Zusammenfassung des Urteils OG.2020.00023: Kantonsgericht
Der Beschuldigte wird verdächtigt, an einem Angriff beteiligt gewesen zu sein, der zu schweren Verletzungen geführt hat. Es wird eine Verlängerung der Untersuchungshaft beantragt, da ein dringender Tatverdacht besteht. Das Gericht bestätigt den dringenden Tatverdacht und die Kollusionsgefahr, da der Beschuldigte Einfluss auf Zeugen nehmen könnte. Auch die Fluchtgefahr wird bejaht, da der Beschuldigte soziale Bindungen im Ausland hat und sich in der Vergangenheit nicht an die Rechtsordnung gehalten hat. Das Gericht entscheidet, die Untersuchungshaft zu verlängern, um die Anwesenheit des Beschuldigten im Verfahren sicherzustellen.
Kanton: | GL |
Fallnummer: | OG.2020.00023 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 11.05.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Haftverlängerung |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Person; Flucht; Gericht; Staats; Personen; Fluchtgefahr; Staatsanwaltschaft; Untersuchung; Untersuchungshaft; Frage; Fragen; Verfahren; Aussage; Aussagen; Zwangsmassnahmen; Urteil; Zwangsmassnahmengericht; Schweiz; Kanton; Angriff; Obergericht; Kaution; Untersuchung; Glarus; Verfahren; Kantons; Verfügung |
Rechtsnorm: | Art. 134 StGB ;Art. 237 StPO ; |
Referenz BGE: | 117 Ia 69; 132 I 21; 140 IV 19; |
Kommentar: |
Anträge der Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 27. April 2020, act. 24):
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Das Gericht zieht in Betracht:
I.
1. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») verdächtigt A.__ (nachfolgend «Beschuldigter»), sich in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 des Angriffs (i.S.v. Art. 134 StGB) zum Nachteil von H.__ sowie von J.__ schuldig gemacht zu haben. Der Beschuldigte wurde am 9. Oktober 2019 festgenommen (SG.2019.00105, act. 1, S. 2 und act. 2/3).
2. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Glarus beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft für vorläufig einen Monat anzuordnen. Das Zwangsmassnahmengericht hiess diesen Antrag gut und ordnete die Untersuchungshaft längstens bis 11. November 2019 an (SG.2019.00105, act. 1 und act. 12, Disp. Ziff. 1).
Am 6. November 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate. Antragsgemäss verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis längstens am 11. Februar 2020 (SG.2019.00123, act. 1 und act. 9, Disp. Ziff. 1).
Der Beschuldigte stellte am 21. November 2019 bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch, welches die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf Abweisung an das Zwangsmassnahmengericht weiterleitete. Das Zwangsmassnahmengericht bewilligte das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten und ordnete seine Freilassung bis spätestens am 2. Dezember 2019, 14.00 Uhr, an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft hiess das Obergericht mit Beschluss vom 23. Dezember 2019 gut. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten an das Bundesgericht wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (OG.2019.00098, act. 1, act. 2/1, act. 25, act. 48, act. 54).
Am 7. Februar 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft für drei Monate. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Haftverlängerungsgesuch ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft hiess das Obergericht mit Beschluss vom 20. Februar 2020 gut und verlängerte die Untersuchungshaft bis 10. April 2020 (OG.2020.00012, act. 1, act. 8, act. 25, Disp. Ziff. 1, 2).
3. Mit Eingabe vom 6. April 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft erneut die Verlängerung der Untersuchungshaft für drei Monate (act. 1). Das Zwangsmassnahmengericht hiess diesen Antrag mit Verfügung vom 9. April 2020 gut und verlängerte die Untersuchungshaft des Beschuldigten einstweilen längstens bis 9. Juli 2020 (act. 15, S. 7, Disp. Ziff. 1). Dagegen erhob der Beschuldigte am 20. April 2020 Beschwerde (act. 20). Die Staatsanwaltschaft beantragt Abweisung der Beschwerde (act. 24; act. 25/1-7). Die Stellungnahme des Beschuldigten zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft datiert vom 29. April 2020 (act. 27) und wurde der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 28).
II.
1. Der vorliegend angefochtene Haftentscheid ist der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 222 StPO). Der durch die Haft unmittelbar betroffene Beschuldigte ist beschwerdelegitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO); die Anfechtungsfrist ist vorliegend eingehalten (Art. 396 Abs. 1 StPO; act. 19-20). Die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde des Beschuldigten ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Obergericht können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid Rechtsverletzungen und eine unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
3. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens SG.2020.00037 (act. 1-19) sowie der früheren Haftverfahren (SG.2019.00105, SG.2019.00123, SG.2019.00130, SG.2020.00023, OG.2019.00098, OG.2020.00012) wurden beigezogen. Die Aktenzitate des vorinstanzlichen Verfahrens erfolgen unter der Verfahrensnummer des Beschwerdeverfahrens.
III.
1.
1.1 Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens eines Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft namentlich zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren der zu erwartenden Sanktion entzieht, dass sie Personen beeinflusst auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Haftgrund des dringenden Tatverdachts setzt voraus, dass genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschuldigten daran vorliegen und die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen (BGE 143 IV 316, E. 3.1).
1.2.
1.2.1 Der Beschuldigte wird eines Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB dringend verdächtigt. Dabei handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, was die Voraussetzung von Art. 221 Abs. 1 erster Satzteil StPO erfüllt.
