Zusammenfassung des Urteils ZG.2012.00925: Kantonsgericht
Die Klage aus einem Ehe- und Erbvertrag wurde vor dem Kantonsgericht Glarus verhandelt. Die klagende Partei forderte, dass die beklagte Partei das Vermächtnis gemäss dem Vertrag bezahlt. Die beklagte Partei forderte die Abweisung der Klage. Nach Prüfung des Vertrags und der Umstände entschied das Gericht, dass das Testament des Verstorbenen gültig war und somit die Vermächtnisse aus dem Vertrag widerrufen wurden. Die Klage wurde abgewiesen, die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung wurden der klagenden Partei auferlegt.
Kanton: | GL |
Fallnummer: | ZG.2012.00925 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 18.08.2016 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Bindungswirkung eines mit einem Vorbehalt versehenen Erbvertrages |
Schlagwörter : | Erbvertrag; Vermächtnis; Liegenschaft; Beklagten; Kanton; Testament; Erbvertrages; Partei; Auflage; Verfügung; Vertrag; Wille; Klage; Grundbuch; Erblasser; Gericht; Eheleute; Parteien; Vermächtnisse; Willen; Apos; Drohung; Kantonsgericht; önnen |
Rechtsnorm: | Art. 105 ZPO ;Art. 106 ZPO ;Art. 28 ZPO ;Art. 467 ZGB ;Art. 469 ZGB ;Art. 482 ZGB ;Art. 490 ZGB ;Art. 494 ZGB ;Art. 505 ZGB ;Art. 86 IPRG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Schnyder, Basler Kommentar IPR, Art. 1, 2013 |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.