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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ERZ-10-209: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschuldigte A. wurde wegen mehrfachen Betrugs verurteilt. Er erhielt eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, deren Vollzug aufgeschoben wurde und eine Probezeit von zwei Jahren festgelegt wurde. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen und zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren beträgt Fr. 3'000.-. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich wurde in Bezug auf die Zivilansprüche der Privatklägerschaft bestätigt. Es besteht die Möglichkeit, gegen diesen Entscheid bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen zu erheben. Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 3. April 2014 das Urteil gefällt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ERZ-10-209

Kanton:GR
Fallnummer:ERZ-10-209
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ERZ-10-209 vom 19.11.2010 (GR)
Datum:19.11.2010
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ehescheidung auf gemeinsames Begehren
Schlagwörter : Scheidung; Unterhalt; Unterhalts; Rekurs; Kinder; Willen; Rekurrent; Anfechtung; Verfahren; Urteil; Surselva; Begehren; Vereinbarung; Steck; Verfahrens; Rekurrenten; Unterhaltsbeiträge; Recht; Anfechtungsgr; Parteien; Verletzung; Fankhauser; /Freiburghaus; Kantonsgericht; Ehescheidung; Bezirksgerichtspräsidenten; Ehegatten; Gericht; Anfechtungsgründe; Schweizerische
Rechtsnorm:Art. 111 ZGB ;Art. 116 ZGB ;Art. 122 ZPO ;Art. 149 ZGB ;Art. 20 OR ;Art. 21 OR ;Art. 277 ZGB ;Art. 28 OR ;Art. 8 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ERZ-10-209

Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
_____

Ref.:
Chur, 19. November 2010
Schriftlich mitgeteilt am:
ERZ 10 209
Verfügung
Einzelrichter in Zivilsachen
Vorsitz
Präsident Brunner
Redaktion
Aktuar Pers

Im zivilrechtlichen Rekurs
des B., Gesuchsteller und Rekurrent,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva vom 30. September 2010, mit-
geteilt am 30. September 2010, in Sachen der A., Gesuchstellerin und Rekurs-
gegnerin, gegen den Gesuchsteller und Rekurrenten,
betreffend Ehescheidung auf gemeinsames Begehren,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
A., _, und B., _, heirateten am 10. August 2001. Aus der Ehe gingen die
gemeinsamen Kinder C., _, und D., geboren am _, hervor.
B.
Am 3. August 2010 reichten A. und B. das gemeinsame Scheidungsbegeh-
ren beim Bezirksgerichtspräsidenten Surselva ein. Am 24. September 2010 fand
die Anhörung der Ehegatten gemäss Art. 111 Abs. 1 ZGB statt. Eine bereinigte
Vereinbarung über die Nebenfolgen lag nicht vor, die Parteien waren sich indes-
sen in allen Punkten einig und unterzeichneten am gleichen Tag eine entspre-
chende Konvention. Der Inhalt der Ehescheidungskonvention wurde mit den Par-
teien unabhängig voneinander besprochen. Es stellte sich heraus, dass das
Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Über-
legung beruhen und die Vereinbarung mit den Anträgen hinsichtlich der Kinder
genehmigt werden kann. Die Regelung der Unterhaltsbeiträge basiert dabei auf
einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von rund Fr. 5'000.-- und
der Ehefrau von Fr. 0.-- (Sozialhilfeempfängerin).
C.
Das Bezirksgerichtspräsidium Surselva erkannte mit Urteil vom 30. Sep-
tember 2010, mitgeteilt gleichentags, wie folgt:
„1. Die Ehe wird geschieden.
2. Die folgenden Vereinbarungen der Parteien werden gerichtlich ge-
nehmigt und damit verbindlich:

a. Die elterliche Sorge über die Kinder C., _, und D., geboren am _,
wird der Mutter zugeteilt.

b. Der Vater erhält das Recht, seine Kinder jeweils am ersten Wo-
chenende eines jeden Monats von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonn-
tag, 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und mit ihnen drei
Wochen Ferien im Jahr zu verbringen.



Dabei handelt es sich um eine Rahmenregelung im Hinblick auf
das Erfordernis einer eindeutigen Regelung. Grundsätzlich soll das
Besuchsund Ferienrecht mit Rücksicht auf die Interessen der
Parteien und die Wünsche der Kinder nach gegenseitiger Abspra-
che zur Ausübung gelangen.


c. Der Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Kinder C. und
D. monatliche im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von je Fr.
800.-zuzüglich al fälliger vertraglicher gesetzlicher Kinderzu-
lagen zu bezahlen. Diese Unterhaltspflicht dauert bis zur Mündig-
keit der Kinder bzw. darüber hinaus, bis sie ihre Ausbildung or-
dentlicherweise abgeschlossen haben (Art. 277 ZGB).


d. B. wird verpflichtet, an A. einen monatlich im Voraus zahlbaren
Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.-zu bezahlen. Diese Unterhalts-
pflicht dauert bis zum Eintritt von B. ins AHV-Alter.

