Der Beschuldigte wurde wegen Fahrens ohne Berechtigung und Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen. Er erhielt eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 80.- und eine Busse von Fr. 300.-. Die Geldstrafe muss vollzogen werden, andernfalls droht eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. Die Probezeit für eine frühere bedingte Freiheitsstrafe wurde um 1 ½ Jahre verlängert, jedoch auf den Widerruf dieser Strafe verzichtet. Die Gerichtskosten belaufen sich auf Fr. 2'500.-, die Kosten der amtlichen Verteidigung auf Fr. 3'547.90. Die Anklagebehörde forderte eine Freiheitsstrafe, jedoch wurde stattdessen eine Geldstrafe verhängt. Der Beschuldigte kann gegen das Urteil beim Bundesgericht Beschwerde einreichen.
Urteilsdetails des Kantongerichts BK-06-49
Kanton: | GR |
Fallnummer: | BK-06-49 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 22.11.2006 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Verletzung von Verkehrsregeln |
Schlagwörter : | Blinker; Strasse; Beschwerdegegner; Kreis; Aussage; Richtung; Bahnübergang; Fahrzeug; Polizei; Unfall; Aussagen; Tochter; Franken; Verfahren; Kreispräsident; Entscheid; Beschwerdekammer; J-Strasse; Richtungsanzeiger; Einstellung; üglich |
Rechtsnorm: | Art. 176a StPO ;Art. 26 SVG ;Art. 39 SVG ;Art. 51 SVG ;Art. 56 VRV ; |
Referenz BGE: | BGE 101 IV ; |
Kommentar: | Sutter-Somm, David, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Art. 108 ZPO, 2016 |
Entscheid des Kantongerichts BK-06-49
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 22. November 2006
Schriftlich mitgeteilt am:
BK 06 49
Entscheid
Beschwerdekammer
Vorsitz Vizepräsident
Bochsler
Richter Rehli
und
Hubert
Aktuar ad hoc
Walder
——————
In der strafrechtlichen Beschwerde
des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Guido Ranzi,
Quaderstrasse 5, Chur,
gegen
die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Davos vom 26. September
2006, mitgeteilt am 3. Oktober 2006, in Sachen gegen Z., vertreten durch
Rechtsanwalt Ivo Doswald, Zentrum Witikon 295, Zürich,
betreffend Verletzung von Verkehrsregeln,
hat sich ergeben:
2
A. 1. Am 17. Juni 2006, gegen 15.40 Uhr, fuhr Z. mit dem Personenwa-
gen Opel Corsa, Polizeikennzeichen A., auf der F.-Strasse ausserhalb von E. in
Richtung K. Bei der Abzweigung ins I. fuhr er in die G.-Strasse ein; er beabsich-
tigte, kurz nach dem Bahnübergang nach links in die J.-Strasse abzubiegen.
Bei der G.-Strasse handelt es sich um eine Ausserortsstrasse, auf welcher eine
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt. Vor dem Bahnübergang, nach den
Feststellungen des Kreispräsidenten etwa 60 m vor der Einmündung der J.-
Strasse, will Z. den linken Richtungsanzeiger gestellt haben und mit einer Ge-
schwindigkeit von knapp 50 km/h gefahren sein. Die in seinem Auto mitfahren-
de Tochter C. sagte aus, sie könne nicht mehr genau sagen, wo ihr Vater den
linken Blinker gestellt habe, sie glaube aber, dies sei kurz nach dem Bahnüber-
gang gewesen. Vor dem eigentlichen Abbiegmanöver will Z. nochmals in den
Rückspiegel geschaut und festgestellt haben, dass die Strecke hinter ihm frei
war. Eben als er abbog, bemerkte Z., dass ein Fahrzeug im Begriffe war, ihn
links zu überholen. Es handelte sich um den von X. gelenkten Personenwagen
Seat mit dem deutschen Kennzeichen B., dessen Fahrer, ebenfalls von E.
