Zusammenfassung des Urteils OG.2020.00022: Kantonsgericht
Der Beschluss des Obergerichts Kanton Glarus betrifft eine Beschwerde gegen die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus bezüglich einer Begutachtung eines Beschuldigten. Der Beschwerdeführer beantragte, bestimmte Berichte dem Gutachter nicht zugänglich zu machen und stellte weitere Anträge zur Ergänzung des Gutachterauftrags. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da keine Rechtsverletzungen vorlagen. Die Gerichtskosten wurden auf CHF 500.- festgesetzt.
Kanton: | GL |
Fallnummer: | OG.2020.00022 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 06.04.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Begutachtung |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Recht; Staats; Staatsanwalt; Beschuldigten; Beschwer; Gutachter; Staatsanwaltschaft; Rechtsvertreter; Bericht; Sachverhalt; Verfügung; Sachverhalts; Begutachtung; Verfahren; Ziffer; Gericht; Verteidiger; Akten; Rechtsverweigerung; Begründung; Kanton; Obergericht; Anträge; Gutachterauftrag; gen |
Rechtsnorm: | Art. 135 StPO ;Art. 421 StPO ;Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: |
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Das Gericht zieht in Betracht:
1.
Die hiesige Staatsanwaltschaft führt gegen A.__ eine Untersuchung wegen versuchter Nötigung und Hausfriedensbruchs, dies soweit ersichtlich im Zusammenhang mit einem Vorfall vom 27. März 2019, als der Beschuldigte sich in der unmittelbaren Umgebung seiner Wohnung in [...] auffällig verhalten hatte (siehe act. 3/3, dort Beilage 11.1.01 S. 1 unten und S. 2).
2.
2.1 Der fallzuständige Staatsanwalt erachtete es im Verlauf der Ermittlungen für notwendig, den Beschuldigten psychiatrisch begutachten zu lassen; in Hinsicht darauf räumte er dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten Gelegenheit ein, um sich zur Person des vorgesehenen Gutachters sowie zum Fragekatalog zu äussern (act. 3/3).
2.2 Mit Eingabe vom 16. Januar 2020 an die Staatsanwaltschaft beantragte der Verteidiger des Beschuldigten einzelne ergänzende Angaben zum Sachverhalt, brachte sodann mehrere Ergänzungsfragen ein und forderte ferner, dass die von D.__ [Privatkläger] verfasste Korrespondenz dem Gutachter nicht zugänglich gemacht werden dürfe (act. 3/4).
2.3 Am 23. März 2020 erliess der fallzuständige Staatsanwalt die Verfügung zur Begutachtung des Beschuldigten; hierbei nahm er die Anregungen des Verteidigers betreffend ergänzende Angaben zum Sachverhalt auf, wies dagegen einzelne Ergänzungsfragen zurück und lehnte es gänzlich ab, die von D.__ verfassten Unterlagen aus dem Recht zu weisen (siehe zum Ganzen act. 3/1 bzw. act. 1).
3.
3.1 Dagegen erhob der Verteidiger des Beschuldigten am 25. März 2020 umgehend Beschwerde beim Obergericht und stellte dabei die eingangs wiedergegebenen Anträge (act. 2).
3.2 Aufgrund offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde wurde davon abgesehen, bei der Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme einzuholen (Art. 390 Abs. 2 StPO).
4.
4.1 Die angefochtene verfahrensleitende Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2020 (act. 1) ist der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); die Beschwerdefrist von 10 Tagen ist eingehalten (Art. 396 Abs. 1 StPO).
4.2 Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen (einschliesslich Unangemessenheit) und/oder eine unvollständige bzw. unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden.
5.
5.1 Der Rechtsvertreter des Beschuldigten rügt in der Beschwerde eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts; dies, weil der von D.__ verfasste Bericht vom 27. März 2019 (act. 3/5) inhaltlich nicht in allen Punkten zutreffend sei und zudem einen offiziösen Anschein vermittle, sodass der Bericht dem Gutachter gar nicht hätte unterbreitet werden dürfen (act. 2 S. 3 ff. Ziff. 9–14).
Die Beschwerde stösst in diesem Punkt ins Leere. Beim fraglichen Bericht von D.__, datierend vom 27. März 2019 (act. 3/5), handelt es sich um eine schriftliche Mitteilung einer Verfahrenspartei (dazu act. 1 S. 3 Ziff. 4). Dieser Bericht fällt als solcher nicht unter die Rechtsakte, welche gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar sind.
Im Übrigen wäre der im vorliegenden Zusammenhang implizit geltend gemachte Beschwerdegrund einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO nur gegeben, wenn als Konsequenz einer effektiv unzutreffenden Sachverhaltsbasis eine nicht sachgerechte hoheitliche Verfahrenshandlung erfolgt wäre. Vorliegend aber betrifft die konkret erfolgte Verfahrenshandlung die Anordnung einer Begutachtung des Beschuldigten (act. 1); dass diese Anordnung nicht hätte erfolgen dürfen, wird in der Beschwerde zu Recht nicht geltend gemacht.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich – und darin ist der Staatsanwaltschaft im Ergebnis beizupflichten (act. 1 S. 3 Ziff. 4) –, inwiefern der beauftragte Gutachter nicht in der Lage sein würde, die ihm überlassenen fallbezogenen Akten differenziert zu würdigen; es ist daher nicht angezeigt, dem Gutachter irgendwelche Akten vorzuenthalten.