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Im Hinblick auf Art. 129 Abs. 3 / 143 Abs. 1 ZGB wird festgestellt,
dass der zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Ehefrau
notwendige Unterhaltsbeitrag monatlich Fr. 2'600.-betragen wür-
de.


e. Die Unterhaltsbeiträge gemäss lit. c und d basieren auf dem Lan-
desindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik
(Stand Rechtskraft des Scheidungsurteils) und sind jeweils per 1.
Januar, erstmals per 1. Januar 2012, nach Massgabe des Index-
standes per November des Vorjahres wie folgt anzupassen:



Neuer UB = alter UB x neuer Index

alter Index
Die Anpassung der Beiträge an den Index erfolgt nur insoweit und
in dem Umfang, in welchem das Einkommen von B. der Teuerung
angepasst wird bzw. er eine entsprechende Einkommenserhöhung
erzielt; er trägt die Beweislast für eine fehlende nicht voll-
ständige Angleichung seines Einkommens an die Teuerung.


f. Die Vorsorgeeinrichtung E., Z., Y., welcher B. angeschlossen ist,
wird angewiesen, ab dem Konto von B. (Vers. Nr._, Vers. Nr._,
AHV-Nr. _) den Betrag von Fr. 7'163.90 auf das Freizügigkeitskon-
to von A. bei der F., X. (G., Postfach, W., Sitz-Nr. _, Konto-Nr. _)
zu überweisen.


g. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien güterrecht-
lich auseinandergesetzt sind.

h. Im übrigen wird die Ehescheidungskonvention als ganzes gericht-
lich genehmigt und dem vorliegenden Urteil als Anhang beigefügt.
3. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva von Fr. 1'500.--
(Gerichtsgebühren Fr. 1'100.--, Schreibgebühren Fr. 400.--) gehen je
zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die ausseramtlichen Kosten werden
wettgeschlagen.


Die der Ehefrau anfallenden Gerichtskosten werden der die Kosten der
unentgeltlichen Rechtspflege tragenden Stadt W. in Rechnung gestellt,
unter Vorbehalt des Rückforderungsrechtes des Gemeinwesens.

