Zusammenfassung des Urteils OG.2020.00014: Kantonsgericht
Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus verdächtigt den Beschuldigten, sich des versuchten Mordes schuldig gemacht zu haben. Der Beschuldigte wurde festgenommen und die Untersuchungshaft gegen ihn wurde mehrmals verlängert. Es wird vermutet, dass er den Auftrag gegeben hat, eine Person zusammenzuschlagen. Es besteht ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten, der die Haft rechtfertigt. Es wird auch eine Kollusionsgefahr angenommen, da der Beschuldigte Einfluss auf Mitbeschuldigte ausüben könnte. Die Beweislage und die Aussagen der Beteiligten deuten auf eine Beteiligung des Beschuldigten hin. Es wird angenommen, dass der Beschuldigte die Wahrheitsfindung beeinträchtigen könnte, wenn er auf freiem Fuss wäre.
Kanton: | GL |
Fallnummer: | OG.2020.00014 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 18.03.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Untersuchung; Untersuchungshaft; Staats; Staatsanwaltschaft; Fragen; Auftrag; Flucht; Kollusion; Zwangsmassnahmengericht; Aussage; Kollusionsgefahr; Person; Einvernahme; Fluchtgefahr; Verfahren; Aussagen; Apos; Verfahren; Glarus; Bilten; Wohnung; Kanton |
Rechtsnorm: | Art. 237 StPO ; |
Referenz BGE: | 108 Ia 64; 117 Ia 69; 132 I 21; 140 IV 19; |
Kommentar: |
Anträge des Beschwerdegegners (gemäss Eingabe vom 4. März 2020, act. 19
[= act. 20]):
__
Das Gericht zieht in Betracht:
I.
1. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend Staatsanwaltschaft) verdächtigt C.__ (nachfolgend Beschuldigter), sich des versuchten Mordes (i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von E.__ vom 3. Oktober 2018 schuldig gemacht zu haben, sei es als Mittäter, Anstifter Gehilfe (act. 1 S. 2). Der Beschuldigte wurde am 29. Mai 2019 festgenommen (SG.2019.00064 act. 1 S. 1, act. 2/4).
2. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 1. Juni 2019 gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft bis am 1. September 2019 an (SG.2019.00064 act. 9 Disp.-Ziff. 1). Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten wies das Obergericht mit Beschluss vom 26. Juni 2019 ab (OG.2019.00049 act. 28).
In der Folge wurde die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten zweimal verlängert, letztmals bis am 28. Februar 2020 (SG.2019.00092 act. 8, SG.2019.00132 act. 13).
Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 stellte der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch, welches die Staatsanwaltschaft am 27. Januar 2020 mit dem Antrag auf Abweisung an das Zwangsmassnahmengericht weiterleitete. Gleichzeitig stellte die Staatsanwaltschaft erneut ein Haftverlängerungsgesuch (SG.2020.00015/16 act. 1, act. 2/1). Das Zwangsmassnahmengericht wies das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten ab. Auf das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft trat das Zwangsmassnahmengericht nicht ein, mit der Begründung, die Staatsanwaltschaft könne noch bis am 28. Februar 2020 die dringendsten Ermittlungen durchführen. Das Zwangsmassnahmengericht bewillige keine Untersuchungshaft auf Vorrat und die Staatsanwaltschaft könne rechtzeitig vor Ablauf der Untersuchungshaft ein neues Gesuch stellen (SG.2020.00015/16 act. 11). Die Staatsanwaltschaft reichte am 24. Februar 2020 ein Haftverlängerungsgesuch ein und beantragte, die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten bis am 28. Mai 2020 zu verlängern (act. 1). Das Zwangsmassnahmengericht wies dieses Haftverlängerungsgesuch, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, ab.
Die begründete Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts wurde der Verteidigung vorab per E-Mail vom 27. Februar 2020, um 8.10 Uhr (act. 10), und der Staatsanwaltschaft gleichentags, um 8.12 Uhr, eröffnet. Die Staatsanwaltschaft meldete sogleich auf dem Empfangsschein die Erhebung einer Beschwerde an (act. 9) und meldete gleichentags, um 8.23 Uhr, beim Obergericht die Beschwerde auch per E-Mail an (act. 11). Um 10.45 Uhr ging die Beschwerde der Staatsanwaltschaft beim Obergericht ein. Die Staatsanwaltschaft erneuerte darin ihren bereits vorinstanzlich gestellten Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate und stellte den Antrag, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens superprovisorisch die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft anzuordnen (act. 12).
3. Das Obergericht verfügte am 27. Februar 2020 superprovisorisch, dass der Beschuldigte vorläufig in Untersuchungshaft verbleibt. Der Verteidigung wurde Frist bis 4. März 2020, 12.00 Uhr, angesetzt, um zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft sowie zur vorläufig angeordneten Weiterführung der Untersuchungshaft Stellung zu nehmen (act. 13). Diese superprovisorische Verfügung wurde den Parteien vorab per E-Mail zugestellt (act. 14-16). Die Beschwerdeantwort des Beschuldigten wurde der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 18-21).
II.
1. Gemäss Art. 222 StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde anfechten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht ein gleiches Beschwerderecht auch der Staatsanwaltschaft zu, wenn das Zwangsmassnahmengericht einen Haftentlassungsentscheid fällt. Die Beschwerde ist innert drei Stunden seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids zu erheben (BGE 138 IV 92 E. 3.2 f., BGer 1B_121/2019 vom 8. April 2019 E. 2.4 ff.). Diese Frist ist vorliegend eingehalten (act. 9, act. 12). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Obergericht können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid Rechtsverletzungen und eine unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
3. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens SG.2020.00030 (act. 1-10) sowie der bisherigen Haftverfahren (SG.2019.00064, OG.2019.00049, SG.2019.00092, SG.2019.00132, SG.2020.00015/16) wurden beigezogen. Die Aktenzitate des vorin-stanzlichen Verfahrens erfolgen unter der Verfahrensnummer des Beschwerdeverfahrens.
III.
1.
1.1. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens eines Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft namentlich zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren der zu erwartenden Sanktion entzieht, dass sie Personen beeinflusst auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Haftgrund des dringenden Tatverdachts setzt voraus, dass genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschuldigten daran vorliegen und die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen (BGE 143 IV 316 E. 3.1).
