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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils BK-03-52: Kantonsgericht Graubünden

Der Text beschreibt einen Gerichtsfall, in dem die Beschuldigten A. und B. des mehrfachen Amtsmissbrauchs, der Freiheitsberaubung, der Nötigung, der Körperverletzung und weiterer Delikte angeklagt sind. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigten zu 16 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung und einer Geldstrafe. Die Gerichtskosten wurden den Beschuldigten auferlegt. Es wird über Berufungsanträge der Verteidigung und des Privatklägers sowie der Staatsanwaltschaft berichtet. Das Bundesgericht hob das Urteil auf und wies den Fall zur erneuten Beurteilung an das Obergericht zurück. Es gab Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Privatklägers und der Beweislage bezüglich der Verletzungen. Die Beschuldigten bestritten die Vorwürfe. Es wurde festgestellt, dass die Beweislage ungenügend war, um die Anklagepunkte rechtsgenügend zu beweisen. Die Gerichtskosten wurden den Beschuldigten auferlegt, und weitere Beweisanträge wurden abgelehnt.

Urteilsdetails des Kantongerichts BK-03-52

Kanton:GR
Fallnummer:BK-03-52
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid BK-03-52 vom 24.11.2003 (GR)
Datum:24.11.2003
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Verletzung von Verkehrsregeln
Schlagwörter : Fahrzeug; Meter; Hauptstrasse; Strasse; Geländewagen; Vortritt; Vortritts; Graubünden; Beschwerdekammer; Einstellungsverfügung; Kantons; Kollision; Metern; Einmündung; Kreispräsident; Geschwindigkeit; Distanz; Kreispräsidenten; Ramosch; Fahrt; Verkehr; Kantonsgericht; Verletzung; Personenwagen; Richtung; Abzweigung; Untersuchung
Rechtsnorm:Art. 138 StPO ;Art. 14 VRV ;Art. 160 StGB ;Art. 176a StPO ;Art. 36 SVG ;
Referenz BGE:99 IV 173;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts BK-03-52

Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 24. November 2003
Schriftlich mitgeteilt am:
BK 03 52

Entscheid
Beschwerdekammer
Vorsitz Vizepräsident
Bochsler
RichterInnen
Heinz-Bommer und Rehli
Aktuarin Duff
Walser
——————
In der strafrechtlichen Beschwerde
des A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas
Castelberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur,

gegen

die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Ramosch vom 19. September
2003, mitgeteilt am 3. Oktober 2003, in Sachen gegen B., Beschwerdegegner,
betreffend Verletzung von Verkehrsregeln,

hat sich ergeben:



2


A. Am 27. April 2003 fuhr A. mit seinem Personenwagen auf der Strasse
von C. her kommend bergwärts Richtung D.. Als er sich zirka 45 Meter vor der
Abzweigung E. befand, bog von dort B. mit seinem roten Geländewagen in die
Strasse ein, um Richtung F. zu fahren. A. verlangsamte daraufhin seine Fahrt,
bemerkte jedoch nicht sofort, dass es sich beim Fahrzeug von B. um einen
landwirtschaftlichen Motorkarren mit einer Höchstgeschwindigkeit von lediglich
30 km/h handelte. Als er dies schliesslich erkannte, war es gemäss seinen
Angaben bereits zu spät, um anzuhalten. Um eine Auffahrkollision zu
vermeiden, wich A. daher nach links auf die Gegenfahrbahn aus. Als er auf der
Gegenfahrbahn den korrekt entgegenkommenden Personenwagen von G.
bemerkte, versuchte er sofort wieder auf die rechte Fahrbahnhälfte zu
gelangen. Dabei kollidierte A. frontal mit dem Fahrzeug von G. und touchierte
den Geländewagen von B. hinten links.
B. Mit Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28.
Mai 2003 wurde die Sache dem Kreispräsidenten Ramosch zur Verfolgung im
Strafmandatsverfahren überwiesen.
C. Mit Strafmandat vom 19. September 2003, mitgeteilt am 3. Oktober
2003, sprach der Kreispräsident Ramosch A. der einfachen Verletzung von
Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn dafür mit
einer Busse von Fr. 500.--. Das Verfahren gegen B. wurde mit derselben
Verfügung eingestellt.
D. Gegen diese Einstellungsverfügung liess A. am 21. Oktober 2003
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden
erheben. Seine Rechtsbegehren lauten:
„1. Die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben und zur
weiteren Untersuchung bzw. zum Aussprechen eines Strafmanda-
tes an das Kreisamt zurückzuweisen.