4. (Mitteilung).“
D.
Gegen dieses Urteil reichte B. mit Eingabe vom 5. Oktober 2010 Einspruch
(recte: Rekurs) beim Bezirksgerichtspräsidenten Surselva ein, der diesen an den
hierfür zuständigen Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden weiterleitete, wo
er am 7. Oktober 2010 einging. Sinngemäss wird eine Herabsetzung der verein-
barten Unterhaltsbeiträge an seine beiden Kinder sowie an A. beantragt.
II. Erwägungen
1.a. Prozesserledigende Sachund Prozessentscheide des Bezirksgerichtsprä-
sidenten können innert zwanzig Tagen durch schriftlich begründeten Rekurs beim
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Einzelrichter am Kantonsgericht angefochten werden (Art. 5g in Verbindung mit
Art. 12 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB;
BR 210.00]).
b.
Der Rekurs gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom
30. September 2010, mitgeteilt gleichentags, erfolgte mit Eingabe vom 5. Oktober
2010 fristgerecht. Dass er beim Bezirksgerichtspräsidenten Surselva anstatt beim
Einzelrichter am Kantonsgericht von Graubünden eingereicht wurde, schadet dem
Rekurrenten nicht (PKG 2004 Nr. 10 E. 1.c). Indessen enthält der Rekurs weder
ein Rechtsbegehren noch eine Begründung. Der Rekurrent macht einzig geltend,
die vereinbarten Unterhaltsbeiträge würden es ihm verunmöglichen, zu existieren.
Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'000.-verbleibe
ihm nach Abzug der Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 2'600.-- (Fr. 600.-an
A., je Fr. 800.-an C. und D. und Fr. 400.-- Kindergeld), des Mietzinses (Fr. 1'475.-
-) sowie der Krankenkassenprämie (Fr. 350.--) noch ein Betrag von lediglich Fr.
575.--, was bedeute, dass er unter dem Existenzminimum lebe. Er schlage des-
halb vor, den nachehelichen Unterhaltsbeitrag an A. auf Fr. 400.-sowie die Un-
terhaltsbeiträge an C. bzw. D. auf Fr. 350.-bzw. Fr. 250.-zu reduzieren. Zuzüg-
lich Kinderzulagen ergäbe sich ein Gesamtbetrag von Fr. 1'400.--. Damit würde
ihm nach Abzug der genannten Fixkosten ein Betrag von monatlich Fr. 1'775.--
verbleiben, womit er leben könne. Sinngemäss wird seitens des Rekurrenten so-
mit die Aufhebung der Ziffern 2.c und 2.d des angefochtenen Urteils sowie die
Neufestsetzung bzw. Herabsetzung der vereinbarten monatlichen Unterhaltsbei-
träge beantragt. Die übrigen Punkte der Ehescheidungskonvention blieben unan-
gefochten. Die Frage, ob der eingereichte Rekurs die Anforderungen an die Be-
gründungspflicht zu erfüllen vermag, kann vorliegend offen gelassen werden, da
dem Rekurs wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird ohnehin kein Erfolg be-
schieden ist.
2.a. Gemäss Art. 149 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR
210) kann bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren die Auflösung der Ehe
mit einem ordentlichen Rechtsmittel nur wegen Willensmängeln Verletzung
bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften über die Scheidung auf gemeinsames
Begehren angefochten werden. Ficht eine Partei mit einem ordentlichen Rechts-
mittel die einverständlich geregelten Scheidungsfolgen an, so kann die andere
Partei innert einer vom Gericht angesetzten Frist erklären, dass sie ihre Zustim-
mung zur Scheidung auf gemeinsames Begehren widerruft, wenn der betreffende
Teil des Urteils geändert würde (Art. 149 Abs. 2 ZGB).
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Art. 149 Abs. 1 ZGB betrifft lediglich die Anfechtung der Scheidung als solcher
(Steck, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N 8 zu Art. 149
ZGB; Fankhauser, FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N 5 zu Art. 149 ZGB;
Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 11
zu Art. 149 ZGB). Da der Scheidungspunkt an sich vom Rekurrenten nicht ange-
fochten wird, gelangt diese Bestimmung vorliegendenfalls nicht zur Anwendung.
Massgeblich ist vielmehr Art. 149 Abs. 2 ZGB. Gemäss Wortlaut dieser Bestim-
mung sind die einverständlich geregelten Scheidungsfolgen Anfechtungsobjekt,
wobei die Anfechtungsgründe von Art. 149 Abs. 1 ZGB auch darauf Anwendung
finden (Steck, a.a.O., N 31 und 34 zu Art. 149 ZGB; Fankhauser, a.a.O., N 21 zu
Art. 149 ZGB).
b/aa. Das Gesetz nennt als Anfechtungsgründe in erster Line Willensmängel.
Solche sind gegeben, wenn der betreffende Entschluss beispielsweise beim Ab-
schluss der Vereinbarung über die finanziellen Scheidungsfolgen mit einem
Mangel in der Willensbildung behaftet ist, so dass in Analogie zum Vertragsrecht
dessen zivilrechtliche Ungültigkeit angenommen werden muss. Dabei handelt es
sich um Irrtum (Art. 24 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR
220]), absichtliche Täuschung (Art. 28 OR), Furchterregung (Art. 29 f. OR) und
Übervorteilung (Art. 21 OR). Liegt ein Motivirrtum vor, ist analog zu den Regeln
des OR zum Grundlagenirrtum zu beurteilen, ob er wesentlich ist (Steck, a.a.O., N
14 f. zu Art. 149 ZGB; Fankhauser, a.a.O., N 8 f. zu Art. 149 ZGB; Sut-
ter/Freiburghaus, a.a.O., N 15 zu Art. 149 ZGB). Entsprechend dem Normzweck
muss der Willensmangel von einer derartigen Intensität sein, dass rückblickend