1.2. Am 3. Oktober 2018, um 18.10 Uhr, ging bei der Notrufzentrale der Kantonspolizei Glarus die Meldung ein, wonach eine Person, später als E.__ identifiziert, an der [...] in Bilten verletzt am Boden liege. In der Folge meldete die REGA, dass die verletzte Person ins Kantonsspital St. Gallen geflogen werde. Gemäss Arztbericht vom 4. Oktober 2018 wurde E.__ mit schweren Kopf- und Gesichtsverletzungen in die Notfallstation eingeliefert (SG.2019.00064 act. 1 S. 2, act. 2/1). Die Staatsanwaltschaft ermittelt in Bezug auf diesen Vorfall wegen versuchten Auftragsmordes. Es wurden mehrere beschuldigte Personen in Untersuchungshaft versetzt und teils auch wieder auf freien Fuss gesetzt [u.a. F.__]. Derzeit befinden sich die zwei mutmasslichen Auftraggeber C.__ und G.__ noch in Untersuchungshaft, wobei Letzterer erst am 10. Dezember 2019 verhaftet werden konnte (act. 8 S. 7 Erw. 5.5). Die beiden Haupttäter, H.__ und I.__, welche am 3. Oktober 2018 mit Stöcken auf E.__ eingeschlagen haben, befinden sich im vorzeitigen Strafvollzug.
1.3. Der dringende Tatverdacht stützt sich auf die folgenden Anhaltspunkte:
1.3.1. Unmittelbar nach dem Vorfall vom 3. Oktober 2018 flüchteten drei Verdächtige von der Avia Tankstelle in Bilten mit dem Fahrzeug Peugeot 308, Kennnummer [...]. Das Fahrzeug konnte später angehalten werden und ein Tatverdächtiger wurde verhaftet. Die zwei flüchtigen Täter konnten als I.__ und H.__ identifiziert und verhaftet werden. Im Weiteren konnte auch F.__ [die Schwester von I.__ und die Cousine von H.__] verhaftet werden (SG.2019.00064 act. 1).
1.3.2. Am 7. November 2018 wurde K.__ als beschuldigte Person von der Polizei einvernommen (SG.2019.00064 act. 2/2). Er wurde verdächtigt, ebenfalls in das eingangs beschriebene Gewaltdelikt involviert zu sein. K.__ gab zu Protokoll, dass E.__ in Birmensdorf ein Nachtclub betrieben habe. Man erzähle sich, dass E.__ dort jemanden mit einem Baseballschläger zusammengeschlagen habe. Bei diesem Geschlagenen handle es sich um eine Person aus der Gruppe `[...]` aus Winterthur. Man sage jetzt, dass dies [der Angriff auf E.__ vom 3. Oktober 2018] die Rache dafür gewesen sei. Diese Gruppe mache alles, was nicht legal sei: Sportwetten, Kreditvergaben, das seien Geldhaie. Er habe gehört, dass sich E.__ mit denen angelegt habe (Fragen 43 ff.).
1.3.3. Bei F.__ wurde anlässlich einer Personenkontrolle das iPhone XR des Beschuldigten sichergestellt (SG.2019.00064 act. 2/5 S. 2, act. 2/6). Im Zuge der Ermittlungen stellte sich heraus, dass C.__ und F.__ ein Liebespaar sind (SG.2019.00132 act. 2/1 Frage 22).
1.3.4. Anlässlich der Hafteröffnung des Beschuldigten vom 30. Mai 2019 beantwortete dieser konkrete Fragen zu E.__ und zum Delikt vom 3. Oktober 2018 nicht (SG.2019.00064 act. 2/3 Fragen 9 ff.). Der Beschuldigte bestritt, H.__ und I.__ zu kennen. Zudem bestritt der Beschuldigte, sich [...] zu nennen, gab jedoch an, aus der Ortschaft [...] [Kosovo] zu kommen (Fragen 32-35, 47 f.). Der Beschuldigte gab an, dass er vor einiger Zeit eine Kopfverletzung erlitten habe und deswegen Schmerztabletten benötige. Der Beschuldigte präzisierte sodann, er habe am 20. Mai 2017 einen Fahrradunfall gehabt und sich dabei diese Kopfverletzungen zugezogen (Fragen 15 ff.).
1.3.5. In der Einvernahme vom 14. Juni 2019 (SG.2019.00092 act. 2/1) machte der Beschuldigte erneut keine Aussagen zum Vorfall vom 3. Oktober 2018 in Bilten (Fragen 1 f.). Der Name E.__ sage ihm nichts; auf Vorhalt eines Fotos gab der Beschuldigte an, E.__ schon mal irgendwo gesehen zu haben (Fragen 9 f.). Auf Vorhalt von Fotos, gab der Beschuldigte nun auch an, H.__ und I.__ zu kennen (Fragen 44 ff.). Auf die Frage, ob er H.__ und I.__ im September und im Oktober 2018 in der Schweiz getroffen habe, meinte der Beschuldigte, er könne sich nicht mehr daran erinnern (Fragen 49 ff., 65). Sodann berichtete der Beschuldigte erneut, wie es am 20. Mai 2017 zu dem [angeblichen] Fahrradunfall gekommen sei (Fragen 69 ff.). Auf die Frage, ob er das Mitglied der Gruppe [...] sei, welches von E.__ mit einem Baseballschläger zusammengeschlagen und verletzt worden sei, sagte der Beschuldigte, er wisse nichts von einer Gruppe [...] und er sei auch nicht dieses verletzte Mitglied (Fragen 92 ff.). Der Beschuldigte bestritt, I.__ und H.__ engagiert zu haben, E.__ zusammenzuschlagen (Frage 95).
1.3.6. Der Beschuldigte wurde am 11. Juli 2019 zweimal einvernommen. In der ersten Einvernahme [von 9.10 Uhr bis 10.20 Uhr; SG.2019.00092 act. 2/2] wurde der Beschuldigte mit Aussagen von E.__ konfrontiert, wonach sich der Beschuldigte im Nachtclub von E.__ in Birmensdorf aufgehalten und Probleme gemacht haben soll. Der Beschuldigte bestätigte, dass er einige Male im Nachtclub von E.__ gewesen sei, bestritt jedoch, dort jemals Probleme gemacht zu haben (Fragen 102 ff.). Weiter wurde der Beschuldigte damit konfrontiert, dass die Strafuntersuchungsbehörde aus der Bevölkerung den Hinweis erhalten habe, wonach der Beschuldigte im Nachtclub von E.__ mit L.__ in einen Konflikt geraten sein soll. Der Beschuldigte bestritt dies (Fragen 109 ff.). Dem Beschuldigten wurde schliesslich ein Foto von L.__ [alias ...] vorgelegt und der Beschuldigte gab an, ihn vielleicht schon mal gesehen zu haben (Fragen 111 ff.). Erneut wurde der Beschuldigte damit konfrontiert, dass E.__ ihn mit einem Baseballschläger geschlagen haben soll und man davon ausgehe, dass die Narbe an der Stirn des Beschuldigten von diesem Vorfall stamme. Der Beschuldigte äusserte sich dazu nicht (Fragen 114 f.). Weiter wurde der Beschuldigte damit konfrontiert, dass E.__ ihm nach dem Vorfall mit dem Baseballschläger ein Friedensangebot in Form von Bargeld unterbreitet haben soll. Der Beschuldigte gab an, dass er nie Bargeld von jemandem `genommen` habe, und bestritt, von E.__ ein solches Angebot erhalten zu haben (Fragen 119 f.). Der Beschuldigte bestritt erneut, I.__ und H.__ engagiert zu haben, E.__ zusammenzuschlagen (Fragen 121 f.).