2.
Unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge.“
In seiner Stellungnahme vom 10. November 2003 beantragt der Kreis-
präsident Ramosch die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. B. liess
sich nicht vernehmen.



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Auf die Begründung in den Rechtsschriften sowie die Erwägungen in der
angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, im folgenden
eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :
1. Gegen Untersuchungshandlungen sowie gegen Ablehnungsund Ein-
stellungsverfügungen des Kreispräsidenten kann gemäss Art. 176a StPO bei
der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde
nach Art. 138 und 139 StPO geführt werden. Gemäss Art. 138 StPO kann die
Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf
Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Eine Ein-
stellungsverfügung ist nur angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle
stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhalts-
punkte für das Vorliegen einer strafund verfolgbaren Handlung gegeben sind
und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste
und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis
massgeblich beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung
hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen,
die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen, wenn die
Möglichkeiten zu einer sinnvollen Untersuchungsergänzung gar nicht ausge-
schöpft wurden (PKG 1975 Nr. 58, S. 169 sowie W. Padrutt, Kommentar zur
StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 164 Ziff. 3.3, S. 111 Ziff.
6).
2. Gemäss Art. 36 Abs. 2, 2. Satz SVG haben Fahrzeuge auf gekenn-
zeichneten Hauptstrassen den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. B. bog
von einer nicht vortrittsberechtigten Strasse auf eine Hauptstrasse ein und war
somit gegenüber den Fahrzeugen auf der Hauptstrasse vortrittsbelastet. Wer
zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in
seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu
mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten
(Art. 14 Abs. 1 VRV). Den Vortritt haben heisst, einen Rechtsanspruch auf un-
gestörte Fortsetzung seines Weges zu besitzen. Den Vortrittsberechtigten be-
hindert somit grundsätzlich, wer ihn zu einem Verhalten veranlasst, zu dem er
an sich nicht verpflichtet wäre und das er nicht will, wer ihm also die Möglichkeit
nimmt, sich im Rahmen seiner Vortrittsberechtigung frei im Verkehr zu bewe-



