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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils BK-07-53: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschwerdeführer X hat gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden Beschwerde eingereicht, da er den Kantonspolizeibeamten Y des Amtsmissbrauchs beschuldigt. Nach einer Reihe von Verhandlungen und Untersuchungen hat die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Beschwerde von X gutgeheissen und die Strafuntersuchung gegen Y wiedereröffnet. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat jedoch später die Strafuntersuchung erneut eingestellt, was X dazu veranlasst hat, erneut Beschwerde einzureichen. In einer ausführlichen Erwägung kommt die Beschwerdekammer zu dem Schluss, dass die Strafverfolgung gegen Y aufgrund fehlender Beweise abgewiesen wird.

Urteilsdetails des Kantongerichts BK-07-53

Kanton:GR
Fallnummer:BK-07-53
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid BK-07-53 vom 12.12.2007 (GR)
Datum:12.12.2007
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Amtsmissbrauch
Schlagwörter : Brief; Graubünden; Kopie; Verteidiger; Staatsanwaltschaft; Akten; Recht; Kanton; Rechtsanwalt; Polizei; Original; Rapporte; Beschwerdekammer; Amtsmissbrauch; Untersuchung; Rapporten; Briefe; Einstellungsverfügung; Verfügung; Aussage; Beschwerdeführers; Einwilligung; Kantonsgericht; Entscheid; Briefes; Verfahren
Rechtsnorm:Art. 138 StPO ;Art. 312 StGB ;
Referenz BGE:108 IV 48;
Kommentar:
Spühler, Vogel, Frank, Sträuli, Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 1997

Entscheid des Kantongerichts BK-07-53

Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
_____

Ref.:
Chur, 12. Dezember 2007
Schriftlich mitgeteilt am:
BK 07 53

Entscheid
Beschwerdekammer
Vorsitz Vizepräsident
Bochsler
Richter
Rehli und Hubert
Aktuarin Mosca
——————
In der strafrechtlichen Beschwerde
des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago,
Weidstrasse 12, 8103 Unterengstringen,

gegen

die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Oktober
2007, mitgeteilt am 1. Januar 2007, in Sachen gegen Y., Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 74, Poststrasse 43,
7002 Chur,
betreffend Amtsmissbrauch,

hat sich ergeben:



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A. Anfangs
September
2002 verfasste X., der sich zu diesem Zeit-
punkt in Polizeihaft in Chur befand, ein Schreiben an seinen damaligen amtli-
chen Verteidiger A.. Dieses Schreiben übergab X. am 5. September 2002, un-
mittelbar vor der Haftrichterverhandlung, seinem Verteidiger, wobei er diesem
mitteilte, dass die Polizei eine Kopie erstellt und ihm sogar das Original des
Briefes abgenommen habe. Auf Intervention von Rechtsanwalt A. wurden ihm
das Original und die Kopie des Schreibens ausgehändigt. Gemäss Behauptung
von X. soll der Polizeibeamte noch eine weitere Kopie erstellt und diese zu den
Akten gelegt haben.
B.
Am 1. Dezember 2006 reichte X. gegen den Kantonspolizeibeam-
ten Y. von der Kantonspolizei Graubünden Strafanzeige ein. Er machte im We-
sentlichen geltend, indem Y. gegen seinen Willen eine Kopie eines von ihm an
seinen damaligen Verteidiger A. gerichteten Schreibens erstellt und zu den Ak-
ten gelegt habe, habe Y. sich des Amtsmissbrauchs und allenfalls weiterer De-
likte schuldig gemacht. Der Strafanzeige beigeheftet ist ein Schreiben vom da-
maligen Verteidiger A. an Rechtsanwalt B., worin ersterer den Sachverhalt
schildert, wie er sich im September 2002 zugetragen haben soll. Dass die Be-
amten nebst dem Original und einer Kopie des fraglichen Schreibens noch eine
weitere Kopie des ausdrücklich an A. gerichteten Schreibens zurückbehalten
haben sollen, war A. nicht bekannt.
C.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 lehnte die Staatsanwaltschaft
Graubünden ab, eine Strafuntersuchung gegen den Kantonspolizeibeamten Y.
zu eröffnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht
ersichtlich, dass die Kenntnisnahme des Inhalts des fraglichen Schreibens von
der Polizei von den Untersuchungsbehörden dazu benutzt worden sei,
irgendjemandem einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Auch für die
Annahme, dass die Kenntnisnahme des Inhaltes des Briefes in der Absicht ge-
schehen sei, dem Anzeigeerstatter einen Nachteil zuzufügen, würden jegliche
Anhaltspunkte fehlen.
D.
Dagegen erhob X. am 14. Februar 2007 Beschwerde an die Be-
schwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden. Er stellte den Antrag,
die angefochtene Verfügung aufzuheben und gegen Y. ein Strafverfahren we-
gen Verletzung von Art. 312 StGB durchzuführen.



