Zusammenfassung des Urteils OG.2020.00024: Kantonsgericht
Das Obergericht des Kantons Glarus hat am 26. Mai 2020 über ein Haftentlassungsgesuch entschieden, das von A.______ eingereicht wurde. A.______ wurde verdächtigt, an einer versuchten Tötung und einem Raub beteiligt gewesen zu sein. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Haftentlassungsgesuch ab, worauf A.______ Beschwerde beim Obergericht einreichte. Das Obergericht prüfte den dringenden Tatverdacht und die Fluchtgefahr, die Staatsanwaltschaft argumentierte für eine Fortdauer der Untersuchungshaft. Das Obergericht bestätigte den dringenden Tatverdacht und die Fluchtgefahr, weshalb die Haft fortgesetzt wurde. Die Kollusionsgefahr wurde ebenfalls geprüft, und das Obergericht stellte fest, dass der Beschuldigte weiterhin eine konkrete Kollusionsgefahr darstellt.
Kanton: | GL |
Fallnummer: | OG.2020.00024 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 26.05.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Haftentlassungsgesuch |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Staats; Richt; Flucht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Gericht; Verfahren; Geschädigte; Untersuchungs; Schweiz; Italien; Kollusion; Tatverdacht; Geschädigten; Kollusionsgefahr; Untersuchungshaft; Anklage; Fluchtgefahr; Verfahren; Verfügung; Vorinstanz; Näfels; Zwangsmassnahmengericht; Sicherheit; Fragen; Beschwerdeverfahren; Akten |
Rechtsnorm: | Art. 1 EMRK ;Art. 111 StGB ;Art. 212 StPO ;Art. 22 StGB ;Art. 237 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 3 StPO ;Art. 5 StPO ;Art. 9 BV ; |
Referenz BGE: | 108 Ia 67; 117 Ia 69; 132 I 21; 137 IV 122; 140 IV 19; 143 IV 160; |
Kommentar: | Schmid, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 1900 |
Anträge der Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 14. Mai 2020, act. 27):
__
Das Gericht zieht in Betracht:
I.
Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend Staatsanwaltschaft) verdächtigt A.__ (nachfolgend Beschuldigter), an einer versuchten Tötung (i.S.v. Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie an einem Raub (i.S.v. Art. 140 StGB) zum Nachteil von C.__ (nachfolgend auch Geschädigter), begangen in Näfels am 25. September 2018, beteiligt gewesen zu sein (act. 1). Der Beschuldigte wurde am 15. November 2018 verhaftet und befand sich bis am 27. Januar 2020 in Untersuchungshaft. Seit dem 27. Januar 2020 befindet sich der Beschuldigten im vorzeitigen Strafvollzug (act. 3/3, act. 3/6). Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 7. April 2020 bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch (act. 2), welches die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf Abweisung an das Zwangsmassnahmengericht weiterleitete (act. 1). Mit Verfügung vom 20. April 2020 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten ab (act. 20). Dagegen liess der Beschuldigte am 4. Mai 2020 mit den eingangs erwähnten Anträgen Beschwerde beim Obergericht erheben (act. 24). Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde (act. 27).
II.
1. Der angefochtene Haftentscheid ist der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 222 StPO). Der durch die Haft unmittelbar betroffene Beschuldigte ist beschwerdelegitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO); die Anfechtungsfrist ist eingehalten (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde des Beschuldigten ist einzutreten. Mit Beschwerde an das Obergericht können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid Rechtsverletzungen und eine unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2. Die Akten der bisherigen Haftverfahren (SG.2018.00093, SG.2019.00020, SG.2019.00035, SG.2019.00055, OG.2019.00046, SG.2019.00087, OG.2019.00069, SG.2019.00126) wurden beigezogen. Die Zitate der vorin-stanzlichen Akten (SG.2020.00040 act. 1-23) erfolgen unter dem Aktenzeichen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
III.
1. Stellt eine beschuldigte Person, die ihre Einwilligung zum vorzeitigen Strafvollzug erteilt hat, ein Entlassungsgesuch, sind die gesetzlichen Haftgründe nach den Be-stimmungen über die Anordnung von Untersuchungsoder Sicherheitshaft zu prüfen (BGE 143 IV 160 Regeste).
1.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), dass sie durch schwere Verbrechen Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c).
1.2. Der Haftgrund des dringenden Tatverdachts setzt voraus, dass genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschuldigten daran vorliegen und die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2). Am Verfahrensanfang sind an den Tatverdacht noch weniger strenge Anforderungen zu stellen. Wird die Haft jedoch über einen längeren Zeitraum fortgesetzt, ist erforderlich, dass sich der dringende Tatverdacht verdichtet (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., N 4 zu Art. 221) resp. ausreichend hoch verbleibt (BGer 1B_197/2019 Urteil vom 27. Mai 2019 E. 2.1).
1.3. Weiter hat die Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO).
2.
2.1. Die Staatsanwaltschaft legt ihrer Beschwerdeantwort die am 4. Mai 2020 bei der Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus eingereichte Anklageschrift bei (act. 28/1). Darin wird der Beschuldigte der versuchten Tötung (i.S.v. Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des qualifizierten Raubes (i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 4 StGB), der mehrfachen rechtswidrigen Einreise (i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a und d AIG) sowie des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts (i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) angeklagt. Bei diesen Tatvorwürfen handelt es sich um Verbrechen (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 4 StGB) und um Vergehen (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a und d AIG und Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG), was die Voraussetzungen von Art. 221 Abs. 1 erster Satzteil StPO erfüllt.
2.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe den Geschädigten am 25. September 2018 in Näfels in eine Sackgasse gelotst und ihn so in eine Falle gelockt. In der Folge sei es zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen und sei auf den Geschädigten mehrfach geschossen worden. Der Beschuldigte gehöre zu jener Gruppierung, welche den Geschädigten angegriffen und auf ihn geschossen habe. Dem Beschuldigten und seinen Kollegen sei es gelungen, durch den körperlichen Angriff, die Bedrohung und den Einsatz von Waffen dem sich wehrenden C.__ einen Betrag von EUR 50'000.— wegzunehmen. Der Geschädigte habe sich nach der körperlichen Auseinandersetzung mit seinem Personenwagen ins Kantonsspital Glarus begeben können, wo er umgehend habe intubiert und operiert werden müssen, ansonsten er verstorben wäre. Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, dass er trotz des gegen ihn im März 2016 ausgestellten Einreiseverbotes für alle Schengenstaaten (gültig bis 16. März 2026) mehrfach (im September 2018 und ca. am 27. Oktober 2018) in die Schweiz eingereist sei und sich widerrechtlich in der Schweiz aufgehalten habe (act. 28/1 S. 2 ff.).
