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Urteil Kantonsgericht (GL)

Zusammenfassung des Urteils SG.2012.00032: Kantonsgericht

Das Kantonsgericht Glarus hat am 12. September 2012 ein Urteil gefällt, in dem A.______ der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung nach dem Ausländergesetz beschuldigt wurde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus forderte eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 30.–– sowie eine Busse von CHF 300.––. Das Gericht entschied jedoch, dass A.______ freigesprochen wird, da keine gültige Ausgrenzungsverfügung vorlag. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'600.–– werden dem Staat auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SG.2012.00032

Kanton:GL
Fallnummer:SG.2012.00032
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid SG.2012.00032 vom 12.09.2012 (GL)
Datum:12.09.2012
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung nach AuG
Schlagwörter : Staat; Kanton; Staatsanwaltschaft; Glarus; Kantons; Person; Ausländer; Gericht; Ausgrenzung; Verfahren; Geldstrafe; Beschuldigte; Gerichtskommission; Befehl; Verfahrens; Missachtung; Einoder; Kantonsgericht; Urteil; Widerhandlung; Bundesgesetz; Ausländerinnen; Verbindung; Anklägerin; Schlussanträge; Tagessätzen; ––; Busse; Eingabe; Verhandlung
Rechtsnorm:Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts SG.2012.00032

Schlussanträge der beschuldigten Person (gemäss Eingabe vom 6. April 2012 und gestellt an der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2012, sinngemäss):

 

 

 

__

 

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

I.

 

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) erliess am 27. März 2012 einen Strafbefehl gegen A.__ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer. Nachdem A.__ mit Schreiben vom 6. April 2012 fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hatte, hielt die Staatsanwaltschaft an diesem fest und überwies die Strafsache dem Gericht zur weiteren Behandlung (Eingabe vom 1. Mai 2012). Die ebenfalls übermittelten Untersuchungsakten sind in einem Verzeichnis aufgeführt.

 

2. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Aussprechung einer Geldstrafe und einer Busse. Zuständig für die Behandlung der Strafsache ist daher die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts (Art. 11 Abs. 1 GOG).

 

3. Die mündliche Verhandlung vor der Strafgerichtskommission fand am 4. Juli 2012 statt. Es wird diesbezüglich auf das Handprotokoll des Gerichtsschreibers sowie auf das Einvernahmeprotokoll der beschuldigten Person verwiesen.

 

4. Am 12. September 2012 fällte die Strafgerichtskommission das Urteil, welches am 14. September 2012 versandt und am 18. September 2012 von der Staatsanwaltschaft empfangen wurde. Mit Schreiben vom 26. September 2012 meldete Letztere fristgerecht Berufung an.

 

 

II.

 

Die Staatsanwaltschaft stützt sich in ihrem Strafbefehl vom 27. März 2012 darauf, dass die Beschuldigte den Kanton Glarus trotz verfügter Ausgrenzung besucht habe und dadurch gegen Art. 119 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 und Abs. 2 AuG verstossen habe.

Was die Anklägerin verkannt hat, ist, dass es vorliegend an einer gültigen Ausgrenzungsverfügung mangelt. Zwar wurde der Beschuldigten am 10. Mai 2011 das rechtliche Gehör zur Anordnung einer Fernhaltemassnahme gewährt, doch hat das durch die Fachstelle Migration des Kantons Glarus erlassene Dokument nicht die Qualität einer Verfügung (vgl. Art. 74 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege). Ebenfalls bietet das Ausschreibungsbegehren im RIPOL vom 13. Mai 2011 keine rechtsgenügende Grundlage, mangelt es diesem unter anderem ebenfalls an der erforderlichen Rechtsmittelbelehrung.

Es ist keine Verfügung über eine Wegweisung Ausgrenzung ersichtlich, welche eine Strafbarkeit der Beschuldigten begründen würde. Selbst die Fachstelle Migration des Kantons Glarus bestätigte diesen Mangel in ihrer telefonischen Auskunft vom 11. September 2012.

Die Beschuldigte ist daher vollumfänglich freizusprechen.

 

 

III.

 

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Staat aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte hatte keine nennenswerten Aufwendungen. Ihr ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).

 

 

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Das Gericht erkennt:

 

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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