Kanton: | GL |
Fallnummer: | VG.2019.00135 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 29.05.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Ausländerrecht: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen eines persönlichen Härtefalls Wichtige persönliche Gründe, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (E. II/4.1). Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, wobei die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein müssen (E. II/4.2). Bei der Geltendmachung eines persönlichen Härtefalls genügt ein Glaubhaftmachen. Dies ist bereits dann der Fall, wenn für das Vorhandensein einer Tatsache gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (E. II/6.1). Insgesamt kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht in einem für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung notwendigen Mass häusliche Gewalt erlitt. Dies ändert aber nichts daran, dass zahlreiche Elemente dafür sprechen, dass sie Opfer ehelicher physischer und psychischer Gewalt war, womit dies glaubhaft gemacht ist (E. II/6.3). Gutheissung der Beschwerde. |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Aufenthalt; Recht; Gewalt; Aufenthaltsbewilligung; Beschwerdegegner; Glaubhaft; Eheliche; Schweiz; Verlängerung; Partei; Psychische; Aussagen; Person; Ehemann; Häusliche; Befragung; Unentgeltliche; Persönlichen; Soziale; Härtefall; Ehelichen; Migration; Kanton; Opfer; Gericht; Befragungen; Gewährung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: |
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