Zusammenfassung des Urteils OG.2020.00012: Kantonsgericht
Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus hat A.______ beschuldigt, sich eines Angriffs schuldig gemacht zu haben. Es wurde Untersuchungshaft angeordnet und verlängert, da ein dringender Tatverdacht besteht. Es wird vermutet, dass A.______ in einen Angriff verwickelt war, bei dem H.______ und J.______ verletzt wurden. Es gibt widersprüchliche Aussagen und eine komplexe Vorgeschichte zwischen den beteiligten Parteien. Das Gericht hat den dringenden Tatverdacht bestätigt und die Haft aufrechterhalten.
Kanton: | GL |
Fallnummer: | OG.2020.00012 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 20.02.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Haftverlängerungsgesuch |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Person; Beschuldigten; Staats; Personen; Staatsanwaltschaft; Untersuchungshaft; Aussage; Aussagen; Angriff; Flucht; Zwangsmassnahmengericht; Verfahren; Verfahren; Fluchtgefahr; Zeuge; Abend; Fragen; Vorfall; Kollusion; Obergericht; Verfügung; Kollusions; Kanton; Glarus; Zeugen; Einvernahme; Beschluss |
Rechtsnorm: | Art. 134 StGB ;Art. 221 StPO ; |
Referenz BGE: | 108 Ia 67; 117 Ia 69; 132 I 21; 137 IV 122; 140 IV 19; 143 IV 316; |
Kommentar: |
Verfahrensantrag:
Anträge des Beschwerdegegners (gemäss Eingabe vom 12. Februar 2020, act. 21):
Verfahrensanträge:
__
Das Gericht zieht in Betracht:
I.
1. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend Staatsanwaltschaft) verdächtigt A.__ (nachfolgend Beschuldigter), sich in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 des Angriffs (i.S.v. Art. 134 StGB) zum Nachteil von H.__ sowie von J.__ schuldig gemacht zu haben. Der Beschuldigte wurde am 9. Oktober 2019 festgenommen (SG.2019.00105 act. 1 S. 2, act. 2/3).
2. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Glarus beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft für vorläufig einen Monat anzuordnen. Das Zwangsmassnahmengericht hiess diesen Antrag mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 gut und ordnete die Untersuchungshaft über den Beschuldigten einstweilen längstens bis am 11. November 2019 an (SG.2019.00105 act. 1, act. 12 Disp. Ziff. 1).
Am 6. November 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate. Antragsgemäss verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis längstens am 11. Februar 2020 (SG.2019.00123 act. 1, act. 9 Disp. Ziff. 1).
Der Beschuldigte stellte am 21. November 2019 bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch, welches die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf Abweisung an das Zwangsmassnahmengericht weiterleitete. Das Zwangsmassnahmengericht bewilligte am 29. November 2019 das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten und ordnete seine Freilassung bis spätestens am 2. Dezember 2019, 14.00 Uhr, an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft hiess das Obergericht mit Beschluss vom 23. Dezember 2019 gut (OG.2019.00098 act. 2/1, act. 1, act. 25 Disp. Ziff. 1, 2, act. 48). Der Beschuldigte erhob gegen diesen Beschluss Beschwerde an das Bundesgericht (1B_58/2020). Das bundesgerichtliche Verfahren war zum Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses noch hängig.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft für drei Monate (act. 1). Das Zwangsmassnahmengericht wies das Haftverlängerungsgesuch mit Verfügung vom 8. Februar 2020 ab (act. 8). Die begründete Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts wurde der Verteidigung vorab per E-Mail vom 10. Februar 2020, um 8.55 Uhr (act. 10), und der Staatsanwaltschaft gleichentags, um 8.49 Uhr, eröffnet. Die Staatsanwaltschaft meldete sogleich auf dem Empfangsschein die Erhebung einer Beschwerde an (act. 9, act. 11). Um 11.25 Uhr ging die Beschwerde der Staatsanwaltschaft beim Obergericht ein. Die Staatsanwaltschaft erneuerte darin ihren bereits vorinstanzlich gestellten Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate und stellte den Antrag, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens superprovisorisch die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft anzuordnen (act. 12).
3. Das Obergericht verfügte am 10. Februar 2020 superprovisorisch, dass der Beschuldigte vorläufig in Untersuchungshaft verbleibt. Der Verteidigung wurde Frist bis 12. Februar 2020, 18.00 Uhr, angesetzt, um zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft sowie zur vorläufig angeordneten Weiterführung der Untersuchungshaft Stellung zu nehmen (act. 14). Diese superprovisorische Verfügung wurde den Parteien vorab per E-Mail zugestellt (act. 15-17). Die Beschwerdeantwort des Beschuldigten wurde der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 20-23).
II.
1. Gemäss Art. 222 StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde anfechten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht ein gleiches Beschwerderecht auch der Staatsanwaltschaft zu, wenn das Zwangsmassnahmengericht einen Haftentlassungsentscheid fällt. Die Beschwerde ist innert drei Stunden seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids zu erheben (BGE 138 IV 92 E. 3.2 f., BGer 1B_121/2019 Urteil vom 8. April 2019 E. 2.4 ff.). Diese Frist ist vorliegend eingehalten (act. 9, 12). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Obergericht können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid Rechtsverletzungen und eine unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
3.
3.1. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens SG.2020.00023 (act. 1-11/1) sowie der früheren Haftverfahren (SG.2019.00105, SG.2019.00123, SG.2019.00130, OG.2019.00098) wurden beigezogen. Die Aktenzitate des vorinstanzlichen Verfahrens erfolgen unter der Verfahrensnummer des Beschwerdeverfahrens.
3.2. Der Beschuldigte hat mit Beschwerde vom 4. November 2019 beim Obergericht die seitens der Staatsanwaltschaft eingeschränkte Akteneinsicht beanstandet. Dieses Verfahren ist derzeit beim Obergericht hängig. Über den Umfang der zu gewährenden Einsicht in die durchaus umfangreichen Akten der Strafuntersuchung wird in jenem Beschwerdeverfahren (OG.2019.00083) zu befinden sein.