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gen. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Behinde-
rung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VRV insbesondere dann zu bejahen, wenn der
Berechtigte durch das Verhalten des Vortrittsbelasteten seine Fahrweise brüsk
ändern muss, das heisst vor, auf kurz nach der Verzweigung zu brüskem
Bremsen, Beschleunigen Ausweichen gezwungen wird, gleichgültig ob
eine Kollision erfolgt nicht (vgl. BGE 99 IV 173 ff., 174; 105 IV 341; 114 IV
146; Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts,
Band I, 2. Aufl., Bern 2002, N 863-865; Giger, Kommentar zum SVG, 6. Aufl.,
Zürich 2002, S. 117/118).
a) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geht gestützt auf die An-
gaben der Unfallbeteiligten davon aus, dass A. vom Zeitpunkt, als B. in die
Hauptstrasse einbog, bis zur Kollision nicht einmal 55 Meter zurücklegte. Er
führt eine Bremswegberechnung durch und gelangt ausgehend von der Distanz
von 55 Metern zum Schluss, dass es seinem Mandanten aufgrund des
Verhaltens von B. selbst bei sofortiger Vollbremsung nicht möglich gewesen
wäre, eine Kollision zu verhindern. Damit sei das Missachten des Vortrittsrechts
seitens B. erstellt. Diese Argumentation erscheint problematisch, weil die der
Bremswegberechnung zu Grunde liegenden Distanzen und Geschwindigkeiten
auf blossen Schätzungen beruhen und auch keine auswertbaren Bremsspuren
des von A. gelenkten Personenwagens vorliegen. Darüber hinaus geht es bei
der Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer Verletzung des
Vortrittsrechts nicht darum, ob mit einer Vollbremsung seitens des
Beschwerdeführers eine Kollision hätte verhindert werden können. Ob es zu
einer Kollision kam nicht, spielt hinsichtlich der Bestimmung von Art. 14
Abs. 1 VRV keine Rolle. Entscheidend ist nach dem oben Gesagten vielmehr
die Frage, ob der herannahende A. durch das Einbiegen von B. in die
Hauptstrasse dazu gezwungen wurde, seine Fahrweise brüsk zu ändern. Ist
dies selbst dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer sofort erkannt hätte,
dass es sich beim Geländewagen von B. um ein langsames Fahrzeug mit einer
Höchstgeschwindigkeit von lediglich 30 km/h handelte, so liegt eine Verletzung
des Vortrittsrechts von A. vor.
b) B. sagte anlässlich der polizeilichen Befragung aus, er habe bei der
Einmündung in die Strasse angehalten und den Verkehr beobachtet. Gemäss
seinen Angaben hat er den von A. gelenkten Personenwagen in einer
Entfernung von zirka 45 bis 50 Metern mit einer geschätzten Geschwindigkeit
von 50-55 km/h auf der Hauptstrasse herannahen sehen. Aufgrund dieser



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Ausgangslage habe er sich entschlossen, in die Strasse in Richtung F.
einzubiegen (act. 2, S. 1). A. gab anlässlich der polizeilichen Befragung
entsprechend zu Protokoll, dass er sich zirka 45 Meter vor der Abzweigung E.
befunden habe, als ein roter Geländewagen in die Strasse in Richtung F.
eingebogen sei. In der Annahme, es handle sich dabei um einen „normalen“
Verkehrsteilnehmer, habe er seine Fahrt von 80-90 km/h langsam auf 50-60
km/h verlangsamt. Erst danach sei er von der Tatsache überrascht worden,
dass es sich beim eingebogenen Fahrzeug um einen „30er-Jeep“ handelte (vgl.
act. 3).
Laut Polizeirapport wurde die Strecke von der Einmündung bis zur Stelle,
wo sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Einbiegens von B. befand,
noch vor Ort mit beiden Beteiligten abgelaufen. Dabei bestätigten sowohl A. als
auch B. die Distanz von zirka 45 Metern (vgl. act. 1, S. 7). Aufgrund der
Angaben von B. und A. ist somit davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer seine Fahrt rund 45 Meter vor der Einmündung verlangsamt
und sich dem an der Abzweigung befindlichen Geländewagen mit einer
Geschwindigkeit von 50-60 km/h genähert hat. B. hat gemäss seinen
Schilderungen gesehen, dass ein Fahrzeug aus einer Distanz von rund 45
Metern auf der Hauptstrasse herangefahren kam. Zu diesem Zeitpunkt hatte er
mit seinem Geländewagen an der Einmündung angehalten. Das bedeutet, dass
er sein Fahrzeug aus dem Stillstand beschleunigen musste, um in die Strasse
einzubiegen. Dabei wusste B., dass er seinen Wagen bloss auf maximal 30
km/h beschleunigen kann, also nur auf weit unter die Höchstgeschwindigkeit
von 80 km/h, welche auf der Strasse gilt, auf die er einbiegen wollte und auf der
sich A. der Einmündung näherte. Trotz alledem bog B. mit seinem Fahrzeug vor
dem herannahenden Beschwerdeführer in die Hauptstrasse ein. Zwar sagte G.
gegenüber der Polizei aus, dass der rote Jeep seiner Meinung nach korrekt in
die Strasse eingebogen sei. In Anbetracht der dargelegten Umstände vermag
diese Aussage jedoch nicht zu überzeugen. Bei einer Geschwindigkeit von 50-
60 km/h und einer Distanz von zirka 45 Metern brauchte der Beschwerdeführer
kaum mehr als rund drei Sekunden, bis er die Abzweigung erreichte. B. hatte
also lediglich etwa drei Sekunden Zeit, um sein stillstehendes Fahrzeug zu
beschleunigen und auf die Hauptstrasse einzubiegen, bevor A. bei der
Einmündung anlangte. In Anbetracht der geringen Maximalgeschwindigkeit und
Beschleunigung des Geländewagens stellt aber der Abstand von 45 Metern
zum herannahenden A. keine angemessene Entfernung dar, um vor dem
Beschwerdeführer in die Hauptstrasse einzufahren, ohne diesen zu behindern.