1.2.2 Die Staatsanwaltschaft führt in Bezug auf einen versuchten Auftragsmord vom 3. Oktober 2018, verübt in [...] zum Nachteil von E.__ (Mitbeschuldigter des Angriffs vom 19./20. Mai 2017), eine umfassende Strafuntersuchung (nachfolgend «Delikt [...]»). Im Rahmen dieser Strafuntersuchung wurden mehrere beschuldigte Personen in Untersuchungshaft versetzt, u.a. auch die mutmasslichen Auftraggeber H.__ und J.__, wobei Letzterer erst im Dezember 2019 verhaftet werden konnte. H.__ gab in der Einvernahme vom 19. September 2019 an, er und J.__ seien in der Nacht vom 19./20. Mai 2019 (recte: 2017) im Club [...] in [...] von E.__, K.__ und M.__ (der Beschuldigte, welcher seit der Heirat den Nachnamen M.__ trägt; SG.2019.00105, act. 2/2, S. 3, Frage 16) mit einem Baseballschläger zusammengeschlagen worden (SG.2019.00105, act. 1, act. 2/5, S. 8, Fragen 6 ff.).
1.2.3 Gestützt auf die Aussagen von H.__ verdächtigt die Staatsanwaltschaft E.__, in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 mit einem Baseballschläger zuerst auf J.__ eingeschlagen zu haben. In der Folge hätten der Beschuldigte und dessen Bruder (K.__) H.__ festgehalten, während E.__ mit dem Baseballschläger auf den Kopf, den Rücken, die Hände und die Beine von H.__ eingeschlagen habe. Der Beschuldigte habe bestritten, am Angriff auf H.__ und J.__ beteiligt gewesen zu sein und geltend gemacht, er sei zur Tatzeit im Kosovo gewesen. Aufgrund der aktuellen Ermittlungen sei jedoch davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte zur Tatzeit im Club [...] aufgehalten habe und in eine Auseinandersetzung mit H.__ und J.__ involviert gewesen sei (SG.2019.00105, act. 1, act. 2/2, act. 2/4, act. 2/7; OG.2020.00012, act. 2/1 und act. 2/3; vgl. im Detail auch OG.2019.00098, act. 48, S. 5, E. III.1.2.3). Die Aussagen von zwei anonym einvernommenen Personen stützten die bisherigen Ermittlungserkenntnisse. Der dringende Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten sei erdrückend (act. 1, S. 3 f.; act. 24, S. 2).
1.2.4 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestreitet der Beschuldigte pauschal weiterhin das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (act. 20, S. 4 oben; act. 27, S. 1, Ziff. 1).
1.2.5 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte in der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2020 den dringenden Tatverdacht unter Hinweis auf die Ausführungen des Obergerichts in seinem Beschluss vom 20. Februar 2020 (act. 15, S. 3, E. 3).
1.3
1.3.1 Das Obergericht hat sich in seinem Beschluss vom 20. Februar 2020 ausführlich zum dringenden Tatverdacht geäussert und diesen bestätigt. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf diese Erwägungen verwiesen (vgl. OG.2020.00012, act. 25, S. 7 ff., E. III.1.3-1.4). Ebenso wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesgerichts verwiesen, welches den dringenden Tatverdacht ebenfalls bestätigte (BGer 1B_58/2020 Urteil vom 24. Februar 2020, E. 6.5).
1.3.2 Es ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern sich der dringende Tatverdacht zwischenzeitlich relativiert haben soll. Auch der Beschuldigte macht vor Obergericht keine diesbezüglichen Ausführungen (act. 20 und 27). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat sich der dringende Tatverdacht aus nachfolgenden Gründen weiter erhärtet. Aus den von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren eingereichten Protokollen der Einvernahmen von zwei anonymen Personen, welche sich in der Tatnacht beide im Club [...] aufhielten (act. 25/4, Frage 16; act. 25/6, Frage 20), geht hervor, dass der Beschuldigte in der Tatnacht im besagten Club anwesend und in eine Auseinandersetzung mit H.__ und J.__ involviert war (act. 25/4, Fragen 10 f. und 24; act. 25/5, Fragen 1, 9 und 11; act. 25/6, Fragen 5 f., 8, 14, 28 und 30; act. 25/7, Fragen 1 f., 8 und 13). So sagte Person 2 aus, als der Beschuldigte dazu gekommen sei, sei es zur Schlägerei gekommen und die involvierten Personen hätten «alle Fäuste ausgeteilt» (act. 25/6, Fragen 5 f. und 8; act. 25/7, Fragen 1 f., 13, 22). Bei dieser Auseinandersetzung sei auch ein Holzstiel verwendet worden (ein Besenstiel Ähnliches). Sie (Person 2) habe aber nicht gesehen, wer mit diesem Stiel zugeschlagen habe. Jedoch habe sie gesehen, wie E.__ den Holzstiel vom Boden aufgehoben habe als alles vorbei gewesen sei. Anschliessend habe E.__ zu ihr (Person 2) gesagt, «dass es nun zu Ende sei» (act. 25/6, Fragen 5, 7, 8, 13 f. und 21; act. 25/7, Fragen 1, 13, 15, 17).
1.3.3 Nach der Darstellung von E.__ und der anonym einvernommenen Person 2 soll sich H.__ in der Tatnacht eines Messers behändigt haben, was dann auch die Auseinandersetzung ausgelöst habe (OG.2019.00098, act. 32/2, Frage 5; SG.2019.00123, act. 2/1, Frage 3; act. 25/6, Fragen 5 f.; act. 25/7, Fragen 1, 13 und 20). E.__ berichtete aber nicht, dass er an jenem Abend irgendwelche Verletzungen erlitten hätte. Die anonym einvernommene Person 2 sagte aus, sie habe nach der Auseinandersetzung sowohl im Eingangsbereich des Clubs [...] als auch auf dem Holzstiel Blut gesehen. Jedoch hätten weder der Beschuldigte noch E.__ nach der Auseinandersetzung geblutet. Deswegen sei sie davon ausgegangen, dass dieses Blut von J.__ und H.__ stamme (act. 25/6, Fragen 6, 8, 14 und 21 f.; act. 25/7, Fragen 1, 13, 15, 18 und 21). Es muss als erstellt gelten, dass H.__ am 19./20 Mai 2017 sehr schwer am Kopf verletzt wurde (SG.2019.00105, act. 2/1; SG.2019.00123, act. 2/1, S. 5). Gemäss der Konfrontationseinvernahme vom 4. Februar 2020 wurde auch J.__ an jenem Abend verletzt (OG.2020.00012, act. 2/3, S. 4 f.). Zwar sagte die Person 2 aus, es habe sich beim mutmasslich verwendeten «Schläger» nicht – wie von H.__ angegebenen (SG.2019.00105, act. 2/5, Fragen 6 ff.) – um einen Baseballschläger gehandelt (act. 25/6, Frage 7 und 23). Jedoch stimmt die Aussage der Person 2 mit derjenigen von H.__ immerhin dahingehend überein, dass in der Tatnacht mutmasslich mit einer Art Holzschläger auf H.__ und J.__ eingeschlagen wurde.