Vorliegend handelt es sich um eine sehr grosse Strafuntersuchung [derzeit zwei schwere Delikte in zwei Kantonen, rund zehn beschuldigte Personen, Nebendelikte; act. 12]. Bei den Haftakten liegen u.a. die Aussagen der beschuldigten Personen und der mutmasslich Geschädigten; ein Arztbericht, welcher die Verletzungen von H.__ dokumentiert; sowie die Einvernahmeprotokolle von Zeugen, welche den Tathergang jedoch nicht beobachtet haben. Die Einvernahme der anonymen Personen verfolgte der Beschuldigte mit seiner Verteidigung in einem Nebenraum und der Beschuldigte konnte sich vorliegend dazu äussern. Bei dieser Sachlage ist entgegen den Behauptungen des Beschuldigten (act. 21 S. 2 unten) nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten entlastende Beweise vorenthalten hat. Zudem kann in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes (Art. 5 Abs. 2 StPO) im vorliegenden Haftbeschwerdeverfahren keine umfassende Beweiswürdigung sämtlicher durchgeführten Einvernahmen erfolgen; diese ist dem Sachrichter vorbehalten (BGE 143 IV 316 E. 3.1). Nach dem Gesagten sind die Verfahrensanträge (Ziffern 4 und 5, S. 2 vorstehend) des Beschuldigten abzuweisen. Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die anonym einvernommenen Personen offensichtlich um ihr Leben fürchten (vgl. Erw. III.2.3., 4.3. nachstehend).
III.
1.
1.1. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens eines Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft namentlich zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren der zu erwartenden Sanktion entzieht, dass sie Personen beeinflusst auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Haftgrund des dringenden Tatverdachts setzt voraus, dass genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschuldigten daran vorliegen und die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen (BGE 143 IV 316 E. 3.1).
1.2.
1.2.1. Der Beschuldigte wird eines Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB dringend verdächtigt. Dabei handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, was die Voraussetzung von Art. 221 Abs. 1 erster Satzteil StPO erfüllt.
1.2.2. Die Staatsanwaltschaft führt in Bezug auf einen versuchten Auftragsmord vom 3. Oktober 2018, verübt in [...] zum Nachteil von E.__ [Mitbeschuldigter des Angriffs vom 19./20. Mai 2017], eine umfassende Strafuntersuchung [nachfolgend Delikt ...]. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung wurden mehrere beschuldigte Personen in Untersuchungshaft versetzt, u.a. auch die mutmasslichen Auftraggeber H.__ und J.__, wobei Letzterer erst im Dezember 2019 verhaftet werden konnte. H.__ gab in der Einvernahme vom 19. September 2019 an, er und J.__ seien in der Nacht vom 19./20. Mai 2019 [recte: 2017] im Club [...] von E.__, K.__ und A.__ [der Beschuldigte, welcher seit der Heirat den Nachnamen A.__ trägt; SG.2019.00105 act. 2/2 S. 3 Frage 16] mit einem Baseballschläger zusammengeschlagen worden (SG.2019.00105 act. 1, act. 2/5 S. 8 Fragen 6 ff.).
1.2.3. Gestützt auf die Aussagen von H.__ verdächtigt die Staatsanwaltschaft gemäss ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 11. Oktober 2019 E.__, in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 mit einem Baseballschläger zuerst auf J.__ eingeschlagen zu haben. In der Folge hätten der Beschuldigte und dessen Bruder [K.__] H.__ festgehalten, während E.__ mit dem Baseballschläger auf den Kopf, den Rücken, die Hände und die Beine von H.__ eingeschlagen habe. Der Beschuldigte habe bestritten, am Angriff auf H.__ und J.__ beteiligt gewesen zu sein und geltend gemacht, er sei am 19./20. Mai 2017 im Kosovo gewesen, um an einer Gedenkfeier teilzunehmen. Der Beschuldigte verfüge nicht mehr über seinen kosovarischen Pass, in welchem allenfalls ein Einreisestempel vorhanden sei. Die Aussagen und Erinnerungen des Beschuldigten erschienen selektiv und entsprächen in zeitlicher Hinsicht nicht dem Erinnerungsvermögen einer unbeteiligten Drittperson. Der Beschuldigte sei für die Zeit vom 7. Mai 2017 bis 14. Februar 2018 betreffend rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in der Schweiz aufgehalten habe (SG.2019.00105 act. 1, act. 2/2, act. 2/4, act. 2/7; vgl. im Detail auch OG.2019.00098 act. 48 S. 5 Erw. III.1.2.3).
Im vorliegend zu beurteilenden Haftverlängerungsgesuch vom 7. Februar 2020 (act. 1) führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte gestützt auf die neusten Ermittlungserkenntnisse vom 22. April 2017 bis am 24. Mai 2017 nicht im Kosovo gewesen sei (act. 2/1). J.__ habe den Beschuldigten an der Konfrontationseinvernahme vom 4. Februar 2020 eindeutig als einer der Angreifer identifiziert und belastet. Die Aussagen von zwei anonym einvernommenen Personen stützten die bisherigen Ermittlungserkenntnisse. Der dringende Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten sei erdrückend (act. 1 S. 4).
1.2.4. Der Beschuldigte machte stets geltend, er habe für den 19./20. Mai 2017 ein Alibi. Am fraglichen Abend sei er in seinem Heimatdorf […] im Kosovo gewesen. Er könne sich nach 2 ½ Jahren noch daran erinnern, weil es sich um ein für ihn wichtiges Datum handle. Am 19. Mai 2017 habe in […] eine Gedenkfeier zur Ehrung im Krieg Gefallener stattgefunden. Zusätzlich zur jährlich stattfindenden Feier sei im Jahr 2017 eine Gedenkplatte enthüllt worden, mit den Namen dreier Kriegsgefallener, darunter auch sein Vater. Er sei auf dem Bild vom 19.5.2017 [hier handelt es sich um ein auf Facebook gestelltes Foto, auf welchem der Beschuldigte markiert wurde] einzig deshalb nicht zu sehen, weil er selber das Foto gemacht habe (SG.2019.00105 act. 9, S. 11 oben, SG.2019.00123 act. 7 S. 3, OG.2019.00098 act. 40 S. 10 Ziff.1.1).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestreitet der Beschuldigte erneut das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (act. 21 S. 3). Zu den aktuellsten Ermittlungsergebnissen äussert sich der Beschuldigte wie folgt: Die beiden anonym einvernommenen Personen hätten geschildert, dass es am 19./20. Mai 2017 im Club […] zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Sie hätten berichtet, dass diese durch H.__, welcher ein Messer gezückt habe, ausgelöst worden sei. Weiter hätten sie ausgesagt, dass er [der Beschuldigte] dabei gewesen sei, was er bestreite. Es sei unklar, ob eine Identifikation durch die Zeugen stattgefunden habe. Die beiden Personen hätten keine strafbare Handlung beschrieben, welche er begangen haben solle (act. 21 S. 2). Der Beschuldigte ist der Auffassung, dass die Aussagen der anonymen Zeugen mit den Aussagen von H.__ und J.__ nicht übereinstimmten, sich jedoch mit den Schilderungen von E.__ und K.__ deckten (act. 21 S. 5). Weiter will der Beschuldigte in den Aussagen von H.__ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 4. Februar 2020 Widersprüche entdeckt haben [H.__ erwähne erstmals mehrere Personen mit Baseballschlägern und erzähle, dass es sich beim Vorfall vom 19./20. Mai 2017 um einen geplanten Angriff gehandelt habe] (act. 21 S. 3). Der Beschuldigte äussert auch die Vermutung, dass J.__ mit H.__ verbandelt sei und sich nicht getraut habe, Aussagen zu machen (act. 21 S. 3 f.).
