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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils BK-04-53: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschwerdeführer Z. hat gegen die Ablehnungsverfügung des Kreispräsidenten Surses bezüglich einer Verletzung von Verkehrsregeln durch A. Beschwerde eingelegt. A. hatte sein Fahrzeug rückwärts über die Kantonsstrasse gelenkt, was zu einer Kollision mit dem Fahrzeug von Z. führte. Der Kreispräsident lehnte die Einleitung eines Strafverfahrens gegen A. ab, was jedoch von der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden aufgehoben wurde. Es wurden verschiedene Rechtsfragen aufgeworfen, die der Kreispräsident nicht ausreichend berücksichtigt hatte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 600 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

Urteilsdetails des Kantongerichts BK-04-53

Kanton:GR
Fallnummer:BK-04-53
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid BK-04-53 vom 01.12.2004 (GR)
Datum:01.12.2004
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Verletzung von Verkehrsregeln
Schlagwörter : äsident; Kreispräsident; Kanton; Kantons; Recht; Strasse; Graubünden; Kreispräsidenten; Surses; Fahrzeug; Verfügung; Ablehnung; Sicht; Verhalten; Kantonsstrasse; Parkplatz; Verfahrens; Beschwerdegegner; Giger; Fahrmanöver; Beschwerdekammer; Kollision; Erwägung; Vortritt; Erwägungen; Padrutt
Rechtsnorm:Art. 31 SVG ;Art. 34 SVG ;Art. 36 SVG ;
Referenz BGE:120 V 413;
Kommentar:
Richard Frank, Hans Sträuli, Georg Messmer, Kommentar zur zürche- rischen Zivilprozessordnung, 1997

Entscheid des Kantongerichts BK-04-53

Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 01. Dezember 2004
Schriftlich mitgeteilt am:
BK 04 53

Entscheid
Beschwerdekammer
Vorsitz Vizepräsident
Bochsler
RichterInnen
Heinz-Bommer und Rehli
Aktuarin Duff
Walser
——————
In der strafrechtlichen Beschwerde
des Z., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suen-
derhauf, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur,

gegen

die Ablehnungsverfügung des Kreispräsidenten Surses vom 7. September
2004, mitgeteilt am 9. September 2004, in Sachen gegen A., Beschwerdegeg-
ner, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Brockmann, Postfach 1134, Ostwall
15, DE-47591 Geldern,
betreffend Verletzung von Verkehrsregeln,

hat sich ergeben:



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A.
A. fuhr am 2. Januar 2004 etwa um 22.30 Uhr mit seinem Perso-
nenwagen von F. kommend auf der Kantonsstrasse in Richtung O.. Dort hielt er
beim Engpass Höhe Restaurant C. an, stellte den linken Blinker und fuhr auf
den Parkplatz vor dem Restaurant C.. In der Folge lenkte er sein Fahrzeug
rückwärts quer über die Kantonshauptstrasse, um dieses auf dem Parkplatz
neben dem Stallgebäude auf der gegenüberliegenden Strassenseite abzustel-
len. In diesem Augenblick näherte sich mit seinem Fahrzeug Z., der von Y. her
kommend auf der Kantonsstrasse Richtung F. unterwegs war. Obwohl letzterer
abbremste und auf die Gegenfahrbahn auszuweichen versuchte, vermochte er
eine Kollision mit dem die Strasse rückwärts überquerenden Personenwagen
von A. nicht mehr zu verhindern.
B.
Am 14. Juli 2004 liess Z. gegen A. Strafanzeige bei der Staatsan-
waltschaft Graubünden einreichen, welche die Sache in der Folge zuständig-
keitshalber an den Kreispräsidenten Surses überwies.
C.
Mit Verfügung vom 7. September 2004, mitgeteilt am 9. Septem-
ber 2004, lehnte der Kreispräsident Surses die Einleitung eines Strafverfahrens
gegen A. ab.
D.
Dagegen erhob Z. bei der Beschwerdekammer des Kantonsge-
richts von Graubünden strafrechtliche Beschwerde mit folgenden Anträgen:
„1. Die Ablehnungsverfügung des Kreispräsidenten Surses vom 7.
September 2004 sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung
des ordentlichen Strafverfahrens an den Kreispräsidenten zurück-
zuweisen.

2.
Unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge.“
Der Kreispräsident Surses beantragt in seiner Stellungnahme vom 7. Ok-
tober 2004 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A. liess sich am 15.
Oktober 2004 vernehmen. Er beantragt sinngemäss ebenfalls die Abweisung
der Beschwerde.
Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im Fol-
genden eingegangen.