Die Einvernahme mit dem Beschuldigten wurde um 11.15 Uhr fortgesetzt (SG.2019.00092 act. 2/3). Der Beschuldigte gab nun zu Protokoll, dass er sich am 19./20. Mai 2017 zusammen mit G.__ im Nachtclub von E.__ [nachfolgend auch Club [...]] aufgehalten habe. Sie hätten eine ganze Flasche Whisky getrunken und G.__ habe auch ein Glas zerbrochen. Als sie den Club hätten verlassen wollen, sei E.__ mit einem Baseballschläger dagestanden und habe zuerst auf G.__ eingeschlagen. In diesem Moment seien die zwei [...] Brüder, L.__ [heutiger Nachname ...] und M.__ auf ihn [den Beschuldigten] zugekommen, hätten ihn an den Armen festgehalten und E.__ habe daraufhin mit einem Baseballschläger auf seinen Kopf eingeschlagen (S. 3 f., S. 6 f. Fragen 126 ff.). Sodann berichtete der Beschuldigte ausführlich über eine Sühneverhandlung, in die mehrere Personen involviert gewesen sein sollen, und über ein angeblich von E.__ bezahltes Sühnegeld (S. 5 f., S. 7 f. Fragen 136 ff.). Schliesslich äusserte sich der Beschuldigte detailliert zum Vorfall in Bilten vom 3. Oktober 2018. Er berichtete, dass es am 2. Oktober 2018 in einem Restaurant in der Nähe des Glattzentrums zufällig zu einem Treffen mit ihm, G.__, I.__ und H.__ gekommen sei. Anlässlich dieses Treffens habe G.__ I.__ und H.__ den Auftrag erteilt, E.__ zusammenzuschlagen. G.__ habe den beiden ein Foto von E.__ gezeigt und ihnen die Adresse von E.__ gegeben. Während der eigentlichen Auftragserteilung sei er [der Beschuldigte] aber auf der Toilette gewesen und als er zurückgekommen sei, hätten sie das Restaurant verlassen. G.__ habe aus seinem Fahrzeug ein Couvert geholt und dieses I.__ und H.__ übergeben (S. 9 f.).
In der Einvernahmen vom 27. August 2019 und vom 5. September 2019 bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen, welche er zuvor in der zweiten Einvernahme vom 11. Juli 2019 getätigt hatte. Der Beschuldigte glaubt, dass sich F.__ und G.__ nicht kennen (SG.2019.00092 act. 2/4, SG.2019.00132 act. 2/1 Frage 10).
1.3.7. H.__ legte in der Einvernahme vom 22. August 2019 ein umfassendes Geständnis ab (SG.2019.00092 act. 2/4 S. 9). Er gestand, am 3. Oktober 2018 E.__ in Bilten mit einem Stock zusammengeschlagen zu haben. Sein Cousin, I.__, sei dabei gewesen. Am 2. Oktober 2018 hätten sie [H.__ und I.__] C.__ und G.__ in der Nähe des Glattzentrums getroffen; das Treffen habe der Beschuldigte organisiert. Anlässlich dieses Treffens hätten der Beschuldigte und G.__ ihnen den Auftrag erteilt, E.__ zusammenzuschlagen. G.__ habe er durch den Beschuldigten anlässlich des Treffens vom 2. Oktober 2018 kennengelernt (Fragen 4 ff.).
Eine erste Anzahlung des Entgelts für die Auftragstat von CHF 1'000.— hätten sie von G.__ am 2. Oktober 2018 in bar erhalten. Nach der Tat hätten sie anlässlich eines weiteren Treffens von F.__ CHF 1'500.— erhalten; das Geld sei vom Beschuldigten gekommen. Später [am Tag ihrer Abreise nach Albanien] hätten sie von F.__ nochmals CHF 7'500.— erhalten, wobei das Geld für diese letzte Tranche auch vom Beschuldigten gekommen sei. H.__ äusserte mehrere Male seine Furcht darüber, dass seiner Familie in Albanien etwas passieren könnte, da er nun die Wahrheit gesagt habe. Der Beschuldigte und seine Leute seien gefährliche Menschen (Fragen 3, 10, 14, 53).
H.__ bestätigte in der Einvernahme vom 5. September 2019 (SG.2019.00132 act. 2/2) seine bereits am 22. August 2019 getätigten Aussagen und präzisierte u.a. Folgendes: Er und I.__ hätten den Beschuldigten wegen einer `sauberen` Arbeit angefragt und der Beschuldigte habe ihnen gesagt, dass sie für G.__ eine Arbeit erledigen könnten (Frage 2). Auf die Frage, wer von den beiden [C.__ und G.__] anlässlich des Treffens vom 2. Oktober 2018 den Auftrag betreffend E.__ erstmals angesprochen habe, gab H.__ an, C.__ habe zu G.__ gesagt, dass sie [H.__ und I.__] die beiden `Burschen` seien, welche diese Arbeit erledigen könnten. Anschliessend hätten G.__ und C.__ ihnen den Auftrag erteilt, E.__ zusammenzuschlagen (Fragen 6 ff., 20 ff., 31 ff., 43 f., 52 ff.).
Nachdem G.__ ihm [H.__] eine Anzahlung von CHF 1'000.— übergeben habe, hätten sie [I.__ und H.__] anschliessend Stöcke gekauft und seien mit dem Taxi gleichentags nach Bilten gefahren, jedoch unverrichteter Dinge wieder nach Zürich zurückgekehrt. Am 3. Oktober 2018 seien sie wieder nach Bilten gefahren und hätten den Auftrag ausgeführt (Fragen 36, 64 f.). Nach der Tat habe ein Treffen mit F.__ stattgefunden und anlässlich dieses Treffens hätten sie [H.__ und I.__] von F.__ CHF 1'500.— erhalten. H.__ gab zu Protokoll, dass dieses Geld vom Beschuldigten und von G.__ gewesen sei. Später habe er von F.__ nochmals CHF 7'500.— erhalten, wobei dieses Bargeld vom Beschuldigten gewesen sei (Fragen 70 ff., 83). Der Beschuldigte habe G.__ gesagt, dass sie [H.__ und I.__] für die Tat CHF 10'000.— wollten (Fragen 77 ff.). H.__ identifizierte den Beschuldigten und G.__ anhand von Fotos als die beiden Auftraggeber (Fragen 19, 30). H.__ glaubt, dass sich F.__ und G.__ nicht kennen (Frage 25).