1.3.4 Nach dem Gesagten liegen somit – neben den Aussagen von H.__ und J.__ – Aussagen von zwei weiteren Personen vor, wonach der Beschuldigte am besagten Abend im Club [...] gewesen sei (act. 25/4-7). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Aussagen der anonym einvernommenen Personen, wie vom Beschuldigten vorgebracht (act. 27, S. 1, Ziff. 1), von Vornherein unverwertbar sein sollen (vgl. BGer 1B_58/2020 Urteil vom 24. Februar 2020, E. 4.2 m.w.H.). Der vom Beschuldigten angeführte Alibibeweis, wonach er sich zur Tatzeit im Kosovo aufgehalten habe, muss aufgrund der aktuellen Ermittlungsergebnisse als gescheitert gelten. Es ist derzeit davon auszugehen, dass H.__ und J.__ am 19./20. Mai 2017 von mindestens zwei Angreifern attackiert und verletzt wurden. Weiter ist aufgrund der inhaltlich übereinstimmenden Aussagen von H.__ und J.__, den Aussagen der beiden anonymen Zeugen sowie auch aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten anzunehmen, dass der Beschuldigte an diesem Angriff beteiligt war. Die Annahme des Beschuldigten, wonach sich der Vorwurf des Angriffs aufgrund der Aussagen der anonym einvernommenen Personen nicht aufrechterhalten lasse, zielt ins Leere. Der Beschuldigte blendet vollständig aus, dass die anonym einvernommenen Personen übereinstimmend aussagten, der Beschuldige habe sich zur Tatzeit am Tatort aufgehalten und sei in eine Auseinandersetzung mit H.__ und J.__ involviert gewesen. Die rechtliche Qualifikation der Tat (Angriff Raufhandel) obliegt sodann dem Sachrichter. Weiter erscheint es derzeit unwahrscheinlich, dass eine Person alleine auf H.__ und J.__ (gemäss Akten beides sehr kräftige Männer; SG.2019.00123, act. 2/1, Fragen 2 f.; OG.2019.00098, act. 32/2, S. 4) losgegangen ist und diese derart schwer verletzen konnte, ohne dabei selber irgendwelche Verletzungen davonzutragen. Dies umso mehr, als H.__ sich eines Messers behändigt haben soll und K.__ gemäss den Aussagen der anonym einvernommenen Personen die Situation lediglich habe schlichten wollen und in die Auseinandersetzung nicht involviert gewesen sei (act. 25/6, Fragen 5, 6, 8 und 14; act. 25/4, Frage 24).
Somit hat sich der bereits im Beschluss des Obergerichts vom 20. Februar 2020 bejahte und vom Bundesgericht bestätigte dringende Tatverdacht weiter verdichtet und ist aufgrund der Aussagen der anonym einvernommenen Personen geradezu erdrückend. Damit ist der dringende Tatverdacht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu bejahen (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO).
2.
2.1 Neben dem dringenden Tatverdacht verlangt Art. 221 Abs. 1 StPO auch einen besonderen Haftgrund. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Dies kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt gefährdet. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den beteiligten Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Kollusion droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21, E. 3.2).
2.2
2.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Staatsanwaltschaft zeige in ihrem Gesuch keinen weiteren Einvernahmeoder Ermittlungsbedarf mehr auf, weshalb die Kollusionsgefahr nicht mehr bejaht werden könne (act. 15, S. 4, E. 4).
2.2.2 Der Beschuldigte bestreitet das Vorliegen von Kollusionsgefahr und verweist diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen (act. 20, S. 4 oben).
2.2.3 Die Staatsanwaltschaft geht weiter von Kollusionsgefahr aus (act. 24, S. 2 oben; act. 1, S. 5).
2.3
2.3.1 Das Obergericht bejahte in seinem Beschluss vom 20. Februar 2020 das Vorliegen einer konkreten Kollusionsgefahr beim Beschuldigten. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen (OG.2020.00012, act. 25, S. 15 ff., E. III.2.3). An diesen Erwägungen ist festzuhalten. So ist zwar nach wie vor davon auszugehen, dass sich mit den zwischenzeitlich getätigten Einvernahmen die Kollusionsgefahr hinsichtlich der Aussagen der Mitbeschuldigten und mutmasslich Geschädigten relativiert hat. Es ist aber auch daran festzuhalten, dass es aufgrund der Aussagen der anonym einvernommenen Personen (act. 25/4-7) als erstellt gelten muss, dass weitere Personen in der Nähe waren als die Tat geschah und das Tatgeschehen beobachteten. Es ist derzeit davon auszugehen, dass der Beschuldige am Angriff vom 19./20. Mai 2017 beteiligt war, weshalb ihm auch die Personen, welche das Tatgeschehen beobachteten, bekannt sein könnten; zumal zur Tatzeit mutmasslich nur noch ca. 20-30 Personen anwesend waren (act 25/4, Frage 17; act. 25/7, Frage 10). Weiter wurde die anonym befragte Person 2 als beschuldigte Person einvernommen, da sie am Angriff vom 19./20. Mai 2017 mutmasslich beteiligt gewesen sein soll. So habe Person 2 E.__ das Tathilfsmittel (Holzstiel o.ä.) gereicht, damit dieser auf H.__ und J.__ habe einschlagen können, was Person 2 jedoch bestritt (act. 25/6, S. 1 und S. 5, Frage 19). Sollte Person 2 am Angriff tatsächlich beteiligt gewesen sein, könnte sie dem Beschuldigten bekannt sein. Wenn der Beschuldigte auf freiem Fuss wäre, könnte er aus den eben dargelegten Gründen auf die bereits anonym einvernommenen Personen und möglicherweise weitere (dem Beschuldigten bekannte) Personen, die das Tatgeschehen beobachtet hatten, einwirken, was dem Zweck der Strafuntersuchung völlig zuwiderlaufen würde. So dient die Untersuchungshaft dann u.a. auch dazu, dass keine Kollusionshandlungen auf die im Rahmen der Strafuntersuchung getätigten Aussagen vorgenommen werden können. Schliesslich deuten auch die vielen geschwärzten Stellen im Protokoll der Einvernahme von Person 2 vom 3. Dezember 2019 (act. 25/6) auf weiteren Ermittlungsbedarf hin. Auch diese Ermittlungen muss die Staatsanwaltschaft ungestört durchführen können.
