Der Beschwerdeführer A. erstattete am 17. Juni 2015 Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner B. wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Die Staatsanwaltschaft lehnte am 8. März 2016 eine Untersuchung ab. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein, da er glaubte, dass der Beschwerdegegner unrechtmässig Vermögenswerte auf sein Konto überwiesen hatte. Nach verschiedenen Untersuchungen und Schreiben der Bank konnte kein hinreichender Verdacht auf strafbares Verhalten des Beschwerdegegners festgestellt werden. Das Gericht wies die Beschwerde ab und legte die Kosten dem Beschwerdeführer auf.
Urteilsdetails des Kantongerichts BK-03-57
Kanton: | GR |
Fallnummer: | BK-03-57 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 12.12.2003 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Störung des öffentlichen Verkehrs etc |
Schlagwörter : | Graubünden; Eingabe; Staatsanwaltschaft; Beschwerdekammer; Kantons; Kantonsgericht; Vorsitz; Frist; Umarbeitung; Justiz; Verfahren; Kantonsgerichts; Entscheid; Sinne; Androhung; Verfahren; Rechtsschrift; Äusserungen; Bundesgericht; Bündner; Institutionen; Vorsitzende; Verkehr; Verfügung |
Rechtsnorm: | Art. 65b StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts BK-03-57
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 12. Dezember 2003
Schriftlich mitgeteilt am:
BK 03 57
Verfügung
Kantonsgerichtspräsidium
Vorsitz Vizepräsident
Bochsler
Aktuar Blöchlinger
——————
In der strafrechtlichen Beschwerde
des G., Beschwerdeführer,
gegen
die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Oktober
2003, mitgeteilt am 22. Oktober 2003, in Sachen gegen A., Beschwerdegegner,
betreffend Störung des öffentlichen Verkehrs etc.,
wird nach Kenntnisnahme der Beschwerdeschrift und der Akten festgestellt und
in Erwägung,
-
dass G. am 4. September 2001 beim Kreisamt Fünf Dörfer Strafklage
gegen A. wegen Sachbeschädigung etc. einreichte,
2
-
dass das Kreisamt Fünf Dörfer die Strafklage am 11. Dezember 2002 an
die Staatsanwaltschaft Graubünden weiterleitete, welche in der Folge die
Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen A. ablehnte,
-
dass die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden die
von G. dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juni 2003
guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache im Sinne
der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückwies (BK
03 2),
-
dass in diesem Entscheid insbesondere festgestellt wurde, dass sich G.
trotz mehrmals erfolgtem Hinweis (BK 00 77, 00 42, 00 41, 98 42) erneut
über Art. 65b Abs. 1 StPO hinweggesetzt habe, indem er sich in seinen
Rechtsschriften und Beilagen in despektierlichem und völlig
unangebrachtem Ton über das Justizwesen des Kantons Graubünden
geäussert und dieses mit kriminellen Organisationen in Zusammenhang
gebracht habe,
-
dass G. im vorerwähntem Entscheid zudem ausdrücklich darauf
hingewiesen wurde, dass gemäss Art. 65b Abs. 3 StPO schriftliche
Eingaben mit ungebührlichem, unleserlichen unnötig weit-
schweifigem Inhalt unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Umarbeitung
zurückgewiesen werden können mit der Androhung, dass die Eingabe
bei Nichteinhaltung der Frist nicht beachtet werde,
-
dass in jenem Verfahren jedoch von einer Aufforderung zur Umarbeitung
abgesehen wurde, um das Verfahren nicht noch weiter in die Länge zu
ziehen,
-
dass dem Beschwerdeführer hingegen gestützt auf Art. 65b Abs. 2 StPO
ein Verweis erteilt und er zudem ausdrücklich darauf aufmerksam ge-
macht wurde, dass inskünftig eine Rechtsschrift mit derart ungeziemen-
den Äusserungen unter Androhung, dass darauf sonst nicht eingetreten
werde, zur Überarbeitung zurückgewiesen werde und er im Wiederho-
lungsfall mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 300.-zu rechnen habe (vgl.
