E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils BK-00-2: Kantonsgericht Graubünden

Zwei Skifahrer, G. M. S. und C. H., kollidieren auf einer Piste, wobei C. H. sich verletzt. Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellt die Strafuntersuchung ein, da kein eindeutiger Verstoss gegen die FIS-Pistenregeln nachgewiesen werden kann. C. H. legt Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wird, da auch die Beschwerdekammer keine strafrechtlich relevante Schuld feststellen kann. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten von C. H.

Urteilsdetails des Kantongerichts BK-00-2

Kanton:GR
Fallnummer:BK-00-2
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid BK-00-2 vom 09.02.2000 (GR)
Datum:09.02.2000
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:fahrlässige Körperverletzung
Schlagwörter : ünden; Beweis; Einstellung; Unfall; Graubünden; Aussage; Skifahrer; Einstellungsverfügung; Untersuchung; Kollision; Aussagen; Beweise; Geschwindigkeit; Beschwerdekammer; Schwüngen; Staatsanwalt; Körper; Staatsanwaltschaft; Körperverletzung; Piste; Aufprall; Zeugin; Verletzung; FIS-Regel; Beschwerdegegner; Kantonsgericht
Rechtsnorm:Art. 125 StGB ;Art. 138 StPO ;Art. 139 StPO ;Art. 160 StPO ;Art. 18 StGB ;Art. 307 StGB ;Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts BK-00-2

Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni


Dretgira chantunala dal Grischun

Ref.:
Chur, 09. Februar 2000
Schriftlich mitgeteilt am:
BK 00 2

Entscheid
Beschwerdekammer
Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar ad hoc
Willi.
——————
In der strafrechtlichen Beschwerde
C. H . , I. L., R., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. M. C.
Roesle, Postadresse: Postfach 677, 8027 Zürich, Genferstrasse 24, 8002 Zürich,
gegen
die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Dezember
1999, mitgeteilt am 20. Dezember 1999, in Sachen G. M. S . , H., M., Beschwer-
degegner, vertreten durch lic. iur. Martina Gorfer, c/o Anwaltsbüro Zinsli, Via
Maistra 2, 7500 St. Moritz,
betreffend fahrlässige Körperverletzung,

hat sich ergeben:



2


A. Am Mittwochnachmittag, um ca. Uhr, ereignete sich im Skigebiet C. auf
dem L. eine Kollision zwischen den beiden Skifahrern G. M. S. und C. H., wobei
sich Letztere eine Schlüsselbeinfraktur zuzog. Die Piste an der Unfallstelle war
rund 80 bis 100 Meter breit und wies nur eine geringe Neigung auf. Zum fraglichen
Zeitpunkt hellte das Wetter, nachdem es vorher leicht geschneit hatte, auf, und es
lag kein Nebel. G. M. S. wie auch C. H. fuhren gemäss eigenen Angaben in kur-
zen Schwüngen talwärts. Gemäss Aussage von G. M. S. setzte er zu einem
Rechtsschwung an, als C. H. gleichzeitig mit einem Linksschwung in seine Fahrt-
richtung fuhr, wodurch es zu einer Kollision kam. G. M. S. will C. H. erst kurz vor
dem Aufprall erblickt haben, während diese ihn nach eigenen Angaben nicht ge-
sehen haben soll. Gemäss eigener Aussage konnte G. M. S. die Kollision trotz
Ausweichmanöver jedoch nicht mehr verhindern.
B. Am stellte C. H. gegen G. M. S. Strafantrag wegen Körperverletzung.
C. Am 19. Mai 1999 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen G.
M. S. eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung. Mit der Durch-
führung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt S. beauftragt. Mit
Verfügung vom 15. Dezember 1999, mitgeteilt am 20. Dezember 1999, wurde als-
dann die Strafuntersuchung eingestellt mit der Begründung, es habe weder G. M.
S. noch C. H. rechtsgenüglich nachgewiesen werden können, dass einer der Bei-
den gegen die grundlegenden FIS-Pistenregeln verstossen und sich in strafrecht-
lich relevanter Weise schuldig gemacht habe.
D. Gegen diese Einstellungsverfügung liess C. H. mit Schreiben vom 7. Ja-
nuar 2000 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden
Beschwerde erheben, worin die Aufhebung von Ziff. 1 der Einstellungsverfügung
sowie die Fortsetzung des Untersuchungsverfahrens beantragt wird.
G. M. S. beantragt demgegenüber mit Eingabe vom 24. Januar 2000 die
Abweisung der Beschwerde. - Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in
ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2000 ebenfalls, unter Hinweis auf die Akten
und die angefochtene Einstellungsverfügung, die Abweisung der Beschwerde.
Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Er-
wägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit nötig, im fol-
genden eingegangen.