1.2.5. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte in der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2020 unter Hinweis auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts vom 23. Dezember 2019 den dringenden Tatverdacht (act. 8 S. 2 f. Erw. 3).
1.3. Der dringende Tatverdacht stützt sich auf die folgenden Anhaltspunkte:
1.3.1. Den Aussagen von H.__ vom 19. September 2019 ist zu entnehmen, dass sich dieser an das genaue Datum des Vorfalls im Club [...] erinnern und den Angriff genau beschreiben konnte. Weiter konnte H.__ die mutmasslich am Angriff beteiligten Personen beim Namen nennen [E.__, A.__, K.__]. Überdies beschrieb er den jeweiligen Tatbeitrag sowie die Tatwaffe der mutmasslichen Angreifer detailliert. Weiter äusserte sich H.__ präzise zu seinen erlittenen Verletzungen [`der erste Schlag ging gegen mein Stirnbein und der zweite gegen meinen Hinterkopf. Ich weiss aber nicht, wie oft sie auf mich eingeschlagen haben, da ich die Kontrolle verloren habe. (…) Die Verletzungen an meinem Kopf waren fatal`] (SG.2019.00105 act. 2, act. 2/5 Fragen 6 ff., 19 f.).
1.3.2. Im Bericht der Neurochirurgie des Kantonsspitals […] vom 16. Juni 2017 (SG.2019.00105 act. 2/1) wird der Befund einer Magnetresonanztomographie vom Schädel von H.__ vom 15. Juni 2017 festgehalten und u.a. ausgeführt, dass H.__ eine Fraktur des Os frontale [Stirnbein] erlitten hatte und dass bereits am 20. Mai 2017 eine Computertomographie durchgeführt wurde.
1.3.3. Die Staatsanwaltschaft reichte eine E-Mail der kosovarischen Polizei vom 19. Januar 2020 ein. Gemäss diesem verliess der Beschuldigte den Kosovo am 22. April 2017 und reiste erst wieder am 24. Mai 2017 in den Kosovo ein (act. 2/1). Weiter muss gestützt auf die im Recht liegenden Fotos und den Strafbefehl vom 16. Februar 2018 als erstellt gelten, dass sich der Beschuldigte am 7. Mai 2017, 14. Mai 2017, 7. Oktober 2017, 16. Dezember 2017 und am 12. Februar 2018 (jeweils nach rechtswidriger Einreise) im Club [...] aufgehalten hat (act. 2/3 S. 16 f., SG.2019.00123 act. 8/1).
1.3.4. In der Einvernahme vom 24. September 2019 (OG.2019.00098 act. 32/2) bestritt E.__ die Vorwürfe von H.__. E.__ berichtete, dass er im Kosovo erfahren habe, dass H.__ und J.__ jemanden für ein Entgelt von CHF 20'000.— beauftragt hätten, ihn [E.__] umzubringen. H.__ und J.__ hätten am 19./20. Mai 2017 in seinem Club [E.__ war zu diesem Zeitpunkt Inhaber des Clubs [...]; S. 5] Gläser zerbrochen. Die anderen Gäste hätten deswegen reklamiert. Als H.__ und J.__ den Club hätten verlassen wollen, sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. H.__ habe ein Messer gezückt und eine Kellnerin habe ihn [E.__] vor dem Messer gewarnt. Die anderen Gäste, welche sich zuvor gestört gefühlt hätten, hätten dies gesehen und sich eingemischt. K.__ sei auch dort gewesen, aber er habe nichts gemacht. Er [E.__] habe H.__ und J.__ aus dem Club geworfen. Zu diesem Zeitpunkt seien viele Leute vor Ort gewesen. Draussen sei es zu einer Schlägerei gekommen, aber er wisse nicht, wer involviert gewesen sei und was genau passiert sei (S. 3 f.). E.__ erinnerte sich nicht mehr daran, ob der Beschuldigte am 19./20. Mai 2017 im Club [...] gewesen war (S. 8 f.).
1.3.5. K.__ bestritt in der Einvernahme vom 23. September 2019 (OG.2019.00098 act. 32/3), an einem Angriff auf H.__ und J.__ beteiligt gewesen zu sein. Am 19./20. Mai 2017 sei er jedoch im Club [...] gewesen. E.__ habe an jenem Abend mit zwei Personen Streit gehabt und sei mit ihnen rausgegangen. K.__ konnte nicht bestätigen, dass es sich bei diesen zwei Personen um H.__ und J.__ gehandelt hat. Nach nicht einmal fünf Minuten sei E.__ wieder reingekommen. Draussen habe es eine Auseinandersetzung gegeben. Er sei nicht nach draussen gegangen. Weiter berichtete K.__, dass er H.__ an jenem Abend im Club [...] gesehen habe, bei J.__ war er sich nicht sicher (S. 2 ff. Fragen 2-10, S. 6 f.). K.__ gab an, dass er den Club an jenem Abend um ca. 3.00 Uhr 4.00 Uhr verlassen habe und dass der Beschuldigte nicht im Club gewesen sei (S. 7 f.).
1.3.6. In der Konfrontationseinvernahme vom 21. Oktober 2019 zwischen H.__, E.__, K.__ und dem Beschuldigten (SG.2019.00123 act. 2/1) schilderte H.__ erneut (SG.2019.00105 act. 2/5) detailliert seine Sicht der Ereignisse vom 19./20. Mai 2017 im Club [...] und äusserte sich ausführlich zu seinen erlittenen Verletzungen (S. 4 ff.). H.__ erwähnte zudem, dass an diesem Abend auch ein gewisser X.__ im Club gewesen sei. Weiter berichtete H.__, dass J.__ ein Glas zerbrochen habe. Sie seien bis ca. 2.00 Uhr in der Diskothek geblieben. Als sie gegangen seien, seien nur noch diejenigen Personen, welche an dieser Konfrontationseinvernahme anwesend seien, im Club gewesen. Er [H.__] und J.__ seien betrunken gewesen. Weiter erwähnte H.__, dass E.__ nach dem Vorfall vom 19./20. Mai 2017 Leute zu ihm [H.__] gesandt habe, um sich mit ihm zu versöhnen; es seien mehrere Personen in die Sühneverhandlungen involviert gewesen. E.__ habe ein Schlichtungsgeld bezahlt (S. 4 f., 7 ff., 15). H.__ berichtete, dass die Gebrüder A.__ [...] ernsthafte Probleme mit seinem Cousin, G.__, gehabt hätten. U.a. sei der Beschuldigte mit einer bewaffneten Gefolgschaft bei G.__ erschienen (S. 6, 11). H.__ erwähnte einen weiteren Vorfall, welcher sich in einem Club in […] zwei drei Monate vor dem 19./20. Mai 2017 zugetragen habe und möglicherweise in einem Zusammenhang mit dem Angriff vom 19./20. Mai 2017 stehe (S. 5 f.).