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Es wird allein schon daraus deutlich, dass der vortrittsberechtigte
Beschwerdeführer durch das Einbiegen von B. in die Strasse zu brüskem
Bremsen gezwungen wurde und seine Geschwindigkeit selbst dann brüsk hätte
andern müssen, wenn er von Anfang an erkannt hätte, dass es sich beim
Geländewagen von B. um ein Fahrzeug mit einer Maximalgeschwindigkeit von
30 km/h handelte. Kommt hinzu, dass B. während dieses Zeitraums von etwa
drei Sekunden mit seinem Geländewagen lediglich 10-15 m weit kam, bevor der
Beschwerdeführer von hinten mit ihm zusammenstiess. Dies ergibt sich einer-
seits aus den Angaben von G., wonach der Geländewagen lediglich 10-15
Meter von der Einmündung entfernt war, als es zur Kollision kam (vgl. act. 5, S.
2). Überdies wird dies auch durch die Aussage von B. selbst, wonach er sich
Mitte bis Ende der Brücke befunden habe, als er hinten links an seinem Wagen
eine leichte Kollision wahrnahm (vgl. act. 2), sowie durch die Unfallskizze
bestätigt, auf der die Endposition des Fahrzeugs von A., die Distanzangaben
und die Brücke eingezeichnet sind (vgl. act. 8). Die kurze Entfernung von zirka
10-15 Metern von der Verzweigung E. bis zur Stelle, wo der Beschwerdeführer
mit dem Geländewagen von B. kollidiert ist, zeigt ebenso deutlich, dass A.
infolge des Einbiegens von B. in die Hauptstrasse zu brüskem Bremsen
gezwungen wurde und seine Fahrweise auch dann brüsk hätte andern müssen,
wenn er sofort bemerkt hätte, dass vor ihm ein langsames „30er-Fahrzeug“ auf
die Hauptstrasse einbog.
Nach dem Gesagten ist die Einstellungsverfügung mit der vom Kreisprä-
sidenten angeführten Begründung nicht haltbar. Vielmehr liegt der Schluss
nahe, dass B. den vortrittsberechtigten Beschwerdeführer im Sinne von Art. 14
Abs. 1 VRV in seiner Fahrt behindert und damit dessen Vortrittsrecht gemäss
Art. 36 Abs. 2 SVG missachtet hat. Jedenfalls kann bei einer Gesamtwürdigung
der Beweise nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verurteilung
unwahrscheinlich und damit ein Freispruch erwartet werden müsste. Die
Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache an den Kreispräsidenten zurückzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StGB). Von einer ausseramt-
lichen Entschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers ist mangels gesetzli-
cher Grundlage abzusehen.



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Demnach erkennt die Beschwerdekammer :
1. Die
Beschwerde
wird
gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufge-
hoben und die Sache an den Kreispräsidenten Ramosch zurückgewie-
sen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-gehen zu Lasten
des Kantons Graubünden.
3. Mitteilung
an:
__
Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident
Die Aktuarin


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