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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils BK-02-64: Kantonsgericht Graubünden

Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, hat am 25. August 2017 in einem Fall des Nichtbefolgens polizeilicher Anordnungen entschieden. Der Beschuldigte A. wurde schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag ein. Die Gerichtskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Berufung des Beschuldigten wurde abgewiesen, und die Kosten des Berufungsverfahrens wurden ihm auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts BK-02-64

Kanton:GR
Fallnummer:BK-02-64
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid BK-02-64 vom 13.11.2002 (GR)
Datum:13.11.2002
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ehrverletzung (ausseramtliche Entschädigung)
Schlagwörter : Stunden; Entschädigung; Kreispräsident; Stellung; Klage; Aufwand; Telefon; Honorar; Honorarnote; Kreispräsidenten; Datum; Kantons; Aufwendungen; Beschwerdekammer; Ehrverletzung; Interesse; Stellungnahme; Besprechungen; Telefonate; Verfahren; Position; Kantonsgericht; Graubünden; Klage; Verfügung; Begründung; Kürzung
Rechtsnorm:Art. 122 ZPO ;Art. 138 StPO ;Art. 165 StPO ;Art. 167 StPO ;Art. 168 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts BK-02-64

Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni


Dretgira chantunala dal Grischun

Ref.:
Chur, 13. November 2002
Schriftlich mitgeteilt am:
BK 02 64

Entscheid
Beschwerdekammer
Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin ad hoc
Honegger Droll.
——————
In der strafrechtlichen Beschwerde
der B. W . , Beschwerdeführerin,
des S. W . , Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Postfach 545,
Gäuggelistrasse 16 / Brunnenhof, 7002 Chur,
gegen
die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten X. vom 11. Oktober 2002, mitge-
teilt am 15. Oktober 2002, in Sachen gegen C. B . , Beschwerdegegnerin,
betreffend Ehrverletzung (ausseramtliche Entschädigung)

hat sich ergeben:




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A.
Am 17. Mai 2001 reichte C. B. beim Kreispräsidenten X. gegen B. W.
und S. W. eine Strafklage wegen Ehrverletzung ein. Die hierauf anzusetzende ge-
setzliche Sühneverhandlung fand am 27. Juli 2001 statt. Anlässlich der Sühnever-
handlung reichte C. B. einen Kostenund Entschädigungsantrag, datiert vom 26.
Juli 2001, zu den Akten. Mit Datum vom 24. August 2001 ergänzte C. B. die Klage
im Sinne von Art. 165 Abs. 1 StPO. B. W. und S. W. nahmen mit Datum vom 31.
Oktober 2001 zur Klage Stellung. Nach durchgeführter Untersuchung erliess der
Kreispräsident X. am 25. Februar 2002 die Schlussverfügung und setzte den Par-
teien Frist zur Stellung von Anträgen auf Ergänzung der Untersuchung. Mit
Schreiben vom 28. Februar 2002 hielten B. W. und S. W. an den in ihrer Stellung-
nahme angebotenen Zeugenbeweisen fest.
B.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2002, mitgeteilt am 15. Oktober
2002, stellte der Kreispräsident X. die Strafuntersuchung gegen B. W. und S. W.
ein. Dabei wurden in Ziffer 2 des Dispositivs die Verfahrenskosten von Fr. 450.--
C. B. auferlegt, welche zudem verpflichtet wurde, B. W. und S. W. ausseramtlich
mit Fr. 1'500.-zu entschädigen.
C.
Mit Datum vom 4. November 2002 liessen B. W. und S. W. gegen
das Kostendekret des Kreispräsidenten X. strafrechtliche Beschwerde bei der Be-
schwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden erheben mit dem Begehren,
es sei eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 4'314.75 zuzusprechen.
Mit Schreiben vom 8. November 2002 beantragte der Kreispräsident X. mit
der Begründung, dass lediglich die notwendigen Auslagen zu entschädigen seien,
die Abweisung der Beschwerde.
C. B. reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Auf die Begründung der Anträge sowie auf die Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :
1. Gegen
Untersuchungshandlungen,
gegen Ablehnungsund Einstel-
lungsverfügungen sowie gegen Kostendekrete des Kreispräsidenten kann gemäss
Art. 168 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer
des Kantonsgerichtes innert 20 Tagen seit Kenntnisnahme wegen Rechtswidrig-