Der mitbeschuldigte E.__ stellte in dieser Konfrontationseinvernahme (wie bereits in der Einvernahme vom 24. September 2019; OG.2019.00098 act. 32/2) die Ereignisse vom 19./20. Mai 2017 anders als H.__ dar. Er berichtete (erneut), dass H.__ und J.__ sein Lokal demoliert hätten. J.__ habe 20-30 Gläser zerbrochen. Einer seiner Gäste habe sich deswegen beschwert. In der Folge sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und J.__ gekommen. Eine Kellnerin habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass einer der Personen ein Messer habe. Er habe das Licht gelöscht und alle Personen nach draussen geführt. Weiter sagte E.__, dass noch ca. 20 Personen im Club gewesen seien und um ca. 1.30 Uhr habe er diese mit seinem Personal aus dem Lokal gedrängt. E.__ gab an, dass es in seinem Lokal keinen Baseballschläger gäbe (S. 6 f.). Weiter bestreitet E.__, ein Schlichtungsgeld bezahlt zu haben (S. 12).
K.__ berichtete, dass er am 19./20. Mai 2017 im Club [...] gewesen sei und dass es ein Gerangel gegeben habe und er versucht habe, die Leute zu trennen. Dabei sei er gestossen worden und habe sich seinen Fuss verletzt. K.__ konnte nicht bestätigen, dass H.__ und J.__ an diesem Gerangel beteiligt gewesen waren. Er habe nicht gesehen, dass jemand einen Baseballschläger in der Hand gehalten habe jemand damit geschlagen worden sei. H.__ habe er noch nie gesehen (S. 7, 10, S. 12 Frage 30).
Der Beschuldigte gab an, an diesem Abend nicht im Club [...] gewesen zu sein (S. 8 oben).
1.3.7. Der von H.__ erwähnte Zeuge X.__ gab zu Protokoll (OG.2019.00098 act. 2/4), dass er auf unregelmässiger Basis als Barkeeper im Club [...] gearbeitet habe. Er konnte nicht bestätigen, am 19./20. Mai 2017 im Club [...] gearbeitet zu haben. Jedenfalls habe er in der Zeit, als er dort gearbeitet habe, nie eine Schlägerei dergleichen beobachtet (Fragen 1 und 22 ff.).
Der Zeuge Y.__ sagte in der Konfrontationseinvernahme mit E.__ aus, dass dieser ihn einen Tag nach dem Vorfall [vom 19./20. Mai 2017] kontaktiert und ihm berichtet habe, am Abend zuvor auf H.__ eingeschlagen zu haben. E.__ kann sich nicht daran erinnern. Y.__ ist mit der Familie G./H.__ verschwägert (OG.2019.00098 act. 2/2 Fragen 1 f., 5 ff., 40).
Der Zeuge Z.__ sagte aus (OG.2019.00098 act. 2/3), dass er in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 nicht im Club [...] gewesen sei. Er habe aber gehört, dass an jenem Abend H.__ und J.__ im Club [...] von E.__ mit einem Baseballschläger zusammengeschlagen worden seien und dass die Gebrüder A.__ am jenem Abend im Club [...] gewesen seien (Fragen 1 ff, 17 ff.).
Der Zeuge W.__, welcher als Sänger im Club [...] ein paar Mal aufgetreten war (OG.2019.00098 act. 2/5), konnte sich nicht mehr daran erinnern, in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 im Club [...] gewesen zu sein und zudem habe er dort nie eine Schlägerei dergleichen gesehen und auch später nichts von einem Vorfall im Club [...] gehört (Fragen 1, 12, 19, 25).
Der Auszug der Einvernahme mit G.__ erweckt den Anschein, dass zwischen den Familien G./H.__ und AK.__ eine Art Familienfehde besteht. G.__ vermutet, dass E.__ den Gebrüdern AK.__ mit dem Angriff vom 19./20. Mai 2017 einen Gefallen gemacht habe, nachdem die Gebrüder AK.__ E.__ `fertiggemacht` hätten (OG.2019.00098 act. 17/6).
1.3.8. Die Staatsanwaltschaft führte am 4. Februar 2020 eine Konfrontationseinvernahme mit H.__ und dem zwischenzeitlich ebenfalls in Untersuchungshaft versetzten J.__ [beschuldigte Person im Delikt [...]] einerseits und den beschuldigten Personen E.__, K.__ sowie dem Beschuldigten anderseits durch (act. 2/3). H.__ verwies im Wesentlichen auf seine bereits getätigten Aussagen (S. 5, S. 7 Frage 22). Weiter äusserte er die Vermutung, dass der Angriff auf ihn und J.__ geplant gewesen sei, denn sie hätten an diesem Abend sonst mit niemandem Probleme gehabt. Weiter berichtete H.__, dass hinter der Planung des mutmasslichen Angriffs vom 19./20. Mai 2017 zwei weitere Personen stünden, konkret: `E.__ hat L.__ telefonisch kontaktiert und L.__ hat darauf G.__ kontaktiert. Daraufhin hat G.__ grünes Licht gegeben, um uns anzugreifen. Es war das zweite Mal, dass er grünes Licht gab. Das erste Mal war in [...] und zwei von den heute hier Anwesenden waren auch dort und waren Täter. Damit meine ich E.__ und K.__. Dies war ca. 2-3 Monate vor dem Vorfall im Club [...]. Es sind nicht nur diese drei hier, es gibt noch weitere Personen` (S. 7 Frage 21).
J.__ wurde offensichtlich bereits zu einem früheren Zeitpunkt einvernommen. Auch er verwies auf seine früheren Aussagen und bestätigte die Darstellung von H.__, wonach E.__ zusammen mit K.__ und dem Beschuldigten zuerst ihn und anschliessend H.__ mit einem harten Gegenstand geschlagen hätten. J.__ identifizierte den Beschuldigten, E.__ und K.__ als die drei Angreifer (S. 5 ff. Fragen 2, 8 ff., S. 7 Fragen 22 f., S. 9 Frage 39, S. 11, S. 12 Fragen 57 ff.).
E.__, K.__ und der Beschuldigte verwiesen anlässlich dieser Konfrontationseinvernahme im Wesentlichen auf ihre bereits getätigten Aussagen. Der Beschuldigte blieb bei seiner früheren Aussage, wonach er am 19./20. Mai 2017 im Kosovo gewesen sei (S. 7 f., S. 8 Frage 29).
