E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht (GL)

Zusammenfassung des Urteils OG.2019.00097: Kantonsgericht

Das Obergericht des Kantons Glarus hat am 10. Dezember 2019 über ein Haftentlassungsgesuch entschieden, das von der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus gegen den Beschuldigten A.______ eingereicht wurde. Die Staatsanwaltschaft verdächtigte den Beschuldigten, an einem Angriff auf E.______ und F.______ beteiligt gewesen zu sein. Nach verschiedenen Verfahrensschritten und Anträgen wurde die Untersuchungshaft über den Beschuldigten verlängert. Das Obergericht beurteilte den dringenden Tatverdacht als gegeben und ordnete die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft an. Es wurde festgestellt, dass genügend Indizien für eine mögliche Beteiligung des Beschuldigten am Angriff vorlagen. Die Kollusionsgefahr wurde ebenfalls geprüft, wobei das Obergericht eine konkrete Kollusionsgefahr annahm. Die Vorinstanz und der Beschuldigte bestritten jedoch das Vorliegen einer Kollusionsgefahr. Es ergaben sich Hinweise auf weitere Ereignisse, die mit dem Vorfall in Verbindung stehen könnten. Letztendlich wurde die Untersuchungshaft aufrechterhalten, da die Kollusionsgefahr nicht als beseitigt angesehen wurde.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG.2019.00097

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2019.00097
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid OG.2019.00097 vom 10.12.2019 (GL)
Datum:10.12.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Haftentlassungsgesuch
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Staats; Staatsanwaltschaft; Untersuchungshaft; Aussage; Zeuge; Einvernahme; Kollusion; Aussagen; Frage; Obergericht; Fragen; Zwangsmassnahmengericht; Person; Angriff; Zeugen; Kollusionsgefahr; Flucht; Verfahren; Verfahren; Personen; Tatverdacht; Fluchtgefahr; ässig
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:108 Ia 67; 117 Ia 69; 132 I 21; 137 IV 122; 140 IV 19;
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts OG.2019.00097

 

Anträge des Beschwerdegegners (gemäss Eingabe vom 4. Dezember 2019, act. 23):

__

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

I.

1. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend Staatsanwaltschaft auch Beschwerdeführerin) verdächtigt A.__ (nachfolgend Beschuldigter), sich in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 des Angriffs (i.S.v. Art. 134 StGB) zum Nachteil von E.__ sowie von F.__ schuldig gemacht zu haben (act. 1 S. 3, OG.2019.00072 act. 1 S. 2, act. 18 S. 2). Der Beschuldigte wurde am 23. September 2019 festgenommen (OG.2019.00072 act. 2/3 S. 1).

 

2. Mit Eingabe vom 24. September 2019 an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Glarus beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft für vorläufig einen Monat anzuordnen. Das Zwangsmassnahmengericht wies diesen Antrag mit Verfügung vom 26. September 2019 ab und ordnete stattdessen an, dass der Beschuldigte bis spätestens 27. September 2019, 12.00 Uhr, aus der Haft zu entlassen sei. Die dagegen erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft hiess das Obergericht mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 gut und ordnete über den Beschuldigten Untersuchungshaft einstweilen bis am 23. Oktober 2019 an (OG.2019.00072 act. 1, act. 17, act. 39).

Mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Untersuchungshaft über den Beschuldigten um drei Monate zu verlängern. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte die Untersuchungshaft jedoch nur bis am 10. Dezember 2019 (SG.2019.00112 act. 1, act. 15 S. 6 Disp. Ziff. 1).

Der Beschuldigte stellte am 15. November 2019 bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch (act. 2/1), welches die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf Abweisung an das Zwangsmassnahmengericht weiterleitete (act. 1). Das Zwangsmassnahmengericht bewilligte am 26. November 2019 das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten und ordnete die Freilassung bis spätestens am 27. November 2019, 14.00 Uhr, an (act. 15 S. 7 Disp. Ziff. 1, 2). Die begründete Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts wurde dem Verteidiger vorab per E-Mail vom 26. November 2019, um 13.52 Uhr (act. 17), und der Staatsanwaltschaft gleichentags, um 13.57 Uhr, eröffnet. Die Staatsanwaltschaft meldete sogleich auf dem Empfangsschein die Erhebung einer Beschwerde an (act. 16). Um 15.14 Uhr ging die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Haftentlassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts beim Obergericht ein. Die Staatsanwaltschaft erneuerte darin ihren bereits vorinstanzlich gestellten Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des Beschuldigten und stellte zugleich den Antrag, es sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens superprovisorisch die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft anzuordnen (act. 18 S. 2).

 

3. Das Obergericht verfügte am 26. November 2019 superprovisorisch, dass der Beschuldigte vorläufig in Untersuchungshaft verbleibt. Dem Verteidiger des Beschuldigten wurde Frist bis 4. Dezember 2019, 18.00 Uhr, angesetzt, um zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft sowie zur vorläufig angeordneten Untersuchungshaft Stellung zu nehmen (act. 21). Diese superprovisorische Verfügung wurde den Parteien vorab per E-Mail zugestellt (act. 20). Die Beschwerdeantwort des Beschuldigten datiert vom 4. Dezember 2019 (act. 23) und wurde der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 25, act. 26).

 

II.

1. Gemäss Art. 222 StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde anfechten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht ein gleiches Beschwerderecht auch der Staatsanwaltschaft zu, wenn das Zwangsmassnahmengericht einen Haftentlassungsentscheid fällt. Die Beschwerde ist dabei innert drei Stunden seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids zu erheben (BGE 138 IV 92 E. 3.2 f., BGer 1B_121/2019 Urteil vom 8. April 2019 E. 2.4 ff.). Diese Frist ist vorliegend eingehalten (act. 16, act. 18). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist einzutreten.