3


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :
1. Gegen Verfügungen der Untersuchungsrichter, die vom Staatsanwalt
vorgängig genehmigt wurden, kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerde-
kammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde geführt werden. Zur
Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung Änderung
geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungsund
Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist
innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis
erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die vorliegende Be-
schwerde wurde formund fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist
zudem zur Beschwerdeführung berechtigt, weshalb auf die strafrechtliche Be-
schwerde eingetreten werden kann.
2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer des Kantonsge-
richts von Graubünden angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf
Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Angemessenheit überprüfen. Obwohl ihr das
Gesetz ausdrücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, greift sie auf Beschwerde
hin nur ein, wo sich ein Ermessensentscheid nicht mit triftigen Gründen vertreten
lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebe-
nen Ermessenskontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses
nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafund verfolgbaren
Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und
wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis beein-
flussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in
objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuld-
spruch als wahrscheinlich erscheinen lassen (PKG 1975 Nr. 58).
Die eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler Natur; sie
können deshalb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Notwendig ist eine
sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsresultat in
zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu werten. Nur
wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolge-
rung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, erscheint eine Einstellung
der Untersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt
die Einstellung der Untersuchung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf ei-
nem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn



4


keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im
gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten. Gegenstand des vorliegenden Verfah-
rens bilden demnach die Fragen, ob ein entscheidungsreifes Beweisergebnis vor-
liegt und bejahendenfalls, ob genügend Anhaltspunkte gegeben sind, die einen
Schuldspruch gegen G. M. S. wegen fahrlässiger Körperverletzung als wahr-
scheinlich erscheinen lassen.
3. Der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB macht sich
schuldig, wer fahrlässig einen Menschen an Körper an der Gesundheit schä-
digt. Gemäss Art. 18 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhal-
tens aus pflichtwidriger Unvorsicht nicht bedenkt und darauf nicht Rücksicht
nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beo-
bachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnis-
sen verpflichtet ist. Fahrlässig handelt folglich, wer mit seinem Verhalten eine
Sorgfaltspflicht verletzt. Als Rechtsquelle dieser Pflicht kommen neben Gesetzen,
Verordnungen und Reglementen unter anderem auch Richtlinien nichtstaatlicher
Organisationen wie die international anerkannten FIS-Regeln zur Anwendung.
4. a) Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 25. Februar 1999 führte G.
M. S. aus, er sei von der Mittelstation C. in kurzen Schwüngen die Standartpiste
hinunter gefahren. Während er nach ca. 200 Metern einen Rechtsschwung ge-
macht habe, habe er einen Skifahrer erblickt. Um einen Totalzusammenstoss zu
vermeiden, habe er sich entscheiden müssen, ob er vor hinter dieser Person
vorbeifahren solle. Er habe sich entschieden, vor dieser von rechts kommenden
Person vorbeizufahren, weshalb er den Rechtsschwung abgebrochen und sich auf
die Skispitzen dieser Fahrerin konzentriert habe. Unmittelbar darauf hätten sie
sich touchiert, wodurch beide zu Fall gekommen seien. Diese Schilderung des
Unfallherganges stimmt im wesentlichen mit seinem am 1. März 1999 verfassten
Unfallprotokoll überein.
C. H. gab anlässlich der polizeilichen Befragung vom 15. März 1999 zu Pro-
tokoll, sie sei in kurzen Schwüngen die Falllinie hinunter gefahren, als sie plötzlich
von einem andern Skifahrer seitlich von hinten gerammt und sofort zu Boden ge-
schleudert worden sei. Der andere Skifahrer sei ungefähr fünf Meter unter ihr auf
dem Rücken auf der Skipiste gelegen. Sie habe diesen vor der Kollision nicht ge-
sehen. In der Befragung vor Bezirksanwaltschaft Horgen am 1. Oktober 1999 be-
stätigte sie den gegenüber der Polizei geschilderten Unfallhergang, indem sie er-
neut festhielt, den andern Skifahrer nicht gesehen zu haben und von diesem seit-
lich von hinten angefahren worden zu sein. Sie selbst sei nicht auf den andern