2.3. Das Obergericht äusserte sich bereits in seinem Beschluss vom 20. September 2019 ausführlich zum dringenden Tatverdacht hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen versuchten Tötung (die weiteren Tatvorwürfe wurden damals nicht erhoben [OG.2019.00069 act. 27]) und stützte sich dabei auf die nachfolgenden Anhaltspunkte:
2.3.1. C.__ sagte aus, er habe, bevor er nach Näfels gefahren sei, am Walensee Kollegen besucht. Dort sei er gefragt worden, ob er jemand nach Näfels mitnehmen könne. Er habe diese (ihm unbekannte) Person (den Beschuldigten) nach Näfels mitgenommen (SG.2019.00020 act. 2/3 S. 3 f. Fragen 6 ff., SG.2018.00093 act. 2/9 S. 4 Fragen 14 ff., SG.2019.00035 act. 18 S. 3 Frage 6). Der (spätere) Schütze habe ihn mit dem Auto vor dem Bahnübergang (in Näfels) überholt, ihm Handzeichen zum Folgen gegeben und immer wieder den rechten Blinker gesetzt, obwohl keine Strasse nach rechts weggegangen sei. Der (spätere) Schütze sei also vor ihm gefahren und dann in diese Sackgasse eingebogen. Er sei ihm gefolgt und habe neben dessen Fahrzeug versetzt parkiert (SG.2018.00093 act. 2/10 S. 2 f. Fragen 40, 47). Der (spätere) Schütze sei vor ihm ausgestiegen. Danach sei er aus dem Auto ausgestiegen und auf den Unbekannten zugegangen. Dann seien Schüsse gefallen. Er glaube, er sei zuerst in den Bauch getroffen worden, er habe das Blut auf seinem Bauch gesehen. Er habe eine Kugel an seiner linken Kopfseite vorbeizischen hören. Er sei auf den Unbekannten zugegangen, habe den Pistolenlauf ergriffen und den Unbekannten geschlagen, worauf sie beide auf den Boden gefallen seien. Er sei wieder auf die Beine gekommen, habe es ins Auto geschafft und sei sofort ins Spital Glarus gefahren. Der Schütze habe sicher zehn Mal auf ihn geschossen, wobei ihn nicht jeder Schuss getroffen habe (SG.2018.00093 act. 2/9 S. 3 f. Fragen 8, 11, 14 ff., act. 2/11 S. 3, 5 Fragen 71, 87). Es seien sicher zwei (Angreifer) gewesen, vielleicht auch drei vier. Diejenigen, die auf ihn geschossen hätten, seien maskiert gewesen (SG.2019.00035 act. 18 S. 4 Fragen 11-13). Er habe seinem Beifahrer (dem Beschuldigten) eine geschlagen (SG.2019.00020 act. 2/3 S. 4 Fragen 16-18). Weiter berichtete C.__, dass er beim Kampf mit dem Unbekannten mit einem Messer hantiert habe und der Angreifer habe, so glaube er, auch ein Messer gehabt (SG.2018.00093 act. 2/11 S. 2 Frage 68).
2.3.2. Dem Operationsbericht vom 25. September 2018 ist u.a. zu entnehmen, dass C.__ beim Angriff mehrfach angeschossen wurde (SG.2019.00035 act. 2/3).
2.3.3. Der Geschädigte identifizierte den Beschuldigten anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 20. März 2019 als seinen Beifahrer und sagte aus, dass der Beschuldigte am 25. September 2018 zum Fabrikareal in Näfels habe gefahren werden wollen. Weiter gab der Geschädigte zu Protokoll, dass der Beschuldigte nicht auf ihn geschossen habe (SG.2019.00035 act. 18 S. 3 f. Fragen 2 ff.).
2.3.4. Eine Auskunftsperson berichtete der Polizei, am 25. September 2018, um ca. 19.00 Uhr (mutmassliche Tatzeit), ein mehrmaliges Zischen gehört und sich deshalb auf den Balkon begeben zu haben. Sie habe beobachtet, wie drei Männer auf der Strasse `Am Linthli` in Richtung SGU davongerannt seien. Am Linthli [...] sei einer der drei Personen stehen geblieben und die anderen zwei seien wenige Meter weitergerannt und dann weiter vorne auch stehen geblieben. Der Zurückgebliebene habe die Hand geschüttelt und den Arm in einer unnatürlichen Lage, wie fast verkrampft, gehalten. Es habe so gewirkt, als habe dieser Typ Schmerzen und sei dieser an der rechten Hand verletzt. Dieser Mann sei dann zu den anderen zwei Männern, die vorne gewartet hätten, gerannt und dann seien alle drei Männer weitergerannt. Sie habe die Männer in einer fremden Sprache reden hören (SG.2018.00093 act. 2/12).
2.3.5. Eine zweite Auskunftsperson berichtete der Polizei, dass sie am 25. Sep-tember 2018, zwischen 19.00 Uhr und 19.30 Uhr, drei Männer gesehen habe, welche zu Fuss von der Tolderstrasse in Richtung Autschachen (auch diese Örtlichkeit befindet sich unweit vom Tatort) gegangen seien. Speziell sei gewesen, dass einer der Männer einem anderen die Jacke zugemacht habe, indem er an der Jacke des anderen Mannes den Reissverschluss hochgezogen habe (OG.2019.00069 act. 23/37).
2.3.6. Der Beschuldigte sagte am 27. Februar 2019 aus, dass er nach dem Vorfall in Näfels von D.__ und dessen Frau abgeholt worden sei und diese ihn nach Unterterzen gefahren hätten. Zu Hause habe er bemerkt, dass sein Daumen nicht mehr funktioniere. D.__ sei schlecht geworden, als er das viele Blut gesehen habe (SG.2019.00035 act. 6/4 S. 6 Fragen 66 ff.).