 

2. Mit Beschwerde an das Obergericht können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid Rechtsverletzungen und eine unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

3. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens SG.2019.00128 (act. 1-17) sowie der weiteren Haftverfahren (SG.2019.00097 und OG.2019.00072 Anordnung Untersuchungshaft, SG.2019.00112 Haftverlängerung; vgl. act. 3-5) wurden beigezogen. Die Aktenzitate des vorinstanzlichen Verfahrens erfolgen unter dem Aktenverzeichnis des Beschwerdeverfahrens OG.2019.00097.

 

III.

1.

1.1. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens eines Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft namentlich zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren der zu erwartenden Sanktion entzieht, dass sie Personen beeinflusst auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Haftgrund des dringenden Tatverdachts setzt voraus, dass genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschuldigten daran vorliegen und die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen (BGE 143 IV 316 E. 3.1).

 

1.2. Der Beschuldigte wird eines Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB dringend verdächtigt (act. 1). Dabei handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, was die Voraussetzung von Art. 221 Abs. 1 erster Satzteil StPO erfüllt.

 

1.3. Die Staatsanwaltschaft führt in Bezug auf einen versuchten Auftragsmord vom 3. Oktober 2018, verübt in […] zum Nachteil von G.__ [Mitbeschuldigter des Angriffs vom 19./20. Mai 2017], eine umfassende Strafuntersuchung. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung wurden bereits mehrere beschuldigte Personen in Untersuchungshaft versetzt, u.a. auch E.__. E.__ gab in der Einvernahme vom 19. September 2019 an, er und F.__ seien in der Nacht vom 19. auf den 20. Mai 2019 [recte: 2017] im Club X.__ in [...] von G.__, A.__ und H.__ zusammengeschlagen worden (OG.2019.00072 act. 2, act. 2/4 Fragen 6 ff.).

 

1.4. Das Obergericht äusserte sich im Beschluss vom 10. Oktober 2019 zum dringenden Tatverdacht wie folgt (OG.2019.00072 act. 39 S. 10 ff. Erw. III.1.6): Der dringende Tatverdacht gründe derzeit auf den Aussagen von E.__ (OG.2019.00072 act. 2/4). E.__ habe sich an das genaue Datum des Vorfalls im Club X.__ erinnern, die mutmasslich am Angriff beteiligten Personen beim Namen [G.__, H.__, A.__] nennen und den jeweiligen Tatbeitrag sowie die Tatwaffe der mutmasslichen Angreifer beschreiben können. E.__ habe angegeben, wo er vom Baseballschläger getroffen worden sei [`der erste Schlag ging gegen mein Stirnbein und der zweite gegen meinen Hinterkopf`] (OG.2019.00072 act. 2/4 Fragen 9, 18 ff.).

Der Beschuldigte habe zu Protokoll gegeben, dass er sich am besagten Abend im Club X.__ aufgehalten habe, es eine Auseinandersetzung zwischen G.__ und zwei ihm unbekannten Männern gegeben habe und diese gemeinsam den Club verlassen hätten; er [der Beschuldigte] sei aber in diese Auseinandersetzung nicht involviert gewesen (OG.2019.00072 act. 2/1 Fragen 1 ff., 34 ff.).

Für das Obergericht war erstaunlich, dass sich der Beschuldigte sehr genau an die Nacht vom 19./20. Mai 2017 [an seinen Aufenthaltsort und die Ereignisse im Club X.__] habe erinnern können, denn immerhin liege dieser Zeitpunkt rund 2.5 Jahre zurück. Dies sei ein gewichtiges Indiz dafür, dass an jenem Abend im Club X.__ etwas Bedeutsames vorgefallen sei.

Im Bericht der Neurochirurgie des Kantonsspitals [...] (OG.2019.00072 act. 30) werde der Befund einer Magnetresonanztomographie vom Schädel von E.__ vom 15. Juni 2017 festgehalten und u.a. ausgeführt, dass E.__ eine Fraktur des Os frontale [Stirnbein] erlitten habe. Damit sei in Übereinstimmung mit den Aussagen von E.__ davon auszugehen, dass dieser einen heftigen Schlag aufs Stirnbein erhalten habe. Ebenfalls gehe aus dem Bericht hervor, dass bereits am 20. resp. am 29. Mai 2017 eine Voruntersuchung mittels Computertomographie stattgefunden habe. Damit sei derzeit davon auszugehen, dass E.__'s Aussagen, wonach er sich diese Verletzungen in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 zugezogen habe, glaubhaft seien.

Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Beschuldigte seitens der Strafuntersuchungsbehörde über die Art der schweren Verletzungen von E.__ und F.__ in Kenntnis gesetzt worden sei, insbesondere nicht betreffend die schwere Kopfverletzung von E.__. Dennoch habe der Beschuldigte anlässlich der Eröffnung der Festnahme am 23. September 2019 ausgesagt, dass er sich nicht vorstellen könne, dass jemand E.__ und F.__ mit einem Baseballschläger auf den Kopf geschlagen habe [Hervorhebung hinzugefügt (OG.2019.00072 act. 2/1, act. 2/2 Frage 5)]. Diese Aussage deute darauf hin, dass der Beschuldigte über Täterwissen verfüge.

