Der Beschuldigte wurde des mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen. Die Vorinstanz hat die Strafe auf 30 Monate festgelegt, wovon 2 Monate reduziert wurden. Die Gerichtskosten betrugen 24'268.65 CHF. Die Gegenpartei war männlich.
Urteilsdetails des Kantongerichts BK-04-59
Kanton: | GR |
Fallnummer: | BK-04-59 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 01.12.2004 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB) |
Schlagwörter : | Brief; Kreispräsident; Verfahren; Über; Kantons; Anstalt; Anstaltsleitung; Graubünden; Verfahren; Schrift; Kreispräsidenten; Kompetenzentscheid; Beschwerdeführers; Briefverkehr; Einstellungs; Kantonspolizei; Anzeige; Verfügung; Anzeige; Padrutt; Verfahrens; VStGB; Postsendungen; Kantonsgericht; Beschwerdekammer |
Rechtsnorm: | Art. 160 StPO ;Art. 171 StPO ;Art. 173 StPO ;Art. 174 StPO ;Art. 179 StGB ;Art. 28 StGB ;Art. 74 StPO ;Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts BK-04-59
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 01. Dezember 2004
Schriftlich mitgeteilt am:
BK 04 59
Entscheid
Beschwerdekammer
Vorsitz Vizepräsident
Bochsler
RichterInnen
Heinz-Bommer und Rehli
Aktuarin Duff
Walser
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In der strafrechtlichen Beschwerde
des A., Beschwerdeführer,
gegen
die Einstellungsund Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten vom 19.
Oktober 2004, mitgeteilt am 19. Oktober 2004, in Sachen gegen X., und M.,
Beschwerdegegner,
betreffend Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB),
hat sich ergeben:
2
A.
Am 13. August 2004 stellte A. bei der Kantonspolizei Strafanzeige
gegen M. sowie gegen die verantwortliche Leitung der Strafanstalt G. wegen
Verletzung des Schriftgeheimnisses gemäss Art. 179 StGB und Verletzung von
Art. 179octies StGB. Am 18. August 2004 überwies die Kantonspolizei die
Strafanzeige von A. samt Beilagen an die Staatsanwaltschaft Graubünden.
B.
Mit Kompetenzentscheid vom 30. August 2004 hielt die Staatsan-
waltschaft Graubünden fest, dass vorliegend der Übertretungstatbestand ge-
mäss Art. 179 StGB in Betracht falle und überwies die Sache dem Kreispräsi-
denten zur Verfolgung im Strafmandatsverfahren. In der Folge nahm der Kreis-
präsident die Untersuchung auf, wobei er M. sowie dem Direktor der Strafan-
stalt X. am 31. August 2004 Gelegenheit zur Vernehmlassung einräumte.
C.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2004, mitgeteilt am 19. Oktober
2004, stellte der Kreispräsident das Strafverfahren gegen M. und X. ein.
D.
Dagegen erhob A. am 8. November 2004 bei der Beschwerde-
kammer des Kantonsgerichts von Graubünden strafrechtliche Beschwerde mit
folgenden Anträgen:
„1. Es sei die Verfügung des Kreisamtes aufzuheben.
2. Es seien die Verantwortlichen der Strafanstalt G. zu verpflichten, die
heute noch gängige Praxis der Brieföffnung zu unterlassen.
3. Es sei mir Genugtuung in Form schriftlicher Entschuldigung zukom-
men zu lassen unter meinerseitigem Verzicht auf Bestrafung der Be-
schuldigten.
4. Es sei eine allfällige Begünstigung durch die Kantonspolizei und das
Kreisamt von Amtes wegen zu prüfen, allenfalls zu ahnden.
5. Alles unter Kostenfolge der Staatskasse der Beschuldigten.“
Unter Hinweis auf die Akten und die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verzichtete der Kreispräsident mit Schreiben vom 23. November
2004 auf eine Stellungnahme. Von X. und M. wurden keine Vernehmlassungen
eingeholt.
Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die Begrün-
dung der Anträge in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, im Folgen-
den eingegangen.
3
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :
1. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Anzeige wie auch in der
Beschwerdeschrift sowohl auf Art. 179 StGB als auch auf Art. 179octies StGB.