1.3.8. I.__ wurde ebenfalls am 5. September 2019 einvernommen (SG.2019.00132 act. 2/3) und bestätigte im Wesentlichen die Aussagen von H.__. Im Gegensatz zu H.__ und in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten gab I.__ an, das Treffen mit dem Beschuldigten und G.__ vom 2. Oktober 2018 habe sich zufällig ergeben (Fragen 17 f., 36) und der Auftrag sei von G.__ gekommen (Fragen 44 ff.). Bezüglich der späteren zwei Geldübergaben [in die gemäss den Aussagen von H.__ F.__ involviert gewesen sein soll] verweigerte I.__ zunächst die Aussagen (Fragen 62 ff.), gab aber später dennoch zu Protokoll, dass ihnen die restlichen CHF 9'000.— [in zwei Tranchen à CHF 1'500.— und à CHF 7'500.—] von F.__ übergeben worden seien (Fragen 69 ff.). Gemäss I.__ kennen sich F.__ und G.__ nicht (Fragen 19, 68). I.__ identifizierte den Beschuldigten und G.__ anhand von Fotos (Fragen 14, 26). G.__ habe er am 2. Oktober 2018 kennengelernt (Frage 18).
1.3.9. Am 14. Januar 2020 fand eine Konfrontationseinvernahme zwischen H.__, I.__, F.__, G.__ und dem Beschuldigten statt (SG.2020.00015/16 act. 2/2). G.__ bestritt, H.__ und I.__ den Auftrag, E.__ zusammenzuschlagen, erteilt zu haben. Er kenne nur den Beschuldigten, die anderen Personen [gemeint H.__, I.__ und F.__] kenne er nicht (Fragen 1 ff.). G.__ bestätigte jedoch, dass er und der Beschuldigte am 19./20. Mai 2017 im Club [...] von E.__ zusammengeschlagen worden seien (Frage 5). H.__ gab hingegen an, G.__ und der Beschuldigte hätten den Auftrag erteilt, `dass I.__ und ich [H.__] ihn [E.__] mit Baseballschlägern schlagen sollen. Wir haben aber keine Baseballschläger gefunden` (Hervorhebung hinzugefügt, Frage 22).
1.4. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen des dringenden Tatverdachts (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO; act. 8 S. 4 Erw. 4.1.).
Der Beschuldigte bestreitet in seiner Beschwerdeantwort nicht, dass der dringende Tatverdacht vorliegt. Er ist aber der Auffassung, dass die rechtliche Qualifikation des Vorfalls in Bilten fraglich sei (act. 19 S. 4 Rz 9 f.).
1.5. Gemäss dem dargelegten Tatablauf (u.a. Treffen zwischen den mutmasslichen Auftraggebern einerseits sowie I.__ und H.__ anderseits; Beauftragung und Anweisung, mit Baseballschlägern [SG.2020.00015/16 act. 2/2 S. 7 Frage 22] zu zweit auf E.__ einzuschlagen; Barzahlung einer ersten Tranche, um Baseballschläger zu kaufen und Taxifahrt nach Bilten zu finanzieren, erste Fahrt nach Bilten nach Treffen mit den Auftraggebern am 2. Oktober 2018, vermutlich um die Örtlichkeiten auszukundschaften) und den Verletzungen von E.__ (SG.2019.000064 act. 2/1) könnte die präsumtive Subsumtion des Geschehens unter den Tatbestand des versuchten Mordes (Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) gerechtfertigt sein. Dabei handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, was die Voraussetzungen von Art. 221 Abs. 1 erster Satzteil StPO erfüllt.
Das Obergericht äusserte sich im Beschluss vom 26. Juni 2019 ausführlich zum dringenden Tatverdacht und bejahte diesen (OG.2019.00049 S. 3-8 Erw. III.2.). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf diese Erwägungen verwiesen. Damals lag weder das umfassende Geständnis von H.__ vor noch waren die Ereignisse des Vorfalls im Club [...] vom 19./20. Mai 2017 bekannt. Gemäss den bisher erlangten Ermittlungsergebnissen wurde das Delikt in Bilten im selben modus operandi ausgeführt, wie das Delikt im Club [...]. Gemäss dem ausführlichen Bericht des Beschuldigten, wurden er und G.__ im Club [...] von einer zahlenmässig überlegenen Anzahl von Angreifern mit Baseballschlägern zusammengeschlagen. E.__ hätte ebenfalls von zahlenmässig überlegenen Angreifern [nämlich von H.__ und I.__] mit Baseballschlägern zusammengeschlagen werden sollen.
Sodann gaben H.__ und I.__ an, die letzten zwei Tranchen des Entgelts für die Auftragstat von F.__ erhalten zu haben. Gemäss übereinstimmenden Aussagen von allen mutmasslich Beteiligten kennen sich G.__ und F.__ nicht. Damit ist die Aussage von H.__, wonach das Geld vom Beschuldigten gekommen sei, zumindest glaubhaft.
Derzeit ist nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte am 2. Oktober 2018 G.__ `zufällig` getroffen hat und sie hernach `zufällig` H.__ und I.__ getroffen haben. Es ist auch nicht glaubhaft, dass G.__ anlässlich dieses `zufälligen` Treffens gerade CHF 1'000.— in bar für die erste Tranche des Entgelts für die Auftragstat bei sich hatte und schliesslich der Beschuldigte anlässlich der eigentlichen Auftragserteilung auf der Toilette war.
Nach Würdigung der bisher erlangten Ermittlungserkenntnisse liegt der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO) zweifelsfrei vor. Dieser ist heute geradezu erdrückend.
2.
2.1. Neben dem dringenden Tatverdacht verlangt Art. 221 Abs. 1 StPO auch einen besonderen Haftgrund. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Dies kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt gefährdet. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den beteiligten Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Kollusion droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismitteln, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2).
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, dass sich die Kollusionsgefahr durch die vielen Einvernahmen, die Konfrontationseinvernahme vom 14. Januar 2020 und die Inhaftierung der verschiedenen Beschuldigten erheblich relativiert habe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertige eine geringe und vorwiegend theoretische Kollusionsgefahr keine Untersuchungshaft (BGer 1B_446/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.2.2).
