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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils BK-03-50: Kantonsgericht Graubünden

Ein Fahrzeuglenker wurde bei einer Verkehrskontrolle aufgrund von Cannabis-Spuren im Auto und Anzeichen von Drogenkonsum angehalten. Obwohl im Blut des Fahrzeuglenkers THC nachgewiesen wurde, konnte keine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit festgestellt werden. Das Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand wurde eingestellt, jedoch wurden dem Fahrzeuglenker die Verfahrenskosten auferlegt. Der Fahrzeuglenker erhob Beschwerde gegen die Kostenauflage, da er angab, dass das Cannabis seinem Beifahrer gehörte. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden auf 200 CHF festgesetzt.

Urteilsdetails des Kantongerichts BK-03-50

Kanton:GR
Fallnummer:BK-03-50
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid BK-03-50 vom 24.11.2003 (GR)
Datum:24.11.2003
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ehrverletzung
Schlagwörter : Kreispräsident; Gesuch; Rechtspflege; Frist; Verfahren; Kreispräsidenten; Verfahren; Kostenvorschuss; Sicherstellung; Verfügung; Sicherheitsleistung; Beschwerdekammer; Ehrverletzung; Prozessführung; Verfahrens; Richter; Einzelrichter; Hauptsache; Präsident; Kantonsgericht; Graubünden; Entscheid; Beschwerdeführers
Rechtsnorm:Art. 162 StPO ;Art. 167 StPO ;Art. 39 ZPO ;Art. 41 ZPO ;Art. 43 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts BK-03-50

Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 24. November 2003
Schriftlich mitgeteilt am:
BK 03 50

Entscheid
Beschwerdekammer
Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichterin Heinz-Bommer und Kantonsrichter
Rehli, Aktuarin Mosca.
——————
In der strafrechtlichen Beschwerde
des A., Beschwerdeführer,

gegen

die Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten C. vom 16. September 2003,
mitgeteilt am 19. September 2003, in Sachen des Beschwerdeführers gegen B.,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suender-
hauf, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur,
betreffend Ehrverletzung,

hat sich ergeben:



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A. Am 10. Juli 2002 reichte A. eine Ehrverletzungsklage gegen B. beim
Kreispräsidenten C. ein. Da die am 17. Oktober 2002 vor dem Kreispräsidenten
C. durchgeführte Sühneverhandlung erfolglos blieb, wurde dem Kläger Frist zur
Ergänzung der Klage angesetzt.
B. B. liess mit Stellungnahme vom 26. März 2003 beantragen, A. sei zu
verpflichten, Fr. 3'000.-zur Sicherstellung der mutmasslichen ausseramtlichen
Kosten zu hinterlegen. Mit Verfügung des Kreispräsidenten C. vom 7. Juli 2003
wurden die Parteien aufgefordert, je einen Kostenvorschuss von Fr. 700.-zu
bezahlen. Darüber hinaus wurde A. verpflichtet, Fr. 3'000.-zur Sicherstellung
der ausseramtlichen Kosten zu hinterlegen. Am 31. Juli 2003 leistete B. den
geforderten Kostenvorschuss. Nachdem A. innert Frist weder den Kostenvor-
schuss noch die Sicherstellung leistete, wurde ihm mit Schreiben des Kreisprä-
sidenten C. vom 4. August 2003 eine Nachfrist bis zum 15. August 2003 ge-
währt, um die besagten Zahlungen zu tätigen. Am 14. August 2003 ersuchte A.
den Kreispräsidenten C. um unentgeltliche Prozessführung. Darauf wurde er
mit Schreiben des Kreispräsidenten C. vom 18. August 2003 aufgefordert, das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu ergänzen, zumal der Grundbe-
darf aufgrund der vorhandenen Angaben nicht berechnet werden konnte. Am
27. August 2003 teilte A. dem Kreispräsidenten C. mit, aufgrund verschiedener
Termine im Ausland sei er nicht in der Lage, die geforderten Zahlen innert Frist
zusammenzustellen, weshalb er um eine Fristerstreckung bis zum 15. Septem-
ber 2003 ersuche. Mit Verfügung vom 28. August 2003 wurde ihm diese Fris-
terstreckung gewährt. Mit Fax-Schreiben vom 15. September 2003 an das Krei-
samt C. reichte A. eine Kopie des Einzahlungsbeleges betreffend den Kosten-
vorschuss ein. Darüber hinaus verkündete er, er könne die geforderte Sicher-
stellung erst auf den 15. Oktober 2003 leisten.
C. Mit Verfügung vom 16. September 2003, mitgeteilt am 19. September
2001, erkannte der Kreispräsident C.:
„1. Das Verfahren U/Nr. 2002/186 wird infolge Nichtleistung der verfüg-
ten Sicherheitsleistung abgeschrieben.
2. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 450.-gehen zulas-
ten des Klägers. Der Kläger hat die Beklagte ausseramtlich mit Fr.
2'000.-inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen.