2.3.2 Derzeit ist davon auszugehen, dass die Furcht um das eigene Leben der anonym einvernommenen Personen der Grund für die Zusicherung der Anonymität war. So gab die anonym einvernommene Person 1 zu Protokoll, dass ihre Sicherheit und die ihrer Familie gefährdet sei, wenn «diese Informationen nach Aussen gelangen» würden. Sie habe in der Tatnacht aus Angst nicht geschlafen und «noch nie so etwas erlebt». Man habe gemerkt, «dass etwas Schlimmes passiert» sei (act. 25/4, Fragen 18, 31). Diese Aussagen widersprechen den Behauptungen des Beschuldigten, wonach es sich in der Tatnacht lediglich um ein «Gerangel» gehandelt habe (act. 27, S. 2, Ziff. 1). Person 1 gab weiter an, sie habe Angst, dass die in den Angriff vom 19./20. Mai 2017 involvierten Personen sie aufsuchen und ihr vorhalten könnten, was sie bei der Polizei ausgesagt habe (act. 25/4, Fragen 1, 33). Auch die anonym einvernommene Person 2 gab an, dass sie ihre Familie nicht in Gefahr bringen wolle und sie Angst habe, dass sie «Probleme von beiden Seiten erhalte» (act. 25/6, Fragen 33 f.).
2.3.3 Die Furcht um das eigene Leben scheint angesichts der vollzogenen archaischen Selbstjustiz (Delikt [...]) und mit Hinweis auf die Vorstrafen des Beschuldigten (u.a. falsche Anschuldigung, Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfache Nötigung, mehrfache Gefährdung des Lebens, Drohung; SG.2019.00105, act. 2/7) nicht von der Hand zu weisen. Aus den im Recht liegenden Haftakten geht zweifelsfrei hervor, dass die Staatsanwaltschaft mehrfach Schutzmassnahmen (i.S.v. Art. 149 ff. StPO) vorkehren musste. So beispielsweise die Abschirmung der Geschädigten mittels Trennwänden anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 4. Februar 2020 (OG.2020.00012, act. 2/3, S. 4), die anonyme Einvernahme von Person 1 und 2 (act. 25/4-7) etwa die Einvernahme von G.__ in Abwesenheit der beschuldigten Personen, da G.__ dies zum Schutze seiner Familie für erforderlich hielt (OG.2019.00098, act. 17/6, Frage 1). Angesichts der vermutlich seit Jahren bestehenden Fehde zwischen den Familien G./H.__ und K./M.__ (OG.2019.00098, act. 48, E. III.1.3.4; OG.2020.00012, act. 25, E. III.1.3.7) muss von einer umfangreichen, komplexen und viel Zeit beanspruchenden Strafuntersuchung ausgegangen werden. Überdies ist nicht auszuschliessen, dass auch der vorliegend zu untersuchende Angriff in Fortsetzung der Familienfehde eine Vergeltungstat war. Schliesslich nahm der Beschuldigte in der vorliegenden Strafuntersuchung bereits Kollusionshandlungen vor (OG.2019.00098, act. 48, S. 14, E. III.2.4 und act. 33). Aus all diesen Gründen ist beim Beschuldigten immer noch von einer konkreten Kollusionsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO auszugehen.
3.
3.1 Weiter ist zu prüfen, ob beim Beschuldigten auch von Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Strafvollzug durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden; sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 117 Ia 69, E. 4a).
3.2
3.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht ging in seiner Verfügung vom 9. April 2020 unter Hinweis auf die Ausführungen des Obergerichtlichen Beschlusses vom 20. Februar 2020 (OG.2020.00012, act. 25) und des Urteils des Bundesgerichts (BGer 1B_58/2020 Urteil vom 24. Februar 2020) beim Beschuldigten von Fluchtgefahr aus. Auch wenn durch die aktuelle Pandemie eine ausserordentliche Lage mit entsprechenden Grenzkontrollen bestehe, könne nicht abgeschätzt werden, wie lange diese Massnahmen aufrechterhalten würden, weshalb dies die Fluchtgefahr nicht zu beseitigen vermöge. Es bestehe auch die Gefahr des Untertauchens in der Schweiz im nahen Ausland. Gemäss Art. 196 StPO würden die Zwangsmassnahmen auch dazu dienen, die Anwesenheit von Personen im Verfahren, insbesondere der beschuldigten Person, sicherzustellen sowie die Vollstreckung des Entscheides zu gewährleisten; dies stehe zurzeit im Vordergrund (act. 15, S. 4-6, E. 5).