Auch die Behauptung des Beschuldigten, er habe zum Tatzeitpunkt seinen linken Fuss nicht belasten können, da seine linke Ferse gebrochen und er deshalb nicht in der Lage gewesen sei, einen starken Mann wie E.__ festzuhalten, überzeuge nicht (OG.2019.00072 act. 2/1 Fragen 59 ff., act. 9 S. 3, act. 34 S. 6 Rz 14 f.). Es sei fraglich, warum sich der Beschuldigte – trotz angeblichem Fersenbruch – in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 bis um ca. 3.00 Uhr bzw. 4.00 Uhr im Club X.__ aufgehalten habe (OG.2019.00072 act. 2/1 Frage 41). Zudem gehe aus den Akten hervor, dass sich der Beschuldigte den Fersenbruch bereits am 14. Oktober 2015 zugezogen habe (OG.2019.00072 act. 25/1, act. 25/2). Somit sei davon auszugehen, dass die Ferse zum Tatzeitpunkt nicht mehr gebrochen gewesen sei. Vorliegend gehe es um ein sehr schweres Gewaltdelikt [Angriff i.S.v. Art. 134 StGB], welches mutmasslich das Tatmotiv für ein noch schwereres Gewaltdelikt [versuchter Mord i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB] gewesen sei. Die Strafuntersuchung hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Angriffs auf E.__ und F.__ befinde sich am Anfang und fusse mutmasslich erst auf den Aussagen von E.__ vom 19. September 2019, welche mit Blick auf den im Arztbericht dokumentierten Bruch am Stirnbein von E.__ glaubhaft seien.

 

Gestützt auf den dargelegten Sachverhalt gelangte das Obergericht in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2019 zur Auffassung, dass derzeit genügend Indizien für eine mögliche Beteiligung des Beschuldigen am behaupteten Angriff auf E.__ und F.__ in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 im Club X.__ vorlägen und bejahte den dringenden Tatverdacht (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO).

 

 

1.5.

1.5.1. Seit dem Beschluss des Obergerichts vom 10. Oktober 2019 bis zum Vorliegen der hier angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts führte die Strafuntersuchungsbehörde zahlreiche Einvernahmen durch: Die Konfrontationseinvernahme der beschuldigten Personen G.__, A.__ sowie H.__ mit dem mutmasslichen Opfer E.__ vom 21. Oktober 2019 (SG.2019.00112 act. 2/1), die Einvernahme mit den Zeugen I.__ (SG.2019.00112 act. 11/1) und J.__ (je vom 23. Oktober 2019 [act. 2/4, SG.2019.00112 act. 11/2]), die Konfrontationseinvernahme mit K.__ und G.__ vom 12. November 2019 (act. 2/2), die Einvernahmen mit den Zeugen L.__ (act. 2/3) und M.__ (act. 2/5), je vom 13. November 2019, sowie die Einvernahme mit dem Cousin von E.__, D.__, vom 20. November 2019 (act. 19/2).

 

1.5.2. Die Staatsanwaltschaft trug im vorinstanzlichen Verfahren vor, dass der dringende Tatverdacht nach wie vor bestehe (act. 1). Die Aussagen des Zeugen K.__ (act. 2/2) und diejenigen des Zeugen L.__ (act. 2/3) würden sich mit den bisherigen Ermittlungserkenntnissen decken, insbesondere mit den Aussagen von E.__, welcher sich damit selber schwer belastet habe. Wohingegen die G.__ nahestehenden Zeugen J.__ (act. 2/4) und M.__ (act. 2/5) angegeben hätten, sich nicht mehr an den Abend vom 19./20. Mai 2017 erinnern zu können und auch nichts gesehen hätten (act. 1 S. 2 f.).

 

1.5.3. Die Verteidigung nahm vor Vorinstanz zusammengefasst zu den Zeugenaussagen wie folgt Stellung (act. 2/1, act. 13 S. 2): Zwei zwischenzeitlich einvernommene Zeugen hätten den von E.__ geschilderten Tathergang nicht bestätigt. J.__ und M.__ hätten ausgesagt, dass sie an besagtem Abend im Club X.__ nichts gesehen gehört hätten. Damit stehe die Aussage von E.__ den Aussagen der drei Mitbeschuldigten und zwei `neutralen` Personen gegenüber. Sodann seien zwei E.__ nahestehende Zeugen befragt worden, was bereits deren Glaubwürdigkeit relativiere. Diese hätten sich in der Tatnacht nicht im Club X.__ aufgehalten. Der Tatverdacht sei vorliegend nicht mehr als dringend anzusehen.

 

1.5.4. Die Vorinstanz verwies im angefochtenen Entscheid hinsichtlich des dringenden Tatverdachts zunächst auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts vom 10. Oktober 2019 (OG.2019.00072 act. 39). Weiter führte sie aus, die Aussagen von K.__, welcher nicht am Tatort gewesen sei, müsse vor dem Hintergrund seiner familiären Verbindung zu E.__ gesehen werden (act. 2/2 Frage 40). Zudem habe sich der Sänger M.__ an keinen Vorfall im Club X.__ in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 erinnern können. Die den Beschuldigten belastenden Aussagen seien von E.__ offenbar nahestehenden Personen gemacht worden, was den dringenden Tatverdacht erheblich relativiere (act. 15 S. 3 f. Erw. 3).