Gemäss Art. 179 StGB wird auf Antrag mit Haft Busse bestraft, wer, ohne
dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift Sendung öffnet, um
von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Demgegenüber regelt die Bestimmung
von Art. 179octies StGB die amtliche Überwachung des Postund Fernmelde-
verkehrs auf Anordnung und Genehmigung des Richters. Vorliegend steht nicht
die amtliche Überwachung des Postverkehrs von A. auf Anordnung des Rich-
ters zur Diskussion. Es geht vielmehr um die Frage, ob die vom Beschwerde-
führer angeschuldigten Personen das Schriftgeheimnis verletzt haben, indem
sie dessen Briefpost geöffnet respektive deren Öffnung zugestimmt haben. In
Betracht fällt demnach lediglich der Übertretungstatbestand gemäss Art. 179
StGB. Art. 179octies StGB findet auf den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt
keine Anwendung. Aus den Akten ergeben sich zudem ebensowenig Anhalts-
punkte, welche die weiteren in der Beschwerdeschrift gegenüber X. und M. so-
wie der Kantonspolizei erhobenen Vorwürfe (Begünstigung etc.) zu stützen
vermöchten.
2. In Bezug auf den Verfahrensablauf wendet der Beschwerdeführer
vorweg ein, dass es eines Kompetenzentscheides der Staatsanwaltschaft be-
durft habe, bis sich das Kreisamt bequemt habe, seine Strafanzeige ernst zu
nehmen. Überdies rügt er, dass er als Anzeigeerstatter nie die Möglichkeit er-
halten habe, die schriftlichen Stellungnahmen der Angeschuldigten zu lesen
respektive sich allenfalls dazu vernehmen zu lassen, und macht damit eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs geltend.
a) Bei dem zur Anzeige gebrachten und in Betracht fallenden Tatbestand
der Verletzung des Schriftgeheimnisses handelt es sich um einen Übertretungs-
tatbestand, welcher der Untersuchung und Beurteilung im Übertretungsstraf-
mandatsverfahren vor dem Kreispräsidenten gemäss Art. 170 und 171 StPO
unterliegt. In diesem Verfahren amtet der Kreispräsident zunächst als Untersu-
chungsrichter, wobei er entweder nach direkter Verzeigung bei ihm selbst
aber nach Aufforderung durch Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft
gemäss Art. 74 Abs. 2 StPO tätig wird (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur StPO
des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 2.2. zu Art. 173 StPO, S.
443).
4
Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer seine Strafanzeige bei der
Kantonspolizei eingereicht, welche diese in der Folge an die Staatsanwaltschaft
Graubünden weiterleitete. Letztere stellte mit Kompetenzentscheid vom 24. Au-
gust 2004 (act. 5) fest, dass vorliegend der Übertretungstatbestand von Art. 179
StGB in Betracht falle und überwies die Sache zur Durchführung des Strafman-
datsverfahrens an den dafür zuständigen Kreispräsidenten. Nach Erhalt des
Kompetenzentscheides am 30. August 2004 hat der Kreispräsident seine unter-
suchungsrichterliche Tätigkeit umgehend aufgenommen und die Angeschuldig-
ten zur Vernehmlassung aufgefordert (vgl. act. 8, 9,10). Da die Anzeige nicht
direkt bei ihm eingegangen ist und er somit keine Kenntnis davon hatte, konnte
der Kreispräsident vor Erhalt des Kompetenzentscheides der Staatsanwalt-
schaft gar nicht tätig werden. Die diesbezügliche Beanstandung des Verfahren-
sablaufs seitens des Beschwerdeführers erweist sich demzufolge als unbehelf-
lich.
b) Das Strafmandatsverfahren vor dem Kreispräsidenten ist im Unter-
schied zum ordentlichen Untersuchungsund Gerichtsverfahren lediglich sum-
marischer Natur. Das bedeutet, dass es sich dabei um ein im Verhältnis zum
ordentlichen Verfahren abgekürztes und beschleunigtes Verfahren handelt (vgl.
W. Padrutt, a.a.O., Ziff. 1 zu Art. 174 StPO, S. 445; H. P. Lochmeier, Über das
Mandatsverfahren im bündnerischen Strafprozess; insbesondere dessen Aus-
gestaltung de lege ferenda, Diss, Zürich 1971, S. 21). Der Geschädigte partizi-
piert an diesem Verfahren nicht. Er wird erst anlässlich der Durchführung des
ordentlichen Verfahrens nach Einsprache des Angeschuldigten gegen das
Strafmandat umfassend angehört (vgl. W. Padrutt, a.a.O., Ziff. 3.2 zu Art. 173
StPO, S. 444). Der Beschwerdeführer hatte mithin keinen Anspruch darauf, vor
Erlass der Einstellungsverfügung angehört zu werden respektive sich zu den
schriftlichen Vernehmlassungen der Angeschuldigten zu äussern (vgl. auch W.