2.3.7. Im Bereich des Tatorts und des Fluchtwegs, am vom Geschädigten gelenkten Fahrzeug sowie an dessen Jacke konnte anhand von Blutspuren die DNA des Beschuldigten identifiziert werden (SG.2018.00093 act. 2/14).
2.3.8. Der Beschuldigte versuchte während der Untersuchungshaft zu kolludieren. So wurden am Morgen des 25. März 2019 im Spazierhof des Gefängnisses Glarus Kassiber gefunden, bei welchen der Beschuldigte als Urheber gelten muss. Der übersetzte Text der Kassiber weist eindeutig auf Kollusionshandlungen hin (SG.2019.00035 act. 17). Die eine Nachricht ist an `Sel` gerichtet. Hierbei handelt es sich vermutlich um D.__, welcher sich damals ebenfalls im Gefängnis Glarus in Untersuchungshaft befand (SG.2019.00016 act. 11 Disp.-Ziff. 1).
2.3.9. Gemäss den Aussagen von E.__ (Cousin des Geschädigten) habe er dem Geschädigten insgesamt EUR 65'000.— übergeben und der Geschädigte habe ihm gesagt, dass ein Teil dieses Geldes anlässlich des Vorfalls in Näfels aus seinem Fahrzeug gestohlen worden sei. Es seien nur noch EUR 20'000.— übrig. Die Polizei konnte jedoch lediglich EUR 15'000.— sicherstellen (OG.2019.00069 act. 23/39 S. 2-7).
2.3.10. Das Wageninnere sowie die noch vorhandenen Geldscheine wiesen eine relevante Kontamination von Kokain auf (SG.2018.00093 act. 2/13). Die Staatsanwaltschaft führte aus, es sei gegen C.__ kurz nach dem Vorfall in Näfels ein verdecktes Strafverfahren wegen Verdachts auf Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet worden (OG.2019.00069 act. 22).
2.3.11. Der Beschuldigte liess durch seinen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt X.__, im Haftentlassungsgesuch vom 13. März 2019 an die Staatsanwaltschaft ausführen, dass er der Beifahrer von C.__ gewesen sei. Diese Tatsache könne sich auch durch die auf der Autobahn zwischen Unterterzen und Weesen stationierten Kameras belegen lassen (SG.2019.00035 act. 2/1 S. 2). Dem Beschuldigten wurde in der Einvernahme vom 13. März 2019 ein Foto einer Verkehrskamera gezeigt, worauf das Fahrzeug, welches C.__ am 25. September 2018, um 19.09.47 Uhr, vermutlich lenkte, ersichtlich ist. Auf dem Bild ist erkennbar, dass neben dem Lenker ein Beifahrer sitzt. Der Beschuldigte wurde gefragt, wer dieser Beifahrer sei, worauf dieser jedoch die Aussage verweigerte (SG.2019.00035 act. 2/2 S. 2 f. Fragen 3 ff.). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte hinsichtlich seines Motivs, mit C.__ nach Näfels zu fahren, sowie zum Tatablauf die Aussagen vollumfänglich verweigert (act. 3/2, act. 3/5, SG.2018.00093 act. 2/2, act. 2/4, act. 2/5, SG.2019.00020 act. 2/1, SG.2019.00035 act. 2/2, act. 6/4, act. 18 S. 3).
2.4.
2.4.1. Die Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht unter Hinweis auf die Erwägungen des Beschlusses des Obergerichts vom 20. September 2019. Die weiteren Einvernahmen vom 20. Dezember 2019 (act. 3/2) und vom 24. Januar 2020 (act. 3/5) könnten diese Beurteilung einstweilen nicht in Zweifel ziehen. Allerdings sei der Verteidigung beizupflichten, dass sich hinsichtlich des Tatablaufs und der Rollenverteilung Fragen stellten; diese seien jedoch im Hauptverfahren zeitnah zu klären (act. 20 Erw. 4.1).
2.4.2. Der Beschuldigte lässt durch seinen Verteidiger in seiner Beschwerde hinsichtlich des dringenden Tatverdachts (act. 24) Folgendes ausführen: Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschuldigte mit einem Messer und C.__ mit einer Schusswaffe verletzt worden seien. Der Beschuldigte werde nicht verdächtigt, selbst auf C.__ geschossen zu haben. Es fänden sich in den Akten keine Hinweise, die dafür sprächen, dass der Beschuldigte an einer versuchten Tötung beteiligt gewesen sei. Seit dem Rapport der Kantonspolizei an die Staatsanwaltschaft vom Juni 2018 – mithin seit 11 Monaten – habe sich der konkrete Tatverdacht nicht erhärtet. Bei der aktuellen Beweislage laufe die Anklage auf einen Freispruch hinaus und die Fortdauer der Untersuchungshaft sei deshalb nicht mehr gerechtfertigt (act. 24 S. 3 f.).
2.4.3. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass die Anklageerhebung per 4. Mai 2020 den dringenden Tatverdacht bekräftige. Für eine Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten habe es während des gesamten Vorverfahrens keinerlei Gründe gegeben (act. 27).
2.5. Gestützt auf die Haftakten ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit C.__ vom Walensee nach Näfels gefahren ist, dort zum Fabrikareal wollte und C.__ deshalb in diese Richtung fuhr, wo er dann kurz davor vom (späteren) Schützen in die Sackgasse (und in die Falle) gelotst wurde. Hinsichtlich des Tatablaufs ist erstellt, dass auf C.__ mehrfach geschossen und dieser dabei sehr schwer verletzt wurde (SG.2019.00035 act. 2/3). Dass der Beschuldigte in die körperliche Auseinandersetzung mit dem Geschädigten, anlässlich welcher der Geschädigte ein Messer eingesetzt haben will, involviert war und sich dabei schwere Schnittverletzungen an den Händen zugezogen hatte, muss aufgrund seiner Blutspuren am Tatort sowie am Fahrzeug und an der Jacke des Geschädigten ebenfalls als erstellt gelten (SG.2018.00093 act. 2/14, SG.2019.00035 act. 6/4 S. 8 Frage 89). Sodann ist aufgrund der Beobachtungen von gerade zwei Auskunftspersonen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei einem der drei flüchtenden Männer um den an den Händen blutenden Beschuldigten handelte. Dafür spricht auch der Umstand, dass die auf dem Fluchtweg vorgefundenen Blutspuren dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten (OG.2019.00069 act. 23/37, SG.2018.00093 act. 2/12).