 

1.5.5. Die Staatsanwaltschaft vertritt in ihrer Beschwerde unter Hinweis auf ihre bisherigen Ausführungen die Ansicht, dass sich der dringende Tatverdacht nicht relativiert habe. Der Beschuldigte habe selber ausgesagt, sich am besagten Abend – trotz angeblichem Fersenbruch – im Club X.__ aufgehalten zu haben; mit dem Angriff habe er allerdings nichts zu tun gehabt und er könne sich die Anschuldigungen von E.__ nicht erklären. Diese Aussagen des Beschuldigten seien nicht glaubhaft. Die präzise Erinnerung des Beschuldigten an die Tatnacht [hinsichtlich seines damaligen Aufenthaltsortes sowie auch der präzisen Angaben seiner Verletzung] entsprächen nicht der Wahrnehmung eines unbeteiligten Dritten. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Beschuldigte über Täterwissen verfüge; er habe gewusst, dass E.__ und F.__ mit einem Baseballschläger auf den Kopf geschlagen worden seien. Die Einvernahme mit D.__ sei aufgrund seiner glaubhaften Darlegung, durch seine Mitwirkung im Verfahren würde er sich und seine Familie einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben aussetzen, am 20. November 2019 unter Ausschluss der Parteien i.S.v. Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO durchgeführt worden. Das Sachgericht habe über die Verwertbarkeit dieser Einvernahme zu entscheiden (act. 18 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft reicht im Beschwerdeverfahren einen Auszug aus der Einvernahme mit D.__ ins Recht (act. 19/2).

 

1.5.6. Der Verteidiger verweist in seiner Beschwerdeantwort (act. 23) hinsichtlich des dringenden Tatverdachts auf seine bisherigen Plädoyers und Stellungnahmen in den Haftverfahren. Darüber hinaus bringt er zusammengefasst Folgendes vor: Es liege zum jetzigen Zeitpunkt kein dringender Tatverdacht mehr vor. Die beiden Zeugen J.__ und M.__ hätten E.__ der Falschaussage überführt (Rz 1 f.). Zudem sei die Aussage von D.__, wonach die Gebrüder [...] im Jahr 2002/2003 in [...] auf ihn [D.__] geschossen hätten, vollkommen unglaubwürdig. Der Beschuldigte habe sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines fehlenden Reisedokuments in Deutschland aufgehalten. Zudem sei D.__, als Cousin von E.__, kein neutraler Zeuge und seine Aussagen seien nicht verwertbar, da die Einvernahme ohne Wahrung der Parteirechte stattgefunden habe und der Verweis der Staatsanwaltschaft auf Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO nur vorgeschoben sei; der Schutz von D.__ sei nie im Vordergrund gestanden. Solch offensichtlich unverwertbare Beweise dürften im Haftprüfungsverfahren nicht berücksichtigt werden (act. 23 S. 2 ff. Rz 3-10).

 

1.6.

1.6.1. Der Beschuldigte und das mutmassliche Opfer, E.__, stellen die Ereignisse, die sich in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 im Club X.__ abgespielt haben sollen, jeweils unterschiedlich dar. Damit liegt eine `Aussage gegen Aussage`- Konstellation vor (vgl. hiezu BGE 137 IV 122 E. 3.3). Das Obergericht hatte bereits in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2019 in einer summarischen Prüfung die Aussage von E.__ aufgrund ihres Detaillierungsgrades und des Arztberichts, welcher die Verletzungen am Stirnbein von E.__ dokumentiert, als glaubhaft eingestuft. Daran ist derzeit festzuhalten. Es ist sodann zu prüfen, ob die seither erlangten Ermittlungserkenntnisse den damals vorliegenden dringenden Tatverdacht, wonach der Beschuldigte in den Angriff vom 19./20. Mai 2017 auf E.__ und F.__ involviert war, zu entkräften vermögen. Dabei ist keine umfassende Beweiswürdigung der im Recht liegenden Aussagen von beschuldigten Personen und Zeugen vorzunehmen; dies ist dem Sachgericht vorenthalten. Vorbehalten bleibt die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 316 E. 3.1).

 

1.6.2. In der Konfrontationseinvernahme der beschuldigten Personen G.__, A.__ sowie H.__ mit dem mutmasslichen Opfer E.__ vom 21. Oktober 2019 (SG.2019.00112 act. 2/1) schilderten E.__ und der Beschuldigte, was sich aus ihrer Sicht an jenem Abend im Club X.__ abgespielt haben soll. Überdies erwähnt E.__ einen weiteren Vorfall, welcher sich in einem Club in [...] zwei drei Monate vor dem 19./20. Mai 2017 abgespielt haben soll. Dabei handelte es sich nach den Aussagen von E.__ um ein verbales Scharmützel, welches jedoch möglicherweise in einem Zusammenhang mit dem Angriff vom 19./20. Mai 2017 steht. Weiter berichtete E.__ von einem Schlichtungsgeld, welches G.__ ihm [E.__] bezahlt haben soll. E.__ erwähnt in diesem Zusammenhang mehrere Personen, welche in die Sühneverhandlung involviert gewesen sein sollen (u.a. I.__ [act. 2/1 S. 4, 7, 9, 11 f.]).

Am 23. Oktober 2019 wurde I.__ als Zeuge befragt, u.a. auch zu der von E.__ behaupteten Sühneverhandlung (SG.2019.00112 act. 11/1). I.__ war in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 nicht im Club X.__ und gibt an, von einem Sühneversuch nichts zu wissen. Er habe aber E.__ nach dem Angriff in [...] im Spital besucht und dessen Kopfverletzung gesehen (`sein [E.__] Kopf [war] einbandagiert`, Frage 25).

Am 23. Oktober 2019 wurde der Zeuge J.__ befragt (SG.2019.00112 act. 11/2). Dieser arbeitete (auf unregelmässiger Basis) als Barkeeper im Club X.__ (Fragen 11, 14, 15), konnte jedoch nicht bestätigen, am 19./20. Mai 2017 im Club X.__ gearbeitet zu haben. Jedenfalls habe er in der Zeit, als er dort gearbeitet habe, nie eine Schlägerei beobachtet. Ob es im Gangoder Aussenbereich jemals eine Schlägerei gegeben habe, wisse er nicht (Fragen 1 und 22 ff.).