5


Skiläufer aufgefahren und dieser habe auch nicht vor ihr kreuzen wollen. Er habe
sie von hinten seitlich regelrecht abgeschossen.
b) Aus den Schilderungen der beiden Unfallbeteiligten ergibt sich somit,
dass sie gleichzeitig seitlich versetzt in kurzen Schwüngen in der Falllinie die Piste
hinunter fuhren. Wie es jedoch zur Kollision kam, ist weitgehend unklar geblieben.
Allfällige Zeugen weitere Hinweise, die darüber Klarheit hätten verschaffen
können, konnten nicht ausfindig gemacht werden. In der Beschwerdeschrift wird
beantragt, die bereits von der Polizei und alsdann als Auskunftsperson befragte C.
H. auch noch als Zeugin unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 307 StGB
einzuvernehmen. Dieser Antrag auf weitere Beweiserhebung erscheint wenig
sachdienlich und ist daher abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat sich über den
Unfallhergang bereits zweimal klar und widerspruchsfrei geäussert. Es ist daher
nicht zu erwarten, dass eine erneute Einvernahme nach über einem Jahr seit dem
Unfallereignis zu neuen, für die Entscheidfindung wesentlichen Erkenntnissen füh-
ren wird. Dies findet denn auch in der Begründung der Beschwerdeführerin zu
diesem Beweisantrag seine Bestätigung, indem ausgeführt wird, sie könne ihre
Aussagen auch als Zeugin unter Strafandrohung von Art. 307 StGB wiederholen.
Ihre Aussage als Zeugin vermöchte daher keine weitere Klärung des Unfallher-
ganges herbeizuführen und sie unterläge im übrigen gleich wie ihre bisherigen
Depositionen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Auch ihren Aussagen als
Zeugin stünden weiterhin die gegenteiligen Aussagen von G. M. S. gegenüber.
Dabei vermöchte allein der Umstand, dass C. H. ihre Aussagen auch als Zeugin
zu bestätigen bereit ist, zu keiner im Vergleich zu den Aussagen von G. M. S. er-
höhten Glaubwürdigkeit führen. Denn einerseits sind auch dessen Depositionen
widerspruchsfrei und andererseits gilt es zu beachten, dass beide Kollisionsbetei-
ligte am Ausgang des Verfahrens ein unmittelbares Interesse haben und deren
Aussagen daher, selbst bei der Befragung als Zeuge, mit einer gewissen Zurück-
haltung zu werten sind. Schliesslich lassen sich auch nicht aus der Unfalllage der
Beteiligten unmittelbar nach dem Unfall aus den erlittenen Verletzungen der
Beschwerdeführerin beziehungsweise aus dem Arztbericht vom 11.Oktober 1999
zuverlässige Schlüsse auf den Unfallhergang und die Art des Aufpralles ziehen.
Erscheinen auf Grund der dargelegten Beweislage beide Sachverhaltsvarianten
als gleichwertig und kann keiner der beiden Versionen der Vorzug gegeben wer-
den, so ist der für den Angeschuldigten günstigere Sachverhalt anzunehmen. In
Anbetracht dessen kann demnach G. M. S. nicht rechtsgenüglich nachgewiesen
werden, dass er C. H. seitlich von hinten gerammt hat. Es kann ihm daher auch
nicht eine Verletzung der FIS-Regel 3 zur Last gelegt werden.