3. (Rechtsmittelbelehrung)
4. (Mitteilung)“



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D. Dagegen erhob A. am 16. Oktober 2003 Beschwerde bei der Be-
schwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden. Er beantragt:
„1. Die Ziffer 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
vom 19. bzw. 29. 10. 2003 sei aufzuheben.
2. Das Verfahren sei wieder aufzunehmen.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer)
für beide Instanzen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
B. liess mit Vernehmlassung vom 14. November 2003 die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde beantragen. Der Kreispräsident C. beantragt in
seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2003 ebenfalls die Abweisung der Be-
schwerde.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :
1. Der Kreispräsident C. hat das Ehrverletzungsverfahren infolge Nicht-
leistung der verfügten Sicherheitsleistung abgeschrieben. Zur Begründung wur-
de im angefochtenen Entscheid ausgeführt, gemäss Art. 167 StPO könne der
zuständige Richter in jedem Stadium des Verfahrens angemessene Kos-
tenvorschüsse verlangen. Die Frage, ob er auch die Sicherstellung der aus-
seramtlichen Kosten anordnen könne, werde nicht geregelt. Der Ehrverlet-
zungsprozess sei ein stark an den Zivilprozess angelehntes Verfahren. Die
Bestimmungen über die Sicherheitsleistung der Kosten der Gegenpartei seien
somit analog anwendbar. Dem Beschwerdeführer sei gemäss Art. 41 ZPO mit
Schreiben vom 4. August 2003 eine Nachfrist bis zum 15. August 2003 gewährt
worden, um den Kostenvorschuss und die verfügte Sicherheitsleistung zu be-
zahlen. Gleichzeitig sei A. darauf hingewiesen worden, dass bei Nichteinhaltung
der Frist das Verfahren gestützt auf Art. 39 ZPO abgeschrieben werde. Der Be-
schwerdeführer habe zwar innert Frist ein Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege eingereicht. Aufgrund der eingereichten Unterlagen sei jedoch davon
auszugehen, dass dieses abzuweisen wäre. Dem Beschwerdeführer sei Gele-
genheit geboten worden, das mangelhafte Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege zu ergänzen. Indem er innert der angesetzten Frist den Kostenvorschuss
geleistet habe, sei davon auszugehen, dass er das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege zurückgezogen habe. Da A. bereits mit Schreiben vom 4. August
2003 eine Nachfrist unter Androhung der Säumnisfolgen angesetzt worden sei,
sei das Verfahren infolge der nicht erbrachten Sicherheitsleistung abzuschrei-
ben. Diese Vorgehensweise ist nun aber nicht korrekt.



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2. a) Bei Vergehen gegen die Ehre finden im Strafverfahren die besonde-
ren, dem Zivilverfahren angenäherten Vorschriften von Art. 162 ff. StPO An-
wendung. Ergänzend finden die Vorschriften des ordentlichen Strafverfahrens
und subsidiär jene der Zivilprozessordnung Anwendung (Art. 162 StPO). Der
jeweils zuständige Richter kann von den Parteien in jedem Stadium des Verfah-
rens angemessene Kostenvorschüsse verlangen und dafür Frist ansetzten mit
der Androhung, dass bei deren unbenutzten Ablauf die Klage die Anträge
des Angeschuldigten abgeschrieben werden. Dabei finden für unbemittelte Par-
teien die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die unentgeltliche
Rechtspflege Anwendung. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ZPO ist das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege beim zuständigen Einzelrichter, beim Präsidenten des
angerufenen erstinstanzlichen Gerichts und für das Rechtsmittelverfahren beim
Präsidenten der angerufenen Instanz einzureichen (Art. 43 Abs. 1 ZPO). Auf-
grund des Wortlauts liegt es nahe, dass das Gesetz sachlich und funktionell die
Kompetenz zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege dem in der Haupt-
sache zuständigen Einzelrichter beziehungsweise dem Präsidenten des in der
Hauptsache zuständigen Kollegialgerichts übertragen will. Dies aus der Überle-
gung, dass der über die unentgeltliche Rechtspflege befindende Richter die Er-
folgsaussichten des vom Gesuchsteller angestrebten Verfahrens zu prüfen hat
und dafür der in der Hauptsache zuständige Richter am besten geeignet er-
scheint. Somit ist für die unentgeltliche Rechtspflege stets, das heisst auch im
Vermittlungsverfahren, der später für die Beurteilung der Hauptsache zuständi-
ge Sachrichter anzugehen. Dies führt dazu, dass der Kreispräsident wohl in
seiner Funktion als Einzelrichter, jedoch nicht in seiner Funktion als Vermittler,
über die unentgeltliche Rechtspflege befinden kann. Dies gilt insbesondere
auch im Privatstrafklageverfahren betreffend Ehrverletzung (vgl. PKG 2001 Nr.
10).
b) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 14. August 2003
beim Kreispräsidenten C. ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ge-
stellt. Der Kreispräsident C. hat dieses Gesuch behandelt beziehungsweise
dem Beschwerdeführer Frist zur Ergänzung des Gesuches gewährt und, nach-
dem die geforderten Unterlagen nicht nachgereicht wurden, die Bezahlung des
Kostenvorschusses als Rückzug des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege
gewertet. Der Kreispräsident C. hat dabei aber übersehen, dass wie vorste-
hend ausgeführt für die unentgeltliche Rechtspflege im Vermittlungsstadium
der nachmalig in der Hauptsache zuständige Bezirksgerichtspräsident, sei es
als Einzelrichter als Präsident des Kollegialgerichts, zuständig ist. Dem-



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nach ist der Kreispräsident C. verpflichtet, das Gesuch des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Rechtspflege an den hierfür zuständigen Bezirksgerichtsprä-
sidenten weiterzuleiten. Der Entscheid hinsichtlich des Kostenvorschusses und
der Sicherstellung der ausseramtlichen Kosten ist solange zu sistieren, bis der
Bezirksgerichtspräsident E. das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgelt-
liche Prozessführung behandelt hat. Im Resultat ist die Beschwerde somit gut-
zuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 167 Abs. 5
StPO). Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war, wird keine aus-
seramtliche Entschädigung zugesprochen.




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Demnach erkennt die Beschwerdekammer :
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Abschrei-
bungsverfügung wird aufgehoben.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-gehen zu Lasten
der Beschwerdegegnerin.
3. Mitteilung
an:
__
Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident:
Die Aktuarin:


Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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