Der Zeuge K.__ sagte in der Konfrontationseinvernahme mit G.__ aus, dass dieser ihn einen Tag nach dem Vorfall [vom 19./20. Mai 2017] kontaktiert und ihm berichtet habe, am Abend zuvor auf E.__ eingeschlagen zu haben (act. 2/2 Fragen 1 f.). G.__ kann sich daran nicht erinnern (Fragen 5 ff.). K.__ ist mit der Familie […] verwandt [seine Schwester ist mit einem Cousin von E.__ verheiratet; Frage 40].

Der Zeuge L.__ sagte in seiner Einvernahme vom 13. November 2019 (act. 2/3) aus, dass er in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 nicht im Club X.__ gewesen sei (Frage 17). Er habe aber gehört, dass an diesem Abend E.__ und F.__ im Club X.__ von G.__ mit einem Baseballschläger zusammengeschlagen worden seien (Fragen 1 ff.). Zudem habe er gehört, dass der Beschuldigte und sein Bruder H.__ am besagten Abend vom 19./20. Mai 2017 ebenfalls im Club X.__ gewesen seien (act. 2/3 Fragen 18 f.). Weiter sagte L.__ aus, er habe E.__ im Spital besucht und die Verletzungen an Stirn und Hinterkopf gesehen (act. 2/3 Frage 27).

Schliesslich wurde noch der Zeuge M.__ befragt (act. 2/5), welcher als Sänger im Club X.__ ein paar Mal aufgetreten war (Fragen 1). Er konnte sich nicht mehr daran erinnern, in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 im Club X.__ aufgetreten zu sein (Frage 12) und zudem habe er nie eine Schlägerei dergleichen gesehen (Frage 1) und auch später nichts vom Vorfall vom 19./20. Mai 2017 im Club X.__ gehört (Fragen 19 und 25).

Der Auszug aus der Einvernahme mit D.__ erweckt den Anschein, dass zwischen den Familien […] und [...] eine Art Familienfehde besteht, was auch E.__ und H.__ bestätigten (SG.2019.00112 act. 2/1 Fragen 2, 18, 20, 89). D.__ hat den Beschuldigten u.a. dahingehend belastet, dass G.__ den Gebrüdern [...] mit dem Angriff vom 19./20. Mai 2017 wohl einen Gefallen gemacht habe, nachdem die Gebrüder [...] G.__ `fertiggemacht` hätten. Sodann sollen die Gebrüder [...] im Lokal von G.__ Rache gegen D.__ geschworen haben (act. 19/2).

Der Verteidiger informierte das Obergericht am 10. Dezember 2019 am Vormittag telefonisch, dass zwei anonyme Zeugen am 9. Dezember 2019 ausgesagt hätten, der Beschuldigte habe den Streit im Club X.__ schlichten wollen (act. 27).

 

1.6.3. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sowie E.__ hinsichtlich der Geschehnisse am 19./20. Mai 2017 im Club X.__ im Wesentlichen bei ihren bereits zuvor getätigten Aussagen (OG.2019.00072 act. 2/1, act. 2/2, act. 2/4) bleiben, wobei die Aussagen vom 21. Oktober 2019 detaillierter ausgefallen sind (SG.2019.00112 act. 2/1). Sämtliche befragten Zeugen haben angegeben, in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 nicht im Club X.__ gewesen zu sein resp. sie konnten sich nicht mehr daran erinnern. Auf die vom Verteidiger erwähnten anonymen Zeugenaussagen kann vorliegend nicht mehr eingegangen werden; diese Einvernahmen liegen nicht im Recht.

Die nicht mit E.__ verwandten Zeugen L.__ und I.__ (act. 2/3 Frage 6, SG.2019.00112 act. 11/1 Frage 6) bestätigten die Verletzungen von E.__ (act. 2/3 Frage 27). Der Zeuge K.__ bringt zudem vor, G.__ habe ihm gegenüber den Angriff auf E.__ gestanden (act. 2/2 Fragen 1 ff.). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten wurde E.__ demnach nicht eindeutig der Falschaussage entlarvt.

Vorliegend ist nicht über die die Beweiskraft neuer Hinweise bzw. deren Verwertbarkeit im Sinne eine Sachentscheids zu befinden, zumal hier Angriff und Vergeltung bzw. Rache vorliegen dürften (act. 19/2; SG.2019.00112 act. 2/1 Fragen 44 ff.), mit einer langjährigen Vorgeschichte, in die mutmasslich mehrere Mitglieder zweier Familien involviert sind (act. 19/2, SG.2019.00112 act. 2/1 Fragen 20 ff.), und einem mutmasslich misslungenen Versöhnungsversuch (SG.2019.00112 act. 2/1 Fragen 1, 5 ff., 20 ff.). Bereits an dieser Stelle ist anzumerken, dass die Strafuntersuchung hinsichtlich dieses Angriffs vermutlich erst nach der Aussage von E.__ vom 19. September 2019 (OG.2019.00072 act. 2/4) aufgenommen wurde und noch nicht weit fortgeschritten ist. Derzeit liegen immer noch genügend Indizien vor für eine mögliche Beteiligung des Beschuldigten am behaupteten Angriff auf E.__ und F.__ in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 im Club X.__. Damit ist der dringende Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO zu bejahen.

 

2.

