Der Beschuldigte A. wurde wegen fahrlässiger Tierquälerei schuldig gesprochen. Er wurde freigesprochen von Vorwürfen wie Tierquälerei, Sachbeschädigung und Tätlichkeiten. Er erhielt eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 50. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren festgesetzt. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.00 sowie weitere Kosten in Höhe von Fr. 2'000.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Berufung des Veterinäramtes des Kantons Zürich wurde zurückgezogen.
Urteilsdetails des Kantongerichts BK-05-69
Kanton: | GR |
Fallnummer: | BK-05-69 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 07.12.2005 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Tätlichkeiten |
Schlagwörter : | ügung; Aussage; Einstellung; Tätlichkeit; Untersuchung; Einstellungsverfügung; Beschwerdegegner; Beschwerdekammer; Tätlichkeiten; Aussagen; Recht; Graubünden; Beweise; Zeuge; Teil-; Vorhang; Kantons; Zeugen; Beschwerde-; Einvernahme; Kantonsgericht; Teil-Einstellungsverfügung; Abend; Wohnung; Rucksack; Beweismittel |
Rechtsnorm: | Art. 123 StGB ;Art. 126 StGB ;Art. 138 StPO ;Art. 139 StPO ;Art. 160 StPO ;Art. 82 StGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts BK-05-69
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 07. Dezember 2005
Schriftlich mitgeteilt am:
BK 05 69
Entscheid
Beschwerdekammer
Vorsitz Präsident
Brunner
RichterInn
Riesen-Bienz und Hubert
Aktuar ad hoc
Hitz
——————
In der strafrechtlichen Beschwerde
der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi,
Postfach 519, Quaderstrasse 5, 7001 Chur,
gegen
die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. Ok-
tober 2005, mitgeteilt am 14. Oktober 2005, in Sachen des Z., Beschwerdegeg-
ner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Hess-Wolf, Casa Sulegl,
7413 Fürstenaubruck,
betreffend Tätlichkeiten,
hat sich ergeben:
2
A.
Am 21. Mai 2004 stellte X. gegen ihren Vermieter Z. Strafantrag
unter anderem wegen Tätlichkeiten. Sie machte dazu geltend, dass Z. nach
einem kurzen Wortwechsel um 15.30 Uhr des besagten Tages den oberhalb
ihrer Wohnungstüre angebrachten Vorhang heruntergerissen und ihr diesen auf
den Kopf geschlagen haben soll, als sie im Treppenhaus A. an der B.-Strasse
in C. Nachschau gehalten habe. Sodann meldete X. am späteren Abend des
21. Mai 2004 der Polizei in C., dass Z. um 18.30 Uhr gewaltsam in ihre Woh-
nung eingedrungen sei, um den Schlüssel des gemeinsamen abgeschlossenen
Vorraumes, über welchen ihre WC-Anlage beziehungsweise diejenige der
Wohnung Nr. 4.2 erschlossen wird, herauszuverlangen. Als X. in der Folge über
das Treppenhaus hinunterflüchten wollte, habe Z. sie am Rucksack festgehal-
ten und ihr auf den Kopf geschlagen beziehungsweise einen Faustschlag am
rechten Auge verabreicht. Der portugiesische Handwerker D., welcher damals
im Treppenhaus A. Renovationsarbeiten ausführte, gab als Zeuge zu Protokoll,
dass Z. bei keinem der fraglichen Vorfälle X. geschlagen habe. Anlässlich des
ersten Vorfalles habe sich X. unter dem Türrahmen befunden, so dass ihr der
Vorhang nicht auf den Kopf habe fallen können. Der von X. noch am gleichen
Abend des Geschehens aufgesuchte Arzt, Dr. med. E. in Cazis, hat bei ihr kei-
ne äusserlichen Verletzungen feststellen können, obschon sich X. über
Schmerzen im Bereich des rechten Auges beklagt habe.
B.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2004 eröffnete die Staatsanwaltschaft
Graubünden eine Strafuntersuchung gegen Z. wegen Hausfriedensbruchs etc.
im Sinne von Art. 186 etc. StGB. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde
das Untersuchungsrichteramt C. beauftragt.
C.
Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 5. Oktober 2005, mitgeteilt am
14. Oktober 2005, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersu-
chung gegen Z. wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB ein.