kommend, nach H. gelangen wollte. X. sagte aus, der vor ihm fahrende Perso-
nenwagenlenker habe keinen Blinker gestellt. Er habe das langsam vor ihm
fahrende Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h überholen
wollen. Um eine Kollision zu vermeiden, wich der überholende Fahrzeuglenker
nach links aus. Er überquerte die Einmündung zur J.-Strasse und fuhr auf das
gegenüberliegende Trottoir. Beim Aufprall auf die Bordsteinkante schlug er mit
dem Kopf gegen die Seitenscheibe seines Fahrzeugs, wobei er sich nach einer
am gleichen Abend vorgenommenen ärztlichen Untersuchung eine Halswirbel-
säulen-Distorsion zuzog. An seinem Fahrzeug entstand ein Sachschaden von
etwa 1'500 Franken. Z. fuhr mit seinem Auto in die J.-Strasse ein; er begab sich
zum Unfallfahrzeug und half dessen Lenker, das beschädigte linke Vorderrad
zu wechseln. Darauf fuhr er mit seiner Tochter, die sich vorher kurz entfernt
hatte, in die nahe Ferienwohnung. X. setzte seine Fahrt in Richtung H. fort. Ge-
gen 17 Uhr meldete er den Unfall auf dem Polizeiposten E.; er verzichtete auf
die Stellung eines Strafantrags wegen fahrlässiger Körperverletzung.
B.
Das Kreisamt Davos führte in der Folge gegen die beiden Unfall-
beteiligten eine Strafuntersuchung wegen Verletzung von Verkehrsregeln
durch. Es erliess gegen X. am 20. September 2006 ein Strafmandat, gegen das
der Verurteilte am 12. Oktober 2006 Einsprach erhob. Das Verfahren ist noch
hängig. - Am 26. September 2006 stellte der Kreispräsident Davos das Verfah-
3
ren gegen Z. wieder ein und auferlegte die Verfahrenskosten von 200 Franken
dem Kreis E.. Er stellte fest, die Würdigung der Aussagen der Beteiligten und
der Auskunftsperson C. habe ergeben, dass Z. den Blinker gestellt und die
Fahrt zum Abbiegen verlangsamt habe. Er sei seiner Pflicht, auf nachfolgende
Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen, nachgekommen; der Vorfall lasse
sich somit nicht auf pflichtwidriges Verhalten von Z. zurückführen. Dieser habe
sich sodann bei X. nach dem Befinden erkundigt. Es hätten keine Anzeichen
dafür bestanden, dass sich dieser eine Verletzung zugezogen haben könnte. Er
habe nach dem Unfall einen Radwechsel vorgenommen und sei darauf ohne
weitere Bemerkung weggefahren. Angesichts dieser Sachlage sei Z. nicht ver-
pflichtet gewesen, die Polizei zu benachrichtigten. Die Untersuchung sei damit
einzustellen, wobei von der Zusprechung einer Entschädigung abzusehen sei,
weil keine tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten bestanden hätten, wel-
che eine anwaltliche Vertretung erfordert hätten.
C.
Gegen diese Einstellungsverfügung beschwerte sich X. am 24.
