe Einsatztruppe“ der ESTV
habe noch keinen einzigen Fall eingestellt, zwinge den Leser zum Schluss, dass
auch die Untersuchung gegen den Rekurrenten zweifelsfrei in einer Verurteilung
münden werde, so kann ihm nicht zugestimmt werden. Dass die ASU bisher wie
dem Artikel zu entnehmen ist (KB 4 S. 43) - noch nie einen Fall eingestellt hat,
bedeutet entgegen seiner Auffassung nämlich nicht zwangsläufig, dass alle
Verfahren mit einer Verurteilung geendet haben, sondern lediglich, dass jeweils
Seite 16 — 18
Anklage erhoben worden ist. Folglich kann er auch daraus nichts zu seinen
Gunsten herleiten.
8.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es dem Rekurrenten
nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass D. im zu erwartenden Artikel als
Tatsache behaupten wird, er habe sich in der Vergangenheit im Zusammenhang
mit verschiedenen Geschäftsvorgängen widerrechtlich verhalten. Ebenso wenig
vermochte er aufzuzeigen, dass die im geplanten Artikel zu erwartenden
Äusserungen über den Rekurrenten offensichtlich falsch und damit durch keinen
Rechtfertigungsgrund gedeckt sind. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich
demzufolge als rechtmässig und der Rekurs ist abzuweisen. Nicht zu beanstanden
ist die von der Vorinstanz angesetzte Frist von 20 Tagen, um die
Unterlassungsklage hinsichtlich der Verbote gemäss Ziffer 1.a und 1.b des
Dispositivs des angefochtenen Urteils einzureichen (Art. 28e Abs. 2 ZGB).
9.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag der Rekursgegnerin
auf Entziehung der superprovisorisch gewährten aufschiebenden Wirkung
gegenstandslos.
10.
Der Rekurrent ist in der Hauptsache vollständig unterlegen und vermochte
mit seinen Anträgen lediglich in untergeordneten Punkten wie der aufschiebenden
Wirkung des Rekurses sowie der neuen Fristansetzung für die Einreichung der
Unterlassungsklage durchzudringen. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die
Kosten des Rekursverfahrens vollumfänglich dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art.
12 Abs. 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 232 ff. ZPO und Art. 122 Abs. 1 ZPO).
Dieser ist gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO überdies verpflichtet, der
Rekursgegnerin alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten
zu ersetzen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist die Höhe der
Entschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen. Angesichts des
Aufwands sowie der rechtlichen Schwierigkeit des Falles erscheint vorliegend eine
aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 2'000.-- (einschliesslich MWSt)
als angemessen.
Seite 17 — 18
III. Demnach wird erkannt:
1.
Der Rekurs wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 2'500.-- (einschliesslich
Schreibgebühr) gehen zu Lasten des Rekurrenten, welcher überdies die
Rekursgegnerin mit Fr. 2'000.-- (einschliesslich MWSt) aussergerichtlich zu
entschädigen hat.
3.
Gegen
diese
Entscheidung
kann
gemäss
Art.
72
des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an
das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die
Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss
Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,
die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das
Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
Seite 18 — 18
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.