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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils BK-05-58: Kantonsgericht Graubünden

In dem strafrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden ging es um Urkundenfälschung und Betrug. Die Beschwerdeführerin X. warf dem Beschwerdegegner Z. vor, einen gefälschten Lohnausweis verwendet zu haben, um weniger Unterhaltsbeiträge zahlen zu müssen. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung ein, da sie keine Fälschung nachweisen konnte. X. legte dagegen Beschwerde ein. Das Gericht entschied, dass die Urkundenfälschung nachgewiesen war und wies den Fall in diesem Punkt an die Staatsanwaltschaft zurück. In Bezug auf den Betrug wurde festgestellt, dass keine Bereicherungsabsicht vorlag und das Verfahren eingestellt wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden zu 2/3 X. und zu 1/3 dem Kanton Graubünden auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts BK-05-58

Kanton:GR
Fallnummer:BK-05-58
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid BK-05-58 vom 14.12.2005 (GR)
Datum:14.12.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Urkundenfälschung etc
Schlagwörter : Graubünden; Lohnausweis; Urkunde; Staatsanwaltschaft; Recht; Arglist; Monatslohn; Einstellung; Lohnausweise; Urkunden; Urkundenfälschung; Angeschuldigte; Untersuchung; Tatbestand; Verfahren; Beschwerdekammer; Verfügung; Lohnausweises; Täter; Betrug; Einstellungsverfügung
Rechtsnorm:Art. 137 ZGB ;Art. 138 StPO ;Art. 146 StGB ;Art. 160 StPO ;Art. 251 StGB ;Art. 28 StGB ;Art. 9 BV ;
Referenz BGE:105 IV 242; 105 IV 245; 106 IV 273; 120 IV 186; 121 IV 223; 122 IV 197; 122 IV 246; 73 IV 24; 81 IV 167;
Kommentar:
Stefan Trechsel, Schweizer, , 2. Auflage, Zürich, Art. 251 StGB, 1997
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts BK-05-58

Kantonsgericht von Graubünden

Tribunale cantonale dei Grigioni

Dretgira chantunala dal Grischun
_____

Ref.:
Chur, 14. Dezember 2005
Schriftlich mitgeteilt am:
BK 05 58
Entscheid
Beschwerdekammer
Vorsitz Vizepräsident
Bochsler
RichterInnen Rehli
und
Hubert
Aktuar ad hoc
Honegger Droll
——————
In der strafrechtlichen Beschwerde
der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius
Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur,

gegen

die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. August
2005, mitgeteilt am 22. August 2005, in Sachen gegen Z., Angeschuldigter und
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Buchli, Post-
fach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur,

betreffend Urkundenfälschung etc.,
hat sich ergeben:



