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Urteil Kantonsgericht (GL)

Zusammenfassung des Urteils ZG.2013.01187: Kantonsgericht

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Forderung aus einem Arbeitsvertrag, bei dem die klagende Partei Lohnzahlungen und Entschädigungen forderte sowie die Aufhebung eines Hausverbots und die Rehabilitation ihres Rufs verlangte. Die beklagte Partei beantragte, dass auf die Klage nicht eingetreten wird. Der Präsident des Kantonsgerichts entschied, dass die Klage rechtzeitig eingereicht wurde und korrigierte die Parteibezeichnung der beklagten Partei. Die Gerichtskosten und die Parteientschädigung sollten im Endentscheid festgelegt werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZG.2013.01187

Kanton:GL
Fallnummer:ZG.2013.01187
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid ZG.2013.01187 vom 20.01.2015 (GL)
Datum:20.01.2015
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Korrektur einer Parteibezeichnung von Amtes wegen (Art. 56 ZPO)
Schlagwörter : Partei; Klage; Frist; Kanton; Gericht; Kantonsgericht; Berechnung; Handelsregister; Fristen; Über; Parteibezeichnung; Amtes; Fristberechnung; Präsident; Rechtzeitigkeit; Parteiwechsel; Vermittleramt; Klagebewilligung; Dreimonatsfrist; Monatsfrist; Arbeitsvertrag; Apos; Klageeinreichung; Zulässigkeit; Parteien; Fristenstillstand; Forderung; Monatsfristen
Rechtsnorm:Art. 104 ZPO ;Art. 142 ZPO ;Art. 209 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 44 BGG ;Art. 52 ZGB ;Art. 53 ZGB ;Art. 56 ZPO ;Art. 59 ZPO ;Art. 60 ZPO ;Art. 63 ZPO ;Art. 66 ZPO ;Art. 83 ZPO ;Art. 954a OR ;
Referenz BGE:122 V 60; 132 II 153; 138 III 610;
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts ZG.2013.01187

 

Antrag der beklagten Partei (gemäss Schreiben vom 17. Januar 2014, sinngemäss):

 

Auf die Klage sei nicht einzutreten.

 

 

__

 

 

Der Präsident zieht in Betracht:

 

 

I.

 

1. Am 10. September 2013 stellte das Vermittleramt [...] der Klägerin die Klagebe-willigung aus. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 reichte die Klägerin die Klage-begründung und Beilagen ein. Mit Schreiben vom 17. Januar 2014 stellte die Be-klagte die Rechtzeitigkeit der Klageeinreichung und die Zulässigkeit des Partei-wechsels in Frage und ersuchte das Gericht, darüber zu entscheiden. Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 informierte der Kantonsgerichtspräsident die Parteien, dass vorab über die Rechtzeitigkeit der Klageeinreichung und über die Zulässigkeit des Parteiwechsels entschieden werde und eine weitere Stellungnahme nicht notwendig sei.

 

2. Der Präsident fällt alle Vor-, Teil- und Zwischenentscheide, in denen nicht in der Sache entschieden wird (Art. 31 Abs. 2 GOG). Für den Vorentscheid über die Rechtzeitigkeit der Klageeinreichung und die Zulässigkeit des Parteiwechsels ist damit der Kantonsgerichtspräsident zuständig.

 

3. Das Gericht tritt auf die Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Diese prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO).

Prozessvoraussetzung ist die Parteifähigkeit der Parteien (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (Art. 66 ZPO). Juristische Personen sind nach Massgabe von Art. 53 ZGB rechtsfähig. Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besonderen Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen ihre Rechtspersönlichkeit im Zeitpunkt des Handelsregistereintrages (Art. 52 Abs. 1 ZGB, unter Vorbehalt von Abs. 2).

 

In der Klagebewilligung vom 10. September 2013 ist das [...] als Beklagte aufgeführt, entsprechend dem Schlichtungsgesuch. [...] ist jedoch nicht mit dieser Firma im Handelsregister eingetragen.

Das Vermittleramt [...] hätte nach den internen Weisungen der Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 7 Abs. 1 GOG) überprüfen müssen, ob [...] parteifähig ist. Bei einer Überprüfung des Handelsregistereintrages hätte das Vermittleramt [...] festgestellt, dass nur die [...] im Handelsregister eingetragen ist, Aktiven und Passiven aber an die A.__ übertragen worden sind, was im Übrigen als gerichtsnotorisch gilt.