2.2.2. Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Beschwerde zunächst auf ihre Ausführungen im Haftverlängerungsgesuch vom 24. Februar 2020 (act. 1) und geht beim Beschuldigten weiterhin von Kollusionsgefahr aus. Diese bestehe insbesondere zu H.__ und I.__, welche sich im vorzeitigen Strafvollzug befänden, sowie zu F.__ (act. 12). F.__ habe sowohl während der Untersuchungshaft als auch während der ausländerrechtlichen Ausschaffungshaft dem Beschuldigten Briefpostsendungen zukommen lassen wollen. Der Beschuldigte habe G.__ schwer belastet und es bestehe aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten und von G.__ (vgl. SG.2020.00015/16 act. 2/2) nach wie vor latente Kollusionsgefahr mit G.__. Es müsse befürchtet werden, dass der Beschuldigte Personen beeinflussen auf Beweismittel einwirken könnte, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen, sollte er auf freiem Fuss sein (act. 1 S. 4 f.).
2.2.3. Der Beschuldigte vertritt in seiner Beschwerdeantwort die Auffassung, dass keine Kollusionsgefahr mehr vorliegt. Zwischen den behaupteten Tatbeteiligten hätten jeweils mehrstündige Konfrontationen stattgefunden und es sei nicht ersichtlich, inwieweit noch von konkreter Kollusionsgefahr ausgegangen werden könne (act. 19 S. 3 Rz 2 f.).
H.__ und I.__ befänden sich im vorzeitigen Strafvollzug. Dieser sei zu verweigern, wenn die Kollusionsgefahr derart hoch sei, dass mit der Gewährung des vorzeitigen Strafantritts der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet würden (BGer 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.3). Ohne weitere Begründung scheine die Staatsanwaltschaft in nicht nachvollziehbarer Weise die Kollusionsgefahr im vorliegenden Verfahren bei einzelnen Personen, namentlich bei I.__ und H.__, als nicht gravierend und bei anderen Personen, namentlich bei ihm [dem Beschuldigten] als so hoch anzusehen, dass eine Entlassung nach beinahe einem Jahr Untersuchungshaft und mehreren Konfrontationen der Beteiligten nicht in Frage komme (act. 19 S. 3 Rz 4). F.__ sei zwischenzeitlich gar entlassen und ausgeschafft worden. Eine nochmalige Aussage ihrerseits sei offensichtlich nicht vorgesehen, weshalb es absurd sei, ihr gegenüber von potentieller Kollusionsgefahr zu sprechen (act. 19 S. 4 Rz 5). Kollusionsgefahr müsse konkret begründet werden, was die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde und in ihrem Haftverlängerungsantrag unterlassen habe (act. 19 S. 4 Rz 6 f.).
2.3.
2.3.1. Aus den dargelegten Ermittlungserkenntnissen (vgl. Erw. III.1.3. vorstehend) ergibt sich, dass I.__ und H.__ bezüglich ihres konkreten Tatbeitrags ein umfassendes Geständnis abgelegt haben. Jedoch ergeben sich in ihren Aussagen Diskrepanzen hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes der Auftragserteilung. Während H.__ aussagte, der Auftrag sei vom Beschuldigten und von G.__ erteilt worden, behauptet I.__, der Auftrag sei nur von G.__ erteilt worden. H.__ bekundete mehrmals seine Furcht vor dem Beschuldigten. Die Aussage von I.__, wonach der Auftrag nur von G.__ erteilt worden sei, muss auch vor dem Hintergrund gewürdigt werden, dass die Schwester von I.__, F.__, mit dem Beschuldigten eine Liebesbeziehung führt. Insofern ist plausibel, wenn die Staatsanwaltschaft ausführt, es seien weitere Einvernahmen geplant und geht aus den Akten hervor, dass der Sachverhaltskomplex der Auftragserteilung noch nicht geklärt ist.
Nach dem Gesagten muss zweifelsfrei von konkreter Kollusionsgefahr ausgegangen werden. Wenn der Beschuldigte auf freiem Fuss wäre, könnte er auf H.__ und I.__ auch auf deren Familien einwirken und die Wahrheitsfindung beeinträchtigen gar verhindern.
2.3.2. G.__ befindet sich seit dem 10. Dezember 2019 in Untersuchungshaft (act. 8 S. 5 Erw. 5.1). Er bestreitet sämtliche gegen ihn gerichteten Vorwürfe. Die Bestreitungen von G.__ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 14. Januar 2020 (SG.2020.00015/16 act. 2/2) sind kritisch zu würdigen. H.__ und I.__ gaben übereinstimmend an, G.__ habe von ihnen verlangt, dass sie als Beweis für die Auftragserledigung ein Foto machen etwas mitnehmen sollten. Die beiden hätten G.__ aber gesagt, dass sie dies nicht machen würden und er [G.__] in den Medien verfolgen könne, dass sie die Tat ausgeführt hätten. Tatsächlich konnte die Strafuntersuchungsbehörde auf dem Mobiltelefon von G.__ ein Cookie sicherstellen, welches generiert wurde, als G.__ am 3. Oktober 2018, um 22.16 Uhr, die Internetdomain Polizeiticker.ch öffnete. Der Betreiber dieser Internetdomain publizierte den Bericht zum Vorfall in Bilten am 3. Oktober 2018, um 20.43 Uhr. G.__ bestritt, diese Internetdomain aufgerufen zu haben (SG.2020.00015/16 act. 2/2 S. 9 Fragen 39 ff.). Da derzeit von zwei Auftraggebern [der Beschuldigte und G.__] auszugehen ist und beide ihre Tatbeteiligung bestreiten, ist offensichtlich dass auch diesbezüglich weitere Untersuchungshandlungen anstehen. Es ist jedoch mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass im Regime der Untersuchungshaft zwischen dem Beschuldigten und G.__ eher eine latente Kollusionsgefahr vorliegt.
2.3.3. F.__ wurde zwischenzeitlich aus der Untersuchungshaft entlassen. Im vorliegenden Haftverfahren können die Gründe, welche zur Freilassung von F.__ geführt haben, nicht thematisiert werden. Jedoch ist aufgrund der aktuellsten Ermittlungserkenntnisse nach wie vor davon auszugehen, dass F.__ die letzten zwei Tranchen des Entgelts für die Auftragstat an I.__ und an H.__ übergeben hat. Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten kennen sich F.__ und G.__ nicht. Daher ist derzeit anzunehmen, dass F.__ das Geld vom Beschuldigten erhalten hat. Der Sachverhaltskomplex der Bezahlung des Entgelts für die Auftragstat ist noch nicht geklärt und betrifft den Beschuldigten und F.__.