2.1. Neben dem dringenden Tatverdacht verlangt Art. 221 Abs. 1 StPO auch einen besonderen Haftgrund. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Dies kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt gefährdet. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den beteiligten Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Kollusion droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismitteln, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2).

 

2.2.

2.2.1. Das Obergericht äusserte sich in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2019 zur Kollusionsgefahr wie folgt (OG.2019.00072 act. 39 S. 15 f. Erw. III.2.3):

In das vorliegend zu untersuchende (schwere) Gewaltdelikt seien mutmasslich drei Personen involviert, wobei gemäss den Darstellungen der Staatsanwaltschaft noch ein Angreifer [mutmasslich handle es sich um H.__, den Bruder des Beschuldigten] flüchtig sei. Es sei davon auszugehen, dass die Strafuntersuchung betreffend den mutmasslichen Angriff im Club X.__ vom 19./20. Mai 2017 noch am Anfang stehe. E.__ habe seine den Beschuldigten belastenden Aussagen erst am 19. September 2019 getätigt und die Staatsanwaltschaft lege plausibel dar, dass der Beschuldigte erst am 23. September 2019 mit den Tatvorwürfen des Angriffs im Club X.__ konfrontiert worden sei und er bis anhin nicht gewusst habe, dass diesbezüglich gegen ihn ermittelt werde (OG.2019.00072 act. 29 S. 2 f.). Dementsprechend sei anzunehmen, dass sich die mutmasslichen Tatbeteiligten des Angriffs bis anhin in Sicherheit gewähnt hätten und demzufolge auch keinen Grund gehabt hätten, Kollusionshandlungen vorzunehmen. Schliesslich sei aufgrund der verfügbaren Akten davon auszugehen, dass in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 im vor dem Club X.__ eine Auseinandersetzung stattgefunden habe und wohl auch weitere (dem Beschuldigten möglicherweise bekannte) Personen das Tatgeschehen beobachtet hätten. Wenn der Beschuldigte auf freiem Fuss wäre, könne er auch auf diese unbeteiligten Personen einwirken und so möglicherweise die Wahrheitsfindung beeinträchtigen. Der Umstand, dass 2.5 Jahre nach einem Delikt ermittelt werde und bereits hätte kolludiert werden können, führe keinesfalls zum Dahinfallen der Kollusionsgefahr. Ob Kollusionsgefahr vorliege, sei aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu prüfen. Aus all diesen Gründen sei beim Beschuldigten von einer konkreten Kollusionsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO auszugehen.

 

2.2.2. Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Kollusionsgefahr durch die inzwischen durchgeführten Konfrontationen und Einvernahmen beseitigt worden sei, soweit Kollusion überhaupt noch möglich sei, wisse doch die albanische Gemeinschaft längst vom Vorfall (act. 2/3 Frage 20). Dass neue Erkenntnisse allein aufgrund der fortdauernden Untersuchungshaft zu Tage treten würden, sei nicht zu erwarten. Zumal die Staatsanwaltschaft lediglich pauschal auf weitere Einvernahmen verweise, ohne konkrete Hinweise zu nennen. Unter diesen Umständen sei keine konkrete Kollusionsgefahr erkennbar (act. 15 S. 4 f. Erw. 4).

 

2.2.3. Die Staatsanwaltschaft geht weiterhin von Kollusionsgefahr aus. Sie habe bereits vor Vorinstanz dargelegt, dass weitere Personen zu befragen seien, insbesondere eine gewisse `[...]`. Es sei im Rahmen des parteiöffentlichen Verfahrens aus ermittlungstaktischen Gründen nicht möglich, die weiteren Schritte im Detail preiszugeben. Dies würde sowohl dem Untersuchungszweck als auch der Wahrheitsfindung widersprechen. Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts, dass die albanische Gemeinschaft längst vom Vorfall wisse und unter diesen Umständen keine neuen Erkenntnisse aufgrund der fortdauernden Untersuchungshaft zu erwarten seien, seien nicht nachvollziehbar. Die zu befragenden Personen seien ohne Beeinflussung des Beschuldigten einzuvernehmen. Selbst wenn die `albanische Gemeinschaft` längst vom Vorfall wisse, diene die Untersuchungshaft dazu, dass keine Kollusionshandlungen in Bezug auf die ihm Rahmen der Strafuntersuchung getätigten Aussagen mehr vorgenommen werden könnten. Entsprechende vorgängige Absprachen könnten in den wenigsten Fällen verhindert werden, dies sei auch nicht Sinn und Zweck der Untersuchungshaft (act. 18 S. 4 f.).

 

2.2.4. Der Beschuldigte bestreitet mit Beschwerdeantwort das Vorliegen einer Kollusionsgefahr und verweist im Übrigen auf seine Ausführungen vor Vorinstanz (vgl. dazu act. 13 S. 3). Die Staatsanwaltschaft verweise pauschal auf weitere zu tätigende Einvernahmen und mache nur betreffend die geplante Einvernahme von `[...]` konkrete Angaben. Diese auf den 4. Dezember 2019 angesetzte Einvernahme, sei jedoch aufgrund familiärer Probleme der Zeugin abgesagt worden, ohne Festsetzung eines neuen Termins. Gestützt darauf dürfe aber keine Kollusionsgefahr mehr abgleitet werden, zumal sämtliche bekannten Zeugen einvernommen worden seien (act. 23 S. 5 f. Rz 11-15).