Oktober 2006 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubün-
den. Er machte geltend, das Verfahren sei zu Unrecht eingestellt worden. Der
Beschwerdegegner könne sich nicht auf Art. 26 SVG berufen, weil er sein Ab-
biegemanöver eingeleitet habe, als er selbst bereits am Überholen gewesen
sei. Entgegen der Meinung der Vorinstanz habe Z. gegen Art. 34 Abs. 3 und
Art. 39 Abs. 2 SVG verstossen. Glaube man dem Beschwerdegegner, so wolle
dieser den Blinker bereits vor dem Bahnübergang gestellt haben, was mit Blick
auf die viel weiter hinten gelegene Kreuzung als verwirrend früh und damit un-
zulässig anzusehen wäre. Die Tochter habe demgegenüber ausgesagt, sie ha-
be erst nach dem Bahnübergang das Klicken des Blinkers gehört. Gehe man zu
Gunsten des Beschwerdegegners davon aus, dass der Richtungsanzeiger tat-
sächlich gestellt worden sei, so müsse dies eindeutig viel zu spät, nämlich als
mit dem Abbiegen schon begonnen worden sei, geschehen sein. Z. habe so-
dann entgegen seinen Aussagen entweder überhaupt nicht nicht rechtzei-
tig in den Rückspiegel geschaut, er habe dem toten Winkel keine Beach-
tung geschenkt. Damit sei er seinen Vorsichtspflichten nicht nachgekommen.
Der Beschwerdegegner und seine Mitfahrerin hätten auch gegen die Vorschrif-
ten von Art. 51 SVG und Art. 56 VRV verstossen, indem sie sich vom Unfallort
entfernt hätten, obschon er ihnen zu erkennen gegeben habe, dass er verletzt
sei. Z. habe seinen Pflichten nicht genügt, was zur Gutheissung der Beschwer-
de führen müsse.
4
Der Beschwerdegegner liess in seiner Vernehmlassung vom 15. Novem-
ber 2006 beantragen, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Be-
schwerdeführers abzuweisen. Ferner sei dieser zu verpflichten, ihm für die an-
waltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von 1'000
Franken und für persönliche Umtriebe eine solche von 150 Franken zu bezah-
len. Zur Begründung wird angeführt, der Beschwerdeführer lasse einfach seine
Unfallwahrnehmung schildern und verkenne dabei, dass nur wenige Punkte
seiner eigenen Wahrnehmung unbestritten beweisbar seien. Es müsse
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die angezeigte Rich-
tungsänderung in pflichtwidriger Sorgfaltsverletzung übersehen habe. Es werde
auch bestritten, dass er und seine Tochter hätten erkennen können, dass X.
eine HWS-Distorsion erlitten habe und benommen gewesen sei. Die anders
lautende Darstellung des Beschwerdeführers werde schon durch dessen eige-
nes Verhalten widerlegt. Wäre seine Version richtig, hätte er sich nicht ans
Steuer seines Fahrzeugs setzen dürfen, und auf die ausdrückliche Frage nach
seinem Befinden hätte er sagen müssen, es gehe ihm nicht gut. Objektivierbare
Anhaltspunkt neutrale Zeugen zum Vorfall gebe es nicht. Es stehe also
Aussage gegen Aussage, so dass die Depositionen mit besonderer Vorsicht zu
würdigen seien. Im Gegensatz zu ihm habe X. nicht nur ein persönliches, son-
dern auch ein finanzielles Interesse, habe er doch einen Sachschaden an sei-
nem Fahrzeug erlitten. Bei der gegebenen Kollision der Aussagen gelte, das
denjenigen die Beweislast treffe, welcher behaupte, der andere Verkehrsteil-
nehmer habe gegen Normen des Strassenverkehrs verstossen. X. müsste folg-
lich beweisen, dass er (Z.) den Richtungsanzeiger nicht gestellt habe. Da nicht
zu widerlegen sei, dass er den Blinker rechtzeitig gestellt habe, sei davon aus-
zugehen, dass dies geschehen sei, so dass X. nicht hätte überholen dürfen. Ein
Verstoss seinerseits gegen die einschlägigen Bestimmungen des Strassenver-
kehrsgesetzes könne nicht nachgewiesen werden, so dass die Einstellung der
Strafuntersuchung korrekt sei. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sei
der Beschwerdeführer kostenpflichtig, und er habe ihm den anwaltlichen Auf-
wand zu entschädigen.
Mit der Überweisung der Akten teilte das Kreisamt Davos mit, dass auf
eine Stellungnahme verzichtet werde.