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keit Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdefüh-
rung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist (zu
dessen Gegenstand in einem besonders nahen Verhältnis steht) und ein schutz-
würdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1
StPO). Beschwerdelegitimiert ist jeder, der von einem Kostenentscheid unmittel-
bar betroffen ist. Beschwerdeführer im vorliegenden Fall sind B. W. und S. W.,
deren vor der Vorinstanz beantragte ausseramtliche Entschädigung gekürzt wor-
den ist. Die Beschwerdeführer sind durch die Kürzung ihrer Entschädigungsforde-
rung in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt. Sie sind demnach zur Be-
schwerdeführung legitimiert. Auf die im übrigen fristund formgerecht eingereichte
Kostenbeschwerde ist daher einzutreten.
2.
Strittig und zu prüfen ist einzig die Höhe der vorinstanzlich zugespro-
chenen Parteientschädigung. Art. 167 StPO regelt die Kostenverteilung im ge-
wöhnlichen Ehrverletzungsprozess abschliessend. Gemäss Art. 167 Abs. 5 StPO
werden der unterliegenden Partei die Kosten des Verfahrens und eine Prozess-
entschädigung auferlegt. Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn
besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. Der obsiegenden Partei steht folglich
im gewöhnlichen Ehrverletzungsprozess generell eine Prozessentschädigung zu.
Das Vorliegen eines Ausnahmefalles ist nur in sehr zurückhaltender Weise zu be-
jahen (PKG 1975 Nr. 45). Die nach zivilprozessualem Vorbild konzipierte Kosten-
überbindung versteht sich im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens (PKG
1975 Nr. 45, PKG 1984 Nr. 58; Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung
des Kantons Graubünden (StPO), 2. Auflage, Chur 1996, S. 423, Ziff. 7.4 zu Art.
167 Abs. 5 StPO). Nach den Grundsätzen des Zivilprozesses sind dabei der ob-
siegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kos-
ten zu ersetzen (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Mit Schreiben vom 13. Februar 2002 beantragte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer vor der Vorinstanz die Einstellung des Verfahrens und er reich-
te gleichzeitig eine detaillierte Honorarnote ein. Insgesamt beantragte er für den
Zeitraum 18. Juni 2001 bis und mit 13. Februar 2002 für seine Bemühungen und
Aufwendungen eine Parteientschädigung von Fr. 4'314.75 inklusive 7.6% Mehr-
wertsteuer. Der Kreispräsident X. sprach mit der Begründung, dass die geltend
gemachte ausseramtliche Entschädigung infolge unnötiger Ausführungen in der
Stellungnahme vom 31. Oktober 2001 als übersetzt erscheine, eine reduzierte
ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'500.-zu. Dabei handelt es sich um eine
Pauschale, welche die anwaltlichen Bemühungen, die entstandenen Auslagen als




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auch die geschuldete Mehrwertsteuer abgelten soll. Tatsächlich ist es nun im Lich-
te von Art. 167 Abs. 5 StPO nicht zulässig, die Honorarnote pauschal zu kürzen.
Es ist vielmehr im einzelnen begründet aufzuzeigen, weshalb der in Rechnung
gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt erachtet wird und welche Positionen in der
Honorarnote der Kürzung unterliegen. Der vom Rechtsvertreter der Beschwerde-
führer ausgewiesene Arbeitsaufwand beträgt 17.65 Stunden à Fr. 200.--. Davon
entfallen 5.9 Stunden auf Telefongespräche und Besprechungen, wobei die in der
Honorarnote unter den Daten 18. Juni 2001, 31. Oktober 2001 und 13. Februar
2002 angeführten Telefonate und Besprechungen hierbei noch nicht einmal be-
rücksichtigt sind. Weitere 5 Stunden (4.5 Std. am 28./29.10.2001 und 0.5 Std. am
31.10.2001) entfallen auf die Ausarbeitung und Überarbeitung der Stellungnahme
vom 31. Oktober 2001 und auf die in diesem Zusammenhang getätigten Rechts-
abklärungen. Hier ist anzumerken, dass der Aufwand für die Überarbeitung der
Rechtsschrift in der Honorarnote nicht separat, sondern zusammen mit der Positi-
on "Besprechung mit Frau W." ausgewiesen ist. Für diese beiden Positionen zu-
sammen wurde ein Aufwand von einer Stunde verrechnet. Mangels genügender
Detaillierung in der Honorarnote ist der für die Überarbeitung der Rechtsschrift
angemessene Aufwand durch das Gericht zu ermitteln; er ist mit einer halben
Stunde festgelegt worden. Im weiteren sind 2 Stunden für die Teilnahme an der
Zeugeneinvernahme in X. und 0.75 Stunden für den Mandatsabschluss in Rech-
nung gestellt worden. Die übrigen Aufwendungen entfallen auf das Studium von
Akten, auf die Teilnahme an der Sühneverhandlung und auf Arbeiten administrati-
ver Natur.
a) Die mit der Mandantschaft geführten Besprechungen und Telefonate
sind wie oben aufgezeigt zum Teil separat ausgewiesen und zum Teil zusam-
men mit weiteren Aufwendungen vermischt aufgeführt und in Rechnung gestellt
worden. Detailliert sind 5.9 Stunden ausgewiesen; insgesamt dürften auf die 3 Be-
sprechungen und 12 Telefonate zirka 6.5 Stunden entfallen. In der Sache ging es
um die Vertretung der Beschwerdeführer in einer gegen sie erhobenen Ehrverlet-
zungsklage. Die Klage konzentrierte sich dabei auf zwei Vorfälle, anlässlich wel-
chen die Beschwerdeführer die klagende Person in ihrer Ehre verletzt haben soll-
ten. Die vorgehaltenen Vorfälle sind in der Klageschrift auf zwei Seiten zusam-
mengefasst. Hinzu kommen ein anlässlich der Vermittlung eingereichter Kosten-
und Entschädigungsantrag sowie die Ergänzung der Klageschrift vom 24. August
2001, welche mit den Beschwerdeführern zu besprechen waren. Die Ergänzung
der Klageschrift stellt dabei eine Zusammenfassung der Klage und des erwähnten
Kostenund Entschädigungsantrages dar; sie enthielt keine neuen Darlegungen.