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A.
a) Am 14. September 2004 eröffnete die Staatsanwaltschaft
Graubünden auf Anzeige hin eine Strafuntersuchung gegen Z. wegen Urkun-
denfälschung. Sinngemäss wurde von der Anzeigeerstatterin geltend gemacht,
dass der Angeschuldigte den von der Arbeitgeberin datierten und visierten
Lohnausweis 2002, welcher zusätzlich zum 13 Monatslohn eine Gewinnbeteili-
gung im Umfange eines Monatslohnes enthielt und den Bruttolohn auf Fr.
142'968.-bezifferte (act. 3.18), gefälscht und darauf nur 13 Monatsgehälter
aufgeführt habe, was einem Bruttolohn von Fr. 132'756.-entspreche (act. 3.3
und 3.19). Diesen verfälschten Lohnausweis habe der Angeschuldigte in der
Folge in den Rechtsverkehr gebracht, um seiner in Trennung von ihm lebenden
Ehefrau weniger Unterhaltsbeiträge bezahlen zu müssen.
b) Mit Schreiben vom 18. Januar 2005 reichte die Ehefrau X. ebenfalls
Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner ein (act. 6.1). Sinngemäss machte
sie geltend, der Angeschuldigte habe in seiner Vernehmlassung zu Handen des
Präsidenten des Bezirksgerichts Plessur vom 24. Dezember 2004 wahrheits-
widrig ausführen lassen, dass die im Miteigentum der Beschwerdeführerin und
des Angeschuldigten stehende 7 ½-Zimmer-Wohnung in B., ab anfangs Sep-
tember 2004 nicht mehr vermietet worden sei und von ihm selbst bewohnt wer-
de. Das der Rechtsschrift beigelegte Kündigungsschreiben vom 20. Februar
2004 dürfte eine Urkundenfälschung darstellen. Weiter sei abzuklären, inwie-
weit das geschilderte Verhalten des Angeschuldigten den Tatbestand des Be-
truges zum Nachteil der Beschwerdeführerin, eventuell des Prozessbetruges
darstelle (act. 6.1, S. 2).
B.
Mit Verfügung vom 16. August 2005 stellte die Staatanwaltschaft
Graubünden die gegen den Beschwerdegegner wegen Urkundenfälschung etc.
geführte Strafuntersuchung ein. Die Einstellungsverfügung wird damit begrün-
det, dass nach der Lage der Akten dem Angeschuldigten eine Fälschungsbe-
ziehungsweise Verfälschungshandlung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen
werden könne und der objektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB nicht er-
füllt sei. Im Weiteren erachtete die Staatsanwaltschaft Graubünden einerseits
infolge fehlender Arglist und andererseits mangels Erfüllung des subjektiven
Tatbestandes weder den Betrugsnoch den Prozessbetrugstatbestand gemäss
Art. 146 Abs. 1 StGB als erfüllt.
C.
Gegen diese am 16. August 2005 mitgeteilte Einstellungsverfü-
gung erhob X. am 12. September 2005 strafrechtliche Beschwerde. Die Be-



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schwerdeführerin beantragt, dass die angefochtene Einstellungsverfügung auf-
zuheben und die Staatsanwaltschaft Graubünden anzuweisen sei, das Strafver-
fahren weiterzuführen. Im Weiteren beantragt sie, der Vorinstanz sei die Wei-
sung zu erteilen, Anklage gegen Z. zu erheben.
Mit Vernehmlassung vom 26. September 2005 beantragte die Staatsan-
waltschaft Graubünden die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kos-
tenfolge.
Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2005 liess Z. die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde beantragen.
Auf die Begründung in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :
1.
a) Gegen Verfügungen der Untersuchungsrichter, die vom Staats-
anwalt genehmigt wurden, kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerde-
kammer des Kantonsgerichtes innert 20 Tagen seit Kenntnisnahme wegen
Rechtswidrigkeit Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Be-
schwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid
berührt ist (zu dessen Gegenstand in einem besonders nahen Verhältnis steht)
und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139
Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Voraussetzungen sind vor allem beim Geschädig-
ten erfüllt, der sich gegen Ablehnungsund Einstellungsverfügungen wehren
will; er wird denn auch vom Gesetz ausdrücklich zur Beschwerde hiergegen
befugt erklärt (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemeint ist der unmittelbar Ge-
schädigte, üblicherweise der Träger jenes Rechtsgutes, dessen (angebliche)
Verletzung Gefährdung Gegenstand einer Strafverfolgung bilden soll. Be-
schwerdeführerin im vorliegenden Fall ist die durch den Gebrauch des unwah-
ren Lohnausweises 2002 und die erfolgten unkorrekten Angaben bezüglich
Vermietung der Liegenschaft in B. unmittelbar betroffene X.. Sie ist demnach
zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen fristund formgerecht
eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.