5
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
I. 1. Gemäss Art. 176a StPO kann gegen Ablehnungsund Einstel-
lungsverfügungen des Kreispräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kan-
tonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist nach Art.
139 Abs. 1 StPO legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht. Ins-
besondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungsund Einstellungsver-
fügungen beschweren. Da X. beim Verkehrsunfall vom 17. Juni 2006 verletzt
wurde und Sachschaden erlitt, ist er auf Grund dieser Bestimmung der Straf-
prozessordnung zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die fristund formge-
recht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.a) Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung
sowohl bezüglich der Darstellung des Sachverhaltes als auch hinsichtlich des-
sen rechtlicher Würdigung. Er macht geltend, nicht er, sondern der Beschwer-
degegner habe Verkehrsregeln verletzt, was ihn zu einem Ausweichmanöver
gezwungen habe. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass auf der mit 80
km/h befahrbaren Ausserortsstrecke der langsam vor ihm fahrende Beschwer-
degegner, ohne Zeichen zu geben, plötzlich nach links abbiegen würde. Soweit
der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung mit der Argumentation anficht,
Z. habe den Richtungsanzeiger nicht betätigt, stellt er sich in Gegensatz zu der
vom Kreispräsidenten vorgenommenen Beweiswürdigung. Dieser war auf
Grund der Aussagen des Beschwerdegegners und dessen Tochter zum
Schluss gekommen, Z. habe den Blinker gestellt. Indem er einfach seine eigene
Schilderung als die richtige Version hinstellt, ohne etwas Stichhaltiges vorbrin-
gen zu können, das diese Sachverhaltsdarstellung als die wahrscheinlichere
erscheinen liesse, ist seine Argumentation nicht geeignet, den angefochtenen
Entscheid als rechtswidrig unangemessen erscheinen zu lassen. Der Krei-
spräsident hatte sich angesichts des Widerspruchs bezüglich der Frage, ob der
Beschwerdegegner die beabsichtigte Richtungsänderung angezeigt hatte, für
die eine andere der sich widersprechenden Aussagen zu entscheiden. Er
gab der Version von Z. den Vorzug, was angesichts der Tatsache, dass diese -
wenn auch mit einer geringfügigen Differenz bezüglich des Zeitpunkts, in wel-
chem der Blinker betätigt wurde von der Tochter des Beschwerdegegners
bestätigt wurde, nicht zu beanstanden ist. Jedenfalls vermag X. kein objektives
Element dafür anzuführen, warum der Kreispräsident nicht auf die Aussagen
von Z. und C. hätte abstellen dürfen, sondern seine eigene Sachdarstellung
6
hätte übernehmen müssen. Selbst wenn den Aussagen der Tochter C. wegen
ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihrem Vater kein entscheidendes
Gewicht beigemessen werden wollte, so stünde doch Aussage gegen Aussage,
so dass sich das Gericht, das im Falle einer Anklageerhebung den Fall zu beur-
teilen hätte, mangels für die eine die andere Version sprechender Fakten
zu Gunsten der Sachdarstellung des Angeklagten zu entscheiden hätte und
damit aller Voraussicht nach zu einem Freispruch gelangen müsste.
b)
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, selbst wenn
den Aussagen des Beschwerdegegners gefolgt werden sollte, wäre diesem ein
Verstoss gegen Art. 34 Abs. 3 und 39 Abs. 2 SVG vorzuwerfen. Was er in die-
sem Zusammenhang vorbringt, hört sich allerdings recht sonderbar an. Ausge-
hend von der Darstellung Z.s, wonach er den Blinker vor dem Bahnübergang
gestellt habe, wird argumentiert, mit Blick auf die viel weiter hinten gelegene
Kreuzung sei der Blinker verwirrend zu früh gestellt worden. Unter Miteinbezie-
hung der Aussagen von C., wonach sie glaube, der Blinker sei kurz nach dem
Bahnübergang gestellt worden, gelangt der Beschwerdeführer demgegenüber
zum Schluss, der Blinker sei eindeutig viel zu spät gestellt worden. Bedenkt
man, dass zwischen vor und kurz nach dem Bahnübergang nur eine kurze Dis-
tanz von vielleicht zehn Metern liegen kann, muss man sich fragen, wann Z.