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Der Fall bot ferner keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. Die fraglichen
Besprechungen und Telefonate sind damit wohl kaum alle für die Wahrung der
Interessen der Beschwerdeführer unabdingbar gewesen. Die für die rechtlichen
Abklärungen und die gehörige Interessensvertretung notwendigen Informationen
hätten mit weit weniger Aufwand beschafft werden können. Das Gericht erachtet
angesichts der klaren und einfachen Sache für die für die Beschaffung der Infor-
mationen notwendigen Besprechungen und Telefonate einen Zeitaufwand von 3
Stunden für angemessen. Ausgehend von einem dafür verrechnete Aufwand von
5.9 Stunden ist dieser entsprechend um 2.9 Stunden zu kürzen.
b) Der Kreispräsident X. kürzte die ausseramtliche Entschädigung, weil er
der Ansicht war, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in der Stellung-
nahme ausführlich auf nicht prozessrelevante Sachverhalte eingegangen sei. Eine
Stellungnahme, welche sich auf die Vorhalte der Strafklägerin bezogen hätte,
nämlich auf die ehrverletzenden Äusserungen an einem bestimmten Tag, hätte
innert kürzerer Zeit ausgearbeitet werden können. In der Tat umfasst die im vo-
rinstanzlichen Verfahren eingereichte Stellungnahme total 12 Seiten, davon sind 7
Seiten der materiellen Begründung gewidmet, wobei davon lediglich 4 Seiten kon-
kret zu den in der Klage angeführten zwei Vorfällen Bezug nehmen. Entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführer war es keineswegs erforderlich, die Motive
für die Strafklage auszuleuchten. Aus welchen Gründen sich ein Strafkläger zur
Erhebung einer (berechtigten unberechtigten) Ehrverletzungsklage ent-
schliesst, ist ohne Belang, sofern die Motivation vom Strafkläger nicht zum Pro-
zessgegenstand erhoben wird. Dies war vorliegend nicht der Fall; die Klage kon-
zentrierte sich auf zwei Vorfälle, welche sich am 7. April 2001 und am 4. Mai 2001
ereignet haben sollen. Es stellten sich im vorinstanzlichen Verfahren einzig die
Fragen, ob sich die vorgehaltenen Sachverhalte zugetragen haben respektive ob
sie bewiesen sind, und bejahendenfalls, ob sie als ein strafbares Delikt gegen die
Ehre im Sinne von Art. 173 bis 177 StGB zu qualifizieren sind. Unerlässlich war
entsprechend einzig, dass die Beschwerdeführer zum vorgehaltenen Sachverhalt
Stellung bezogen. War die Motivation für die Erhebung der Strafklage nicht Pro-
zessthema und liessen die Beschwerdeführer dazu gleichwohl ausführlich Stellung
nehmen, sind die diesbezüglichen Aufwendungen nicht entschädigungspflichtig.
Zu entschädigen sind die notwendigen Aufwendungen. Für eine sachbezogene
Stellungnahme und die dazugehörigen Rechtsabklärungen in vorgelegener Sache
erscheint ein anwaltlicher Zeitaufwand von höchstens 3 Stunden als angemessen.
Die verrechneten Aufwendungen für das Ausarbeiten und Überarbeiten der Stel-
lungnahme sowie für die Rechtsabklärungen sind daher um 2 Stunden zu kürzen.