Dass F.__ während ihrer Untersuchungshaft Kollusionshandlungen vornahm, ist in den Akten belegt. So erteilte sie in einem Brief die konkrete Anweisung, ein Heft, welches sich in der Wohnung des Beschuldigten oberhalb des Kühlschranks befinde, wegzuwerfen (SG.2019.00064 act. 2/7). Anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten vom 24. Mai 2019 konnte an der von F.__ bezeichneten Stelle ein solches Heft sichergestellt werden (SG.2019.00064 act. 2/3 S. 3). Einem Meldeformular des Gefängnisses Glarus vom 16. November 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte und F.__ [während der Zeit als sie gleichzeitig im Gefängnis Glarus in Untersuchungshaft waren] `jeden Abend` ihre Aussagen betreffend Geldübergaben von insgesamt CHF 10'000.— abgesprochen haben sollen (SG.2019.00132 act. 2/4). Damit ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte, wenn er auf freiem Fuss wäre, mit F.__ hinsichtlich der noch nicht geklärten Geldübergaben absprechen könnte.
Nach dem Gesagten ist entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen beim Beschuldigten von einer konkreten Kollusionsgefahr (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) auszugehen. Das Zwangsmassnahmengericht hat diesbezüglich den Sachverhalt nur unvollständig festgestellt und gestützt darauf das Recht unrichtig angewendet.
3.
3.1. Weiter ist zu prüfen, ob beim Beschuldigten auch von Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme der Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden; sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 117 Ia 69 E. 4a, BGE 108 Ia 64 E. 3).
3.2. Die Vorinstanz ging in Fortschreibung der bisherigen Entscheide von Fluchtgefahr aus. Insoweit lägen keine neuen Tatsachen vor (act. 8 S. 4 Erw. 4.3).
Auch die Staatsanwaltschaft geht beim Beschuldigten von Fluchtgefahr aus (act. 1 S. 5 f., act. 2/1, 2/2, act. 12).
Der Beschuldigte bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er habe sich mit der Unterstützung seines Bruders in den vergangenen Monaten eingesetzt, seine Wohnung zu behalten, was zeige, dass er in der Schweiz bleiben wolle und keine Fluchtgefahr bestehe. Ausserdem sei er für den Fall seiner Haftentlassung mit jeder Ersatzmassnahme einverstanden (act. 19 S. 7 f. Rz. 18 ff.).
3.3.
3.3.1. Aus den Akten ergeben sich folgende Hinweise, die auf eine konkrete Fluchtgefahr hindeuten: Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Hafteröffnung (SG.2019.00064 act. 2/3) leben seine Ehefrau und Kinder in Belgien und er sieht seine Familie in Belgien so oft wie möglich (S. 8 Fragen 6 ff.). Der Beschuldigte ist im Kosovo aufgewachsen und pflegt familiäre Beziehungen in Albanien und im Kosovo (S. 9 Frage 14). Seit 2010 lebt er in der Schweiz. In der Schweiz lebt er alleine. Sein Bruder, seine Schwester und ein paar Cousins wohnen in der Schweiz. Bis zu seinem Unfall [der angebliche Fahrradunfall vom 20. Mai 2017] ging er einer Arbeitstätigkeit nach; danach wurden ihm Taggelder ausbezahlt. Derzeit ist der Beschuldigte zu 50 % arbeitsfähig. Der Beschuldigte war bis zu seiner Verhaftung arbeitslos (S. 8 f.). Der Beschuldigte hat eine Wohnung in Winterthur (S. 8 f.). Anzumerken ist, dass die Wohnung des Beschuldigten an der [...] in Winterthur anlässlich der Hausdurchsuchung vom 24. Mai 2019 fast leer gewesen war und unbewohnt schien. Der Beschuldigte konnte anlässlich der Hausdurchsuchung nicht angetroffen werden, er sei in den Ferien gewesen (S. 3, 9 Frage 17).
F.__ wurde gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich ausgeschafft (act. 12 S. 2).
Die Deutschkenntnisse des Beschuldigten scheinen gering nicht vorhanden zu sein, denn anlässlich der Hafteröffnung sowie auch für die weiteren Einvernahmen war der Beschuldigte stets auf einen Dolmetscher angewiesen (SG.2019.00064 act. 2/3, SG.2019.00092 act. 2/1, act. 2/2, act. 2/3, act. 2/4).
Verhaftet wurde der Beschuldigte bei seiner Einreise in die Schweiz am Flughafen Zürich (SG.2019.00064 act. 2/4). In der Wohnung des Beschuldigten wurde ein Flugticket vom 15. Mai 2019 sichergestellt (SG.2019.00064 act. 2/3 S. 4 oben).
Hinzu kommt der Umstand, dass dem Beschuldigten nun auch der Verlust der Wohnung in Winterthur droht. Hier ist anzumerken, dass der Beschuldigte vermutlich bereits vor seiner Verhaftung einen Wohnungswechsel plante. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 14. Juni 2019 (SG.2019.00092 act. 2/1) geht hervor, dass der Beschuldigte auf der Suche nach einer anderen Wohnung war, da seine Wohnung an der [...] zu gross und zu teuer sei (Frage 37).
Die Staatsanwaltschaft legte im vorinstanzlichen Verfahren eine Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 24. Februar 2020 ins Recht (act. 2/1). Anlässlich dieser Einvernahme wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden sei und er beschuldigt werde, unrechtmässig Leistungen einer Sozialversicherung bezogen zu haben. Der Beschuldigte habe in der Einvernahme vom 11. Juli 2019 zu Protokoll gegeben, dass die Verletzungen, aufgrund welcher er am 20. Mai 2017 das Kantonsspital Winterthur aufgesucht habe, nicht von einem Fahrradunfall stammten, sondern vom Angriff vom 19./20. Mai 2017 (Frage 1). Dem Beschuldigten wurde auch der Rapport der SUVA vom 13. Dezember 2017 vorgelegt, in welchem er selber über vier Seiten lang den Sachverhalt seines angeblichen Fahrradunfalls vom 20. Mai 2017 detailliert beschreibt (act. 2/2). Der Beschuldigte verweigerte seine Aussage zum neuen Tatvorwurf (act. 2/1).
3.3.2. Aufgrund des dargelegten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine engen sozialen Bindungen nicht in der Schweiz pflegt. Da der Beschuldigte schon vor seiner Verhaftung mit seiner Wohnsituation in der Schweiz unzufrieden war (Wohnung zu gross und zu teuer), überzeugen seine Beteuerungen nicht, wonach er sich eingesetzt haben will, seine Wohnung zu behalten (act. 19 S. 7 Rz 20).