3.2.2 Nach dem Dafürhalten des Beschuldigten liege keine Fluchtgefahr vor. Der Beschuldigte wiederholt im Beschwerdeverfahren mehrheitlich seine Vorbringen vor Vorinstanz und in den bisherigen Haftverfahren verweist darauf. Die Vor-instanz habe ausser Betracht gelassen, dass der Zeitablauf zur Verringerung der Fluchtgefahr führe. Es sei vorliegend sehr unwahrscheinlich, dass er zu einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren verurteilt würde. Aufgrund der Aussagen der beiden anonym einvernommenen Personen könne der Verdacht auf Angriff (Art. 134 StGB) nicht mehr aufrechterhalten werden; so hätten doch beide Personen keine durch ihn (Beschuldigten) begangenen strafbaren Handlungen geschildert. Somit sei höchstens ein Schuldspruch wegen Raufhandels denkbar (Art. 133 StGB), womit eine Freiheitsstrafe über drei Jahre gar nicht möglich sei. Zudem sei eine Verurteilung und eine Strafe, deren unbedingt zu vollziehender Teil die bereits erlittene Haft von über sechs Monaten übersteige, derart unwahrscheinlich, dass er (Beschuldigter) damit nicht ernsthaft rechnen müsse. Der Anreiz für eine Flucht sinke damit erheblich (act. 20, S. 5 f., Rz. III.2.1). Zudem habe er sich bisher nie einem Verfahren durch Flucht entzogen. Bereits in der Vergangenheit sei er gegen Kaution aus der Untersuchungshaft entlassen worden und sei nicht geflüchtet. Weiter habe er sich den Strafbehörden im vorliegenden Strafverfahren freiwillig gestellt. Schliesslich verfüge er in der Schweiz über eine geregelte Wohn- und Arbeitssituation. So könne er nach seiner Entlassung bei seinem Sohn in [...] wohnen (act. 21/3) und auch seine alte Arbeitsstelle wieder antreten; der anfänglich Verdacht, es könnte sich beim früheren Arbeitgeber um eine Scheinfirma handeln, sei zerstreut worden (act. 20, S. 7, Rz. III.2.2).
3.2.3 Demgegenüber geht die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort unter Hinweis auf ihren Haftverlängerungsantrag vom 6. April 2020 und die vorinstanzlichen Erwägungen beim Beschuldigten weiterhin von Fluchtgefahr aus. Insbesondere wohne die Ehefrau des Beschuldigten in Italien und es bestehe nach wie vor der Verdacht, dass sich der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt in [...] aufgehalten habe (act. 1, S. 5 ff.; act. 24, S. 3). Darüber hinaus führt die Staatsanwaltschaft aus, dass aufgrund der konkreten Umstände vorliegend Ersatzmassnahmen nicht in Frage kämen. Zumal die Fluchtgefahr mit fortschreitender Untersuchung auch nicht wegfallen werde. Aus dem Strafregisterauszug sei dann auch ersichtlich, dass sich der Beschuldigte in der Vergangenheit nicht an die Rechtsordnung gehalten habe und keinesfalls nur von einer unterschwelligen Fluchtgefahr ausgegangen werden könne. Vielmehr sei in Anbetracht der dem Beschuldigten drohenden längeren Freiheitsstrafe, dem drohenden obligatorischen Landesverweis und seinem intensiven Auslandsbezug von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen (act. 24, S. 2 f.).
3.3
3.3.1 Das Obergericht bejahte in seinem Beschluss vom 20. Februar 2020 das Vorliegen einer konkreten Fluchtgefahr beim Beschuldigten. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf diese Erwägungen verwiesen (OG.2020.00012, act. 25, S. 18, E. III.3.3 i.V.m. OG.2019.00098, act. 48, S. 16-19, E. III.3.3 ff.). Ebenso wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesgerichts verwiesen, welches beim Beschuldigten ebenfalls von Fluchtgefahr ausging (BGer 1B_58/2020 Urteil vom 24. Februar 2020, E. 7.4). Zur Fluchtgefahr haben sich zwischenzeitlich keine wesentlichen Änderungen ergeben, weshalb an diesen Erwägungen aktuell festzuhalten ist; was auch die Vorinstanz zutreffend annahm (act. 15, S. 5, E. 5).
3.3.2 Die Ausführungen des Beschuldigten, dass eine Verurteilung angesichts der aktuellen Beweislage höchst unwahrscheinlich sei und daher zur Verringerung der Fluchtgefahr beitrage, zielen gemäss obigen Erwägungen ins Leere (vgl. oben E. III.1.3). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, obliegt die Strafzumessung dem Strafgericht. Vorliegend kann aber in Übereinstimmung mit dem Bundesgericht festgehalten werden, dass dem Beschuldigten die Beteiligung an einem schweren Gewaltdelikt vorgeworfen wird und ihm eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht (BGer 1B_58/2020 Urteil vom 24. Februar 2020, E. 7.4). Der Beschuldigte verkennt zudem (act. 27, S. 2, Ziff. 2), dass ihm neben der Landesverweisung auch eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht.