Bei diesem Sachverhalt drängt sich die Vermutung geradezu auf, dass der Beschuldigten zusammen mit den maskierten Angreifern, welche auf den Geschädigten geschossen hatten, kooperierte (OG.2019.00069 act. 27 S. S. 13 f. Erw. III.2.6.5 und OG.2019.00046 act. 26 S. 8 f. Erw. III.3). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss dem albanischen Strafregisterauszug, laufend auf F.__ (hier handelt es sich um den richtigen Namen des Beschuldigten), am 16. Mai 2017 wegen der Produktion und des Verkaufs von Betäubungsmitteln zu 7 Jahren und 6 Monaten Haft verurteilt wurde (`Prodhim Dhe shit je E Narkotikeve. […] Denuar Me 7 vite e 6 Muaj Burgim`, übersetzt durch Google Übersetzung [act. 3/16]).
Die Behauptung des Beschuldigten, wonach sich in den Akten keine Hinweise befänden, dass er an der versuchten Tötung beteiligt gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte blendet aus, dass sein Blut aufgrund von DNA-Spuren am Tatort, am Fahrzeug des Geschädigten sowie an dessen Jacke und auf dem Fluchtweg identifiziert wurde. Weiter ignoriert er, dass gerade zwei Auskunftspersonen beobachten konnten, wie drei Männer zusammen vom Tatort weg flüchteten, wovon einer der Männer (mutmasslich handelt es sich um den Beschuldigten) an den Händen verletzt schien. Nach dem Gesagten liegt ein geradezu erdrückender Tatverdacht (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO) vor, dass der Beschuldigte an der versuchten Tötung zum Nachteil von C.__ beteiligt war. Dieser erdrückende Tatverdacht gegen den Beschuldigten hat sich im Verlauf der Strafuntersuchung (auch mit den zwei Einvernahmen vom 20. Dezember 2019 und vom 24. Januar 2020 [act. 3/2 und act. 3/5]) nicht abgeschwächt. Die Vorinstanz hat dies zutreffend festgestellt.
3.
3.1. Neben dem dringenden Tatverdacht verlangt Art. 221 Abs. 1 StPO auch einen besonderen Haftgrund. Beim Beschuldigten könnte auch Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme der Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden; sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Es müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 117 Ia 69 E. 4a, BGE 108 Ia 67 E. 3).
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz bejahte auch die konkrete Fluchtgefahr und erwog, dass die Ehefrau des Beschuldigten, [...], Wohnsitz in Lodi, Italien, habe (act. 20 S. 3 f. act. 23/10.7.01 S. 1). Offenbar habe sie als Touristin zur Tatnacht eine Wohnung in Unterterzen mit dem Beschuldigten und der Tochter [...] bewohnt. Sie sei mit dem an der Hand verletzten Beschuldigten in der Tatnacht nach Italien zurückgefahren. Dies sei ein weiterer konkreter Anhaltspunkt, dass sich der Beschuldigte nach einer allfälligen Freilassung in das Ausland absetzen würde, zumal es an einem intensiveren sozialen Bezug zur Schweiz mangle, auch wenn die Eltern des Beschuldigten in der Schweiz wohnten (act. 18 S. 5). Ein stabiler und legaler Wohnsitz der Ehefrau in der Schweiz scheine demzufolge nicht gegeben zu sein. Die Fluchtgefahr sei in Fortschreibung der bisherigen Entscheide unverändert als gegeben zu erachten, auch mit Hinweis auf den Beschluss des Obergerichts vom 20. September 2019 (OG.2019.00069 act. 27 S. 14 ff. Erw. III.3). Es lägen keine neuen Tatsachen vor, welche zu einer anderen Beurteilung führten.
3.2.2. Der Beschuldigte führte im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der Fluchtgefahr aus, dass seine Eltern in der Schweiz wohnten. Die Fluchtgefahr sei immer in Bezug zu setzen zu der effektiv zu erwartenden Strafe. Bei der Beweislage sei in Bezug auf das versuchte Tötungsdelikt davon auszugehen, dass er freigesprochen werde (act. 18 S. 5). Im Beschwerdeverfahren bringt er vor, er wolle nach seiner Entlassung bei seinen Eltern in der Schweiz wohnen. Er habe keinen Grund mehr, aus der Schweiz zu flüchten, da ihm – wenn überhaupt – nur noch eine geringe Reststrafe drohe, die mit den Vorzügen des Verbleibs in der Schweiz aufzuwiegen sei. Die Staatsanwaltschaft ziehe als Fluchtland Italien in Erwägung, da seine Ehefrau in Italien wohne. Zwischen der Schweiz und Italien bestünden intakte Vollzugsvereinbarungen, was Italien als Fluchtland unattraktiv mache. Es sei nicht davon auszugehen, dass er sich nach Italien absetzen werde, um dort in einem schwierigeren wirtschaftlichen Umfeld unterzutauchen, nur um sich einer – wenn überhaupt – geringen Reststrafe zu entziehen. Die konkrete Opportunität einer Flucht sei für ihn heute so tief, dass das Vorliegen einer Fluchtgefahr als Haftgrund verneint werden müsse (act. 24 S. 4 f.).
3.2.3. Die Staatsanwaltschaft geht weiterhin von Fluchtgefahr aus. Der Beschuldigte habe aufgrund seiner Vorstrafen mit einer deutlich höheren Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren zu rechnen. Dies und die von Albanien verlangte Auslieferung des Beschuldigten würden es für den Beschuldigten geradezu attraktiv machen, sich durch Flucht dem Hauptverfahren und der auszusprechenden Sanktion zu entziehen (act. 1 S. 3, act. 27, SG.2019.00020 act. 1).