D.
Gegen diese Teil-Einstellungsverfügung erhob X. am 4. November
2005 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubün-
den. Ihre Anträge lauten wie folgt:
„1.
Die angefochtene Teil-Einstellungsverfügung sei aufzuheben.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge.“
3
E.
In der Beschwerdeantwort vom 14. November 2005 lässt Z. die
Abweisung der Beschwerde, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten
der Beschwerdeführerin, beantragen. Zur Begründung führt er unter anderem
aus, dass bereits vom Kantonsgerichtspräsidium festgestellt worden sei, dass
die Beschwerdeführerin teils allgemein zugängliche Räumlichkeiten im Eigen-
tum der Immobiliargesellschaft A. AG, ohne ein entsprechendes Mietverhältnis
nachweisen zu können, unrechtmässig benutzt habe, und dass es dem Be-
schwerdegegner gestattet gewesen sei, Renovationsarbeiten vorzunehmen. Es
sei somit unwahr, wenn die Beschwerdeführerin behaupte, dass der Beschwer-
degegner die gegen ihn und die A. AG gerichteten Entscheide missachtet hätte.
Zudem entsprächen die behaupteten Tätlichkeiten einem Wunschdenken von
X. zumal auch der Arzt keine Tätlichkeit festgestellt habe.
F.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in ihrer Vernehm-
lassung vom 10. November 2005 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung wird auf die Akten und auf die Ausführungen in der angefochtenen
Teil-Einstellungsverfügung vom 5. Oktober 2005 verwiesen.
Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Teil-
Einstellungsverfügung und den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den
folgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :
1. a) Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwal-
tes sowie von ihm vorgängig genehmigte Amtshandlungen der Untersuchungs-
organe kann gemäss Art. 138 der Strafprozessordnung des Kantons Graubün-
den (StPO; BR 350.000) bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts we-
gen Rechtswidrigkeit Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur
Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung Änderung
geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs-
und Einstellungsverfügungen beschweren (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO). Als mit
strafprozessualen Mitwirkungsrechten ausgestatteter Geschädigter wird nach
vorherrschender Auffassung anerkannt, wem durch eine strafund verfolgbare
Handlung unmittelbar ein ideeller materieller Nachteil zugefügt wurde
zu erwachsen drohte. Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechtes ist damit
der tatbeständlich Verletzte, d.h. der Träger des durch die Strafrechtsordnung
4
geschützten Rechtes Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Be-
griff nach richtete (vgl. dazu auch PKG 1998 Nr. 45; 1989 Nr. 56). Soweit die
Beschwerdeführerin rügt, dass die Strafuntersuchung betreffend die angebli-
chen Tätlichkeiten zu Unrecht eingestellt worden sei, ist ihre Legitimation gege-
ben.
b)
Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde innert zwanzig
Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat,
schriftlich einzureichen. Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht erhoben
wurde und den Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten.
2. a) Im Rechtsmittelverfahren kann die Beschwerdekammer des Kan-
tonsgerichts von Graubünden gemäss Art. 138 StPO angefochtene Einstel-
lungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Angemes-
senheit überprüfen. Obwohl ihr das Gesetz ausdrücklich eine Ermessenskon-
trolle einräumt, setzt die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stel-
le desjenigen der Vorinstanz, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Grün-
den vertreten lässt. Ebenso muss bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit
Angemessenheit einer Einstellungsverfügung berücksichtigt werden, dass an
den Nachweis der Täterschaft hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Ein-
stellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Ermes-
senskontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht ge-
nügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafund verfolgbaren Handlung
gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn kei-
ne neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis entscheidrele-
vant beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hinge-
gen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die
einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. PKG 1997 Nr.
36; 1975 Nr. 58; Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kan-
tons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 2.1. zu Art. 138 StPO, S. 347).
b)
Die eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler
Natur. Sie können deshalb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Not-
wendig ist eine sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersu-
chungsresultat in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Bewei-
se zu werten. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollzieh-
baren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, er-
scheint eine Einstellung der Untersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ
5
notwendiges Element setzt die Einstellung der Untersuchung voraus, dass die
Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht.
Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkenn-
bar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. PKG
1995 Nr. 45; Willy Padrutt, a.a.O., Ziff. 3.3. zu Art. 82 StGB, S. 164).
c)
Das bedeutet, dass im konkreten Fall, bei dem der genaue Tat-
hergang umstritten ist, in freier Würdigung der vorliegenden Aussagen und Be-
weise zu ermitteln ist, was sich am fraglichen Tag im Treppenhaus A. an der B.-
Strasse in C. zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und dem Beschwer-
degegner andererseits zugetragen hat. Alsdann ist zu prüfen, ob aufgrund des
durch Wertung der Beweise ermittelten Sachverhalts hinreichende Anhalts-
punkte für das Vorliegen einer strafund verfolgbaren Handlung gegeben sind.
Ist dies zu verneinen und sind auch keine weiteren Beweismittel ersichtlich,
welche das Beweisergebnis in die gegenteilige Richtung beeinflussen könnten,
so ist die angefochtene Teil-Einstellungsverfügung zu Recht ergangen.
3. a) Gemäss Art. 126 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
(StGB; SR 311.0) wird auf Antrag mit Haft mit Busse bestraft, wer gegen
jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers der Ge-
sundheit zur Folge haben. Der Tatbestand erfasst Einwirkungen auf den Körper
den Gesundheitszustand eines Menschen, die eine bestimmte Intensität
erreichen müssen (vgl. Jörg Rehberg/Niklaus Schmid/Andreas Donatsch, Straf-
recht III, Delikte gegen den Einzelnen, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 33). Zu diesen
Einwirkungen zählen unter anderem Ohrfeigen, Faustschläge und Fusstritte.
b)
Der Untersuchungsrichter hält in der angefochtenen Teil-
Einstellungsverfügung vom 5. Oktober 2005 fest, dass die Darstellung der tätli-
chen Auseinandersetzung in wesentlichen Punkten ganz unterschiedlich klinge.
Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners werde durch die Aussage
seines portugiesischen Mieters D. bestätigt. Unbefangene Zeugen, welche die
eine die andere Version erhärten könnten, seien nicht vorhanden. Allein
schon deshalb und aufgrund der Tatsache, dass im Strafrecht an den Nachweis
der Täterschaft hohe Anforderungen zu stellen seien, sei es schwierig, den Be-
schwerdegegner eines bestimmten Tatablaufes schuldig zu sprechen. Schliess-
lich ergebe der ärztliche Befund von Dr. med. E., dass die Beschwerdeführerin
weder am Körper noch am Kopf beziehungsweise am rechten Auge irgendwel-
che Verletzungsspuren wie Schwellungen Rötungen aufweise, obschon
6
der Beschwerdegegner gerade mehrmals auf den Kopf der Beschwerdeführerin
eingeschlagen beziehungsweise ihr am rechten Auge einen Fausthieb verab-
reicht haben soll. Somit erübrige sich auch zu prüfen, ob es sich bei den fragli-
chen Tätlichkeiten allenfalls um Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB
handle. Aufgrund der aufgezeigten widersprüchlichen Aussagen und des übri-
gen Untersuchungsergebnisses lasse sich vorliegend gegenüber dem Be-
schwerdegegner der Nachweis der Tätlichkeit zum Nachteil der Beschwerde-
führerin nicht rechtsgenüglich erbringen.
c)
Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahmen vom 21. Mai 2005
(vgl. act. 3/4 und 3/5) gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass der Be-
schwerdegegner ein oberhalb ihrer Wohnungstüre angebrachtes Isolationstuch
heruntergerissen und ihr auf den Kopf geschlagen haben soll. Am Abend des
gleichen Tages soll ihr der Beschwerdeführer erneut mehrmals von hinten auf
den Kopf geschlagen und ihr auch einen Faustschlag am rechten Auge verab-
reicht haben, als die Beschwerdeführerin versucht habe, ihre Wohnung fluchtar-
tig zu verlassen. Dabei soll sie der Beschwerdeführer an ihrem Rucksack fest-
gehalten haben. Die Beschwerdeführerin bestätigte ihre Sachverhaltsdarstel-
lung anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 20. Oktober
2004 (vgl. act. 3/13). Der Beschwerdegegner habe ihr wutentbrannt mehrere
Fausthiebe gegen den Kopf verabreicht und ihr, nachdem er die Beschwerde-
führerin losgelassen habe, den Rucksack geöffnet. Demgegenüber sagte der
Beschwerdegegner in der polizeilichen Einvernahme vom 22. Mai 2004 aus
(vgl. act. 3/6), dass er den Vorhang in dem Moment heruntergerissen habe, als
die Beschwerdeführerin gerade ihre Wohnungstüre öffnete, ihr der Vorhang
aber in keiner Art und Weise auf den Kopf gefallen sei; auch habe er der Be-
schwerdeführerin mit dem Vorhang nicht auf den Kopf geschlagen. Zum Vorfall
am Abend führte der Beschwerdegegner aus, dass er die Beschwerdeführerin
zwar kurz am Rucksack festgehalten habe, dies aber aus Reflex geschehen sei
und er sie auch sofort wieder losgelassen habe, als sie anfing zu schreien; er
habe sie aber nicht auf den Kopf geschlagen (vgl. act. 3/6, S. 3 f.). Der Be-
schwerdegegner bestätigte seine Aussagen auch anlässlich der untersuchungs-
richterlichen Einvernahme vom 24. August 2004 (vgl. act. 3/9). Der Mieter D.