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b) Auf ihre rechtzeitig und formgerecht eingereichte Beschwerde ist in-
dessen lediglich insoweit einzutreten, als sie mit der Beschwerde die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragt. Der Beschwerdekammer ist es
nämlich durch Gutheissung einer Beschwerde nicht möglich, die Staatsanwalt-
schaft Graubünden anzuweisen, Anklage zu erheben, was die Beschwerdefüh-
rer jedoch verlangt. Bei Aufhebung einer angefochtenen Einstellungsverfügung
durch die Beschwerdekammer hat die Staatsanwaltschaft Graubünden nach
ergänzter Untersuchung in eigener Kompetenz erneut zu entscheiden, ob an-
zuklagen wieder einzustellen ist (Padrutt, Kommentar zur Strafprozess-
ordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 347, Ziff. 2.1). Auf
das Begehren um Anweisung der Staatsanwaltschaft Graubünden zur Anklage-
erhebung kann damit nicht eingetreten werden.
2. Die
Beschwerde
muss sodann begründet werden. Es ist zu sagen,
welche Punkte angefochten und worin Rechtswidrigkeit Unangemessen-
heit erblickt wird (Padrutt, a.a.O., S. 343, Ziff. 6). Rechtswidrigkeit ist der Ober-
begriff für Gesetzeswidrigkeit und Willkür. Unter Gesetzeswidrigkeit fällt jede
unrichtige Anwendung einer Rechtsnorm. Willkür ist eine qualifizierte Unrichtig-
keit. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt bei der Auslegung und Anwendung von
Gesetzesnormen nicht schon dann vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls
vertretbar sogar zutreffender erscheint, sondern erst dann, wenn ein Ent-
scheid offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er
zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2002, N 542; PKG 1994 Nr. 19). Sachver-
haltsfeststellungen und Beweiswürdigung sind dann willkürlich, wenn sie offen-
sichtlich falsch sind auf einem offenbaren Versehen beruhen beziehungs-
weise offensichtlich unvollständig unrichtig sind, wenn sie mit der tat-
sächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen (Walter Kälin, Das Verfahren
der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, S. 171). Unangemessenheit liegt
vor, wenn ein Ermessensentscheid nicht mit triftigen sachlichen Gründen vertre-
ten werden kann (Padrutt, a.a.O., S. 341 und S. 342 mit weiteren Hinweisen).
Ein Entscheid ist unangemessen, wenn er zwar innerhalb des Ermessensspiel-
raumes liegt, aber das Ermessen nicht richtig, unzweckmässig gehandhabt
wurde (Häfelin/Müller, a.a.O., N 460).



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Dass das Gesetz der Beschwerdekammer also ausdrücklich eine Er-
messenskontrolle einräumt, erlaubt ihr allerdings nicht ohne weiteres, ihr Er-
messen anstelle jenes des Untersuchungsrichters und des Staatsanwaltes zu
setzen. Vielmehr rechtfertigt sich ein Eingreifen nur, wenn wie erwähnt sich
deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungs-
verfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand,
wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte
für das Vorliegen einer strafund verfolgbaren Handlung gegeben sind und so-
mit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, und
wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis mass-
geblich beeinflussen könnten. Mit anderen Worten sind die Voraussetzungen
zur Einstellung der Untersuchung dem Grundsatz nach immer dann gegeben,
wenn tatsächliche rechtliche Gründe materieller formeller Art beste-
hen, die eine weitere strafprozessuale Tätigkeit ausschliessen für eine
Verurteilungswahrscheinlichkeit zu wenig aussichtsreich sind, mithin dem Ver-
zeigten kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann.
Die eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler Natur;
sie können deshalb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Notwendig ist
eine sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsresultat
in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu werten.
Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schluss-
folgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, erscheint die Ein-
stellung der Untersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges
Element setzt die Einstellung der Untersuchung voraus, dass die Verfügung
überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann
der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind, die
das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten.
3.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte die Strafuntersuchung
gegen Z. wegen Urkundenfälschung mit der Begründung ein, dass diesem nicht
rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne, dass er den Lohnausweis 2002,
welcher ein tieferes Einkommen als tatsächlich erwirtschaftet ausweise, ge-
fälscht beziehungsweise verfälscht habe. Seine Behauptung, dass ihm seine
Arbeitgeberin in einem Jahr öfters zwei Lohnausweise ausgestellt habe, einen
mit und einen ohne 14. Monatslohn, habe nicht rechtsgenüglich widerlegt wer-
den können. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verwies dabei auf die wider-
sprüchlichen Aussagen von A., gemäss welchen nicht mit Sicherheit ausge-