nach Auffassung des Beschwerdeführers den Blinker hätte stellen müssen, um
dies nicht verwirrend früh, aber auch nicht viel zu spät zu tun! Abgesehen von
der Abwegigkeit der diesbezüglichen Ausführungen sind diese auch sachlich
nicht haltbar. Wenn X. dem Beschwerdegegner unter Hinweis auf BGE 101 IV
321vorwirft, den Blinker verwirrend früh gestellt zu haben, so übersieht er, dass
dem zitierten Entscheid ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag.
Während nämlich in jenem Fall eine Fahrzeuglenkerin, welche nach rechts ab-
zubiegen beabsichtigte, den Blinker nicht erst vor der Strassenverzweigung
stellte, wo sie in eine rechts einmündende Strasse einfahren wollte, sondern
bereits vor einer 65 m früher ebenfalls nach rechts abzweigenden Strasse,
wodurch sie einen aus dieser herausfahrenden Autolenker glauben liess, sie
beabsichtige in eben diese Strasse abzuzweigen, wodurch es weil sie gera-
deaus auf die nächste Verzweigung zufuhr auf der Kreuzung zu einer Kollisi-
on kam, lag im vorliegenden Fall eine ganz andere Situation vor. Z. wollte nach
links abbiegen und stellte nach seiner Schilderung vor dem Bahnübergang den
linken Blinker. Nach den Feststellungen in der angefochtenen Verfügung war
dies etwa 60 m vor der Abzweigung in die J.-Strasse, möglicherweise waren es
auch etwas mehr. Es ist unerfindlich, inwiefern Z. dadurch eine für den nachfol-
7
genden Beschwerdeführer verwirrende Situation hätte schaffen können, welche
diesen in seinem Entscheid, ein Überholmanöver einzuleiten, zu einem Fehl-
verhalten verleiten konnte. Gab der Beschwerdegegner durch seine Zeichen-
gebung bekannt, dass er nach links abzubiegen gedachte, so war es völlig
gleichgültig, ob er erst in die etwa 60 m entfernte J.-Strasse einfahren al-
lenfalls zu der kurz davor liegende Getränkehandlung D. gelangen wollte; ei-
nem nachfolgenden Autolenker war es in dieser Situation in jedem Falle verbo-
ten, ein Überholmanöver einzuleiten. Wurde der Blinker aber erst kurz nach
dem Bahnübergang gestellt, so war dies immer noch rund 50 m vor der
Linksabzweigung und somit auch auf der Ausserortsstrasse früh genug, um
einen nachfolgenden Autofahrer auf das beabsichtigte Manöver aufmerksam zu
machen, zumal ja die Geschwindigkeit bereits reduziert worden war, was ein
weiteres Indiz dafür war, dass der voraus fahrende Lenker nicht die Absicht hat-
te, geradeaus in Richtung H. zu fahren. Geht man also nach der vom Kreisprä-
sidenten in nicht zu beanstandender Beweiswürdigung getroffenen Annahme
davon aus, dass Z. den Richtungsanzeiger gestellt hatte, so war der Entscheid
von X., ein Überholmanöver einzuleiten in jedem Falle falsch, ob nun die Rich-
tungsänderung vor nach dem Bahnübergang stattfand. Die Beschwerde
erweist sich damit auch unter diesem Gesichtspunkt als unbegründet.
c)
Der Beschwerdeführer erachtet die angefochtene Verfügung auch
insoweit als falsch, als das Verfahren wegen Verstosses gegen Art. 51 SVG
und Art. 56 VRV eingestellt wurde. Er wirft dem Beschwerdeführer und dessen
Tochter vor, sich von der Unfallstelle entfernt und die Vorschrift, die Polizei zu
benachrichtigen, wenn bei einem Unfall eine Person verletzt worden sei, miss-
achtet zu haben. Er macht geltend, er habe dem Beschwerdegegner und seiner
Mitfahrerin zu erkennen gegeben, dass er sich nicht wohl gefühlt habe, so dass
diese verpflichtet gewesen wären, vor Ort zu bleiben und die Polizei anzurufen.