 

2.3. Seit dem Beschluss des Obergerichts vom 10. Oktober 2019 konnte der mutmasslich dritte Angreifer, H.__, in Untersuchungshaft versetzt werden (SG.2019.00105). Damit hat sich die konkrete Kollusionsgefahr bezüglich dieses Mitbeschuldigten relativiert. Jedoch ergeben sich aus den bisher getätigten Einvernahmen Hinweise auf weitere Ereignisse [behauptete verbale Auseinandersetzung in einem Club in [...] und behaupteter Schlichtungsversuch resp. bezahltes Sühnegeld], welche in einem Zusammenhang mit dem Vorfall im Club X.__ in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 stehen könnten. Es wurden dabei Namen von weiteren Personen genannt, welche möglicherweise diesbezüglich Aussagen tätigen könnten. Mit Hinweis auf die noch durchzuführende Einvernahme mit der am besagten Abend anwesenden Sängerin `[...]` muss die Behauptung des Beschuldigten, es seien im vorliegenden Verfahren sämtliche bekannte Zeugen befragt worden, als unzutreffend gelten.

Die Argumentation der Vorinstanz und des Verteidigers, die Kollusionsgefahr sei zwischenzeitlich durch die durchgeführten Konfrontationen und Einvernahmen beseitigt worden, soweit kollusive Handlungen überhaupt noch möglich gewesen seien, da die albanische Gemeinschaft längst vom Vorfall wisse, zielt ins Leere. Die Zeugen M.__, I.__ und J.__ gaben an, nicht gehört zu haben, dass im Club X.__ jemand mit einem Baseballschläger niedergeschlagen worden sei (act. 2/5 Fragen 1, 19, 25, act. 2/4 Fragen 30 f., SG.2019.00112 act. 11/1 Fragen 1, 34). Zudem lässt sich aus dem Umstand, dass sich der mutmassliche Vorfall im Club X.__ in der albanischen Gemeinschaft rumgesprochen haben könnte, nichts hinsichtlich der konkreten Kollusionsgefahr ableiten. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Kollusionsgefahr den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, dient die Untersuchungshaft u.a. dazu, dass keine Kollusionshandlungen in Bezug auf die ihm Rahmen der Strafuntersuchung getätigten Aussagen mehr vorgenommen werden können. Nach dem Gesagten ist derzeit immer noch von konkreter Kollusionsgefahr (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) auszugehen.

 

3.

3.1. Weiter ist zu prüfen, ob beim Beschuldigten auch von Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme der Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden; sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 117 Ia 69 E. 4a, BGE 108 Ia 67 E. 3).

 

3.2. Das Obergericht äusserte sich in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2019 zur Fluchtgefahr wie folgt (OG.2019.00072 act. 39 S. 18 Erw. III.3.3):

Der Beschuldigte sei 1993 vom Kosovo nach Deutschland ausgewandert und 2007 in die Schweiz gekommen. Seit 2008 sei er selbständig tätig und gehe einer unregelmässigen Arbeitstätigkeit (Baubranche) nach. Er lebe mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern (4 und 6 Jahre alt) in der Schweiz (OG.2017.00072 act. 9 S. 5, act. 2/2 S. 5). Damit sei mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass der Beschuldigte über keine geregelte Anstellung verfüge. Der Beschuldigte gebe zwar an, dass sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz liege (OG.2019.00072 act. 34 S. 7 Rz 20), jedoch sei erstaunlich, dass der Beschuldigte – trotz über zwanzigjährigem Aufenthalt im deutschsprachigen Raum – wohl nur über geringe Deutschkenntnisse verfüge [Einvernahmen und Haftverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht mussten auf Albanisch übersetzt werden]. Ein grosser Teil seiner Familie lebe im Kosovo [Mutter, Schwester, Brüder; OG.2019.00072 act. 2/2 S. 5] resp. in Deutschland [Exfrau, Kinder aus erster Ehe]. Dem Beschuldigten werde die Beteiligung an einem schweren Gewaltdelikt vorgeworfen. Damit lägen konkrete Indizien vor, dass sich der Beschuldigte, sollte er auf freien Fuss gesetzt werden, der Strafuntersuchung durch Flucht in den Kosovo, wo er über ein intaktes Familiennetz verfüge und auch der albanischen Sprache mächtig sei, auch nach Deutschland entziehen könnte. Damit sei beim Beschuldigten derzeit von Fluchtgefahr (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) auszugehen.

 

3.3.

3.3.1. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass aufgrund der fortgeschrittenen Ermittlungshandlungen der Fluchtgefahr mit geeigneten Ersatzmassnahmen entgegengewirkt werden könne (act. 15 S. 5 Erw. 5).

 

3.3.2. Die Staatsanwaltschaft geht beim Beschuldigten – wie bereits in den vor-instanzlichen Verfahren – von Fluchtgefahr aus und trägt in ihrer Beschwerde diesbezüglich nichts vor, was über das bereits im Obergerichtlichen Beschluss vom 10. Oktober 2019 Erörterte hinausgeht. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft könne weder eine Meldepflicht noch eine Hinterlegung der Ausweispapiere die Fluchtgefahr bannen (act. 18 S. 6).

 

3.3.3. Der Beschuldigte bestreitet mit Beschwerdeantwort – unter Verweis auf seine bisherigen Ausführungen – das Vorliegen der Fluchtgefahr und führt aus, der Umstand, dass seine Ehefrau Sozialhilfe beantragt habe (act. 24/1), zeige, dass seine Familie auf seinen regelmässigen Lohn angewiesen sei (act. 23 S. 6 f. Rz 16-20).