Padrutt, a.a.O., Ziff. 2 zu Art. 170, S. 435), womit sich die von ihm erhobene
Rüge der Gehörsverletzung ebenfalls als unbegründet erweist. Soweit der Be-
schwerdeführer Einsicht in die Stellungnahmen der Verzeigten wünschte, hätte
er diese im Übrigen anfordern können, zumal er ja aufgrund des Schreibens
des Kreispräsidenten vom 31. August 2004 (act. 8) um deren Einholung wusste.
3. Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift
Sendung öffnet, um von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen, wird gemäss Art.
179 StGB auf Antrag mit Haft Busse bestraft. Die Strafanzeige des Be-
schwerdeführers vom 13. August 2004 ist im Sinne eines Strafantrages zu deu-
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ten, geht daraus doch klar der Wille des Verletzten, gegen die Verdächtigen
eine Strafverfolgung auszulösen wie auch der Sachverhalt hervor, der Gegen-
stand der Strafverfolgung sein soll (vgl. act. 1, 2 und 3; S. Trechsel, Kurzkom-
mentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1997, N 2, 6 ff.
zu Art. 28 StGB). Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob die Anstaltsleitung
beziehungsweise X. und M. befugt waren, die Post des Beschwerdeführers zu
öffnen und von deren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen.
Auszugehen ist dabei von der bundesrechtlichen Regelung gemäss Art.
5 Abs. 3 der Verordnung zum StGB 1 (VStGB 1 [SR 311.01]). Darin wird klar
festgehalten, dass Briefverkehr im Strafund Massnahmevollzug nur unter Kon-
trolle gestattet ist. Dies wird auch in den Bestimmungen des kantonalen Rechts
bestätigt. Art. 66 der kantonalen Verordnung über den Strafund Massnahmen-
vollzug (VSM [BR 350.460]) weist zunächst ebenfalls auf die Geltung der Best-
immungen der VStGB 1 hin. In Art. 67 Abs. 1 VSM wird sodann in Überein-
stimmung zur bundesrechtlichen Regelung festgehalten, dass einund aus-
gehende Post der Kontrolle der Anstaltsleitung unterliegt. Aufgrund der genann-
ten Bestimmungen steht demnach fest, dass die Anstaltsleitung respektive die
verantwortlichen Personen im Rahmen des Strafvollzugs grundsätzlich berech-
tigt sind, den Briefverkehr der Insassen zu kontrollieren. Der Einwand des Be-
schwerdeführers, wonach die Kontrolle der Postsendungen nicht mit deren Öff-
nung gleichzusetzen sei, erweist sich dabei, wie insbesondere auch die Rege-
lung in Abs. 2 der zitierten VSM-Bestimmung zeigt, als unbehelflich. So wird in
Art. 67 Abs. 2 VSM festgehalten, dass Postsendungen mit ungebührlichem
unwahrem Inhalt je nach dem Grad der persönlichen Beziehungen zum Adres-
saten nicht versandt und dem Insassen zurückgegeben werden. Weiter wird
geregelt, dass in den Briefen über Mitinsassen nichts erwähnt werden darf, und
Postsendungen von Privatpersonen, die geeignet sind, einen ungünstigen Ein-
fluss (zum Beispiel Aufforderung zur Renitenz) auf den Empfänger auszuüben,
nicht ausgehändigt werden. Aus Abs. 2 der zitierten Bestimmung ergibt sich
folglich deutlich, dass die in Art. 5 Abs. 3 VStGB 1 und Art. 67 Abs. 1 VSM sta-
tuierte Kontrollbefugnis der Anstaltsleitung nichts anderes zum Inhalt haben
kann, als das Recht die Postsendungen zu öffnen und von deren Inhalt Kennt-
nis zu nehmen. Denn, wie anders, als durch Öffnen der Post und Sichten des
Inhalts, könnte festgestellt werden, ob die unter Abs. 2 aufgeführten Sachver-
halte, welche die Rückbehaltung respektive Nichtaushändigung der Postsen-
dungen an die Insassen gebieten, erfüllt sind. Dass die Anstaltsleistung gestützt
auf Art. 5 Abs. 3 VStGB sowie auf Art. 66 und 67 VSM befugt ist, die einund
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ausgehenden Postsendungen der Insassen zu öffnen, hat die Beschwerde-
kammer des Kantonsgerichts überdies bereits in PKG 1995 Nr. 47 E. 5 festge-
halten. Im zitierten Entscheid ging es zwar im Unterschied zum konkreten Fall
um die Kontrolle des Briefverkehrs des Gefangenen mit seinem Anwalt. Wird
aber der Anstaltsleitung gestützt auf die genannten eidgenössischen und kan-
tonalen Verfahrensbestimmungen die Berechtigung zum Öffnen von Briefen für
den Postverkehr mit dem Anwalt zugestanden, so muss dies erst recht für den
nichtanwaltlichen Briefverkehr des Gefangenen gelten.