gab in seiner polizeilichen Einvernahme vom 29. Mai 2004 zu Protokoll (vgl. act.
3/7), dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin weder mit dem Vor-
hang auf den Kopf geschlagen noch sie am Abend des 21. Mai 2004 tätlich an-
gegriffen habe. Dies bestätigte er ebenfalls an der untersuchungsrichterlichen
Einvernahme vom 10. Mai 2005 (vgl. act. 3/26). Auch gab die als Zeugin ein-
7
vernommene G. in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 10. Mai
2005 zu Protokoll (vgl. act. 3/27), dass der Beschwerdegegner die Beschwerde-
führerin zwar kurz am Rucksack festgehalten, er sie aber zu keinem Zeitpunkt
geschlagen habe.
d)
Somit ergibt sich, dass bezüglich der unmittelbar Betroffenen (Z.
und X.) Aussage gegen Aussage steht. Fest steht einzig, dass der Beschwer-
degegner die Beschwerdeführerin für einen kurzen Moment an ihrem Rucksack
festhielt, als diese ihre Wohnung verlassen wollte. Bezüglich der angeblichen
Schläge auf den Kopf und in das Gesicht der Beschwerdeführerin kann festge-
halten werden, dass die geschilderte Sachverhaltsdarstellung des Beschwerde-
gegners von den beiden als Zeugen einvernommenen Personen bestätigt wur-
de. So machte D. klare Aussagen, die sich mit den Aussagen des Beschwerde-
gegners decken. Auch G. bestätigte die geschilderte Sachverhaltsdarstellung
ihres Mannes. Auch wenn die Aussage der Ehefrau des Beschwerdegegners
weniger stark zu gewichten ist, so erscheint sie der Beschwerdekammer des
Kantonsgerichts als glaubhaft. Sowohl D. als auch G. haben als Zeugen ausge-
sagt und nichts lässt den Schluss zu, ihre Aussagen seien wahrheitswidrig, zu-
mal beide Zeugen am besagten Abend des 21. Mai 2004 im Treppenhaus A. an
der B.-Strasse in C. anwesend waren und besagten Vorfall mitverfolgen konn-
ten. Hingegen fehlt eine gewichtige Zeugenaussage zu Gunsten der Beschwer-
deführerin. Auch erscheinen ihre Aussagen als unglaubwürdig. Gemäss ihren
Angaben habe der Beschwerdeführer ihr wutentbrannt auf den Kopf geschlagen
und ihr Fausthiebe verabreicht. Hätte der Beschwerdegegner, wie die Be-
schwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 4. November 2005 ausführt (vgl. act.
01, S. 3), tatsächlich wutentbrannt beziehungsweise blindwütig auf die Be-
schwerdeführerin eingeschlagen, so wären daraus resultierende Verletzungen
an der am gleichen Tag durchgeführten ärztlichen Untersuchung sicherlich
festgestellt worden. Der behandelnde Arzt konnte aber keinerlei äusserliche
Verletzungen feststellen. Auch konnten am rechten Auge weder Schwellungen,
Rötungen noch sonst irgendwelche Verletzungen festgestellt werden (vgl. act.