Weiter ist unklar, wie der Beschuldigte mit den (mutmasslich zu Unrecht) bezogenen Unfalltaggeldern seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte (u.a. zu teure Wohnung, Reisen). Möglicherweise hat sich der Beschuldigte ab und zu Geld geliehen (SG.2019.00064 act. 2/3 S. 4 oben). Ob er seine Ehefrau und Kinder in Belgien finanziell unterstützte, geht aus den Akten nicht hervor. Weiter ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass der Beschuldigte höchst wahrscheinlich mit Rückerstattungsansprüchen seitens der SUVA konfrontiert werden wird, was erheblich zur mutmasslich instabilen finanziellen Situation des Beschuldigten beiträgt.
Der Beschuldigte ist von Beruf Lastwagenchauffeur (SG.2019.00092 act. 2/1 S. 1) und arbeitete aufgrund seiner schweren Kopfverletzungen, die er sich in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 im Nachtclub [...] zugezogen hatte, längere Zeit nicht. Es ist jedoch fraglich, ob er in seinem Beruf als Lastwagenchauffeur eine 50 % Arbeitsstelle finden könnte. Überdies sind die beruflichen Zukunftsaussichten des am 1. Mai 1979 geborenen Beschuldigten (SG.2019.00064 act. 2/3 S. 1) mit dem einer Verurteilung entsprechenden Strafregistereintrag in der Schweiz sehr stark getrübt. Selbst wenn das vorliegend zu untersuchende Delikt vom Sachrichter nicht als versuchten Mord sondern als versuchte vorsätzliche Tötung (i.S.v. Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) als schwere Körperverletzung (i.S.v. Art. 122 StGB) qualifiziert würde, droht dem Beschuldigten eine empfindliche Freiheitsstrafe sowie eine Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. a und b StGB).
Damit liegen gleich mehrere gewichtige Indizien vor, die für eine erhebliche und sehr konkrete Fluchtgefahr (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) beim Beschuldigten sprechen. Es ist sehr wahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte, trotz seiner gegenteiligen Beteuerungen (SG.2019.00064 act. 2/3 S. 11), der Strafverfolgungsbehörde durch Flucht entziehen wird. Es ergeben sich keine Hinweise, warum der Beschuldigte in Freiheit in der Schweiz bleiben sollte.
4.
4.1. Weiter hat die Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Konkretisiert wird der Verhältnismässigkeitsgrundsatz in Art. 237 Abs. 1 StPO. Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungsoder der Sicherheitshaft eine mehrere mildere Massnahmen (Ersatzmassnahmen) an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.2).
4.2.
4.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht kam in seiner Verfügung vom 26. Februar 2020 zu Schluss, dass die Verlängerung der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismässig sei. Das Verfahrensstadium sei weit fortgeschritten, es sei kaum mehr Kollusionsgefahr vorhanden und die Fluchtgefahr könne auch mit geeigneten Ersatzmassnahmen gebannt werden. Ausserdem beschränke sich der Informationsgehalt der eingereichten Einvernahmen aus dem Jahr 2020 darauf, dass entweder die Aussage verweigert auf bereits gemachte Aussagen verwiesen werde (vgl. act. 2/1, SG.2020.00015/16 act. 2/2). Der Verlauf der Untersuchung scheine aber zu zeigen, dass die Erkenntniskurve nicht mehr in genügendem Ausmass ansteige. Ein beinahe unbegrenzter Bedarf an weiteren Einvernahmen könne nicht nachvollzogen werden. Für Schlusseinvernahmen, welche unabhängig voneinander durchgeführt werden könnten, sei keine Untersuchungshaft notwendig. Insbesondere werde nicht aufgezeigt, weshalb nun weitere Konfrontationseinvernahmen notwendig sein sollten. Die Staatsanwaltschaft habe nicht genügend begründet, weshalb die Verlängerung der Untersuchungshaft notwendig sei, insbesondere fehle es an konkreten weiteren Untersuchungshandlungen, die eine Untersuchungshaft rechtfertigen würden. Eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft sei nicht mehr verhältnismässig, weshalb das Haftverlängerungsgesuch abzuweisen sei (act. 8 S. 5 ff. Erw. 5).
4.2.2. Die Staatsanwaltschaft trägt in ihrer Beschwerde Folgendes vor: Dem Beschuldigten drohe im Falle der Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Eine Überhaft drohe nicht. Bei der grossen und komplexen Strafuntersuchung seien die Vielzahl der beschuldigten Personen sowie die Koordination der jeweiligen Verteidigungen, die Komplexität der Rechtssache und die Sprachprobleme zu berücksichtigen. Dies mache eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich. Wie das Zwangsmassnahmengericht korrekt festgestellt habe, gäbe es in den beiden Fallkomplexen [Vorfälle Bilten und Club [...] ] acht Haupttäter.
Es sei beispielhaft darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bestreite, den Auftrag zum Mord an E.__ erteilt zu haben und G.__ schweige. Lediglich eine einzige Konfrontationseinvernahme zu machen, dies in Anwesenheit aller Beschuldigten, welche gemäss Zwangsmassnahmengericht ab 10. Dezember 2019 alle greifbar gewesen seien, sei bei dieser Ausgangslage kaum zielführend. Vielmehr gelte es aus ermittlungstaktischer Sicht, weitere Abklärungen im Umfeld der Beteiligten zu treffen, Auswertungen von Mobiltelefonen und weiteren Spuren zu tätigen, allfällige weitere Personen zu ermitteln, welche etwas wissen etwas gesehen haben könnten, und diese Erkenntnisse dann den jeweils betroffenen Beschuldigten in Einzeleinvernahmen und Konfrontationseinvernahmen vorzuhalten. Dies brauche Zeit. Es sei absolut praxisfremd, wenn das Zwangsmassnahmengericht annehme, dass eine solche Strafuntersuchung innerhalb weniger Monate abgeschlossen werden könne. Es handle sich vorliegend um eine grosse und komplexe Strafuntersuchung, welche letztlich auf einer langjährigen Fehde der Familien [...] und [...] beruhe. Unter diesen Umständen und unter richtiger Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit sei die Fortdauer der Untersuchungshaft für weitere drei Monate gutzuheissen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sei der Anstieg der Erkenntniskurve, wie vom Zwangsmassnahmengericht verlangt, nicht notwendig. Eine mildere Massnahme, wie vom Zwangsmassnahmengericht propagiert, aber im Rahmen der eigenen Kompetenz im Haftverlängerungsverfahren nicht geprüft, sei gerade bei bestehender Fluchtgefahr nicht möglich (act. 12 S. 3 f.).