Die Anstaltsleitung kann zwar gemäss Art. 5 Abs. 3 2. Satz VStGB 1 in-
soweit auf die Überwachung des Briefverkehrs verzichten, als sie annehmen
darf, dass ihr Vertrauen nicht missbraucht wird. Bei dieser Bestimmung handelt
es sich gemäss Wortlaut jedoch um eine blosse Kann-Vorschrift. Sie vermag
mithin kein Recht des Gefängnisinsassen auf unkontrollierten Briefverkehr zu
begründen. Darüber hinaus erweist sich die Öffnung der Briefsendung an den
Beschwerdeführer am 22. Juni 2004 - und nur um diese Briefsendung geht es
im vorliegenden Verfahren insbesondere auch unter dem Aspekt des Ver-
dachts auf einen Vertrauensmissbrauch mit Blick auf Ziff. 7.1 und Ziff. 7.7. der
Hausordnung der Strafanstalt G. (vgl. act. 15), wonach Briefe aus Sicherheits-
gründen kontrolliert werden können und die Zusendung von Geld ausschliess-
lich über das PC-Konto der Anstalt gestattet ist, als gerechtfertigt. Denn gerade
die seitens des Beschwerdeführers unbestritten gebliebene Tatsache, dass der
am 22. Juni 2004 kontrollierte Brief an ihn eine unerlaubte Geldsendung ent-
hielt, bestätigt, dass das Vertrauen der Anstaltsleitung auf Einhaltung der An-
staltsordnung seitens des Beschwerdeführers tatsächlich missbraucht worden
ist und der Öffnung der Briefsendung somit ein begründeter Verdacht zugrunde
lag. Im Ergebnis wird demnach deutlich, dass sich die Anstaltsleitung respektive
die angeschuldigten Personen in Zusammenhang mit der zu beurteilenden
Brieföffnung vom 22. Juni 2004 korrekt verhalten haben.
4. Sind somit zusammenfassend weder Verfahrensmängel festzustellen
noch liegen hinreichende Anhaltspunkte für ein tatbestandsmässiges Verhalten
der Angeschuldigten vor, so erweist sich die Beschwerde von A. als unbegrün-
det und muss abgewiesen werden.
Der Vollständigkeit halber ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es
sich bei der angefochtenen Verfügung um eine Einstellungsverfügung und nicht
wie sie vom Kreispräsidenten auch bezeichnet wurde - um eine Abschrei-
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bungsverfügung handelt. Das Verfahren ist nur dann als erledigt abzuschreiben,
wenn der Rechtsstreit als solcher zum Beispiel zufolge Rückzugs eines
Rechtsmittels gegenstandslos geworden ist, nicht aber wenn wie vorliegend -
nach erfolgter Untersuchung festgestellt wird, dass das Vorliegen eines Straf-
tatbestandes nicht genügend dargetan ist. In diesem Fall ist eine Einstellungs-
verfügung zu erlassen (Art. 171 StPO, vgl. W. Padrutt, a.a.O., Ziff. 5 zu Art. 170
StPO, S. 436 sowie Ziff. 3.3 zu Art. 82 StPO, S. 164). Der Umstand, dass der
Kreispräsident die angefochtene Einstellungsverfügung zugleich auch als Ab-
schreibungsverfügung bezeichnet hat, ist für den Ausgang des vorliegenden
Verfahrens indes ohne Belang.
5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer :
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-gehen zu Lasten
des Beschwerdeführers
3. Mitteilung
an:
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Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident
Die Aktuarin
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