3.3. Die nachfolgenden Anhaltspunkte legen nahe, dass sich der Beschuldigte, wenn er auf freiem Fuss wäre, der Strafverfolgung resp. dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde:
Wie bereits erwähnt, wurde der Beschuldigte in Albanien am 16. Mai 2017 wegen einem Betäubungsmitteldelikt zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Beschuldigte ist albanischer Staatsangehöriger und wurde bereits mehrfach straffällig (in Italien und in Albanien [act. 3/15, act. 3/16]). Da Albanien seine Auslieferung verlangt, ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte bereits dem Vollzug der Freiheitsstrafe in Albanien entzogen hat.
Der Anklageschrift ist zu entnehmen, dass Italien im März 2016 gegen den Beschuldigten ein Einreiseverbot für alle Schengenstaaten, gültig bis 16. März 2026, verhängte. Dieses Einreiseverbot missachtete der Beschuldigte offenbar, indem er rechtswidrig mehrfach in die Schweiz einreiste. Das Migrationsamt Zürich erliess am 12. November 2018 eine Wegweisungsverfügung gegen den Beschuldigten; auch diese Verfügung missachtete der Beschuldigte (act. 28/1 S. 4 f.).
Anlässlich einer Personenkontrolle in Zürich vom 10. November 2018 fanden die Polizisten beim Beschuldigten ein Schreiben seiner Anwältin, worin der Beschuldigte mit dem Namen F.__ bezeichnet wurde. Auf diesen Namen lautete das im März 2016 in Italien ausgestellte Einreiseverbot. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte eines Aliasnamens bedient hat, um das bestehende Einreiseverbot zu umgehen (SG.2019.00093 act. 2/8).
Mit Hinweis auf die bereits angefallenen Dolmetscherkosten gemäss der Kostenaufstellung in der Anklageschrift (act. 28/1) spricht der Beschuldigte kein Deutsch.
Unmittelbar nach der Tat vom 25. September 2018 setzte sich der Beschuldigte nach Italien ab (vgl. Erw. III.4.3 nachfolgend) und am 15. November 2018 versuchte der Beschuldigte, sich mit einem Sprung vom Balkon aus dem ersten Stock der Polizei und drohenden Verhaftung zu entziehen (SG.2018.00093 act. 2/2 S. 2).
Die Mutter des Beschuldigten, G.__, gab an, ca. März April 2017 in die Schweiz gekommen zu sein, um hier zu arbeiten. Der Rest der Familie lebe in Italien (OG.2019 00069 act. 23/41). Es gibt aus den Akten keinerlei Hinweise, dass der Beschuldigte irgendwelche soziale Bindungen – abgesehen von seiner Mutter – zur Schweiz hat.
3.4. Das Obergericht ging bereits in seinen Beschlüssen vom 27. Juni 2019 und vom 20. September 2019 von einer konkreten Fluchtgefahr aus (OG.2019.00046 act. 26. OG.2019.00069 act. 27). Daran ist festzuhalten. Zu den Ausführungen des Beschuldigten in seiner Beschwerde ist Folgendes festzuhalten:
Aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten und der erdrückenden Beweislage, kann der Beschuldigten nicht mit einer `sehr geringen Reststrafe` rechnen. Die vom Beschuldigten thematisierten Vorzüge seines Verbleibs in der Schweiz sind vor dem Hintergrund, dass er über keinen gültigen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügt, nicht nachvollziehbar. Es ist dem Beschuldigten jedoch beizupflichten, dass Italien als mögliches Fluchtland eher unattraktiv ist, zumal er auch für Italien keinen Aufenthaltstitel besitzt und auch in Italien offensichtlich bereits straffällig wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte in der Schweiz, ausser zu seiner Mutter, irgendwelche private Beziehungen pflegt soziale Bindungen aufweist. Bei dieser Sachlage ergeben sich keine Hinweise, dass sich der Beschuldigte, wenn er auf freiem Fuss wäre, der Strafuntersuchung resp. dem Vollzug der Strafe zur Verfügung halten würde. Es ist höchst wahrscheinlich, dass der Beschuldigte, sobald er auf freiem Fuss ist, untertauchen wird. Damit ist beim Beschuldigten immer noch von konkreter Fluchtgefahr (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) auszugehen.
4.
4.1. Weiter ist zu prüfen, ob beim Beschuldigten auch Kollusionsgefahr vorliegt. Diese liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Dies kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt gefährdet. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den beteiligten Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Kollusion droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismitteln, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2).
4.2.
4.2.1. Die Vorinstanz misst der Kollusionsgefahr nur noch eine geringe Bedeutung zu, da die Anklage unmittelbar bevorstehe (act. 20 S. 3 Erw. 4.2).
4.2.2. Der Beschuldigte äussert sich in seiner Beschwerde nicht explizit zur Kollusionsgefahr (act. 24). Im vorinstanzlichen Verfahren zitierte der Beschuldigte die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts in der Verfügung vom 22. November 2019, wonach die Kollusionsgefahr durch den Zeitablauf seit der Tat erheblich relativiert werde und mit dem Abschluss des Vorverfahrens keine Kollusionsgefahr mehr gegeben sei. Seit langem werde eine Anklage in Aussicht gestellt und Beweiserhebungen sollten keine mehr stattfinden. Entsprechend könne von Kollusionsgefahr keine Rede mehr sein. Dass er den Geschädigten einschüchtern wolle, sei absurd. Die Einschüchterungen würden beweismässig nichts mehr nützen, nachdem der Geschädigte mehrfach befragt und konfrontiert worden sei (act. 18 S. 6).
4.2.3. Die Staatsanwaltschaft geht weiterhin von Kollusionsgefahr aus. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Beschuldigte auf C.__ einwirken würde, um diesen zu unwahren, den Beschuldigten begünstigenden Aussagen zu bewegen. Im Übrigen verweist die Staatsanwaltschaft auf ihren gleichzeitig mit der Anklage eingereichten Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft (act. 27). Darin führt die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Kollusionsgefahr aus, dass beim Beschuldigten während des gesamten Vorverfahrens Kollusionsgefahr bestanden habe, was vom Haftrichter auch verschiedentlich ausdrücklich bejaht worden sei. Die Mittäter, mit welchen der Beschuldigte sich absprechen könne und werde, seien flüchtig. Bei einer Freilassung könne sich der Beschuldigte ungehemmt mit diesen absprechen und so die Wahrheitsfindung beeinträchtigen. Zudem könne der Beschuldigte bei einer Freilassung ungehemmt auf C.__ einwirken und diesen einschüchtern, was gemäss den Aussagen von C.__ seitens der Gruppierung rund um den Beschuldigten nach der Tat bereits geschehen sei (act. 28/2 S. 4).