3


E.
Mit Entscheid vom 18. April 2007, mitgeteilt am 29. Mai 2007,
hiess die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes die Beschwerde gut, die
angefochtene Ablehnungsverfügung wurde aufgehoben und die Sache im Sin-
ne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. In
der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 4. Juni 2007 eine
Strafuntersuchung gegen Y. wegen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312
StGB. Im Zuge der durchgeführten Strafuntersuchung wurde Y. am 14. August
2007 als Angeschuldigter einvernommen. Am 28. August 2007 fand eine Kon-
fronteinvernahme mit Y. als Angeschuldigter und X. als Zeuge statt. Schliesslich
wurde am 25. Oktober 2007 A., der damalige Verteidiger von X., als Zeuge ein-
vernommen.
F.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2007, mitgeteilt am 1. November
2007, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die gegen Y. wegen Verdachts
auf Amtsmissbrauch etc. eröffnete Strafuntersuchung ein.
G.
Dagegen liess X. am 22. November 2007 Beschwerde an die Be-
schwerdekammer von Graubünden erheben. Er beantragt:
„1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom
30. Oktober 2007 sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft
Graubünden anzuweisen, gegen Y. Anklage betreffend Widerhand-
lung gegen Art. 312 StGB zu erheben.



Eventualiter seien weitere Untersuchungshandlungen vorzuneh-
men.

2. Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren seien auf die
Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschwerdeführer eine an-
gemessene Prozessentschädigung aus der Staatskasse zuzuspre-
chen.“

Ausserdem liess er den Antrag stellen, es sei ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung zu bewilligen.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Vernehmlassung
vom 3. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde.






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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :
1.
Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochte-
ne Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf
Unangemessenheit überprüfen. Eine Einstellungsverfügung ist nur angemessen
und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersu-
chungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf-
und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurtei-
lung ein Freispruch erwartet werden müsste und wenn keine neuen Beweismit-
tel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten.
Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung demgegenüber, wenn in objektiver
und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als
wahrscheinlich erscheinen lassen, wenn die Möglichkeiten zu einer sinn-
vollen Untersuchungsergänzung nicht ausgeschöpft wurden und damit kein
entscheidungsreifes Beweisergebnis vorliegt (PKG 1997 Nr. 36, E. 5, S. 147;
PKG 1975 Nr. 58, E. 1, S. 160 sowie Willy Padrutt, a.a.O., S. 164 Ziff. 3.3, S.
111 Ziff. 6, S. 347 Ziff. 2.1).
2. a) Die
Staatsanwaltschaft Graubünden hat die gegen Y. we-
gen Verdachts auf Amtsmissbrauch etc. eröffnete Strafuntersuchung eingestellt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Y. habe angegeben, X.
habe ihm ausdrücklich erlaubt, das fragliche Schreiben zu kopieren und in die
Akten zu legen. Dem stehe zwar die Aussage des Beschwerdeführers entge-
gen. Diese Aussagen seien jedoch mit grosser Zurückhaltung zu würdigen, so
handle es sich bei ihm um eine Person, die schon öfters mit dem Strafgesetz im
Konflikt geraten sei, zudem seien seine Aussagen teilweise widersprüchlich.
Demgegenüber handle es sich bei dem Angeschuldigten um einen unbeschol-
tenen Polizeibeamten. Als Polizeibeamter sei auch ihm bekannt, dass „An-
waltspost“ nicht geöffnet werden darf. Es widerspräche der Lebenserfahrung,
wenn er dies trotzdem gemacht und so riskiert hätte, seine Arbeitsstelle zu ver-
lieren. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Y. in seinen Rapporten vom 1. Ja-
nuar 2003 und 19. Februar 2003 offen gelegt habe, unter welchen Umständen
der Brief in die Akten gekommen sei. Auch dies spreche für die Richtigkeit sei-
ner Version. Jedenfalls könne dem Angeschuldigten nicht nachgewiesen wer-
den, er habe den Brief ohne Einwilligung des Anzeigeerstatters in die Akten
gelegt, zumal sich in diesem Punkt die Anklage einzig auf die Behauptung von