3.3.3 Wie in früheren Haftverfahren festgehalten, liegen gleich mehrere konkrete Indizien für eine Fluchtgefahr vor: Seine sozialen Bindungen pflegt er im Ausland (Mutter im Kosovo und Ehefrau in Italien; zum Ganzen OG.2019.00098, act. 48, S. 16, E. III.3.4). Offenbar ist er auch in Deutschland angemeldet (OG.2020.00012, act. 2/2). In der Schweiz ist er an einer Adresse gemeldet (Hotel [...] in [...]), wo er nie gesehen wurde (OG.2019.00098, act. 48, S. 17 ff., E. 3.5 f.; act. 2/1; act. 2/3, Frage 42; act. 2/3, S. 13). Anlässlich der Hausdurchsuchung im angeblichen Hotelzimmer des Beschuldigten wurden dann auch ausschliesslich Effekten von […] aufgefunden und der Suchlauf im Buchungsprogramm des Hotels [...] auf den Namen des Beschuldigten lieferte keinen Treffer (act. 2/3, S. 13). Diesbezüglich erstaunt es zudem, dass der Besitzer des Hotels [...] in [...], N.__, zunächst in seinem Schreiben an die Kantonspolizei Glarus vom 17. März 2020 mit Bestimmtheit angab, der Beschuldigte sei nie im Hotel aufgetaucht und habe auch das Zimmer nicht bezahlt, weshalb dieses für andere Hotelgäste freigegeben wurde (act. 2/1). Anlässlich seiner Befragung vom 26. März 2020 als beschuldigte Person betreffend Täuschung der Behörden legte N.__ dann aber einen Mietvertrag für ein Hotelzimmer vor, welcher jedoch weder von ihm noch vom Beschuldigten unterzeichnet wurde (act. 2/3, Fragen 1 ff. und 41; act. 2/3, S. 11; der vom Beschuldigten in einem früheren Haftverfahren eingereichte Mietvertrag weist lediglich die Unterschrift von N.__ auf [SG.2019.00123 act. 8/2]). Zudem gab N.__ anlässlich seiner Einvernahme – entgegen seinem früheren Schreiben – an, er wisse nicht, ob der Beschuldigte noch Mietschulden habe (act. 2/3, Fragen 6). Vorliegend ist aufgrund alledem immer noch fraglich, ob der Beschuldigte tatsächlich im Hotel [...] in [...] gewohnt hat. Da der Beschuldigte angibt, angeblich drei Monate bei der XY.__ GmbH gearbeitet zu haben (vgl. nachfolgend E. III.3.3.4), ist es umso erstaunlicher, dass er nicht plausibel darlegen kann, wo er während dieser Zeit gewohnt hat. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass der Beschuldigte nach seiner Entlassung angeblich bei seinem Sohn in [...] wohnen könnte (act. 21/3), an der vorliegend hohen Fluchtgefahr nichts zu ändern.
3.3.4 Auch gegen O.__, den Inhaber der mutmasslich ehemaligen Arbeitgeberin des Beschuldigten (XY.__ GmbH), läuft eine Strafuntersuchung wegen Täuschung der Behörden (act. 2/2). O.__ sagte anlässlich der Einvernahme vom 26. März 2020 aus, der Beschuldigte habe bei ihm gearbeitet (act. 2/2, Frage 1). Jedoch versäumte es O.__ trotz Aufforderungen seit 17. Februar 2020 den Strafuntersuchungsbehörden die entsprechenden Arbeitsjournale und Abrechnungen des Beschuldigten zukommen zu lassen (act. 2/2, Frage 26). Zudem gab O.__ an, den Beschuldigten seit mehreren Jahren zu kennen (act. 2/2, Frage 20 f.), weshalb nicht auszuschliessen ist, dass es sich beim Abschluss des Arbeitsvertrages um eine Gefälligkeit handelte. Dies umso mehr, da aus den Vorbringen des Beschuldigten hervorgeht, dass dieser bestrebt war, in der Schweiz zu arbeiten und wegen seines Knies über eine Krankenversicherung (resp. auch über eine Kranken- und Unfalltaggeldversicherung) zu verfügen (zum Ganzen OG.2019.00098, act. 48, S.18 f., E. 3.6). Vorliegend ist daher entgegen den Ausführungen des Beschuldigten immer noch fraglich, ob der Beschuldigte in der Schweiz über eine geregelte Arbeitsstelle verfügt. So handelt es sich gemäss Kantonspolizei Zürich bei der Firma XY.__ GmbH um eine Scheinfirma. An der angegebenen Adresse existiere nicht einmal ein Briefkasten des Unternehmens und es würde auch kein Mietverhältnis mit der dortigen Immobilienbesitzerin bestehen (act. 2/3, S.13 unten).
3.3.5 Darüber hinaus hielt sich der Beschuldigte in der Vergangenheit nicht an die Rechtsordnung der Schweiz und es wurde über ihn eine Einreisesperre verfügt (SG.2019.00105, act. 2/7; SG.2019.00123, act. 8/1). Der Umstand, dass sich der Beschuldigte in der laufenden Strafuntersuchung freiwillig gestellt hat, kann entgegen seinen Ausführungen nicht als starkes Indiz gegen eine Fluchtgefahr gewertet werden. So könnte der Beschuldigte, wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. III.3.3.4), in die Schweiz zurückgekehrt sein, um die medizinische Behandlung seines Knies von der staatlichen Krankenkasse bezahlen zu lassen (BGer 1B_58/2020 Urteil vom 24. Februar 2020, E. 7.4; OG.2019.00098, act. 48, S.18 f., E. 3.6). Schliesslich vermag der Beschuldigte aus dem Umstand, dass sich E.__ und K.__ derzeit nicht in Untersuchungshaft befinden, nichts für sich hinsichtlich der Fluchtgefahr abzuleiten (act. 27, S. 5, Ziff. 6).
3.3.6 Aufgrund des oben Ausgeführten liegen vorliegend gleich mehrere konkrete Indizien vor, dass sich der Beschuldigte, sollte er auf freien Fuss gesetzt werden, der Strafuntersuchung durch Untertauchen (in der Schweiz in Deutschland), Flucht nach Italien in den Kosovo, wo er über ein Familiennetz verfügt, entziehen könnte. Beim Beschuldigten ist immer noch von Fluchtgefahr (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) auszugehen.
4.
4.1. Weiter hat die Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Konkretisiert wird der Verhältnismässigkeitsgrundsatz in Art. 237 Abs. 1 StPO. Gemäss dieser Norm ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungshaft eine mehrere mildere Massnahmen (Ersatzmassnahmen) an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (BGE 140 IV 19, E. 2.1.2).
4.2
4.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die Ausführungen des Obergerichtlichen Beschlusses vom 20. Februar 2020 die Verhältnismässigkeit einer weiteren Untersuchungshaft. Für die beim Beschuldigten bestehende Fluchtgefahr seien – mit Verweis auf die bisherigen Beschlüsse des Obergerichts (OG.2019.00098 und OG.2020.00012) – Ersatzmassnahmen vorliegend nicht adäquat (act. 15, S. 6, E. 6).