1.3.9. Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass die Aussagen der zwei anonym einvernommenen Personen den vorbestehenden dringenden Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten stützten (act. 1 S. 4). Gemäss dem Beschuldigte hätten diese beiden Personen ausgesagt, er sei zur Tatzeit im Club [...] gewesen (act. 21 S. 2).
1.4.
1.4.1. H.__ und J.__ identifizierten den Beschuldigten als einen der drei Angreifer vom 19./20. Mai 2017. E.__ stellt die Ereignisse, die sich zur Tatzeit im Club [...] abgespielt haben sollen, anders dar. Damit liegt eine `Aussage gegen Aussage`-Konstellation vor (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3). K.__ konnte sich ebenfalls genau an jenen Abend im Mai 2017 im Club [...] erinnern. Die Aussage von K.__ deckt sich inhaltlich jedoch nicht mit der Aussage von E.__. Gemäss den Darstellungen von E.__ will er das Licht gelöscht und die Randalierer [H.__ und J.__], welche 20-30 Gläser zerschlagen hätten, mit seinem Personal aus dem Lokal gedrängt haben. K.__ habe nichts gemacht. K.__ erwähnte hingegen keine zwei randalierende Personen, die Gläser zerschlagen hätten. Auch erwähnte er nicht, dass E.__ das Licht gelöscht habe und überdies will er – entgegen der Darstellung von E.__ – gar versucht haben, den Streit zu schlichten.
1.4.2. Demgegenüber stehen die inhaltlich übereinstimmenden Aussagen von H.__ und J.__ sowie die detaillierte Beschreibung von H.__ hinsichtlich seiner Verletzungen, welche gestützt auf den im Recht liegenden Arztbericht des Spitals Winterthur glaubhaft sind (SG.2019.00105 act. 2, act. 2/5 Fragen 6 ff., 19 f., act. 2/1). Die Behauptung von K.__, wonach der Beschuldigte zur Tatzeit nicht im Club [...] gewesen sei, muss aufgrund der Abklärungen der kosovarischen Polizei angezweifelt werden und der vom Beschuldigten stets angeführte Alibibeweis [er habe zur Tatzeit an einer Gedenkfeier im Kosovo teilgenommen und sogar Fotos gemacht] ist gescheitert. Wie der Beschuldigte in seiner Beschwerdeantwort ausführt, sagten die zwei anonym einvernommenen Personen übereinstimmend aus, dass er [der Beschuldigte] zur Tatzeit am Tatort gewesen war (act. 21 S. 2).
1.4.3. Aufgrund der im Recht liegenden Zeugeneinvernahmen kann nichts hinsichtlich des dringenden Tatverdachts abgeleitet werden. Die Zeugen sagten aus, am Abend vom 19./20. Mai 2017 nicht im Club [...] gewesen zu sein sie waren sich dessen nicht sicher. Keiner der Zeugen will im Club [...] jemals eine Schlägerei dergleichen beobachtet haben. H.__ erwähnte in seinen Einvernahmen weitere Personen, welche in die von ihm behauptete Sühneverhandlung involviert gewesen seien, u.a. auch V.__. Dieser wurde gemäss den Darstellungen des Beschuldigten ebenfalls einvernommen und könne entlastend aussagen (OG.2019.00098 act. 40 S. 14 f.). Jedoch ist fraglich, was V.__ hinsichtlich des Tathergangs vom 19./20. Mai 2017 aussagen könnte, da bisher nie behauptet wurde, V.__ sei zur Tatzeit am Tatort gewesen.
1.4.4. Dass H.__ nach der Darstellung von E.__ und den Aussagen der anonym einvernommenen Personen ein Messer behändigt haben soll, wurde bereits erwähnt. E.__ berichtet aber nicht, dass er (oder jemand anders) an jenem Abend irgendwelche Verletzungen erlitten habe. Jedoch muss als erstellt gelten, dass H.__ am 19./20 Mai 2017 sehr schwer am Kopf verletzt wurde (SG.2019.00105 act. 2/1, SG.2019.00123 act. 2/1 S. 5). Gemäss der Konfrontationseinvernahme vom 4. Februar 2020 wurde auch J.__ an jenem Abend verletzt (act. 2/3 S. 4 f.). Aufgrund der Akten ergeben sich Hinweise, dass es sich bei H.__ und J.__ um sehr kräftige Männern handelt (SG.2019.00123 act. 2/1 S. 6 f. Fragen 2 f., OG.2019.00098 act. 32/2 S. 4). Es scheint derzeit unwahrscheinlich, dass eine Person alleine auf diese zwei kräftigen Männer, wovon einer sogar ein Messer behändigt haben soll, losgegangen ist und diese derart schwer verletzen konnte, ohne dabei selber irgendwelche Verletzungen davonzutragen. Inwiefern die (neuen) Aussagen von H.__ in der Konfrontationseinvernahme vom 4. Februar 2020 widersprüchlich sein sollten, ist nicht ersichtlich. J.__ wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt zur Sache einvernommen, wie übrigens auch die beschuldigten Personen.
1.4.5. Vorliegend dürfte es sich um Angriff und Vergeltung handeln, mit einer langjährigen Vorgeschichte, in die mutmasslich mehrere Mitglieder von zwei kosovarischen Familien involviert sind, und einem Versöhnungsversuch (OG.2019.00098 act. 17/6, SG.2019.00123 act. 2/1 Fragen 1, 9 ff., 20 ff., 44 ff.). Die von G.__ erwähnten Streitigkeiten zwischen den Familien AK.__ und GH.__ wurden auch vom Beschuldigten, von E.__ und von H.__ erwähnt (OG.2019.00098 act. 32/2 S. 8 Frage 30, SG.2019.00123 act. 2/1 Fragen 2, 18, 20, 89, SG.2019.00105 act. 2, act. 2/5). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass H.__ und J.__ für eine fünfstellige Summe jemanden beauftragt hatten, E.__ zu ermorden [Delikt [...]], was E.__ bekannt war (OG.2019.00098 act. 32/2 S. 3 Frage 5) und es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass es hierfür ein Tatmotiv braucht. Derzeit ist davon auszugehen, dass das Delikt vom 3. Oktober 2018 die Vergeltung für den Angriff vom 19./20. Mai 2017 war; beide Delikte wurden augenscheinlich im selben modus operandi ausgeführt.