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X. stützen könnte, nachdem der als Zeuge befragte Rechtsanwalt A. sich an die
Vorkommnisse nicht mehr habe erinnern können.
b)
Der Beschwerdeführer macht geltend, der fragliche Brief sei aus-
schliesslich an seien damaligen Verteidiger gerichtet gewesen, zumal der Brief
mit der Anrede an den damaligen Verteidiger beginne. Nach den Grundsätzen
im Strafprozess seien eher die Aussagen des Angeschuldigten mit grosser Zu-
rückhaltung zu würdigen, nachdem dieser kein Interesse an seiner eigenen
Verurteilung habe. Geradezu paradox sei die Erwägung der Staatsanwaltschaft,
wonach er (X.) ein erhebliches Interesse daran habe, den Brief aus dem Recht
zu weisen. Gleichzeitig solle er aber gemäss den „glaubhaften“ Aussagen von
Y. - den fraglichen Brief Y. freiwillig übergeben und ihm erlaubt haben, diesen
zu kopieren. Ausserdem hätten er und der Zeuge A. festgehalten, dass sowohl
ein Original als auch eine Kopie des Briefes bestanden hätten. Damit stehe wei-
ter fest, dass zumindest zwei Kopien angefertigt worden seien, weshalb, sei
völlig offen geblieben. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sein damaliger
Verteidiger interveniert und die Briefe zurückverlangt habe. Selbst also wenn er
selber zunächst sein Einverständnis gegeben hätte was ausdrücklich bestrit-
ten werde habe sein Verteidiger anschliessend diese Erlaubnis wieder entzo-
gen, indem dieser die Briefe zurückverlangt habe.
c)
Gemäss dem im vorliegenden Fall allenfalls anzuwendenden Art.
312 StGB werden Mitglieder einer Behörde Beamte, die ihre Amtsgewalt
missbrauchen, um sich einem anderen einen Nachteil zuzufügen, mit
Zuchthaus bis zu fünf Jahren mit Gefängnis bestraft. Der objektive Tatbe-
stand von Art. 312 StGB verlangt eine unzulässige Verfügung Massnah-
me, die der Beamte kraft seines Amtes, in Anwendung seiner hoheitlichen Ge-
walt trifft (BGE 108 IV 48 E. 2a S. 50). Der subjektive Tatbestand erfordert Vor-
satz; der Täter muss bewusst seine Amtsgewalt missbrauchen - daran fehlt es,
wenn er glaubt, pflichtgemäss zu handeln. Zusätzlich muss eine Vorteilsoder
Benachteiligungsabsicht bestehen (vgl. Trechsel Kurzkommentar, Schweizeri-
sches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 2005, N 7 zu Art. 312 StGB). Bei der
Frage, ob es sich vorliegend um eine unzulässige Verfügung des Polizeibeam-
ten handelt gilt es wie dies der Beschwerdeführer zu Recht ausführt zu be-
achten, dass selbst wenn X. die Erlaubnis erteilt hätte, den Brief zu kopieren
und zu den Akten zu legen, diese Einwilligung durch die Rückforderung seines
damaligen Verteidigers A. wieder rückgängig gemacht worden wäre. Am 5.
September 2002 wurden denn auch A. auf dessen Verlangen das Original und