4.2.2 Der Beschuldigte ist demgegenüber der Ansicht, dass eine Fortführung der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismässig sei. Die pauschale Ablehnung der Ersatzmassnahmen durch die Vorinstanz verletze Art. 237 StPO, das Verhältnismässigkeitsgebot und im Ergebnis die persönliche Freiheit des Beschuldigten. Wie bereits vor Vorinstanz führte der Beschuldigte auch vor Obergericht aus, mit einer erhöhten Kautionszahlung von CHF 30'000.— durch die Schwester des Beschuldigten und deren Ehemann könne einer allfälligen Fluchtgefahr begegnet werden. Dies stelle für die in knappen finanziellen Verhältnissen lebenden Familienangehörigen des Beschuldigten eine grosse Belastung dar. Diesbezüglich reicht der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren u.a. Kontoauszüge und Lohnabrechnungen seiner Schwester und deren Ehemann ein (act. 21/4-6). Sollte das Gericht diese Kautionszahlung als nicht ausreichend ansehen, beantragt der Beschuldigte eventualiter zusätzlich zur Kaution die Anordnung von Hausarrest, welcher mittels Electronic Monitoring überprüft werden könne. Wie bereits vor Vorinstanz vorgetragen sei zudem zu beachten, dass aufgrund der aktuellen Lage der COVID-19-Pandemie eine Flucht ins Ausland kaum möglich sei und sich die Fluchtmöglichkeit damit auf ein Untertauchen innerhalb der Schweiz reduziere (act. 20, S. 7-10, Rz. III.3).
4.2.3 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beschwerdeantwort zusammengefasst hinsichtlich der Verhältnismässigkeit Folgendes aus: Dem Beschuldigten drohe im Falle einer Verurteilung nebst einer mehrjährigen Freiheitsstrafe auch ein obligatorischer Landesverweis. Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten erscheine die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausgeschlossen. Eine Überhaft drohe nicht. Zudem sei vorliegend die Vielzahl der beteiligten Personen als Beschuldigte und die entsprechende Koordination der jeweiligen Verteidigungen sowie insbesondere die Komplexität der Strafsache zu berücksichtigen. Die Staatsanwaltschaft treibe die komplexe Strafuntersuchung (inkl. Nebendelikten) betreffend zwei Tatorte in zwei Kantonen mit einer Beteiligung von über zehn beschuldigten Personen unter Beachtung des Beschleunigungsgebotes voran. Aufgrund der beim Beschuldigten vorliegenden ausgeprägten Fluchtgefahr erscheine weder Electronic Monitoring noch eine Sicherheitsleitung tauglich, den Beschuldigten von einer Flucht abzuhalten. Zudem bestehe bei schweren Straftaten dann auch ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Anwesenheit der beschuldigten Person (act. 24, S. 2 f.).
4.3
4.3.1 Der Beschuldigte ist dringend tatverdächtig, am Angriff vom 19./20. Mai 2017 auf H.__ und J.__ beteiligt gewesen zu sein. Im Falle einer Verurteilung wegen Angriffs (i.S.v. Art. 134 StGB) droht dem Beschuldigten eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 9. Oktober 2019 in Untersuchungshaft (SG.2019.00105, act. 2/3). Weiter ist der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieses Gewaltverbrechens und an der Anwesenheit des Beschuldigten als hoch einzustufen ist (vgl. BGer 1B_388/2015 Urteil vom 3. Dezember 2015, E. 2.4.3). Vorliegend handelt es sich um eine grosse und komplexe Strafuntersuchung, in die zahlreiche Personen involviert sind, und die in zwei Kantonen geführt wird. Die Ermittlungen im Delikt von [...] führten die Strafuntersuchungsbehörden zum Vorfall in [...]. Hinsichtlich dieses Delikts ist aufgrund der Akten noch einiges unklar (konkreter Tatbeitrag des Beschuldigten, Drahtzieher, Sühneverhandlung, Sühnegeld; zum Ganzen OG.2020.00012, act. 25, S. 7 ff., E. III.1.3). Weiter deuten auch die vielen geschwärzten Stellen im Protokoll der Einvernahme von Person 2 vom 3. Dezember 2019 (act. 25/6) auf weiteren Ermittlungsbedarf hin; zumal Person 2 als beschuldigte Person einvernommen wurde. Schliesslich ist derzeit nicht auszuschliessen, dass vom Beschuldigten eine gewisse Gefahr ausgeht. Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit mehrfach wegen teils schweren Verbrechen verurteilt und es ist ersichtlich, dass sich der Beschuldigte in der Vergangenheit weder an die Rechtsordnung in der Schweiz noch an verfügte Einreisesperren hielt (SG.2019.00105, act. 2/7; SG.2019.00123, act. 8/1).
4.3.2 Die Mutter des Beschuldigten lebt im Kosovo, seine Ehefrau in Italien, sein Sohn in der Schweiz, angemeldet ist er auch in Deutschland. In der Schweiz ist er an einer Adresse angemeldet, wo er nie gesehen wurde. Zudem ist vorliegend fraglich, ob er in der Schweiz über eine Arbeit verfügt. Weiter ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die aktuelle COVID-19-Pandemie die hohe Fluchtgefahr, insbesondere auch das Untertauchen in der Schweiz, nicht zu bannen vermag (act. 15, S. 5 unten, E. 5).
4.4 Sodann ist zu prüfen, ob die vom Beschuldigten thematisierten Ersatzmassnahmen (i.S.v. Art. 237 StPO), welche nach seinem Dafürhalten geeignet wären, die konkrete Fluchtgefahr zu bannen, anstelle der Untersuchungshaft treten könnten. Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft können zwar geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts jedoch in der Regel als nicht ausreichend (BGer 1B_378/2018 Urteil vom 21. September 2019, E. 6.2 m.w.H.).