4.2.3. Der Beschuldigte verweist in seiner Beschwerde auf diverse Ersatzmassnahmen, welche nach seinem Dafürhalten geeignet wären, die konkrete Fluchtgefahr zu bannen. Zu denken sei an Electronic Monitoring, verbunden mit der Auflage, die Stadt Winterthur nicht zu verlassen. Weiter sei auch eine regelmässige Meldepflicht geeignet, allfälligen Bedenken in Bezug auf eine Flucht Rechnung zu tragen. Schliesslich sei er auch bereit, eine Fluchtkaution zu leisten, sollte dies nötig sein. Vorliegend könne die Untersuchungshaft durch eine mildere Ersatzmassnahme ersetzt werden. Eine Fortsetzung der Untersuchungshaft sei auch deshalb ganz klar unverhältnismässig (act. 19 S. 7 f. Rz 18 ff.).
4.3.
4.3.1. Vorliegend handelt es sich um eine sehr grosse Strafuntersuchung. Weiter geht aus den Akten hervor, dass die Strafuntersuchung noch nicht abgeschlossen ist. Konkret sind weitere Ermittlungen bezüglich der Auftragserteilung zu tätigen. Diesbezüglich liegen unterschiedliche Aussagen im Recht (vgl. Erw. III.1.3.8, III.2.3.1 vorstehend). Weiter ist der Sachverhaltskomplex der Bezahlung des Entgelts für die Auftragstat noch nicht geklärt. Es muss derzeit als erstellt gelten, dass H.__ und I.__ für ihre Tat mit CHF 10'000.— entschädigt wurden (vgl. hiezu auch SG.2019.00092 act. 2/4 S. 5 Frage 205 und S. 8 Foto Bargeldbündel). Hingegen ist derzeit noch unklar, von wem dieses Geld stammt (vgl. Erw. III.2.3.3). Die Staatsanwaltschaft zeigte mit den ins Recht gelegten Haftakten hinreichend auf, dass zur Klärung der Sachverhaltskomplexe Auftragserteilung und Geldübergaben weitere Ermittlungen zu tätigen sind und noch keine Schlusseinvernahmen durchgeführt werden können.
4.3.2. Dem Beschuldigten wird die Beteiligung an einem sehr schweren Gewaltverbrechen vorgeworfen. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieses Gewaltverbrechens ist als sehr hoch einzustufen. Bei einer Verurteilung droht dem Beschuldigten eine empfindliche Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 29. Mai 2019 in Untersuchungshaft (SG.2019.00064 act. 2/4). Die bisherige Haftdauer ist nicht einmal in die Nähe der Freiheitsstrafe gerückt, die der Beschuldigte bei einer höchst wahrscheinlichen Verurteilung zu verbüssen hätte. Verbleibt der Beschuldigte in Untersuchungshaft, kann die Staatsanwaltschaft die grosse Strafuntersuchung zu Ende führen. Nach dem Gesagten, ist die Verlängerung der Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten um weitere drei Monate verhältnismässig.
4.3.3. Sodann ist zu prüfen, ob die vom Beschuldigten thematisierten Ersatzmassnahmen (i.S.v. Art. 237 StPO), welche nach seinem Dafürhalten geeignet wären, die konkrete Fluchtgefahr zu bannen, anstelle der Untersuchungshaft treten könnten. Hier ist jedoch in Erinnerung zu rufen, dass beim Beschuldigten nicht nur von einer erheblichen konkreten Fluchtgefahr, sondern auch von konkreter Kollusionsgefahr auszugehen ist.
Die elektronische Überwachung, verbunden mit der Auflage, die Stadt Winterthur nicht zu verlassen (sog. Electronic Monitoring; Art. 237 Abs. 2 lit. c i.V. Abs. 3 StPO), sowie die Meldepflicht (Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO), würden die sehr hohe Fluchtgefahr im vorliegenden Fall nicht hinreichend reduzieren, sondern lediglich bewirken, dass sie Alarm auslösen und eine Flucht damit rascher entdeckt würde (BGer 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 4; diesbezüglich wird auch das Merkblatt des Ostschweizer Strafvollzugskonkordat zur elektronischen Überwachung im Front-Door-Vollzug verwiesen, welches festhält, dass Electronic Monitoring weder Delikte noch Fluchten verhindern kann und es deshalb nur als Kontroll- und nicht als Sicherungsinstrument eingesetzt werden kann; vgl. https://www.osk-web.ch/assets/ files/pdf/rechtserlasse/MB+Eletronic+Monitoring+EM+2017.pdf, zuletzt besucht am 10. März 2020).
Schliesslich ist auch die vom Beschuldigten pauschal vorgeschlagene Fluchtkaution (i.S.v. Art. 237 Abs. 1 lit. a StPO) ungeeignet, der erheblichen Fluchtgefahr wirksam zu begegnen. Da der Beschuldigte keinen konkreten Betrag nennt, kann nicht beurteilt werden, ob die Höhe der Fluchtkaution wirksam sein könnte. Sodann ist auch völlig unklar, wer die Kaution leisten könnte. In Frage käme eine Drittperson, wobei hier anzumerken ist, dass der Verfall einer von einer Drittperson gestellten Fluchtkaution den Beschuldigten weniger hart trifft, wie der Verfall einer selbst bezahlten Sicherheitsleistung (BGer 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 4). Dass der Beschuldigte selber über ausreichende Mittel zur Leistung einer Fluchtkaution verfügt, machte er nicht geltend und ist derzeit unter Hinweis auf seine mutmasslich instabile finanzielle Situation (vgl. Erw. III.3.3.2 vorstehend) auch nicht anzunehmen.
Eine Ausweis- und Schriftensperre (Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO) ist angesichts der belgischen und kosovarischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten nur beschränkt wirksam, da die Schweiz ausländischen Behörden nicht verbieten kann, neue Ausweise auszustellen (BGer 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5). Zur Bannung der konkreten Kollusionsgefahr sind die vom Beschuldigten vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen gänzlich unwirksam. Weitere Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 Abs. 2 StPO, welche geeignet wären, der erheblichen Flucht- und Kollusionsgefahr entgegenzuwirken, sind nicht ersichtlich.
4.3.4. Damit ist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Februar 2020 (act. 8) gutzuheissen und die Dispositiv Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten ist bis am 28. Mai 2020 zu verlängern. Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass er jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Entlassungsgesuch stellen kann (Art. 228 Abs. 1 StPO).
IV.
1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühren sind zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von Art. 6 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung des Kantons Glarus festzusetzen und zu den Untersuchungskosten im Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO zu schlagen. Nachdem das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2020 gutgeheissen wird (act. 1) und der Beschuldigte einstweilen in Untersuchungshaft verbleibt, ist auch über die vorinstanzlich getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ist gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 3 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung des Kantons Glarus auf CHF 300.— sowie für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'000.— festzusetzen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung des Kantons Glarus). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 423 Abs. 1 StPO).
2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für seine im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird durch die Staatsanwaltschaft
das urteilende Gericht bei Abschluss des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
__
Das Gericht beschliesst:
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