 

3.4. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Erkenntnisse aus den seit dem Beschluss des Obergerichts vom 10. Oktober 2019 durchgeführten Einvernahmen die Fluchtgefahr in irgendeiner Weise zu relativieren vermögen, und weshalb der Fortschritt in der Strafermittlung bzw. die Ausführungen des Beschuldigten, wonach seine Familie auf sein regelmässiges Einkommen angewiesen sei, die Fluchtgefahr verringern könnte. Auch die Behauptung, der Beschuldigte habe in verschiedenen Verfahrensschritten keinen Dolmetscher benötigt, vermag der Fluchtgefahr nicht entgegenzuwirken. Nach dem Gesagten ist beim Beschuldigten derzeit (nach wie vor) von Fluchtgefahr (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) auszugehen. Allfällige Ersatzmassnahmen sind unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu prüfen.

 

4.

4.1. Weiter hat die Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Konkretisiert wird der Verhältnismässigkeitsgrundsatz in Art. 237 Abs. 1 StPO. Gemäss dieser Norm ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungsoder der Sicherheitshaft eine mehrere mildere Massnahmen (Ersatzmassnahmen) an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.2).

 

4.2.

4.2.1. Gemäss Vorinstanz erhelle es nicht, weshalb der Beschuldigte in Haft verbleiben müsse, um die geplanten Ermittlungshandlungen durchzuführen. Ein pauschaler Verweis auf weitere Ermittlungshandlungen genüge nicht. Vorliegend seien die notwendigen Einvernahmen bereits durchgeführt worden. Es sei ausreichend, geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen, um einer allfälligen Fluchtgefahr zu begegnen. Mit Blick auf die belastende Situation für die Familie sowie die finanzielle Belastung für das Unternehmen des Beschuldigten sei die Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismässig (act. 15 S. 5 f. Erw. 6).

 

4.2.2. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beschwerde aus, sie benötige Zeit, um die notwendigen Ermittlungen zu tätigen. Es seien weitere Einvernahmen zu tätigen, welche aus ermittlungstaktischen Gründen im parteiöffentlichen Verfahren nicht im Detail offengelegt werden könnten. Die durchgeführten Einvernahmen hätten Hinweise auf weitere Zeugen und Auskunftspersonen ergeben, insbesondere sei noch eine gewisse `[...]` zu befragen. Dem Beschuldigten werde die Beteiligung an einem Verbrechen vorgeworfen, womit die angeordnete Untersuchungshaft verhältnismässig erscheine und keine Überhaft drohe. Mildere Massnahmen seien unter den gegebenen Umständen nicht ersichtlich (act. 18 S. 5).

 

4.2.3. Der Beschuldigte verweist in seiner Beschwerdeantwort betreffend die Verhältnismässigkeit zunächst auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz. Zudem sei auch die Wirkung des Strafverfahrens auf seine Familie zu berücksichtigen. Seine Ehefrau sei psychisch und physisch stark angeschlagen, was erhebliche negative Auswirkungen auf die zwei jungen Kinder habe, welche mit Schlafschwierigkeiten zu kämpfen hätten. Durch die Anordnung von Ersatzmassnahmen, wie beispielsweise die Hinterlegung der Ausweispapiere, könne die Untersuchungshaft umgangen werden (act. 23 S. 7 Rz 20-22).

 

4.3. Aufgrund der konkreten Umstände [die Familie des Beschuldigten lebt mit ihm in der Schweiz und der Beschuldigte geht derzeit immerhin einer unregelmässigen Arbeitstätigkeit nach] könnte der vorliegenden Fluchtgefahr möglicherweise mit den vom Beschuldigten vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen begegnet werden. Jedoch ist beim Beschuldigten aber auch von Kollusionsgefahr auszugehen (vgl. Erw. III.2). Die Kollusionsgefahr hat sich jedoch seit dem Beschluss des Obergerichts vom 10. Oktober 2019 etwas relativiert. Konkret führt die Staatsanwaltschaft aus, sie wolle noch die Sängerin `[...]` befragen.

Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 die Untersuchungshaft über den Beschuldigten bis am 10. Dezember 2019 (SG.2019.00112 act. 15 S. 6). Der Beschuldigte befindet sich seit 23. Septem-ber 2019 in Untersuchungshaft (SG.2019.00072 act. 2/3). Aktuell ist seitens der Staatsanwaltschaft kein Haftverlängerungsgesuch vor dem Zwangsmassnahmengericht anhängig gemacht worden. So ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bis spätestens am 10. Dezember 2019 aus der Untersuchungshaft entlassen wird bzw. bereits entlassen wurde. Unter diesen Umständen scheint die Fortdauer der Untersuchungshaft für die Dauer des Beschwerdeverfahrens bis 10. Dezember 2019, als verhältnismässig und es sind keine Ersatzmassnahmen anzuordnen.

Das vor Obergericht gestellte Editionsbegehren des Beschuldigten (act. 23 S. 2) betreffend Akten des Vorfalls im Jahr 2002/2003 in [...] ist abzuweisen, diese sind für das vorliegende Haftbeschwerdeverfahren irrelevant.

 

5. Nach diesen Ausführungen ist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gutzuheissen und das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten abzuweisen.

 

IV.

1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühren sind zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von Art. 6 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung festzusetzen und zu den Untersuchungskosten im Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO zu schlagen. Nachdem das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 15. November 2019 (act. 2/1) abgewiesen wird und der Beschuldigte einstweilen bis am 10. Dezember 2019 in Untersuchungshaft verbleibt, ist auch über die vorinstanzlich getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ist gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 3 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung auf CHF 300.— sowie für das Beschwerdeverfahren auf CHF 800.— festzusetzen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 423 Abs. 1 StPO).

 

2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für seine im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird durch die Staatsanwaltschaft
das urteilende Gericht bei Abschluss des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

__

 

Das Gericht beschliesst:

 

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.