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schlossen werden könne, dass für das Jahr 2002 nicht wie für das Jahr 2001
zwei Lohnausweise ausgestellt worden seien. Im Weiteren führt die Staatsan-
waltschaft Graubünden aus, dass zudem nicht ausgeschlossen werden könne,
dass der Lohnausweis 2002 ohne 14. Monatslohn mit der in den Büroräumlich-
keiten der Arbeitgeberin sichergestellten, elektrischen Schreibmaschine herge-
stellt worden sei.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen in der Beschwerdeschrift einzig
vor, dass sie die Annahme, die Arbeitgeberin habe den Lohnausweis gefälscht,
als wenig nachvollziehbar erachte, nachdem Strafanzeige von der Arbeitgeber-
firma eingereicht worden sei. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht im Einzelnen
auf, worin bei der erfolgten Beweiswürdigung durch die Staatsanwaltschaft
Graubünden die offensichtliche Unrichtigkeit beziehungsweise Unvollständigkeit
besteht. Die blosse Meinung, dass die Begründung der Staatsanwaltschaft
Graubünden nicht nachvollziehbar sei, genügt der Anforderung an die Begrün-
dungspflicht nicht. Mangels Substantiierung kann bei dieser Rüge auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werden.
4.
a) Aus den Akten kann entnommen werden, dass Z. im Untersu-
chungsverfahren eingestanden hat, dass er, als er X. den Lohnausweis 2002
ohne 14. Monatslohn übergeben hatte, im Besitze beider Lohnausweise gewe-
sen war. Als Grund für sein Handeln gab er den Umstand an, dass er mit seiner
Frau seit nunmehr drei Jahre am Streiten sei (act. 1.7, S. 2). Gemäss den Aus-
führungen der Beschwerdeführerin besteht eine eheschutzrichterliche Verfü-
gung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 24./25. Oktober 2001, wo-
nach Z. von einer allfälligen über den 13. Monatslohn hinausgehenden Gratifi-
kation, Entschädigung etc. 2/3 der Ehefrau zu bezahlen hatte. Z. habe mit der
Übergabe des Lohnausweises 2002 ohne 14. Monatslohn bezweckt, ihr den ihr
zustehenden Anteil am 14. Monatslohn vorzuenthalten. Sie beanstandet, dass
die Staatsanwaltschaft Graubünden nicht geprüft habe, ob dieser Sachverhalt
unter Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu subsumieren sei.
b) Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird, wer in der Absicht, jemanden am
Vermögen an andern Rechten zu schädigen sich einem andern
einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht
verfälscht, die echte Unterschrift das echte Handzeichen eines an-
dern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt eine rechtlich erheb-
liche Tatsache unrichtig beurkundet beurkunden lässt (Abs. 2), eine Ur-