4.3. Das Obergericht ging in seinen Beschlüssen vom 27. Juni 2019 und vom 20. September 2019 von konkreter Kollusionsgefahr aus (OG.2019.00046 act. 26, OG.2019.00069 act. 27). Aufgrund der Aussage des Geschädigten und den Beobachtungen von zwei Auskunftsperson ist davon auszugehen, dass am Tatort mindestens drei (teils maskierte) Personen zum Nachteil des Geschädigten agierten und der Beschuldigte zu dieser Gruppe gehört. Die mutmasslichen Mittäter sind flüchtig.
Der Beschuldigte nahm bereits im Gefängnis Glarus während der Untersuchungshaft Kollusionshandlungen vor, indem er D.__ (welcher den stark blutenden Beschuldigten am Abend nach der Tat in Näfels abholte) eine Mitteilung zukommen liess (vgl. Erw. III.2.3.8. vorstehend).
Nach der Tat vom 25. September 2018 verliess der Beschuldigte zusammen mit seiner Frau, seiner Mutter und einem namentlich nicht bekannten Mann die Schweiz in Richtung Italien. Das Fluchtauto wurde am 26. September 2018, um 00.23 Uhr, in Splügen GR geblitzt. Auf dem Radarfoto ist zu erkennen, dass das Fahrzeug von einem Mann gelenkt wurde. G.__ (die Mutter des Beschuldigten) wurde am 16. Mai 2019 u.a. auch zu dieser Fahrt befragt. Sie sagte aus, dass bei der Abfahrt von zu Hause [...] (die Frau des Beschuldigten) das Fahrzeug gelenkt habe. Dann sei sie (G.__) eingeschlafen und habe bis nach Italien geschlafen. Das Gesicht des Lenkers (auf Vorhalt des Radarfotos) habe sie noch nie gesehen (OG.2019.00069 act. 23/41 S. 7). Es ist erstaunlich, dass die Mutter des schwer verletzten Beschuldigten die ganze Fahrt nach Italien geschlafen haben will. Es ist davon auszugehen, dass auch die Familie des Beschuldigten zumindest in seine Flucht nach Italien involviert war und offenbar keine Aussagen tätigen will.
Gemäss den Aussagen des Geschädigten vom 24. Januar 2020 wurde auf diesen mehrfach eingewirkt (gespraytes Totenkreuz auf seinem Parkplatz in der Tiefgarage, Drohbriefe) und er hat offensichtlich Angst (act. 3/5 S. 3 f.).
Nach dem Gesagten und unter Würdigung der gesamten Umstände besteht beim Beschuldigten die konkrete Gefahr, dass er sich, wenn er auf freiem Fuss wäre, mit den weiteren Tatbeteiligten absprechen könnte. Weiter ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass der Beschuldigte auf den Geschädigten und wohl auch auf seine eigene Familie einwirken könnte. Damit ist beim Beschuldigten immer noch von konkreter Kollusionsgefahr auszugehen (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO).
5.
5.1. Nachdem der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten vorliegt und auch die Haftgründe der Flucht- und der Kollusionsgefahr zu bejahen sind, gilt zu prüfen, ob die Untersuchungshaft verhältnismässig ist (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) ob an Stelle der Untersuchungshaft eine mehrere mildere Massnahmen (Ersatzmassnahmen) treten können, die den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO, BGE 140 IV 19 E. 2.1.2).
5.2.
5.2.1. Die Vorinstanz erachtete die Fortsetzung der Untersuchungshaft unter der Prämisse, dass Ende April 2020 mit der Anklage zu rechnen sei, als verhältnismässig (act. 20 S. 4 f.).
5.2.2. Der Beschuldigte ist der Auffassung, dass eine weitere Inhaftierung nicht mehr verhältnismässig sei. Er sei seit rund 18 Monaten in Untersuchungshaft und diese Haftdauer befinde sich seit langem in grosser zeitlicher Nähe der konkret zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion. Stossend seien auch die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts in der Verfügung vom 22. November 2019, wonach es der Staatsanwaltschaft einen Zeithorizont für die Anklageerhebung bis spätestens Anfang Februar 2020 gewährt und die Verlängerung der Untersuchungshaft nur mit diesem Zeithorizont noch als verhältnismässig erachtet habe. In der angefochtenen Verfügung widerspreche sich die Vorinstanz (ohne diesen Widerspruch zu begründen), indem sie nun neu erst Ende April 2020 mit der Anklageerhebung rechne. Diese Inkonsistenz sei willkürlich und gebe den Anschein, keine tatsächliche Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Dies sei mit rechtsstaatlichen Prinzipien nicht zu vereinbaren. Damit habe die Vorinstanz das Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Ziff. 3-4 EMRK, Art. 5 Abs. 2 StPO) verletzt. Eine weitere Inhaftierung sei seit Längerem nicht mehr verhältnismässig, insbesondere da auch keine Fluchtgefahr mehr bestehe (act. 24 S. 5 f.). Im vorinstanzlichen Verfahren vertrat der Beschuldigte die Auffassung, dass aufgrund der stossenden Verletzung des Beschleunigungsgebotes keine Ersatzmassnahmen anzuordnen seien. Er sei aber trotzdem bereit, sich solchen zu unterziehen. Der Umstand, dass er für die Schweiz über keinen Aufenthaltstitel verfüge, spreche nicht gegen eine Entlassung mit Auflagen (wöchentliches Melden bei einer Polizeistation, Passsperre, Hausarrest bei seinen in der Schweiz wohnenden Eltern, elektronische Fussfessel [act. 18 S. 10]).