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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :
1. In formeller Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der Vernehmlas-
sung von A. vom 15. Oktober 2004 keine Vollmacht beigelegt wurde. Nachdem
der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners mit Schreiben vom 19. Oktober
erfolglos aufgefordert wurde, die Vollmacht bis zum 1. November 2004 nachzu-
reichen, wurde ihm am 5. November 2004 unter Androhung der Säumnisfolgen
eine Nachfrist bis zum 22. November 2004 angesetzt. Nichtsdestotrotz reichte
der Rechtsvertreter von A. die Vollmacht erst nach Ablauf der Nachfrist (Post-
stempel vom 23. November 2004) beim Kantonsgericht ein. Die Beschwerdean-
twort von A. ist daher entsprechend den angedrohten Säumnisfolgen aus dem
Recht zu weisen (vgl. dazu Art. 30 Abs. 2 OG sowie W. Padrutt, Kommentar zur
Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S.
343/344, Ziff. 7; BGE 120 V 413 E. 5. c, S. 418/419).
2. Für die Eröffnung einer Strafuntersuchung müssen konkrete Anhalts-
punkte vorhanden sein, dass eine strafund verfolgbare Handlung vorliegt, mö-
gen auch die Zweifel darüber noch überwiegen. Besteht somit ein gewisser,
wenn auch nicht schwerwiegender Verdacht, ist die Untersuchung einzuleiten
(vgl. W. Padrutt, S. 161, a.a.O., Ziff. 3 mit Hinweisen). Demgegenüber ist die
Ablehnung einer Strafuntersuchung dann gerechtfertigt, wenn zum voraus fest-
steht, dass zufolge tatsächlicher rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt
vorliegt es an wesentlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt o-
der eine geltend gemachte Tat zwar unter Strafe steht, es aber offensichtlich an
einem hinreichenden Verdacht fehlt (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 160, Ziff. 2).
In der angefochtenen Verfügung schildert der Kreispräsident zunächst
die örtlichen Verhältnisse und führt sodann aus, dass A. unter den gegebenen
Umständen dazu gezwungen gewesen sei, die ganze Breite der Kantonsstras-
se als Manövrierfläche zu beanspruchen, um auf den gegenüberliegenden
Parkplatz zu gelangen. Mit der Begründung, A. habe dies aufgrund der Akten
mit der nötigen Sorgfalt getan und keine Vortrittsrechte verletzt, lehnt er sodann
die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner ab. Entge-
gen der Auffassung der Vorinstanz erweist sich indes die Rechtslage nicht von
vornherein als derart offensichtlich, dass die Ablehnung einer Strafuntersu-
chung gegen A. gerechtfertigt erscheint. Vielmehr stellen sich aufgrund des ge-
schilderten Sachverhalts im Hinblick auf ein allfälliges Fehlverhalten des Be-



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schwerdegegners, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, mehrere Rechtsfra-
gen, auf die seitens des Kreispräsidenten einzugehen gewesen wäre.
a) Angesichts des laut Polizeirapport (vgl. act. 1 b, S. 1, 3) auf der Fahr-
bahn liegenden Schneematsches und aufgrund des Unfallzeitpunkts (nachts um
zirka 22.30 Uhr) erscheint es nicht abwegig, dass die Fahrbahn glitschig und
die Sicht wegen der herrschenden Dunkelheit eingeschränkt war. Entsprechend
hätte sich der Kreispräsident mit der Frage auseinandersetzen müssen, inwie-
fern die zum Unfallzeitpunkt gegebenen örtlichen Sichtund Strassenverhält-
nisse im Hinblick auf das Vorliegen einer allfälligen Verkehrsregelverletzung
von A. eine Rolle gespielt haben könnten. Diesbezüglich fehlen jedoch in der
angefochtenen Verfügung jegliche Ausführungen. Selbst in seiner Vernehmlas-
sung, wo auf die örtlichen Sichtund Strassenverhältnisse hingewiesen wird,
geht der Kreispräsident darauf nicht mit Bezug auf das Verhalten von A. ein,
sondern berücksichtigt diese Umstände allein zu Lasten des Kollisionsgegners
und verkennt dabei, dass es hier nicht um die Prüfung eines allfälligen Fehlver-
haltens von Z. geht. Vielmehr steht gemäss Anzeige des Beschwerdeführers
das Verhalten von A. zur Diskussion. Die erwähnten Umstände hätten mithin
nicht nur im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers, sondern auch
bezogen auf dasjenige von A. berücksichtigt werden müssen.
b) Aufgrund des Sachverhalts und der gegebenen örtlichen Verhältnisse
hätte sich sodann eine konkrete Auseinandersetzung insbesondere mit den
Bestimmungen gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 34
Abs. 3 SVG aufgedrängt.
Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf der Führer, der sein Fahrzeug in den
Verkehr einfügen, wenden rückwärts fahren will, andere Strassenbenützer
nicht behindern; diese haben den Vortritt. Den Vortritt haben, heisst einen
Rechtsanspruch auf ungestörte Fortsetzung seines Weges zu besitzen (vgl.
Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 6. Aufl., Zürich 2002, S.
117/118, Ziff. 2. lit. aa/bb). Die Kollision ereignete sich, als A. sein Fahrzeug
vom Ausstellplatz des Restaurants C. rückwärts über die Kantonsstrasse auf
den gegenüberliegenden Parkplatz lenkte; dabei war er gegenüber den auf der
Fahrbahn herannahenden Strassenbenützern vortrittsbelastet. Der Kreispräsi-
dent hätte sich folglich mit der Frage befassen müssen, ob allenfalls Anhalts-
punkte vorliegen, dass der Beschwerdegegner bei seinem Fahrmanöver den
Anspruch der herannahenden Verkehrsteilnehmer auf ungestörte Fortsetzung