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kunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3), mit Zuchthaus bis zu fünf
Jahren mit Gefängnis bestraft (Abs. 4). In besonders leichten Fällen kann
auf Gefängnis Busse erkannt werden (Art. 251 Ziff. 2 StGB). Nach Art. 251
Ziff. 1 Abs. 3 StGB wird also bestraft, wer eine von einem Dritten hergestellte
Urkunde „dieser Art“ gebraucht, mit welcher Verweisung auf Abs. 2 sowohl un-
echte wie unwahre Urkunden einbezogen werden (BGE 106 IV 273, 120 IV
131). Deren Hersteller braucht indessen den subjektiven Tatbestand dieser Be-
stimmung nicht erfüllt zu haben (BGE 105 IV 245). Mit „Gebrauch“ ist die Ver-
wendung der Urkunde zur Täuschung eines anderen gemeint. Die Täu-
schungsabsicht ergibt sich aus dem Willen des Täters, die Urkunde als wahr zu
verwenden. Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist nicht erforderlich
(BGE 121 IV 223; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurz-
kommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N. 11 f. zu Art. 251 StGB).
Der Tatbestand des Gebrauchs einer von einem Dritten hergestellten fal-
schen Urkunde ist also erfüllt, wenn der Täter mit Wissen und Willen eine objek-
tiv falsche Urkunde zur Täuschung eines andern verwendet. Es ist dabei uner-
heblich, ob der Hersteller der Urkunde die subjektiven Tatbestandselemente der
Urkundenfälschung erfüllt (BGE 105 IV 242 zu aArt. 251 StGB). Die Staatsan-
waltschaft Graubünden hat festgestellt, dass ein Lohnausweis Urkundenqualität
hat (BGE 81 IV 167). Festgestellt werden konnte sodann, dass Z. über zwei
Lohnausweise 2002 verfügte. Der eine wies das tatsächlich erzielte Einkommen
aus, beim anderen wurde der 14. Monatslohn nicht aufgeführt. Z. überliess der
Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen wissentlich und willentlich den
Lohnausweis ohne 14. Monatslohn, obwohl er im relevanten Zeitpunkt bereits
über den korrekten Lohnausweis 2002 verfügte. Der Lohnausweis 2002 ohne
14. Monatslohn stellt nun offensichtlich eine Urkunde mit unwahrem Inhalt dar.
Durch den Gebrauch dieser Urkunde wollte Z. seine Ehefrau täuschen. Die
Täuschung braucht jedoch nicht zu gelingen, damit die Tat vollendet ist. Entge-
gen der Darstellung der Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Vernehmlas-
sung vom 26. September 2005 ist auch nicht Anwendungsvoraussetzung von
Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, dass es sich bei der gebrauchten Urkunde um eine
gefälschte handelt. Wie oben aufgezeigt, fällt unter Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB
auch der Gebrauch einer unwahren Urkunde. Es ist dabei nicht erforderlich,
dass der Hersteller der unwahren Urkunde (Falschbeurkundung) objektiv und
subjektiv eine Urkundenfälschung begangen hat. Folglich ist bezüglich der Fra-
ge der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB die Be-



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schwerde gutzuheissen und die Sache insoweit an die Staatsanwaltschaft zu-
rückzuweisen.
5.
a) Die Beschwerdeführerin beanstandet im Weiteren, dass die
Staatsanwaltschaft Graubünden die durch Z. nachweislich erfolgte Übergabe
des unwahren Lohnausweises 2002 nicht als Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1
StGB wertete. Mit der Übergabe dieses unwahren Lohnausweises habe er ihr
den Beteiligungsanteil am 14. Monatslohn vorenthalten wollen. Er habe darauf
vertraut, dass seine Machenschaften nicht zum Vorschein kommen würden.
Zum damaligen Zeitpunkt sei er ja noch in ungekündigter Anstellung gewesen.
Die Auffassung der Staatsanwaltschaft Graubünden, der Lohnausweis sei rela-
tiv einfach überprüfbar gewesen, sei weltfremd, nachdem heutzutage in der Pri-
vatwirtschaft Einkommenseinbussen gängig seien. Es dürfe zudem darauf ver-
traut werden, dass die im vorgelegten Lohnausweis enthaltenen Angaben tat-
sächlich der Wahrheit entsprächen. Demgegenüber bringt die Staatsanwalt-
schaft Graubünden vor, dass eine Einkommensreduktion von zirka 7% unüblich
sei. Sodann sei erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin Zweifel über die Rich-
tigkeit der von ihrem Ehemann gemachten Angaben aufkamen und sie daher
bei der Arbeitgeberin des Ehemannes nachfragte (act. 1.6). Dieses Verhalten
belege, wie einfach die falschen Angaben von Z. überprüft werden konnten.
b) Gemäss Art. 146 Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren
mit Gefängnis bestraft, wer in der Absicht, sich einen andern un-
rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung Unterdrückung
von Tatsachen arglistig irreführt ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und
so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst
einen andern am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, so
wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren mit Gefängnis nicht unter drei
Monaten bestraft (Art. 146 Ziff. 2 StGB). Gemäss Art. 146 Ziff. 3 StGB wird der
Betrug zum Nachteil eines Angehörigen Familiengenossen nur auf Antrag
verfolgt.
Die Verwendung eines unwahren Lohnausweises ist als besondere Ma-
chenschaft zu qualifizieren. Nach älterer Rechtsprechung wurde Arglist bejaht,
wenn sich der Täter besonderer beziehungsweise täuschender Machenschaf-
ten bediente, indem er seine Behauptungen durch beispielsweise Belege stütz-
te, die sie als glaubwürdig erscheinen liessen. Eine blosse falsche Angabe,
welche die Gegenpartei ohne besondere Mühe auf ihre Richtigkeit hin überprü-