6


5. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass der Beschwerde-
gegner selbst dann den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen
sei, wenn man (fälschlicherweise) von dessen Schilderungen über den Unfallher-
gang ausgehe. Konkret wirft sie ihm vor, seine Geschwindigkeit und Fahrweise
nicht den Verhältnissen und seinem Können angepasst zu haben. Damit habe er
gegen die FIS-Regeln 1 und 2 verstossen.
a) Gemäss der FIS-Regel 1 muss sich jeder Skifahrer so verhalten, dass er
keinen andern gefährdet schädigt. Dabei darf der Skifahrer gestützt auf den
aus dieser Bestimmung fliessenden Vertrauensgrundsatz auch davon ausgehen,
dass sich jeder andere Skifahrer an dieses grundsätzliche Gebot hält. Auf das
Vertrauensprinzip kann sich daher nur berufen, wer sich selber verkehrsgerecht
verhält. G. M. S. und C. H. befuhren gleichzeitig und versetzt in der Falllinie in kur-
zen Schwüngen die Piste, wobei sie sich gegenseitig nicht wahrnahmen. In wel-
chem seitlichen Abstand zueinander sie die Piste hinunterfuhren und in welchem
Zeitpunkt sie sich gefährlich nahe kamen, konnte daher und mangels Zeugen nicht
eruiert werden. Für beide Skifahrer bestanden jedenfalls bis unmittelbar vor der
Kollision keine Anzeichen für einen Zusammenstoss für ein Fehlverhalten
des andern. Eine Verletzung der als Auffangtatbestand geltenden FIS-Regel 1
kann daher dem Beschwerdegegner nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden.
Daran vermag sich auch nichts durch den Umstand zu ändern, dass er im Gegen-
satz zur Beschwerdeführerin diese im letzten Moment vor der Kollision bemerkte
und noch auszuweichen versuchte.
b) Hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit macht die Beschwerdefüh-
rerin geltend, die Feststellungen des Untersuchungsrichteramtes seien unbehol-
fen. Allein schon die Wucht des Aufpralles und die durch den Sturz erlittenen Ver-
letzungen der Geschädigten zeigten die hohe Geschwindigkeit des Beschwerde-
gegners auf. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. C. H. bemerkte
G. M. S. erst, als es bereits zum Zusammenprall kam, weshalb sich aus deren
Aussagen keine zuverlässigen Schlüsse auf die von diesem gefahrene Geschwin-
dikgeit ziehen lassen. G. M. S. seinerseits will, um einen Zusammenstoss zu ver-
meiden, seinen Rechtsschwung abgebrochen und versucht haben, vor den Spit-
zen ihrer Skier vorbeizufahren. Auch daraus, noch aus seinen übrigen Aussagen,
lassen sich eine hohe Geschwindigkeit ableiten. Ebensowenig kann auf Grund der
von C. H. erlittenen Verletzung auf eine hohe Geschwindigkeit geschlossen wer-
den. Die kinetische Energie ist ausser von der Geschwindigkeit auch massgeblich
von der Aufprallstelle und vom Aufprallwinkel abhängig. Allein die erlittene Verlet-



7


zung vermag daher keinen rechtsgenüglichen Beweis für eine hohe Geschwindig-
keit zu erbringen und es liegen auch schlichtweg keine anderen Anhaltspunkte
vor, die zu einem derartigen Schluss führen könnten. Auch allein aus der Tatsa-
che, dass der Beschwerdegegner nicht rechtzeitig anhalten konnte, kann nicht
gefolgert werden, seine Geschwindigkeit sei übersetzt gewesen beziehungsweise
er sei nicht auf Sicht gefahren. Entscheidend ist vielmehr, ob er innerhalb der als
frei erkannten Strecke anhalten konnte, wobei er nicht damit rechnen muss, dass
ein anderer Skifahrer ihm seine eigene Fahrbahn blockiert. Ist gemäss obigen
Darlegungen von dem vom Beschwerdegegner geltend gemachten Sachverhalt
auszugehen, so musste er nicht damit rechnen, dass bei seiner Fahrt in kurzen
Schwüngen in der Falllinie ein anderer Skifahrer unvermittelt zu einem Links-
schwung in seinen Fahrbahnbereich ansetzt, zumal dazu vorgängig keine Anzei-
chen bestanden. G. M. S. kann demzufolge auch nicht eine Verletzung der FIS-
Regeln 2 und 3 sonst eine Sorgfaltspflichtverletzung rechtsgenüglich zur Last
gelegt werden.
6. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen durfte die Staatsanwaltschaft
mit sachlichen Gründen davon ausgehen, dass dem Beschwerdegegner ein straf-
bares Verhalten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann und der zu be-
urteilende Sachverhalt für eine Anklage demnach nicht ausreicht. Nachdem auch
keine neuen Beweismittel, die das bestehende Beweisergebnis zu beeinflussen
vermöchten, ersichtlich sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste,
erweist sich die Einstellung der Strafuntersuchung gestützt auf Art. 82 StPO dem-
zufolge weder als rechtswidrig noch als unangemessen, weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist.
7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 160 Abs. 1 StPO). Von einer ausseramtlichen
Entschädigung an den Beschwerdegegner ist mangels gesetzlicher Grundlage
abzusehen.




8


Demnach erkennt die Beschwerdekammer :
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-gehen zu Lasten der
Beschwerdeführerin.
3. Mitteilung
an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. M. C. Roesle, Postfach 677, 8027 Zürich, auch zu
Handen seiner Mandantin (im Doppel)
- Lic. iur. Martina Gorfer, c/o Anwaltsbüro Zinsli, Via Maistra 2, 7500 St.
Moritz, auch zu Handen ihres Mandanten (im Doppel)
- Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur (vier-
fach)
- Polizeikommando Graubünden, Ringstrasse 2, 7000 Chur
- Finanzverwaltung Graubünden (Dispositiv im Doppel)
__
Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident
Der Aktuar ad hoc






Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.