5.2.3. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass der vom Beschuldigten angeführte Widerspruch in den vorinstanzlichen Verfügungen eine Relativierung erfahren habe, denn in der zitierten Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. November 2019 sei die Vorinstanz von einem anderen Tatdatum (3. Oktober 2018) und einer anderen rechtlichen Würdigung (versuchter Mord) ausgegangen. Im Übrigen verweist die Staatsanwaltschaft auf ihren Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft (welches Verfahren derzeit vor dem Zwangsmassnahmengericht noch hängig ist [act. 27]). Die Staatsanwaltschaft rechnet gemäss ihrem Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Die Gefahr von Überhaft bestehe bei Weitem nicht und mildere Massnahmen seien auch nicht ersichtlich (act. 28/2).
5.3.
5.3.1. Wie bereits dargelegt, ist der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten, in das versuchte Tötungsdelikt involviert zu sein, geradezu erdrückend. Zusätzlich werden ihm die Beteiligung an einem qualifizierten Raub sowie Vergehen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz vorgeworfen. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Aufklärung resp. gerichtlichen Beurteilung dieser Straftaten. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Dem Beschuldigten droht bei einer (höchst wahrscheinlichen) Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte befindet sich nun seit 18 Monaten in Untersuchungshaft und entgegen seiner Auffassung ist die erstandene Untersuchungshaft noch nicht in die Nähe der konkret zu erwartenden mehrjährigen Freiheitsstrafe gerückt. Nach dem Gesagten ist die Fortdauer der Haft weiterhin verhältnismässig.
5.3.2. Die vom Beschuldigten thematisierte Inkonsistenz resp. die widersprüchlichen Erwägungen im Zusammenhang mit der vom Zwangsmassnahmengericht der Staatsanwaltschaft angesetzten Frist für die Anklageerhebung beruht auf einem Versehen seitens der Vorinstanz. In ihrer Verfügung vom 22. November 2019 ging sie teils von einem falschen Tatverdacht (versuchter Mord statt versuchte Tötung) und einem falschen Deliktsdatum aus (SG.2019.00126 act. 11). Diese Verfügung wurde nicht angefochten. Zu bemerken ist, dass es in der vorliegenden umfassenden und durchaus komplexen Strafuntersuchung Sache der Staatsanwaltschaft ist, diese Strafuntersuchung beförderlich voranzutreiben und den Zeitpunkt für die Anklageerhebung festzulegen.
5.3.3. Sodann ist zu prüfen, ob die vom Beschuldigten erwähnten Ersatzmassnahmen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO i.V.m. Art. 237 StPO), welche nach seinem Dafürhalten geeignet wären, die konkrete Fluchtgefahr zu bannen, anstelle der Untersuchungshaft treten könnten.
Die elektronische Überwachung, allenfalls auch verbunden mit einem Hausarrest (sog. Electronic Monitoring, Art. 237 Abs. 2 lit. c i.V. Abs. 3 StPO), sowie die Meldepflicht (Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO), würden die sehr hohe Fluchtgefahr im vorliegenden Fall nicht hinreichend reduzieren, sondern lediglich bewirken, dass Alarm ausgelöst und eine Flucht damit rascher entdeckt würde (BGer 1B_358/2019 Urteil vom 5. August 2019 E. 4, diesbezüglich wird auch das Merkblatt des Ostschweizer Strafvollzugskonkordat zur elektronischen Überwachung im Front-Door-Vollzug verwiesen, welches festhält, dass Electronic Monitoring weder Delikte noch Fluchten verhindern kann und es deshalb nur als Kontroll- und nicht als Sicherungsinstrument eingesetzt werden kann; vgl. https://www.osk-web.ch/assets/files/pdf/rechtserlasse/ MB+Eletronic+Monitoring+EM+2017.pdf, zuletzt besucht am 20. Mai 2020).
Auch eine Ausweis- und Schriftensperre (Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO) ist angesichts der albanischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten nur beschränkt wirksam, da die Schweiz ausländischen Behörden nicht verbieten kann, neue Ausweise auszustellen (BGer 1B_348/2018 Urteil vom 9. August 2018 E. 6.2.5). Weiter könnte eine Ausweis- und Schriftensperre den Beschuldigten nicht daran hindern, unterzutauchen. Zu bedenken ist auch, dass sich der Wohnort der Mutter des Beschuldigten (Unterterzen) in einem grenznahen Gebiet befindet und der Beschuldigte bereits in rund einer Stunde die Schweiz verlassen könnte. Zur Bannung der konkreten Kollusionsgefahr sind die vom Beschuldigten vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen unwirksam. Weitere Ersatzmassnahmen (i.S.v. Art. 237 Abs. 2 StPO), welche geeignet wären, der erheblichen Flucht- und Kollusionsgefahr entgegenzuwirken, sind nicht ersichtlich.
6.
6.1. Der Beschuldigte wirft der Staatsanwaltschaft vor, sie habe das Beschleunigungsgebot verletzt. Im vorinstanzlichen Verfahren spricht der Beschuldigte von einer `nicht nachvollziehbaren systematischen Verfahrensverzögerung seit August 2010 [recte wohl: 2019]` (act. 18 S. 10) und beantragt diesbezüglich im Beschwerdeverfahren, es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebotes festzustellen und ins Dispositiv des Beschwerdeentscheids aufzunehmen (act. 24 S. 2 Ziff. I.2, S. 9).
6.2. Vorliegend handelt es sich um eine umfangreiche und komplexe Strafuntersuchung. Von den mutmasslich drei Tätern sind zwei flüchtig. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass weitere Familienmitglieder des Beschuldigten zumindest bei der Flucht nach Italien involviert waren. Die Aussage der Mutter des Beschuldigten, wonach sie auf der ganzen Fahrt von Unterterzen nach Italien geschlafen haben will, ist nicht glaubhaft. Weiter wies das im Fahrzeug des Geschädigten sichergestellte Bargeld eine relevante Kontamination von Kokain auf.