auf den Zeitpunkt der Willenskundgabe bzw. der Einverständniserklärung nicht
mehr von dem in Art. 111 Abs. 2 ZGB geforderten freien Willen und reiflicher
Überlegung ausgegangen werden kann (Steck. a.a.O., N 16 zu Art. 149 ZGB).
Die Behauptungsund Beweislast für die Tatsachen, aus welchen ein Willens-
mangel abgeleitet wird, obliegt gemäss Art. 8 ZGB derjenigen Partei, die sich auf
den Willenmangel beruft (Steck, a.a.O., N 17 zu Art. 149 ZGB; Sut-
ter/Freiburghaus, a.a.O., N 16 zu Art. 149 ZGB), vorliegend somit dem Rekurren-
ten.
b/bb. Sodann ist die Einhaltung der bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen
eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass eine Scheidung auf gemeinsames
Begehren ausgesprochen werden kann. Sie ist mithin Bestandteil des Schei-
dungsgrunds. Eine Verletzung dieser Bestimmungen bedeutet deshalb immer,
dass einer Scheidung aus diesen Gründen nicht hätte stattgegeben werden dür-
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fen. Konsequenterweise ist deshalb die Verletzung bundesrechtlicher Verfahrens-
vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren in Art. 149 ZGB als
weiterer Anfechtungsgrund ausgestaltet. Darunter fällt beispielweise die Missach-
tung der Vorschriften über die getrennte und gemeinsame Anhörung der Ehegat-
ten, die unrichtige Anwendung von Art. 116 ZGB der Umstand, dass das Ge-
richt die Vereinbarung nicht so genehmigt hat sonstigen Anträgen nicht so
gefolgt ist, wie sie bei Bestätigung des Scheidungswillens vorgelegen haben, ohne
den Ehegatten vorher das notwendige, nach Art. 111 Abs. 2 ZGB geforderte recht-
liche Gehör gewährt zu haben. Art. 149 ZGB ist aber auch dann anwendbar, wenn
eine Scheidungsvereinbarung gerichtlich genehmigt wurde, die wegen Unklarheit,
Unvollständigkeit offensichtlicher Unangemessenheit wegen Missach-
tung von zwingenden Vorschriften bei der Teilung der Austrittsleistungen der be-
ruflichen Vorsorge nicht hätte genehmigt werden dürfen, sowie wenn der Grund-
satz der Untersuchungsund Offizialmaxime verletzt Kinder zu Unrecht nicht
angehört wurden. Ein Anfechtungsgrund ist auch zu bejahen, wenn die Scheidung
nicht hätte ausgesprochen werden dürfen, weil die Vereinbarung der Ehegatten im
Sinne von Art. 20 OR nichtig ist, sei es, dass beim Abschluss einem Ehegatten die
Handlungsfähigkeit fehlte, dass sie einen unzulässigen Inhalt aufweist
(Steck, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 149 ZGB; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 17 f. zu
Art. 149 ZGB; Fankhauser, a.a.O., N 11 f. zu Art. 149 ZGB).
Die Beweislast trägt auch hier diejenige Partei, die sich auf die Verletzung einer
bundesrechtlichen Verfahrensvorschrift über die Scheidung auf gemeinsames Be-
gehren beruft (Steck, a.a.O., N 23 zu Art. 149 ZGB; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N
20 zu Art. 149 ZGB), mithin der Rekurrent.
c.
Ein Sachentscheid kann nur dann erfolgen, wenn die in Art. 149 Abs. 1
ZGB vorgesehenen Anfechtungsgründe auch geltend gemacht werden. Können
Willensmängel die konkrete Verfahrensverletzung nicht bewiesen werden,
muss ein Abweisungsentscheid ergehen (Fankhauser, a.a.O., N 16 zu Art. 149
ZGB; Sutter-Somm, Neuerungen im Scheidungsverfahren, N 5.39, in: Vom alten
zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999). Der Rekurrent macht im vorliegenden
Fall weder einen Willensmangel geltend noch beruft er sich auf die Verletzung ei-
ner bundesrechtlichen Verfahrensbestimmung über die Scheidung auf gemeinsa-
mes Begehren und vermag daher seiner Behauptungslast nicht nachzukommen.
Damit erübrigt sich auch die Frage, ob allfällige Anfechtungsgründe bewiesen
werden können. Der Rekurs ist somit bereits aus diesem Grund abzuweisen, so-
weit auf diesen - nach der eingangs aufgeworfenen Frage in Bezug auf die Anfor-
derungen an die Begründungspflicht - überhaupt eingetreten werden kann.
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3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rekursverfah-
rens von Fr. 1'328.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- und
einer Schreibgebühr von Art. 128.--, zu Lasten des Rekurrenten (Art. 12 Abs. 3
EGzZGB in Verbindung mit Art. 232 ff. und Art. 122 Abs. 1 ZPO). Aussergerichtli-
che Entschädigungen werden keine zugesprochen.
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III. Demnach wird erkannt
1.
Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden
kann.
2.
Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'328.--, bestehend aus einer Ge-
richtsgebühr von Fr. 1'200.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 128.--, gehen
zu Lasten des Rekurrenten.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das
Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die
Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff-
nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art.
42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die
Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren
der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
Seite 8 — 8

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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