1.4.6. Nach dem Gesagten ist derzeit davon auszugehen, dass H.__ und J.__ am 19./20. Mai 2017 im Club [...] von zahlenmässig überlegenen Angreifern attackiert und verletzt wurden. Weiter ist aufgrund der inhaltlich übereinstimmenden Aussagen von H.__ und J.__, den Aussagen der anonymen Zeugen sowie auch aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten anzunehmen, dass der Beschuldigte an diesem Angriff beteiligt war. Der bereits im Beschluss vom 23. Dezember 2019 bejahte dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten hat sich verdichtet. Es liegen genügend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass H.__ und J.__ am Abend des 19./20. Mai 2017 im Club [...] u.a. auch vom Beschuldigten angegriffen wurden. Damit ist der dringende Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO zu bejahen.
2.
2.1. Neben dem dringenden Tatverdacht verlangt Art. 221 Abs. 1 StPO auch einen besonderen Haftgrund. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Dies kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt gefährdet. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den beteiligten Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Kollusion droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismitteln, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2).
2.2.
2.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Gesuch keinen weiteren Einvernahmeoder Ermittlungsbedarf mehr aufzeige, weshalb die Kollusionsgefahr zwar noch bejaht werden könne, diese sich jedoch erheblich relativiert habe (act. 8 S. 3 Erw. 4).
2.2.2. Nach dem Dafürhalten des Beschuldigten könne nicht mehr von Kollusionsgefahr gesprochen werden, weil die beiden mitbeschuldigten Personen E.__ und K.__ aus der Untersuchungshaft entlassen worden seien. Weiter sei zwischenzeitlich auch die letzte flüchtige Person, J.__, in Untersuchungshaft versetzt worden. Es sei nicht ersichtlich, welche Ermittlungshandlungen nun noch anstünden und eine Kollusionsgefahr begründeten (act. 21 S. 6).
2.2.3. Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass der Beschuldigte den Angriff auf H.__ und J.__ immer noch bestreite, resp. er gebe an, dass er nichts davon gewusst habe. Es müsse befürchtet werden, dass der Beschuldigte Personen beeinflussen auf Beweismittel einwirken könnte, um die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen, sollte er auf freiem Fuss sein. Es bestehe insbesondere die Gefahr, dass der Beschuldigte mit den Zeugen und Auskunftspersonen, den Tatbeteiligten sowie allfällig weiteren Tatbeteiligten des Angriffs Kontakt aufnehmen könnte, was die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörde behindere verunmögliche. Zudem bestehe auch Kollusionsgefahr im Hinblick auf das auf Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht ausgedehnte Verfahren, insbesondere gegenüber den Hotelangestellten bzw. seinem angeblichen Vermieter an seiner Wohnadresse in [...] (act. 12, act. 1 S. 5).
2.3.
2.3.1. Das Obergericht ging im Beschluss vom 23. Dezember 2019 davon aus, dass in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 im vor dem Club [...] eine Auseinandersetzung stattgefunden habe und möglicherweise weitere (dem Beschuldigten bekannte) Personen das Tatgeschehen beobachtet hätten. Aus den bisher getätigten Einvernahmen ergäben sich Hinweise auf weitere Ereignisse [verbale Auseinandersetzung in einem Club in [...], Schlichtungsversuch], welche in einem Zusammenhang mit dem Vorfall im Club [...] in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 stehen könnten (OG.2019.00098 act. 48 S. 14 Erw. III.2.4.).
Seit dem Beschluss des Obergerichts vom 23. Dezember 2019 wurde bekannt, das zwei Personen anonym einvernommen wurden, welche die Geschehnisse am fraglichen Abend beobachtet und bestätigt hatten, dass der Beschuldigte dort gewesen war (so der Beschuldigte in seiner Beschwerdeantwort; act. 21 S. 2). Das Zwangsmassnahmengericht sicherte mit Verfügung vom 4. Februar 2020 diesen beiden Zeugen die Anonymität zu (SG.2020.00002/3; act. 1 S. 4). Übrigens wünschte auch G.__ seine Aussagen in Abwesenheit der beschuldigten Personen zu tätigen, da er dies zum Schutze seiner Familie für erforderlich hielt (OG.2019.00098 act. 17/6 S. 2 Frage 1). An dieser Stelle ist auch anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 4. Februar 2020 Sicherheitsvorkehrungen traf (act. 2/3 S. 4). Überdies geht aus der Konfrontationseinvernahme vom 4. Februar 2020 hervor, dass es sich beim Vorfall in [...] wohl nicht nur um eine verbale Auseinandersetzung gehandelt hat, wie im Beschluss vom 23. Dezember 2019 vom Obergericht noch angenommen (act. 2/3 S. 7 Frage 21).
2.3.2. Zutreffend ist, dass die mitbeschuldigten E.__ und K.__ aus der Untersuchungshaft entlassen wurden, resp. die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet hat, ein weiteres Haftverlängerungsgesuch einzureichen. Die Staatsanwaltschaft hat während der Dauer der Untersuchungshaft laufend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Untersuchungshaft (i.S.v. Art. 221 StPO) noch erfüllt sind. Ist dies nicht (mehr) der Fall, hat sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. E.__ und K.__ wurden zu einem früheren Zeitpunkt in Untersuchungshaft versetzt als der Beschuldigte. Offensichtlich waren bei diesen beiden beschuldigten Personen die Voraussetzungen für Untersuchungshaft nicht mehr erfüllt. Der Beschuldigte vermag aus dem Umstand, dass sich E.__ und K.__ derzeit nicht in Untersuchungshaft befinden, nichts für sich hinsichtlich der Kollusionsgefahr abzuleiten. Die Staatsanwaltschaft informierte das Obergericht, dass der Beschuldigte aufgrund von Kollusionshandlungen vom Gefängnis Glarus in die Strafanstalt Zug verlegt werden musste (OG.2019.00098 act. 33, act. 45; aktuell befindet sich der Beschuldigte in der Strafanstalt Gmünden).
2.3.3. Es ist davon auszugehen, dass sich mit den zwischenzeitlich getätigten Einvernahmen die Kollusionsgefahr hinsichtlich der Aussagen der Mitbeschuldigten und mutmasslich Geschädigten relativiert hat. Aber es ist auch festzuhalten, dass aufgrund der Aussagen der anonym einvernommenen Personen weitere Personen das Tatgeschehen beobachtet haben. Weiter ist bezüglich der möglichen Drahtzieher beim Delikt vom 19./20. Mai 2017 [mutmasslich fanden vor dem Angriff Telefonate zwischen L.__, G.__ und E.__ statt] noch vieles unklar.
2.3.4. Angesichts der vermutlich seit Jahren bestehenden Fehde zwischen den Familien GH.__ und AK.__ muss von einer umfangreichen, komplexen und viel Zeit beanspruchenden Strafuntersuchung ausgegangen werden. Die Furcht um das eigene Leben scheint angesichts der vollzogenen archaischen Selbstjustiz [Delikt ...] und mit Hinweis auf die Vorstrafen des Beschuldigten [u.a. falsche Anschuldigung, Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfache Nötigung, mehrfache Gefährdung des Lebens, Drohung; SG.2019.00105 act. 2/7] nicht von der Hand zu weisen. Aus den im Recht liegenden Haftakten geht zweifelsfrei hervor, dass die Staatsanwaltschaft mehrfach Schutzmassnahmen (i.S.v. Art. 149 ff. StPO) vorkehren musste (vgl. auch Erw. III.2.3.1. vorstehend).