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fen kann, gilt nicht schon als arglistig. Bei besonderen Machenschaften kam es
dagegen auf eine Überprüfbarkeit nicht an (BGE 73 IV 24 E. 1; 74 IV 146 E. 1;
116 IV 23 E. 1c; 119 IV 28 E. 3a). Nach BGE 122 IV 197 ist nun auch beim Vor-
liegen besonderer Machenschaften zu prüfen, ob Arglist gegeben ist. Die be-
sonderen Machenschaften müssen das Arglistmerkmal erfüllen. Arglist scheidet
jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt,
als Ganzes, wie auch die falschen Angaben für sich allein in zumutbarer Weise
überprüfbar gewesen wären (BGE 122 IV 197; Basler Kommentar, Strafrecht II,
N 55 zu Art. 146 StGB). Dieser Grundgedanke des Einbezugs des Opfers (BGE
120 IV 186 E. 1a; 119 IV 210 E. 3c) ist auch im Falle von Machenschaften zu
berücksichtigen, so dass nicht unbesehen der konkreten Umstände eine Arglist
bejaht werden darf. Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin selbst
feststellte, dass Z. gemäss dem ihr übergebenen Lohnausweis weniger bezog,
als im Jahr zuvor. Daher fragte sie bei dessen Arbeitgeberin nach, welche sie
an ihren Rechtsvertreter verwiesen hat (act. 1.6). In der Folge liess Z. den kor-
rekten Lohnausweis über den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zukom-
men. Sie erlitt aus der Übergabe des unwahren Lohnausweises keinen Nach-
teil. Somit ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin an Hand der Vorjah-
reszahlen feststellen konnte, dass der erhaltene, unwahre Lohnausweis weit
weniger Einkommen auswies als im Vorjahr. Die unwahre Angabe war ihr ohne
Mühe überprüfbar. Da sie die Vermutung hegte, dass etwas nicht in Ordnung
war, war ihr die Überprüfung auch zumutbar. Zu Recht erkannte demnach die
Staatsanwaltschaft Graubünden, dass allein durch die Übergabe des unwahren
Lohnausweises das Arglistmerkmal nicht erfüllt ist, weil die darin enthaltenen
Angaben ohne besondere Mühe auf ihre Richtigkeit überprüft werden konnten.
Es kann ohnehin festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin als Angehö-
rige, sprich Ehefrau des Angeschuldigten keinen Strafantrag gestellt hat (Art.
146 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 110 Ziff. 2 StGB). Nach bundesgerichtlicher Recht-
sprechung ist der Strafantrag Prozessvoraussetzung. Fehlt er, darf über die
betreffende Handlung kein Strafverfahren geführt werden. Richtigerweise muss
das Verfahrenshindernis zu einer Einstellung führen (Trechsel, a.a.O., N. 11 zu
Art. 28 StGB).
6.
Unter betrugsrechtlichen Gesichtspunkten ist im Weiteren der
Sachverhalt zu überprüfen, wonach Z. im vorsorglichen Massnahmeverfahren
vor Bezirksgerichtspräsidium Plessur offenbar unrichtige Angaben über die ak-
tuelle Situation bezüglich der Vermietung der beiden sich in der Miteigentums-
Liegenschaft der Ehegatten befindenden Wohnungen machte. Z. gab an, dass