4.4.1 Die vorliegend angebotene Fluchtkaution (i.S.v. Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO) über CHF 30'000.— soll von der Schwester des Beschuldigten und deren Ehemann bezahlt werden (act. 21/2). Drittpersonen, wie u.a. Verwandte, können grundsätzlich anstelle einer mittellosen beschuldigten Person eine Sicherheit leisten (Art. 240 Abs. 2 StPO; BGer 1B_388/2015 Urteil vom 3. Dezember 2015, E. 2.5). Die Höhe der vorliegend angebotenen Kaution ist gemessen an den finanziellen Verhältnissen der Schwester und ihres Ehemannes beträchtlich (act. 21/5-6). Bei Kautionen von Drittpersonen ist jedoch auch zu prüfen, ob diese die dargebotene Hilfe überhaupt vom Beschuldigten zurückfordern würden (BGer 1B_378/2018 Urteil vom 21. September 2018, E. 6.4 m.w.H.). Dies erscheint vorliegend unklar und offen. Die angebotene Kaution bietet deshalb angesichts der hohen Fluchtgefahr keine ausreichende Sicherheit für einen Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz, zumal dieser durch den Verfall der Sicherheitsleistung nur indirekt betroffen wäre (BGer 1B_358/2019 Urteil vom 5. August 2019, E. 4). Daran ändern auch die vom Beschuldigten geltend gemachten finanziellen Folgen eines solchen Verfalls für seine Schwester und deren Ehemann nichts. Zwar wären die finanziellen Folgen eines Verfalls der Kaution für seine Schwester und deren Ehemann sicher einschneidend. Jedoch wäre ein Verfall aufgrund deren regelmässigen Einkommen, insbesondere dasjenige des Ehemannes, nicht existenzbedrohend. Zumal angenommen werden muss, dass die Schwester des Beschuldigten und deren Ehemann noch über weitere Vermögenswerte verfügen, mit welchen die angebotene Kaution über CHF 30'000.— bezahlt werden soll (so weist das Konto der Schwester per 17. April 2020 einen Saldo von CHF 3'236.55 [act. 21/5b] und dasjenige ihres Ehemannes per 7. April 2020 einen Saldo von CHF 392.68 auf und ist aufgrund des unvollständigen Kontoauszuges des Ehemannes nicht ersichtlich, wohin rund CHF 26'500 geflossen sind [act. 21/6c]).
Aufgrund des eben Ausgeführten vermag die angebotene Kaution vorliegend den Fluchtanreiz nicht ausreichend abzuschwächen. Hinzu kommt, dass der Tatvorwurf vorliegend schwer wiegt und in Anbetracht der dem Beschuldigten drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe und seiner sozialen Kontakte im Ausland auf eine ausgeprägte Fluchtgefahr zu schliessen ist. Daher erweist sich der Rechtsprechung des Bundesgerichts folgend die angebotene Sicherheitsleistung vorliegend als nicht tauglich, den Beschuldigten von einer Flucht abzuhalten (BGer 1B_388/2015 Urteil vom 3. Dezember 2015, E. 2.4.3 f.).
4.4.2 Schliesslich würde auch eine Eingrenzung (Hausarrest) verbunden mit einer elektronischen Überwachung (sog. Electronic Monitoring; Art. 237 Abs. 2 lit. c i.V.m. Abs. 3 StPO) die vorliegend hohe Fluchtgefahr nicht hinreichend reduzieren, sondern lediglich bewirken, dass Alarm ausgelöst und eine Flucht damit rascher entdeckt würde (BGer 1B_358/2019 Urteil vom 5. August 2019, E. 4; vgl. Merkblatt des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats zur elektronischen Überwachung im Front-Door-Vollzug, wonach Electronic Monitoring weder Delikte noch Fluchten verhindern und es deshalb nur als Kontroll- und nicht als Sicherungsinstrument eingesetzt werden kann; vgl. https://www.osk-web.ch/assets/files/pdf/rechtserlasse/
MB+Eletro-nic+Monitoring+EM+2017.pdf, zuletzt besucht am 30. April 2020). Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass auch eine Ausweis- und Schriftensperre angesichts der italienischen und kosovarischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten vorliegend nur von beschränkter Wirkung wäre, da die Schweiz ausländischen Behörden nicht verbieten kann, neue Ausweise auszustellen und somit eine Einreise nach Italien in den Kosovo nicht verlässlich unterbunden werden könnte (BGer 1B_348/2018 Urteil vom 9. August 2018, E. 6.2.5 m.w.H.).
4.4.3 Damit durfte die Vorinstanz unter den vorliegenden Umständen die Möglichkeit geeigneter Ersatzmassnahmen (einzeln in Kombination) verneinen, zumal auch keine weiteren gegenüber der Haft milderen Massnahmen ersichtlich sind. Dem Beschuldigten droht auch keine Überhaft. Der Beschuldigte vermag aus dem Umstand, dass das Obergericht in seinem Beschluss vom 20. Februar 2020 (OG.2020.00012, act. 25), die Haft «nur» um zwei Monate verlängerte, dann auch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Damals lagen die Protokolle der Einvernahmen der anonym befragten Personen noch nicht vor (Art. 149 Abs. 2 lit. e StPO). Zwischenzeitlich liegen diese aber im Recht und insbesondere Person 2 belastet den Beschuldigten stark (vgl. oben E. III.1.3.2), weshalb sich die Verlängerung der Untersuchungshaft von drei Monaten vorliegend unter Beachtung sämtlicher Umstände als verhältnismässig erweist. Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass er bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann (Art. 226 Abs. 3 StPO; Art. 228 StPO).
5. Nach diesen Ausführungen ist die Beschwerde des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.
IV.
1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühren sind zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von Art. 6 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung des Kantons Glarus (GS III A/5) festzusetzen und zu den Untersuchungskosten im Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO zu schlagen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung des Kantons Glarus auf CHF 800.— festzusetzen. Ausgangsgemäss bleibt es bei der Kostenregelung der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 3 StPO e contrario; act. 15, S. 7, Disp. Ziff. 4 f.). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 423 Abs. 1 StPO).
2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für ihre im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird durch die Staatsanwaltschaft
das urteilende Gericht bei Abschluss des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
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Das Gericht beschliesst:
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