Im Arbeitsvertrag vom 5. November 2002 ist das [...] bzw. das [...] als Arbeitgeberin aufgeführt. Nicht klarer war das Personalreglement, ebenso wenig wurde im Brief vom 25. September 2010 betreffend die Übernahme des Arbeitsverhältnisses die richtige Firmenbezeichnung gemäss Handelsregister verwendet. Deshalb trifft auch die Beklagte eine Mitschuld an der falschen Parteibezeichnung (vgl. Art. 954a OR).

Das Kantonsgericht [...] handelt anstelle des Vermittleramtes von Amtes wegen und korrigiert gestützt auf Art. 52 und Art. 56 ZPO die Parteibezeichnung der beklagten Partei von [...] auf A.__. Die selbständige öffentlich-rechtliche Gemeindeanstalt A.__ ist rechts- und parteifähig.

Ein Parteiwechsel im Sinne von Art. 83 ZPO liegt hier nicht vor.

 

4. Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Die Klagebewilligung traf am 11. September 2013 beim Vertreter der Klägerin ein. Am 12. Dezember 2013 wurde die Klageschrift der Post übergegeben. Wie sich die Dreimonatsfrist berechnet, ergibt sich nicht eindeutig aus Art. 142 ZPO.

 

Bei einer kombinierten Anwendung von Art. 142 Abs. 2 und Art. 142 Abs. 1 ZPO ist der 12. September 2013 der erste zählende Tag (Abs. 1) und die Frist läuft am Donnerstag, 12. Dezember 2013, ab (Abs. 2). Damit steht effektiv ein Tag über die Dreimonatsfrist hinaus zur Verfügung (vgl. Philipp Weber, Monatsfristen nach ZPO: Dörfs es bitzeli meh sii, in: Jusletter 19. März 2012, mit Hinweisen auf die Lehre).

Nach der isolierten - und traditionellen - Berechnungsweise endet die Dreimonatsfrist bei einer Mitteilung der Klagebewilligung am 11. September 2013 drei Monate später am 11. Dezember 2013. Diese (bisher) dogmatisch korrekte Berechnung einer Dreimonatsfrist entspricht den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen (SR 0.221.122.3) und steht im Einklang mit Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR.

Ein ähnliches Problem ergibt sich bei der Berechnung einer Frist, wenn die Zustellung in der Zeit des Fristenstillstandes erfolgt. Unter der Zürcher Zivilprozessordnung wurde der Tag nach den Gerichtsferien mitberechnet (ZR 95 Nr. 39, anders noch ZR 89 Nr. 77). Auf Bundesebene wird bei der Fristberechnung nach dem VwVG und dem ATSG der erste Tag nach dem Fristenstillstand bei der Fristberechnung mitgezählt (BGE 132 II 153 Erw. 4.4 und 131 V 305 Erw. 4.1), nach der jüngeren Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 OG wurde dagegen der erste Tag nach den Gerichtsferien bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt (BGE 122 V 60 Erw. 1.6). Unter dem neuen BGG sollte die Praxis des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 OG hinfällig werden (BGE 132 II 153 Erw. 4.2), was in der Folge auch geschah; der Tag nach dem Ende des Fristenstillstandes ist unter dem BGG der erste zählende Tag der Frist (BSK BGG-Kathrin Amstutz/Peter Arnold, 2. Auflage, N. 19 zu Art. 44 BGG mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat sich bei der Berechnung der Monatsfrist von Art. 63 Abs. 1 ZPO im Ergebnis ebenfalls für die kombinierte Methode ausgesprochen, indem es die Frist von einem Monat, bei einer Zustellung am 5. August 2011, am Freitag, 16. September 2011, enden liess, allerdings ohne nähere Begründung (BGE 138 III 610 Erw. 2.8). Denn es will bei Monatslängen von maximal 31 Tagen nicht auf Anhieb einleuchten, weshalb die Frist von 30 Tagen gemäss Art. 311 ZPO am 14. September 2011 enden soll, die Monatsfrist nach Art. 63 Abs. 1 ZPO dagegen am 16. September 2011, mithin zwei Tage später (BGE 138 III 610 Erw. 2.8).

Mit zur Verwirrung trägt bei, dass nicht durchwegs zwischen Fristenlauf und Fristberechnung unterschieden wird (vgl. dazu ZR 95 Nr. 39a Erw. 7).

Ist die Einheit der Rechtsordnung nicht mehr vorhanden, so obliegt es nicht dem Kantonsgericht, diese wiederherzustellen. Damit sind Abs. 1 und Abs. 2 von Art. 142 ZPO kombiniert anzuwenden, was auch die grammatikalische Auslegung gebietet.

Die Klage ist damit rechtzeitig beim Kantonsgericht erhoben worden.

 

5. Über die Prozesskosten ist im Endentscheid zu befinden (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 10'000.—.

 

 

                                                __

 

 

Der Präsident verfügt:

 

 

 

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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