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die 7 ½-Zimmer-Wohnung von ihm benutzt werde und dass die andere Woh-
nung auf Ende November 2004 gekündigt worden sei (act. 6.4). Diese Angaben
stellten sich als unwahr heraus (act. 1.21, S. 3). Der Betrug wird darin gesehen,
dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Hälfte des im Zusammenhang
mit der Vermietung erwirtschafteten Reingewinnes habe, welchen Z. ihr durch
die falschen Angaben vorenthalten wollte. Mit den unwahren Ausführungen im
gerichtlichen Verfahren habe Z. sodann bezweckt, dass der Richter davon aus-
gehe, dass sich die Verhältnisse nicht geändert hätten, was als Prozessbetrug
zu werten sei.
a) Die Staatsanwaltschaft Graubünden erörterte in der Einstellungsverfü-
gung, dass sich der Vorwurf des Betruges zum Nachteil der Beschwerdeführe-
rin in subjektiver Hinsicht nicht aufrechterhalten lasse. Dem Angeschuldigten
könne die Bereicherungsabsicht nicht nachgewiesen werden, nachdem die zu
den Akten gegebene Aufwand- /Ertragsrechnung vom 2. April 2005 mit den da-
zugehörigen Belegen den Nachweis erbringen würden, dass aus den Mietzin-
seinnahmen kein Reingewinn erwirtschaftet worden sei. Die Beschwerdeführe-
rin begnügt sich nun vorzubringen, dass sich klar ein Überschuss ergebe, wenn
die Abrechnung richtig erstellt werde. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf,
wo und was im Detail nicht korrekt verbucht sein soll. Die pauschale Behaup-
tung, die Rechnung sei nicht richtig erstellt worden, genügt den Anforderungen
an die Begründungspflicht nicht. Mangels Substantiierung kann diesfalls auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden. Am Rande sei erwähnt, dass in der Ab-
rechnung tatsächlich ab September 2004 keine Mietzinseinnahmen bezüglich
der vermieteten 7 ½-Zimmerwohnung figurieren (act. 6.23). Aus den Akten
ergibt sich indes, dass der Mieter dieser Wohnung ab September 2004 bis und
mit Dezember 2004 keine Zahlungen leistete. Die Überweisung des Ausstandes
wurde im Januar 2005 zugesagt (act. 6.20). Damit entbehrt auch der in der Be-
schwerde vermutungsweise geäusserte Vorwurf der Urkundenfälschung ge-
mäss Art. 251 StGB jeglicher Grundlage. Die Aufwand-/Ertragsbilanz zeigt so-
dann auf, dass, selbst wenn die Mieten fristgerecht bezahlt worden wären, ein
Fehlbetrag erwirtschaftet worden wäre. Eine Bereicherungsabsicht im Sinne
von Art. 146 Abs. 1 StGB liegt mithin nicht vor. Den Ausführungen der Staats-
anwaltschaft Graubünden in der Einstellungsverfügung wie auch in deren Ver-
nehmlassung vom 26. September 2005 kann daher vollständig beigepflichtet
werden.