2.3.5. Die Staatsanwaltschaft wird nun die Aussagen der anonym einvernommenen Personen verifizieren und den jeweiligen Tatbeitrag der mutmasslichen Angreifer genau untersuchen müssen. Diese entscheidenden Ermittlungen muss die Staatsanwaltschaft ungestört von Beeinflussungen durchführen können. Sollte der Beschuldigte am Vorfall beteiligt sein, wovon derzeit auszugehen ist, könnte er auch darüber mutmassen, wer das Tatgeschehen beobachtet haben könnte. Wenn der Beschuldigte auf freiem Fuss wäre, könnte er auf die bereits anonym einvernommenen Personen einwirken, was dem Zweck der Strafuntersuchung völlig zuwiderlaufen würde. Derzeit ist davon auszugehen, dass die Furcht um das eigene Leben dieser Personen der Grund für die Zusicherung der Anonymität war. Überdies ist nicht auszuschliessen, dass auch der vorliegend zu untersuchende Angriff in Fortsetzung der Familienfehde eine Vergeltungstat war. Aus all diesen Gründen ist beim Beschuldigten immer noch von einer konkreten Kollusionsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO auszugehen.
3.
3.1. Weiter ist zu prüfen, ob beim Beschuldigten auch von Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme der Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden; sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 117 Ia 69 E. 4a, BGE 108 Ia 67 E. 3).
3.2.
3.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht ging in seiner Verfügung vom 8. Februar 2020 unter Hinweis auf die Ausführungen des Obergerichtlichen Beschlusses vom 23. Dezember 2019 beim Beschuldigten von Fluchtgefahr aus (act. 8 S. 3 Erw. 5).
3.2.2. Auch die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Beschwerde unter Hinweis auf ihren Haftverlängerungsantrag vom 7. Februar 2020 beim Beschuldigten weiterhin von Fluchtgefahr aus (act. 1, act. 12). Darüber hinaus führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte nach wie vor in [...] angemeldet sei (act. 1 S. 6).
3.2.3. Der Beschuldigte bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr, verweist in seiner Beschwerdeantwort hinsichtlich der Fluchtgefahr auf seine Ausführungen in den bisherigen Haftverfahren und hält ergänzend fest, dass er vergessen habe, sich an seinem letzten Wohnort in [...] abzumelden. Dies vermöge keine Fluchtgefahr zu begründen (act. 21 S. 6).
3.3. Das Obergericht bejahte im Beschluss vom 23. Dezember 2019 das Vorliegen einer konkreten Fluchtgefahr beim Beschuldigten. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen (OG.2019.00098 act. 48 S. 16-19 Erw. III.3). An diesen Erwägungen ist aktuell festzuhalten. Zwischenzeitlich stellte sich heraus, dass der Beschuldigte nicht nur in [...], sondern auch in [...] angemeldet ist (act. 2/2). Dem Beschuldigten wird die Beteiligung an einem schweren Gewaltdelikt vorgeworfen. Es liegen konkrete Indizien vor, dass sich der Beschuldigte, sollte er auf freien Fuss gesetzt werden, der Strafuntersuchung durch Untertauchen (in der [...] in [...]), Flucht nach Italien in den Kosovo, wo er über ein Familiennetz verfügt, entziehen könnte. Beim Beschuldigten ist immer noch von Fluchtgefahr (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) auszugehen.
4.
4.1. Weiter hat die Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Konkretisiert wird der Verhältnismässigkeitsgrundsatz in Art. 237 Abs. 1 StPO. Gemäss dieser Norm ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungsoder der Sicherheitshaft eine mehrere mildere Massnahmen (Ersatzmassnahmen) an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.2).
4.2.
4.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Fortführung der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismässig sei. Die Staatsanwaltschaft bringe nicht vor, es seien weitere Einvernahmen Ermittlungshandlungen notwendig. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb beim Vorfall in [...] von drei beschuldigten Personen nur noch jener in Haft bleiben solle, welcher nach den Worten der Staatsanwaltschaft H.__ festgehalten habe, damit E.__ mit einem Baseballschläger habe zuschlagen können. E.__ und der mitbeschuldigte K.__ befänden sich seit dem 10. Dezember 2019 auf freiem Fuss. Eine weitere Untersuchungshaft sei deshalb nicht verhältnismässig, zumal die beiden anderen Beschuldigten auch in Freiheit für das Verfahren zur Verfügung stünden. Aus diesen Gründen sei das Haftverlängerungsgesuch abzuweisen. Selbst wenn die Fluchtgefahr grundsätzlich zu bejahen sei, könne davon ausgegangen werden, dass Ersatzmassnahmen der Fluchtgefahr nunmehr genügend entgegenwirkten (act. 8 S. 3 f. Erw. 6).
4.2.2. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beschwerde zusammengefasst hinsichtlich der Verhältnismässigkeit Folgendes aus: Der Beschuldigte werde dringend verdächtigt, an einem Angriff i.S.v. Art. 134 StGB beteiligt gewesen zu sein. Im Falle einer Verurteilung drohe dem Beschuldigten eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Damit sei die bisherige Dauer der Untersuchungshaft von gerade mal vier Monaten nicht in die Nähe des Freiheitsentzuges gerückt. Das Zwangsmassnahmengericht wisse, dass beim zu untersuchenden Delikt zahlreiche Personen involviert seien. Die Koordination der jeweiligen Verteidigungen, die Komplexität der Rechtssache und die Sprachprobleme seien zu berücksichtigen. Dies mache, was das Zwangsmassnahmengericht von Beginn weg verkannt habe, eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten könne nicht gesondert betrachtet werden; es brauche vielmehr eine Gesamtwürdigung. Die Staatsanwaltschaft treibe die komplexe Strafuntersuchung (inkl. Nebendelikte) betreffend zwei Tatorte in zwei Kantonen mit einer Beteiligung von fast zehn Beschuldigten unter Beachtung des Beschleunigungsgebotes voran und kläre notwendige Fragen ab. Unter den genannten Umständen sei die Fortdauer der Untersuchungshaft für weitere drei Monate verhältnismässig. Eine mildere Massnahme sei bei bestehender Fluchtgefahr nicht möglich (act. 12).