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ihrer Fahrt und damit Art. 36 Abs. 4 SVG verletzt hat. Diese ist nicht mit der Be-
gründung zu verneinen, dass -wie der Kreispräsident ausführtim Kanton
Graubünden unzählige an die Kantonsstrasse grenzende Parkplätze bestehen,
bei denen die Autolenker die Fahrbahn als Einbiegeund Ausfahrfläche benut-
zen müssen. Vielmehr stellen sich in diesem Zusammenhang verschiedene
konkrete Fragen, mit denen sich die Vorinstanz hätte auseinandersetzen müs-
sen. So drängt sich mit Blick auf mögliche Anhaltspunkte für eine Behinderung
des Kollisionsgegners durch das Fahrmanöver von A. unter anderem eine nä-
here Auseinandersetzung mit der Distanz auf, welche zwischen dem Fahrzeug
von Z. und demjenigen des Beschwerdegegners lag, als letzterer rückwärts auf
die Kantonsstrasse einfuhr. Dabei sind angesichts der widersprüchlichen res-
pektive fehlenden Angaben der Kollisionsgegner mögliche Unklarheiten allen-
falls durch weitere Beweiserhebungen auszuräumen. In Anbetracht der herr-
schenden Dunkelheit hätte der Kreispräsident zudem das Verhalten des Be-
schwerdegegners insbesondere auch unter dem Aspekt prüfen müssen, dass
den Sichtverhältnissen grundsätzlich der Vortrittsbelastete Rechnung zu tragen
hat (vgl. Giger, a.a.O., S. 118, Ziff. 2. lit. bb mit Hinweisen). Angesichts des in
Fahrtrichtung von Z. rechts der Fahrbahn liegenden Schneehaufens stellt sich
dabei auch die Frage nach dem Vorliegen einer -nebst der herrschenden Dun-
kelheit weiteren möglichen Sichteinschränkung und deren Konsequenzen für
das Verhalten von A.. Dabei ist im Hinblick auf die Prüfung möglicher Konse-
quenzen insbesondere auch an die beim Verlassen von Abstellflächen gemäss
Art. 36 Abs. 4 SVG geltende Vorsichtspflicht zu denken, wonach zur Überwa-
chung des Fahrmanövers bei unübersichtlichen Parkplatzausfahrten nötigen-
falls eine Hilfsperson beizuziehen ist (vgl. Giger, a.a.O., S. 123/124 lit. d; Art. 15
Abs. 3 VRV). Der Kreispräsident hat sich zwar zumindest in seiner Vernehm-
lassung mit der Frage einer eventuellen Sichtbehinderung durch den erwähnten
Schneehaufen auseinandergesetzt und eine solche schliesslich verneint. Er hat
aber auch diese Frage wiederum nur bezogen auf das Verhalten des Be-
schwerdeführers geprüft und ist mit keinem Wort darauf eingegangen, inwieweit
dadurch allenfalls eine Sichtbeschränkung für den Beschwerdegegner vorgele-
gen haben könnte, die bei der Beurteilung des Verhaltens von A. zu berücksich-
tigen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang bleibt überdies darauf hinzu-
weisen, dass die Gründe für die Ablehnung einer Strafuntersuchung wie auch
bei der Einstellung eines Strafverfahrens in der Verfügung selbst enthalten sein
müssen (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 165, Ziff. 4 Abs. 2). Sie können nicht, wie es
vorliegend der Kreispräsident getan hat, mittels Vernehmlassung im Beschwer-
deverfahren nachgeschoben werden.