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b) Als «Prozessbetrug» gilt die arglistige Täuschung des urteilenden
Richters durch unwahre Tatsachenbehauptungen der Prozessparteien, die da-
rauf abzielen, ihn zu einem das Vermögen einer Prozesspartei Dritter (ma-
teriell unbegründet) schädigenden Entscheid zu bestimmen. Der Sonderfall des
Prozessbetrugs fällt unter den allgemeinen Betrugstatbestand. Für eine Tatbe-
standsmässigkeit gelten keine grundsätzlichen Besonderheiten. Des Betrugs
macht sich daher auch schuldig, wer den Tatbestand durch Irreführung des Ge-
richts begeht (vgl. zum Ganzen BGE 122 IV 197). Dabei wird in der Literatur
gefordert, dass an eine Arglist im Prozessbetrug erhöhte Anforderungen zu stel-
len seien, was nach BGE 122 IV 197 nur bedeuten könne, dass der Strafrichter
bei der Beurteilung der Arglist der konkreten Prozesssituation und Verfahrens-
art im Rahmen der zur Arglist entwickelten Kriterien Rechnung tragen muss.
Z. liess in seiner Vernehmlassung vom 28. Dezember 2004 im Verfahren
um Erlass von vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 137 ZGB ausführen,
dass das Mietverhältnis über die 7 ½-Zimmer-Wohnung per Ende August 2004
aufgelöst worden und die Wohnung derzeit nicht vermietet sei (act. 6.4). Das
entsprechende Kündigungsschreiben vom 20. Februar 2004 (act. 6.4) legte er
seiner Eingabe bei. Es ist der Staatsanwaltschaft Graubünden beizupflichten,
dass das Arglistmerkmal fehlt. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist gege-
ben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude
errichtet sich besonderer Machenschaften Kniffe bedient, aber auch,
wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht nur mit
besonderer Mühe möglich nicht zumutbar ist, sowie wenn er den Ge-
täuschten von der möglichen Überprüfung abhält nach den Umständen
voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonde-
ren Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 122 IV 246 E. 3a). Bei der
Beantwortung der Frage, ob Arglist gegeben ist, ist zudem der Gesichtspunkt
der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen. Dabei ist auf die jeweilige Lage
und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall abzustellen und zu prüfen,
ob er sich allenfalls in einer untergeordneten Stellung befand, die der Täter
ausgenützt hat (BGE 120 IV 186 E. 1a und c mit Hinweisen). Wendet man die-
se Gesichtspunkte auf die vorliegende Konstellation - die Ehegatten befanden
sich in einem kontradiktorischen Verfahren und waren beide anwaltlich vertre-
ten an, muss festgestellt werden, dass es der Beschwerdeführerin als Mitei-
gentümerin der vermieteten Liegenschaft möglich und zumutbar gewesen wäre,
zu überprüfen, ob das Mietverhältnis tatsächlich aufgelöst worden war. Im Wei-
teren kann nicht ausgeschlossen werden, dass die oben erwähnten Ausführun-



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gen in der Vernehmlassung auf einem Versehen beruhen. Wie der Aussage
von Z. vom 30. Mai 2005 vor dem Untersuchungsrichter (act. 1. 21) zu entneh-
men ist, konnte er seinen Anwalt nur telefonisch instruieren, da er sich in
Deutschland aufgehalten hatte. Er habe die Vernehmlassung vor dem Versand
nicht durchgelesen. Diese Ausführungen erscheinen als glaubhaft, nachdem Z.
gemäss Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 22. Februar
2005 (act. 7.4) offenbar schon anlässlich der Referentenaudienz vom 18. Feb-
ruar 2005 richtige Angaben gemacht und diese via Schreiben seines Anwaltes
vom 28. Februar 2005 bestätigt hat (act. 7.7). Damit fehlt es auch am subjekti-
ven Erfordernis von Art. 146 Abs. 1 StGB, so dass das Verfahren in diesem
Punkt ebenfalls zu Recht eingestellt worden ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens im Verhältnis Obsiegen/Unterliegen zu 1/3 zu Lasten des
Kantons Graubünden und zu 2/3 zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 160
Abs. 1 und 3 StPO). Von einer ausseramtlichen Entschädigung an die Be-
schwerdeführerin wie auch an den Beschwerdegegner ist gemäss ständiger
Praxis mangels gesetzlicher Grundlage abzusehen (Art. 160 Abs. 4 StPO).



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Demnach erkennt die Beschwerdekammer :
1.
Die Beschwerde wird bezüglich der Frage der Urkundenfälschung im
Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB gutgeheissen und die Sache in-
soweit an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’200.-gehen zu 2/3,
d.h. Fr. 800.zu Lasten der Beschwerdeführerin und zu 1/3, d.h. Fr. 300.-
zu Lasten des Kantons Graubünden.
4. Mitteilung
an:
__
Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident:
Die Aktuarin ad hoc:



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