6.3. Im Haftverlängerungsgesuch vom 15. November 2019 führte die Staatsanwaltschaft aus, dass am 11. September 2019 die Ehefrau des Beschuldigten nochmals befragt worden sei und mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 sei dem fallzuständigen Staatsanwalt mitgeteilt worden, dass der Beschuldigte nunmehr einen anderen Verteidiger (Rechtsanwalt B.__) privat mandatiert habe. Der neue Verteidiger sei mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 mit fünf Bundesordner Akten bedient worden. Die Akten seien zwischenzeitlich retourniert worden und würden nunmehr auch dem Anwalt des Geschädigten zur Einsicht zugestellt. Es sei geplant, im Dezember 2019, nach erfolgter Akteneinsicht, parteiöffentliche Einvernahmen mit dem Beschuldigten und dem Geschädigten durchzuführen (SG.2019.00126 act. 1). Im Dezember 2019 wurde der Beschuldigte nochmals einvernommen (act. 3/2) und Ende Januar 2020 fand eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten statt (act. 3/5). Mit Schreiben vom 14. Februar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft die Anklageerhebung in Aussicht (act. 3/10). Im März 2020 wurde dem neuen Verteidiger des Beschuldigten seitens der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass eine Entlassung des Beschuldigten gegen eine Sicherheitsleistung nicht in Frage komme (act. 3/14). Die Anklage wurde zwischenzeitlich eingereicht und die Akten der Strafuntersuchung sind umfangreich (act. 28/1).
6.4. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung vorangetrieben hätte. Die vom Beschuldigten geltend gemachte (nicht ersichtliche) Verfahrensverzögerung ist auch nicht geeignet, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen (vgl. BGer 1B_384/2018 Urteil vom 4. September 2018 E. 3.1).
7.
7.1. Weiter wirft der Beschuldigte der Vorinstanz vor, sie habe sich nicht mit den Argumenten der Verteidigung zum Tathergang auseinandergesetzt. Diese Ermessensunterschreitung komme einer Rechtsverweigerung im Sinne des Gehörsanspruchs (Art. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 StPO) gleich. Sie habe lediglich geschrieben, dass der Tatablauf und die Rollenverteilung Fragen aufwerfen, was jedoch im Hauptverfahren zeitnah zu klären sei. Der Beschuldigte ist der Auffassung, dass sich das Zwangsmassnahmengericht mit den Tathandlungen auseinandersetzen müsse, insoweit das Vorliegen eines Tatverdachts in Frage stehe. Weiter habe es die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 20. April 2020 verpasst, bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit eine Interessenabwägung vorzunehmen. Der Beschuldigte verlangt auch bezüglich der geltend gemachten Gehörsverletzung eine Feststellung im Dispositiv des Beschwerdeentscheids (act. 24 S. 2 Ziff. I.3, S. 8 f.).
7.2. Der Beschuldigte und sein Wahlverteidiger sind darauf hinzuweisen, dass der Tathergang bereits vom amtlichen Verteidiger im Detail in seiner Beschwerde vom 4. September 2019 über Seiten thematisiert wurde (OG.2019.00069 act. 18 S. 3-11). Das Obergericht hat sich in seinem Beschluss vom 20. September 2019 mit dem dringenden Tatverdacht und insbesondere auch mit den Vorbringen des amtlichen Verteidigers ausführlich auseinandergesetzt (OG.2019.00069 act. 27 S. 4-14). Die Vorbringen des Wahlverteidigers im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich des Tatablaufs gehen nicht über das bereits im Obergerichtlichen Beschluss vom 20. September 2019 Erörterte hinaus. Auch wurde bereits in den zahlreichen Haftverfahren jeweils eine Interessenabwägung vorgenommen, die jedoch aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs, des erdrückenden Tatverdachts, der konkreten Flucht- und Kollusionsgefahr immer zu Ungunsten des Beschuldigten ausgefallen ist. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz auf die grundlegenden Erwägungen im erwähnten Beschluss des Obergerichts verweisen (vgl. hiezu auch BGer 1B_281/2015 Urteil vom 15. September 2015 E. 4.3).
8. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. April 2020 vollumfänglich abzuweisen.
9. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 27. Januar 2020 im vorzeitigen Strafvollzug (act. 3/6). Reicht eine beschuldigte Person, die vorzeitig die Strafe angetreten hat, ein Haftentlassungsgesuch ein, hat die zuständige Behörde die Voraussetzungen der Untersuchungsbzw. Sicherheitshaft zu prüfen (was vorliegend erfolgte [BGE 143 IV 160 E. 2.3]). Während des laufenden Beschwerdeverfahrens erhob die Staatsanwaltschaft bei der Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus Anklage (act. 28/1). Die Anklageschrift datiert vom 4. Mai 2020 (act. 28/1). Gleichentags beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht, es sei über den Beschuldigten die Sicherheitshaft anzuordnen (act. 28/2). Dieses Verfahren ist erstinstanzlich pendent. Um das Erfordernis des doppelten Instanzenzugs zu gewährleisten, ist in Abweisung der vorliegenden Beschwerde die Untersuchungshaft über den Beschuldigten einstweilen zu verlängern, bis das Zwangsmassnahmengericht über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft entschieden hat. Dabei wird das Zwangsmassnahmengericht zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen der Sicherheitshaft erfüllt sind. Bejaht es diese Voraussetzungen, hat das Zwangsmassnahmengericht formell die Sicherheitshaft (im Dispositiv) anzuordnen (BGE 143 IV 160, 164 E. 2.3).
Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass er jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Entlassungsgesuch stellen kann (Art. 228 Abs. 1 StPO).
IV.
1. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde auf CHF 1'000.— festzulegen (Art. 8 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 6 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]) und zu den Untersuchungskosten im Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO zu schlagen. Die Regelung der Kostenauflage ist dem Endentscheid vorbehalten (Art. 421 Abs. 1 StPO).
2. Der Verteidiger des Beschuldigten beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung. Der Beschuldigte wird amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.__. Auf priVater Basis mandatierte er Rechtsanwalt B.__ mit der Wahrung seiner Interessen und liess durch diesen ein Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger stellen (act. 3/8); zog dieses Gesuch jedoch wieder zurück (act. 3/13). Im Beschwerdeverfahren beantragte der Beschuldigte nicht, sein Wahlverteidiger, Rechtsanwalt B.__, sei für das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Dass die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO erfüllt sind, legt der Beschuldigte nicht dar. Offensichtlich verfügt der Beschuldigte über die finanziellen Mittel, einen privaten Wahlverteidiger zu mandatieren. Damit ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.
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Das Gericht beschliesst:
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