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eine Kopie des Schreibens ausgehändigt, wie letzterer in seinem Brief an
Rechtsanwalt B. vom 27. März 2006 (vgl. act. 4.2) bestätigt hat. Wie dennoch
eine weitere Kopie des Briefes bei den Akten im Kanton Jura zum Vorschein
kommen konnte, ist weiterhin unklar. Erneute Befragungen der Beteiligten ma-
chen keinen Sinn, zumal sich die fraglichen Ereignisse bereits im Jahre 2002
zugetragen haben und die letzten Einvernahmen im Jahre 2007 gezeigt haben,
dass sich die Beteiligten an die wesentlichen Abläufe im Zusammenhang mit
den hier interessierenden Begebenheiten nicht mehr erinnern können, was mit
Blick auf den zeitlichen Abstand nicht weiter erstaunt. Es gilt aber zu beachten,
dass Y. in seinen Rapporten vom 1. Januar 2003 und 19. Februar 2003 festge-
halten hat, er habe mit Einwilligung des Beschwerdeführers den fraglichen Brief
zu den Akten gelegt. Dieser Umstand spricht wesentlich für die Richtigkeit sei-
ner Behauptung. Dem Beschwerdegegner war auch bewusst, wie er dies an-
lässlich seiner Einvernahme vom 14. August 2007 (act. 6.1, S. 2) bestätigt hat,
dass „Anwaltspost“ nicht geöffnet werden darf. Hätte sich die besagte Bege-
benheit nicht wirklich so zu getragen, wie es Y. in den beiden Rapporten notiert
hat, so hätte letzterer keinen Grund gehabt, den fraglichen Brief in den Rappor-
ten überhaupt zu erwähnen. Aus welchem Grund Y. in seinen Rapporten nicht
aufgeführt hat, dass der fragliche Brief in der Zwischenzeit vom damaligen Ver-
teidiger des Beschwerdeführers zurückverlangt worden ist, lässt sich den Akten
nicht entnehmen. Offenbar muss dem Beschwerdeführer entgangen sein, dass
die Bewilligung durch den damaligen Verteidiger A. widerrufen worden ist. Dem
besagten Brief von A. an Rechtsanwalt B. vom 27. März 2006 (vgl. act. 4.2), ist
in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass er bei den „zuständigen Poli-
zeibeamten des Hansahofs in Chur“ interveniert habe, worauf ihm das Original
und die Kopie des Schreibens ausgehändigt worden seien. Es ist anzunehmen,
dass diese Intervention nicht beim Beschwerdeführer persönlich erfolgt ist, da
Y. weder in seinen Rapporten vom 1. Januar 2003 und 19. Februar 2003 noch
anlässlich seiner Einvernahmen vom 14. August 2007 und 28. August 2007
(act. 6.1 und 6.2) erwähnt hat, dass die Bewilligung entzogen worden ist, und er
Brief und Kopie an A. geschickt habe. Dass Y. bewusst in seinen Rapporten die
Unwahrheit geschildert hat, kann ihm nicht unterstellt werden, zumal er ja den
Sachverhalt in Zusammenhang mit dem Brief auch hätte verschweigen können.
Zudem hätte sich der Beschwerdeführer strafbar gemacht, wenn er unzutref-
fende Rapporte verfasst hätte, was er sicherlich nicht in Kauf genommen hätte.
Im Übrigen kann auch keine Rede davon sein, dass der Beschwerdegegner auf
„auf frischer Tat“ ertappt worden sei.



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d)
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das Schreiben des Be-
schwerdeführers zunächst mit seiner Einwilligung zu den Akten gelegt wurde
und später aber diese Erlaubnis, wie bereits ausgeführt, durch den Verteidiger
des Beschwerdeführers wieder entzogen wurde. Aufgrund des Verhaltens von
Y. muss sodann geschlossen werden, dass diese Intervention nicht bei ihm
persönlich erfolgt ist. Wie nach Rückgabe des Originals und einer Kopie den-
noch eine weitere Kopie bei den Akten im Kanton Jura zum Vorschein kommen
konnte, lässt sich heute - 4 ½ Jahre nach dem Ereignis - nicht mehr ermitteln.
Hat aber Y. mit Einwilligung des Beschwerdeführers den fraglichen Brief zu den
Akten genommen, so fehlt es an der für die Erfüllung des subjektiven Tatbe-
standes von Art. 312 StGB erforderlichen Benachteiligungsabsicht. Zusätzliche
Beweismittel, welche das ermittelte Beweisergebnis in den gegenteiligen Sinn
zu beeinflussen vermöchten, sind keine ersichtlich. Zu Recht hat deshalb die
Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen Y. wegen Ver-
dachts auf Amtsmissbrauch etc. eingestellt. Die Beschwerde ist somit abzuwei-
sen.
3.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.








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Demnach erkennt die Beschwerdekammer :
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge-
setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bun-
desgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert
30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung
in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für
die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset-
zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff.
und 90 ff. BGG.
4. Mitteilung
an:
__
Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident:
Die Aktuarin:


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