5.2 Der Rechtsvertreter des Beschuldigten wirft der Staatsanwaltschaft sodann in verschiedener Hinsicht unrichtige Rechtsanwendung, Unangemessenheit und Rechtsverweigerung vor (act. 2 S. 5 ff. Ziff. 14-30). Auch diesbezüglich erweist sich die Beschwerde, wie sogleich darzulegen ist, in allen Teilen als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist:
5.2.1 Der Rechtsvertreter des Beschuldigten erblickt eine Rechtsverweigerung darin, dass die Staatsanwaltschaft entschieden hat, eine von ihm (dem Rechtsvertreter) formulierte Frage nicht in den Fragekatalog an den Gutachter aufzunehmen (act. 2 S. 5 f. Ziff. 14-16). Konkret betrifft es die folgende Frage: `Wie beurteilen Sie die Tatsache, dass der Explorand seit dem Juli 2019 aus der Unterbringung entlassen wurde und seither soweit ersichtlich weder sich noch Dritte gefährdete?`
Die Staatsanwaltshaft hat hierzu erwogen, die betreffende Frage erübrige sich, nachdem der Beschuldigte am 27. Februar 2020 mittels fürsorgerischer Unterbringung wegen Selbst- und Fremdgefährdung in eine Klinik eingewiesen worden sei; zudem werde der Gutachter diese Thematik ohnehin bei der Beantwortung der Fragen zur Rückfallgefahr aufgreifen müssen (act. 1 S. 2 unten Ziff. 3).
Im Gutachterauftrag sind spezifische Fragen zur Rückfallgefahr formuliert, dabei auch in der notwendigen Klarheit und Breite (siehe act. 3/3, dort in der Beilage 11.1.01 die Fragen 3.1.-3.3.). Es ist daher effektiv nicht ersichtlich, inwiefern hierzu eine Ergänzung notwendig sein sollte. Zudem ist die vom Rechtsvertreter des Beschuldigten als notwendig formulierte Differenzierung betreffend Rückfallgefahr einerseits und Fremdoder Selbstgefährdung andererseits (act. 2 S. 5 Ziff. 15) von lediglich akademischer Relevanz.
5.2.2 Der Rechtsvertreter des Beschuldigten rügt als unangemessen, dass die Staatsanwaltschaft den Gutachterauftrag erteilt hat, ohne zuerst die Rechtsmittelfrist hinsichtlich der Verfügung vom 23. März 2020 abzuwarten (act. 2 S. 6 Ziff. 17-20).
Es ist keine Bestimmung ersichtlich und wird in der Beschwerde auch keine entsprechende Norm bezeichnet, welche der Staatsanwaltschaft das hier kritisierte Vorgehen verbieten würde. Der betreffende Vorgang ist daher nicht zu beanstanden.
5.2.3 Der Rechtsvertreter des Beschuldigten kritisiert ferner eine `[u]nzutreffende Begründung für das Fehlverhalten von D.__` (act. 2 S. 6 f. Ziff. 21-23).
Es ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt, inwiefern der Beschuldigte durch die kritisierte `unzutreffende Begründung` in seinen Interessen tatsächlich beschwert sein soll. Eine Beschwer ist aber notwendige Legitimationsvoraussetzung zur Beschwerdeführung (Art. 382 Abs. 1 StPO; siehe auch Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 100 Rz. 232). Kommt noch hinzu, dass sich die Beschwer unmittelbar aus dem Entscheid selber ergeben muss; allein nur die Begründung einer Verfügung ist dagegen von vornherein nicht anfechtbar (Urteil BGer 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2; Guidon. a.a.O., S 105 Rz. 246 mit Hinweisen). Fehlt es mithin im vorliegenden Kontext an jeglicher Beschwer, ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.2.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift unter der Überschrift `Begründung für Offensichtliches` (act. 2 S. 7 Ziff. 24-28) lassen ebenfalls nicht erkennen, wodurch der Beschuldigte konkret beschwert sein soll. Darauf ist demnach nicht einzutreten. Ganz abgesehen davon steht ausser Frage, dass der vom Privatkläger D.__ verfasste Bericht (act. 3/5) ohne weiteres als eine private (und eben nicht amtliche) Sachverhaltsdarstellung erkennbar ist.
5.2.5 Am Ende der Beschwerdeeingabe macht der Rechtsvertreter des Beschuldigten noch eine Rechtsverweigerung geltend, `da dem Beschwerdeführer nicht sämtliche Akten für die Anträge bekannt waren` (act. S. 8 Ziff. 29 f.).
Bei den angeblich nicht bekannten Akten handelt es sich indes um Unterlagen, welche der Beschuldigte selber der Staatsanwaltschaft eingereicht hatte (siehe act. 1 S. 4 oben Ziff. 8). Selbst wenn der Rechtsvertreter des Beschuldigten davon nichts gewusst haben sollte, so bedeutete dies noch keine Rechtsverweigerung.
6.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
7.1 Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt erst im Endentscheid, d.h. mit Abschluss des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten (Art. 421 Abs. 1 StPO); es sind daher zuhanden der für den Endentscheid zuständigen Behörde die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf CHF 500.‑ zu beziffern (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]).
7.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für seine im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen ist durch die Staatsanwaltschaft das urteilende Gericht erst bei Abschluss des Strafverfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Dabei wird zu beachten sein, dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet war.
7.3 Der vorliegende Beschluss des Obergerichts schliesst die hängige Strafuntersuchung nicht ab; es handelt sich daher um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (siehe dazu BGer 1B_396/2015, 1B_28/2016 Urteil vom 24. Februar 2016, E. 1.3).
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Das Gericht beschliesst:
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