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c) Für die Teilnahme an der Zeugeneinvernahme vom 7. Februar 2002
wurden ohne Vorbereitungshandlungen - 2 Stunden verrechnet. Die Einvernah-
me des Zeugen dauerte gemäss Protokoll vom 8. Februar 2002 von 14.00 Uhr bis
14.35 Uhr, also eine gute halbe Stunde. Die Fahrtstrecke nach X. beträgt etwas
mehr als 17 Kilometer. Erfahrungsgemäss benötigt man für diese Strecke maximal
20 Minuten Fahrzeit. Zu berücksichtigen sind ferner 10 Minuten, welche als Puffer
einzukalkulieren sind. Insgesamt ergibt dies für die Teilnahme an der Einvernah-
me inklusive Fahrzeit für die Hinund Rückfahrt einen notwendigen Aufwand von
85 Minuten. Die Honorarnote ist unter dieser Position entsprechend um 35 Minu-
ten zu kürzen.
d) Unter dem Datum 13. Februar 2002 sind einmal die Arbeiten "Telefon
von und an Kreispräsident, Telefon von und an Frau W., Schreiben an Kreisamt,
Ausarbeitung Zwischenabrechnung" zu einem Aufwand von 0.5 Stunden aufge-
führt. Unter gleichem Datum wurden dann nochmals 0.75 Stunden für den Man-
datsabschluss verrechnet. Unter Mandatsabschluss versteht man in aller Regel
des Erstellen der Schlussabrechnung und eines Begleitbriefes zu Handen der
Mandantschaft. Die Zwischenabrechnung, welche dem Kreispräsidenten zugestellt
worden ist, und die Schlussabrechnung wurden unter gleichem Datum erstellt. Es
handelt sich inhaltlich um die genau gleiche Rechnung. Für das Erstellen der
Schlussabrechnung war damit kein zusätzlicher Aufwand notwendig. Zu berück-
sichtigen ist folglich unter der Position Mandatsabschluss einzig ein allfälliges Be-
gleitschreiben, für dessen Verfassen 0.25 Stunden angemessen sind; die Position
unterliegt einer Kürzung von 0.5 Stunden.
Zusammenfassend unterliegt der verrechnete Zeitaufwand von 17.65 Stun-
den einer Kürzung von 5.98 Stunden. Zu entschädigen ist ein objektiv angemes-
sener Zeitaufwand von 11.67 Stunden. Dieser Aufwand trägt dem einfachen
Sachverhalt und der einfachen Rechtssache sowie der Persönlichkeit der Klienten
ausreichend Rechnung. Damit ist folgende Entschädigung auszurichten: 11.67
Stunden à Fr. 200.--, mithin Fr. 2'334.-zuzüglich Interessenswertzuschlag von Fr.
300.-- und Barauslagen von Fr. 180, was ein Subtotal von Fr. 2'814.-ergibt. Die
darauf entfallende Mehrwertsteuer von 7.6% beträgt Fr. 213.85. Insgesamt sind
die Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 3'027.85 zu entschädigen. Damit ist
die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung
aufzuheben, soweit sie die ausseramtliche Entschädigung betrifft.




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4.
Strittig war im Beschwerdeverfahren die Differenz zwischen dem
durch den Kreispräsidenten X. zugesprochenen Honorar von Fr. 1'500.-- und dem
durch die Beschwerdeführer beantragten von Fr. 4'314.75, nämlich Fr. 2'814.75.
Durchgedrungen sind die Beschwerdeführer mit Fr. 1'527.85 (Fr. 3'027.85 - Fr.
1'500.--), was 54.28% des Streitwertes bedeutet. Die Kosten sind nach dem Ver-
hältnis des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen. So sind die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens zur Hälfte den Beschwerdeführern und zur andern Hälfte der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die ausseramtlichen Kosten werden wettge-
schlagen.




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Demnach erkennt die Beschwerdekammer :
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 2 der angefochte-
nen Verfügung aufgehoben, soweit sie die ausseramtliche Entschädigung
betrifft.
2.
Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagten ausseramtlich mit Fr. 3'027.85
zu entschädigen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-gehen je zur Hälfte zu
Lasten der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer. Die ausser-
amtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
4. Mitteilung
an:
__
Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident
Die Aktuarin ad hoc



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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