Zusammenfassung des Urteils OG.2020.00019: Kantonsgericht
Der Beschwerdeführer A. hat eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus eingereicht, die jedoch als unbegründet abgewiesen wurde. Das Obergericht entscheidet, dass keine Verfahrensverzögerung vorliegt und weist die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 400 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschluss des Obergerichts ist ein Zwischenentscheid und schliesst die Strafuntersuchung nicht ab.
Kanton: | GL |
Fallnummer: | OG.2020.00019 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 31.03.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsverzögerung |
Schlagwörter : | Staats; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Glarus; Kanton; Rechtsverzögerung; Kantons; Gericht; Obergericht; Anzeige; Beschluss; Eingabe; Frist; Verfahren; Urteil; Dringlichkeit; Gerichtsgebühr; Geschäftsnummer:; Instanz:; Entscheiddatum:; Publiziert; Aktualisiert; Titel:; Resümee:; Jugendanwaltschaft; Betracht:; «Beschwerdeführer»; «Staatsanwaltschaft»; Rechtsverzögerungsbeschwerde |
Rechtsnorm: | Art. 29 BV ;Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.