3/3). Wären solche durch die Schläge des Beschwerdegegners hervorgerufene
Verletzungen sichtbar gewesen, so könnten diese wohl kaum mehr als blosse
Ohrfeigen und als geringfügiger und folgenloser Angriff gemäss Art. 126 StGB
qualifiziert werden, sondern eher als Körperverletzungen gemäss Art. 123
StGB. Ebenso wenig ist erstellt, dass das Versagen der Blase der Beschwerde-
führerin in einem Zusammenhang mit den angeblichen Schlägen auf ihren Kopf
steht. Dieser Umstand kann auch nicht als Indiz für Tätlichkeiten des Be-
8
schwerdegegners gewertet werden, da Indizien trügen können und deshalb be-
sonders sorgfältig und kritisch gewürdigt werden müssen, da ein Indiz nur mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft die Tat hinweist und
einzeln betrachtet die Möglichkeit des Anderssein offen lässt und somit auch
Zweifel enthält (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizeri-
sches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 59 N. 12 ff.). Des Weiteren
stützt sich dieser Vorfall lediglich auf die Aussage der Beschwerdeführerin.
Auch werden in Bezug auf ihre durchnässten Kleider keine weiteren Ausführun-
gen gemacht. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch ihrerseits keine Zeugen
vor, die die von ihr beschriebene Sachverhaltsdarstellung bestätigen könnten.
Gleiches gilt für den ersten Vorfall vom 21. Mai 2004, als der Beschwerdegeg-
ner die Beschwerdeführerin angeblich mit einem Vorhang auf den Kopf ge-
schlagen haben soll. Auch bei diesem Vorfall decken sich die Aussagen des
Beschwerdegegners mit denjenigen des Zeugen D., wonach sich die Be-
schwerdeführerin unter dem Türrahmen befunden habe, als der Beschwerde-
gegner den Vorhang herunterriss und ihr dieser nicht auf den Kopf fallen konnte
(vgl. act. 3/6, 3/7, 3/9 und 3/26).
Unter diesen Umständen führt eine Würdigung der vorliegenden Beweise
zur Schlussfolgerung, dass bei einer Anklage eine Verurteilung des Beschwer-
degegners wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB aufgrund der wider-
sprüchlichen Aussagen unwahrscheinlich ist, somit mit einem Freispruch ge-
rechnet werden muss.
e)
Wie bereits erwähnt, setzt die Einstellung einer Untersuchung zu-
sätzlich voraus, dass die Verfügung auf einem entscheidungsreifen Beweiser-
gebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Be-
weismittel mehr zu erkennen sind, die das Resultat beeinflussen könnten. Erst
die fehlende Möglichkeit einer Ergänzung der Untersuchung rechtfertigt die Ein-
stellung des Verfahrens. Solange noch konkret zu erhebende Beweismittel er-
kennbar sind, liegt ein entscheidungsreifes Beweisergebnis nicht vor. Vorlie-
gend ist die Abnahme weiterer Beweismittel nicht nötig, da solche kaum zur
Erhellung des massgeblichen Sachverhaltes führen würden das Beweis-
ergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Es sind keine weiteren Beweismit-
tel ersichtlich und auch die Beschwerdeführerin beantragt keine weiteren Unter-
suchungen beziehungsweise die Erhebung weiterer Beweise.
9
4.
Sind nach dem Gesagten keine weiteren konkret zu erhebenden
Beweismittel ersichtlich, die zur Klärung des Sachverhaltes beitragen könnten
und stehen sich diesbezüglich einzig die widersprechenden Aussagen der Par-
teien gegenüber, führt eine gerichtliche Beurteilung mit hoher Wahrscheinlich-
keit zu einem Freispruch. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat daher das
Strafverfahren gegen Z. wegen Tätlichkeiten zu Recht eingestellt. Die Be-
schwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens zu Lasten der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 160 Abs. 1 StPO). Dem Be-
schwerdegegner kann mangels gesetzlicher Grundlage und entsprechend kon-
stanter Praxis der Beschwerdekammer keine ausseramtliche Entschädigung
zugesprochen werden (vgl. PKG 2000 Nr. 38; 1999 Nr. 39).
10
Demnach erkennt die Beschwerdekammer :
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 800.-gehen zu
Lasten der Beschwerdeführerin.
3. Mitteilung
an:
__
Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Präsident:
Der Aktuar ad hoc:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.