Auch in diesem Punkt kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Be-
reits in der Einvernahme durch die Polizei sagte X. aus, der Lenker des über-
holten Fahrzeugs habe sein Auto in der J.-Strasse geparkt und sei zu ihm ge-
kommen, um sich zu erkundigen, ob er verletzt sei. Mit keinem Wort erwähnte
er, dass er diese Frage im bejahenden Sinne beantwortet habe und es folglich
dem Beschwerdegegner hätte bewusst sein müssen, dass er sich nicht wohl
gefühlt habe. Erst auf das weitere Befragen der Polizei, weshalb er nach dem
Unfall nicht die Polizei verständigt habe, erklärte er dies mit einer leichten Be-
nommenheit infolge des Schlages gegen das Seitenfenster. Auch an dieser
Stelle der Befragung äusserte sich X. aber in keiner Weise dahin, dass er sich
8
gegenüber dem Beschwerdegegner in diesem Sinne geäussert habe. Dass Z.
von sich aus darauf hätte kommen müssen, dass der Beschwerdeführer sich
verletzt hatte, obwohl ihm dieser dies nicht zu erkennen gegeben hatte, lässt
sich aus den Akten nicht schliessen. Das Gegenteil ist der Fall: Gemeinsam mit
dem verunfallten Fahrzeuglenker wechselte Z. das beschädigte Vorderrad aus,
worauf X. seine Fahrt in Richtung H. fortsetzte, sich also weder anschickte, so-
fort einen Arzt aufzusuchen noch sich auf den Polizeiposten zu begeben. Ange-
sichts dieser Situation durfte der Beschwerdegegner mit Fug davon ausgehen,
dass sich X. keine Verletzungen zugezogen hatte und die Angelegenheit folg-
lich ohne Beizug der Polizei erledigt werden konnte. Bei dieser Aktenlage hat
der Kreispräsident das Verfahren also mit guten Gründen auch bezüglich die-
ses Sachverhalts eingestellt, wäre doch im Falle einer Anklageerhebung mit
anschliessender gerichtlicher Beurteilung angesichts der gegebenen Beweisla-
ge mit grösster Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen. Die Be-
schwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen und die angefochtene
Verfügung zu bestätigen.
II. 1. Ist die Beschwerde abzuweisen, gehen die Kosten es Beschwer-
deverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers.
2.
Z. hat im Verfahren vor dem Kreisamt die Zusprechung einer Ent-
schädigung von 800 Franken aus der Staatskasse beantragt. Der Kreispräsi-
dent hat dieses Begehren mit dem Hinweis abgelehnt, der Beizug eines Anwal-
tes sei nicht notwendig gewesen, weil der Fall keine tatsächlichen und rechtli-
chen Schwierigkeiten geboten habe. Der Beschwerdegegner rügt diesen Ent-
scheid in seiner Stellungnahme zur Beschwerde, ohne ihn jedoch selbst ange-
fochten zu haben. Darauf kann daher nicht eingetreten werden. Soweit er für
das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von 1'000 Franken und eine
Umtriebsentschädigung von 150 Franken geltend macht, kann seinem Begeh-
ren mangels gesetzlicher Grundlage praxisgemäss nicht entsprochen werden.
9
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 600 Franken gehen zu Las-
ten des Beschwerdeführers.
3. Mitteilung
an:
__
Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident:
Der Aktuar ad hoc:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.