4.2.3. Der Beschuldigte ist mit der Vorinstanz der Ansicht, dass eine Fortführung der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismässig sei. Die pauschale Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach eine mildere Massnahme `gerade bei bestehender Fluchtgefahr` nicht möglich sei, gehe fehl. Weiter bietet der Beschuldigte zur Verhinderung einer Flucht eine Kautionszahlung von CHF 20'000.— an. Diese Summe werde durch seine Familie (Mutter im [...], Ehefrau in [...], Sohn in der [...]) bereitgestellt. Dies sei für seine eher in bescheidenen Verhältnissen lebende Familie eine sehr hohe Summe und dadurch werde ein erheblicher Druck auf ihn ausgeübt, sich der Strafuntersuchung zur Verfügung zu halten. Es habe sich gezeigt, dass sich der Vorwurf des Angriffs kaum mehr aufrecht erhalten lasse, nachdem nun auch zwei anonyme Zeugen den Vorfall anders als H.__ geschildert hätten. Ausserdem sei zu beachten, dass er selbst im hypothetischen Falle einer Verurteilung (eventuell wegen Raufhandels / Notwehrexzess) kaum mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen habe (liege doch kein Rückfall i.S.v. Art. 42 Abs. 2 StGB vor; act. 21 S. 7 f.).
4.3.
4.3.1. Der Beschuldigte ist dringend tatverdächtig, am Angriff vom 19./20. Mai 2017 auf H.__ und J.__ beteiligt gewesen zu sein. Aufgrund der dargelegten Umstände ist beim Beschuldigten von konkreter Kollusions- und Fluchtgefahr auszugehen. Mit der vom Beschuldigten angebotenen Kautionszahlung zur Bannung der Fluchtgefahr kann der konkreten Kollusionsgefahr nicht wirksam begegnet werden. Es ist derzeit nicht auszuschliessen, dass vom Beschuldigten eine gewisse Gefahr ausgeht. Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit mehrfach wegen teils schweren Verbrechen verurteilt (SG.2019.00105 act. 2/7).
4.3.2. Die Mutter des Beschuldigten lebt im [...], seine Ehefrau in [...], sein Sohn in der [...], angemeldet ist er auch in [...]. In der Schweiz ist er an einer Adresse angemeldet, wo er nie gesehen wurde. Es ist davon auszugehen, dass er in der Schweiz über keine Arbeit verfügt (OG.2019.00098 act. 48 S. 15 ff. Erw. III.3). Der Beschuldigte hielt sich in der Vergangenheit nicht an die Rechtsordnung der Schweiz und es wurde über ihn eine Einreisesperre verfügt (SG.2019.00105 act. 2/7, SG.2019.00123 act. 8/1). Die Behauptung des Beschuldigten anlässlich seiner Hafteröffnung, er wohne seit 1993 in der Schweiz und fühle sich hier `wie zu Hause` (SG.2019.000105 act. 2/2 S. 8) scheint bei dieser Sachlage geradezu als Groteske. Aufgrund dieser konkreten Umstände kann eine Kautionszahlung von CHF 20'000.— die konkrete Fluchtgefahr nicht gänzlich beseitigen. Über die finanziellen Verhältnisse der Familienmitglieder des Beschuldigten kann im Haftbeschwerdeverfahren nicht gemutmasst werden, weshalb auch offen bleiben muss, ob die Höhe der Kaution von CHF 20'000.— eine hohe Belastung für den Beschuldigten darstellt.
4.3.3. Der Beschuldigte vermutet, dass sich der Vorwurf des Angriffs nicht aufrecht erhalten lasse, da die anonym einvernommenen Personen den Vorfall anders als H.__ dargestellt hätten. Der Beschuldigte blendet vollständig aus, dass die anonym einvernommenen Personen den Vorfall auch anders als er dargestellt hatten; insbesondere sollen sie übereinstimmend ausgesagt haben, dass der Beschuldigte zur Tatzeit am Tatort war. Die rechtliche Qualifikation der Taten (Angriff Raufhandel) wird Aufgabe des Sachrichters sein.
4.3.4. Im Falle einer Verurteilung wegen Angriff (i.S.v. Art. 134 StGB) droht dem Beschuldigten eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 9. Oktober 2019 in Untersuchungshaft (SG.2019.00105 act. 2/3). Vorliegend handelt es sich um eine grosse und komplexe Strafuntersuchung, in die zahlreiche Personen involviert sind. Die Ermittlungen im Delikt von [...] führten die Strafuntersuchungsbehörden zum Vorfall in [...]. Hinsichtlich dieses Delikts ist aufgrund der Akten noch einiges unklar [konkreter Tatbeitrag des Beschuldigten, Drahtzieher, Sühneverhandlung, Sühnegeld]. Die Staatsanwaltschaft wird die Aussagen der anonym einvernommenen Personen verifizieren und den genauen Tathergang vom 19./20. Mai 2017 feststellen müssen. Weiter wird sie den mutmasslichen Tatbeitrag des Beschuldigten eruieren müssen, diesbezüglich liegen unterschiedliche Aussagen im Recht. Es ist allerdings fraglich, ob sie hiefür, wie beantragt, drei Monate benötigt, denn gemäss den Ausführungen des Beschuldigten wurden die anonymen Zeugen bereits am 9. Dezember 2019 einvernommen. Sollte sich herausstellen, dass der Beschuldigte nicht – wie von H.__ und J.__ behauptet – als einer der Angreifer agierte, und sollten sich keine weiteren Tatvorwürfe im Zusammenhang mit dem Delikt in [...] gegen den Beschuldigten konkretisieren, wäre der Beschuldigte unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen (allenfalls unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen). Aus diesem Grund scheint eine Verlängerung der Untersuchungshaft von einstweilen zwei Monaten als angemessen, d.h. bis am 10. April 2020. Eine Überhaft droht nicht. Mildere Massnahmen, welche der konkreten Kollusions- und Fluchtgefahr wirksam entgegenwirken könnten, sind (wie vorstehend und auch im Beschluss vom 23. Dezember 2019 ausgeführt; OG.2019.00098 act. 48 S. 19 f. Erw. III.4.) nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass er bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann (Art. 226 Abs. 3 StPO; Art. 228 StPO).
5. Nach diesen Ausführungen ist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gutzuheissen.
IV.
1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühren sind zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von Art. 6 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung des Kantons Glarus festzusetzen und zu den Untersuchungskosten im Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO zu schlagen. Nachdem das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2020 gutgeheissen wird (act. 1) und der Beschuldigte einstweilen in Untersuchungshaft verbleibt, ist auch über die vorinstanzlich getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ist gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 3 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung des Kantons Glarus auf CHF 300.— sowie für das Beschwerdeverfahren auf CHF 800.— festzusetzen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung des Kantons Glarus). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 423 Abs. 1 StPO).
2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für ihre im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird durch die Staatsanwaltschaft
das urteilende Gericht bei Abschluss des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
__
Das Gericht beschliesst:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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