zum Ganzen BK 03 2 E. 1 S. 3),
-
dass G. schon in einem früheren Beschwerdeverfahren aus den
nämlichen Gründen ein Verweis erteilt werden musste (BK 00 77),
3
-
dass das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
eintrat und unter anderem ausführte, dass auch die Eingabe an das
Bundesgericht verschiedene Äusserungen (insbesondere gegenüber
Bündner Justizund Polizeivertretern) enthalte, welche den Anstandsre-
geln kaum noch zu genügen vermöchten und G. im Wiederholungsfall
mit Disziplinarmassnahmen zu rechnen habe (Urteil des Bundesgerichts
1P.22/2001 vom 8. Februar 2001),
- dass
die
Staatsanwaltschaft
Graubünden, nachdem die Beschwerde-
kammer den eingangs erwähnten Fall an sie zurückgewiesen hatte (BK
03 2), gegen A. ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und
Störung des öffentlichen Verkehrs eröffnete,
-
dass sie nach durchgeführter Untersuchung das Strafverfahren mit Ver-
fügung vom 22. Oktober 2003 einstellte,
-
dass G. dagegen am 13. November 2003 (Poststempel) Beschwerde an
die Beschwerdekammer einreichte,
-
dass sich der Beschwerdeführer in dieser Eingabe wiederum über jegli-
che Anstandsregeln im Sinne von Art. 65b Abs. 1 StPO hinwegsetzt, in-
dem er insbesondere Behörden und Beamte der Lüge, Erpressung und
des Amtsmissbrauchs bezichtigt und ihnen des Weiteren Beziehungskor-
ruption, Filz, Befangenheit, Abhängigkeit und Beeinflussung durch nicht
rechtsstaatliche Personen und Institutionen vorwirft,
-
dass der Beschwerdeführer des Weiteren geltend macht, die Bündner
Justiz, Polizei und Staatsanwaltschaft seien schuldig an den kriminellen
Handlungen und Vergehen der Nachbarn gegen ihn, da die genannten
Institutionen dies fördern, unterstützen und rechtswidrige Urteile gegen
ihn fällen würden und sie somit die jetzige Situation mitverursacht und
folglich zu verantworten hätten,
-
dass der Vorsitzende der Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 26. November 2003 mitteilte, dass er in seiner Be-
schwerde einmal mehr verschiedene Personen, Beamte und kantonale
Institutionen wiederholt unlauterer Machenschaften etc. bezichtige und
die Rechtsschrift damit den Anforderungen im Sinne von Art. 65b Abs. 3
StPO nicht genüge,
4
-
dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, seine Eingabe vom 13.
November 2003 umzuarbeiten, indem er von ungebührlichen Äusserun-
gen, wie sie insbesondere S. 3 - 5 aufweisen würden, absehe,
-
dass ihm hierfür eine Frist bis zum 8. Dezember 2003 eingeräumt wurde
mit der Androhung, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
falls diese Frist unbeachtet bleibe die umgearbeitete Beschwerde
weiterhin ungebührliche Vorhalte aufweise,
-
dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2003 eine schriftliche Ant-
wort überbrachte,
-
dass er darin den Vorsitzenden der Beschwerdekammer aufforderte, ihm
innert der nächsten 10 Tage in einer detaillierten Erklärung darzulegen,
welche Schilderungen ungebührlich sein sollen, ansonsten er auf die
Forderung gemäss Schreiben vom 26. November 2003 nicht eingehen
könne,
-
dass G. dem Schreiben des Vorsitzenden der Beschwerdekammer vom
26. November 2003 mit hinreichender Klarheit entnehmen konnte,
aufgrund welcher Aussagen in seiner Beschwerde eine Umarbeitung zu
erfolgen habe,
-
dass es aufgrund der massiven und unhaltbaren Vorwürfe von G. nicht
erforderlich war, diese im Einzelnen zu benennen, zumal sie auch für ihn
ohne Weiteres erkennbar sind und er deswegen auch schon wiederholt
gemahnt und verwarnt werden musste,
-
dass unter diesen Umständen auf seine vorerwähnte Aufforderung zur
genauen Bezeichnung der ungebührlichen Äusserungen nicht weiter ein-
zugehen ist,
-
dass G. in seinem Antwortschreiben vom 8. Dezember 2003 die Organe
der Bündner Justiz erneut unlauterer Machenschaften bezichtigt und er
ihnen insbesondere Amtsmissbrauch, Nötigung, Einschränkung der
Bewegungsfreiheit, Lügen etc. vorwirft und sie zudem bezichtigt,
Grundbucheinträge und Verträge zu missachten und sich damit straffällig
gemacht zu haben,
-
dass G. offensichtlich weiterhin nicht gewillt ist, sich im Verkehr mit den
Organen der Strafrechtspflege anständig und korrekt zu benehmen,
5
- dass
mangels
Umarbeitung seiner Beschwerdeschrift diese unbeachtlich
bleibt und daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 65 Abs. 3
StPO),
-
dass G. darauf hingewiesen wird, dass mit künftigen Eingaben, die den
Anforderungen von Art. 65b StPO nicht genügen, gleich verfahren wird,
-
dass die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer zu
überbinden sind,
6
verfügt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-gehen zu Lasten
des Beschwerdeführers.
3. Mitteilung
an:
——————
Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden:
Der Vizepräsident: Der Aktuar:
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