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Dem oben erwähnten Anspruch anderer Strassenbenützer auf unbehin-
derte Fortsetzung der Fahrt ist sodann auch in Zusammenhang mit jenen Vor-
sichtspflichten Rechnung zu tragen, welchen der gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG
zur Beherrschung des Fahrzeugs verpflichtete Führer nachzukommen hat (vgl.
Giger, a.a.O., S. 90, Ziff. 1 Abs. 3). In Nachachtung dieses Anspruchs hat der
Lenker seine Aufmerksamkeit insbesondere dahin zu richten, wo vortrittsbe-
rechtigte Strassenbenützer zu erwarten sind, wobei bei schlechtem Wetter,
Dämmerung etc. besondere Aufmerksamkeit geboten ist (vgl. Giger, a.a.O., S.
92 lit. b mit Hinweisen). Angesichts der zum Unfallzeitpunkt herrschenden Dun-
kelheit sowie der Angaben des Beschwerdegegners, wonach seine Frau ihn auf
das herannahende Fahrzeug aufmerksam machen musste und er sich offenbar
unbesehen davon weiterhin nach hinten zum angesteuerten Parkplatz orientier-
te, hätte sich der Kreispräsident folglich ebenso mit der Frage beschäftigen
müssen, ob A. sein Fahrmanöver mit der erforderlichen Aufmerksamkeit durch-
geführt hat. Ausgehend vom Sachverhalt erscheint schliesslich auch eine Aus-
einandersetzung mit Art. 34 Abs. 3 SVG unerlässlich. Diese Bestimmung ver-
pflichtet den Führer unabhängig von den Vortrittsregeln, beim Ändern der Fahrt-
richtung auf den Gegenverkehr Rücksicht zu nehmen (vgl. Giger, a.a.O., S.
104/105, Ziff. 3). Vorliegend ist A. nach links auf den Ausstellplatz beim Restau-
rant C. abgebogen und dann rückwärts auf die Kantonsstrasse eingefahren.
Damit stellt sich die Frage, ob hier nicht ein im Sinne von Art. 34 Abs. 3 SVG
mit Richtungsänderungen verbundenes Fahrmanöver vorliegt, welches nur un-
ter Rücksichtnahme auf den Gegenverkehr ausgeführt werden darf. Der Kreis-
präsident hätte sich daher neben allfälligen anderen insbesondere auch mit die-
ser Frage befassen und bejahendenfalls prüfen müssen, ob Anhaltspunkte da-
für gegeben sind, dass A. bei seinem Fahrmanöver die in Art. 34 Abs. 3 SVG
statuierte Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Gegenverkehr missachtet hat.
c) Im Lichte der vorstehenden Erwägungen wird somit deutlich, dass die
Rechtslage vorliegend nicht derart klar ist, dass die Ablehnung einer Strafunter-
suchung gegen A. gerechtfertig erscheint. Vielmehr ergeben sich aufgrund der
konkreten Umstände eine Vielzahl von Rechtsfragen, auf die der Kreispräsident
anlässlich einer Auseinandersetzung insbesondere mit den oben genannten
SVG-Bestimmungen hätte eingehen müssen. Die vom Kreispräsidenten Surses
verfügte Ablehnung einer Strafuntersuchung gegen A. ist demzufolge nicht
haltbar. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an den Kreispräsidenten Surses zurückzuweisen. Dieser wird
sich alsdann insbesondere mit den dargelegten Punkten auseinandersetzen



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und diesbezügliche Unklarheiten allenfalls durch weitere Beweiserhebungen
ausräumen müssen, wobei er seinen neuerlichen Entscheid im Sinne der vor-
stehenden Erwägungen sorgfältig und nachvollziehbar zu begründen haben
wird.
3. Ist die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, so gehen die
Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art.
160 Abs. 1 StPO). Von einer ausseramtlichen Entschädigung an Z., der die hier
beurteilte Beschwerde in seiner Stellung als Geschädigter erhoben hat, ist
mangels gesetzlicher Grundlage praxisgemäss abzusehen (Art. 160 Abs. 4
StPO e contrario).





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Demnach erkennt die Beschwerdekammer :
1. Die
Beschwerde
wird
gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufge-
hoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Kreispräsidenten
Surses zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-gehen zu Lasten
des Kantons Graubünden.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Mitteilung
an:
__
Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident
Die Aktuarin


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