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Urteil Kantonsgericht (GL)

Zusammenfassung des Urteils OG.2019.00086: Kantonsgericht

Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus beantragt die Verlängerung der Untersuchungshaft für die Beschuldigte A.______ um einen Monat, um umfangreiche Ermittlungen zur Aufklärung eines versuchten Mordes durchzuführen. Es gibt einen dringenden Tatverdacht gegen die Beschuldigte, der sich aus verschiedenen Indizien ergibt. Es besteht auch Kollusionsgefahr, da bereits konkrete Kollusionshandlungen zwischen der Beschuldigten und Mitbeschuldigten festgestellt wurden. Zudem besteht Fluchtgefahr, da die Beschuldigte keine Anwesenheitsberechtigung für die Schweiz besitzt und eine Einreisesperre besteht. Das Obergericht hat den Antrag auf Haftverlängerung abgelehnt, da es die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft nicht mehr gegeben sah. Die Staatsanwaltschaft argumentiert jedoch, dass die weiteren Ermittlungen und Einvernahmen noch ausstehend seien. Letztendlich muss geprüft werden, ob die Untersuchungshaft verhältnismässig ist und ob mildere Massnahmen den gleichen Zweck erfüllen könnten.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG.2019.00086

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2019.00086
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid OG.2019.00086 vom 15.11.2019 (GL)
Datum:15.11.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Haftverlängerungsgesuch
Schlagwörter : Beschuldigte; Staats; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Untersuchung; Einvernahme; Gericht; Untersuchungshaft; Recht; Obergericht; Person; Einvernahmen; Kollusions; Verfahren; Termin; Tatverdacht; Verteidiger; Kollusionsgefahr; Glarus; Rechtsanwalt; Konfrontationseinvernahme; Kanton; Verfahren; Akten; Zwangsmassnahmengericht; Untersuchung
Rechtsnorm:Art. 226 StPO ;Art. 229 StPO ;
Referenz BGE:132 I 21; 143 IV 316;
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts OG.2019.00086

 

Anträge der Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 12. November 2019, act. 34):

 

__

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

I.

1. Am 3. Oktober 2018, kurz nach 18.00 Uhr, wurde an der [...]-strasse in [...] C.__ zusammengeschlagen. Dieser erlitt dabei schwere Kopf- und Gesichtsverletzungen sowie diverse weitere Knochenbrüche an den Extremitäten (SG.2019.00022 act.1, act. 2/1). Hinsichtlich dieses Delikts führt die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend Staatsanwaltschaft) eine umfassende Strafuntersuchung und ermittelt gegen mehrere Personen wegen versuchten Mordes (i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).

 

2. A.__ (nachfolgend Beschuldigte) wird von der Staatsanwaltschaft dringend verdächtigt, am Gewaltdelikt zum Nachteil von C.__ in irgendeiner Form beteiligt gewesen zu sein (sei es als Mittäterin, Anstifterin Gehilfin). Die Beschuldigte wurde am 19. Februar 2019 aus der ausländerrechtlichen Haft in Zürich an die Kantonspolizei Glarus überführt und befindet sich seither in Untersuchungshaft (SG.2019.00022, SG.2019.00034, SG.2019.00054, SG.2019.00086, OG.2019.00067, SG.2019.00114).

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 informierte Rechtsanwalt B.__ die Staatsanwaltschaft darüber, dass die Beschuldigte ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe und ersuchte um Einsetzung als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten. Rechtsanwalt B.__ stellte im Namen der Beschuldigten ein Haftentlassungsgesuch (SG.2019.00114 act. 2/1), welches das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 6. November 2019 abwies (SG.2019.00114 act. 33). Die Staatsanwaltschaft widerrief die bis anhin bestehende amtliche Verteidigung (Art. 134 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 133 StPO) mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 (SG.2019.00114 act. 2/2 S. 1 f.) und informierte Rechtsanwalt B.__ mit Schreiben vom 24. Oktober 2019, dass sein Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung abgewiesen werde (SG.2019.00122 act. 2/3).

Die Staatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 6. November 2019 ein Gesuch um Haftverlängerung um einen Monat (act. 1 S. 1). Mit Verfügung vom 11. November 2019 wies das Zwangsmassnahmengericht dieses Haftverlängerungsgesuch ab und ordnete an, dass die Beschuldigte bis spätestens am 15. November 2019, um 18.00 Uhr, aus der Untersuchungshaft zu entlassen sei (act. 19 S. 7 Disp.-Ziff. 2).

 

3. Der begründete Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. November 2019 (act. 19) wurde der Staatsanwaltschaft gleichentags um 8.35 Uhr von einer Botin überbracht, worauf die fallzuständige Staatsanwältin sogleich auf der Empfangsbestätigung schriftlich die Erhebung einer Beschwerde ankündigte (act. 26/1). In der Folge meldete die Staatsanwaltschaft am 11. November 2019, um 8.38 Uhr, per E-Mail und um 8.40 Uhr auch telefonisch beim Obergericht des Kantons Glarus die Erhebung einer Beschwerde an (act. 27, act. 28). Die schriftlich begründete Beschwerde der Staatsanwaltschaft ging beim Obergericht am 11. November 2019, um 11.28 Uhr, ein. Darin erneuerte die Staatsanwaltschaft ihren bereits vorinstanzlich gestellten Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft um einen Monat (act. 25 S. 2). Das Obergericht liess die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft (samt Beilagen) der Beschuldigten mit Einschreiben vom 11. November 2019 zukommen (vorab nur die Beschwerdeschrift per E-Mail) und setzte Frist bis 13. November 2019, 12.00 Uhr, um zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen (act. 29-32). Die Stellungnahme der Beschuldigten vom 12. November 2019 (act. 34) wurde der Staatsanwaltschaft zugestellt (act. 35).

 

II.

1. Gemäss Art. 222 StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde anfechten. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts steht ein gleiches Beschwerderecht auch der Staatsanwaltschaft zu, wenn das Zwangsmassnahmengericht einen Haftentlassungsentscheid fällt. Die Beschwerde ist dabei innert drei Stunden seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids zu erheben (BGE 138 IV 92 E. 3.2, 3.3). Diese Frist ist vorliegend eingehalten und die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist einzutreten.

 

2. Die Akten der Haftverfahren SG.2019.00022, SG.2019.00034, SG.2019.00054, SG.2019.00086/OG.2019.00067, SG.2019.00114 sowie des hier zu beurteilenden vorinstanzlichen Verfahrens SG.2019.00122 (act. 1-24) wurden beigezogen. Die Aktenzitate des vorinstanzlichen Verfahrens erfolgen unter dem Aktenzeichen des Beschwerdeverfahrens OG.2019.00086.

 

III.

1.

1.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), dass sie durch schwere Verbrechen Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c).

 

1.2. Der Haftgrund des dringenden Tatverdachts setzt voraus, dass genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschuldigten daran vorliegen und die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1). Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2).

 

1.3. Weiter hat die Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO).

 

2.

2.1. Das Obergericht hat sich in seinem Beschluss vom 18. September 2019 zum dringenden Tatverdacht ausführlich wie folgt geäussert (OG.2019.00067 act. 34 S. 5 ff. Erw. III.2).

 

2.1.1. Gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse sei aus Sicht der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass der Angriff auf C.__ mutmasslich von D.__ und E.__ verübt worden sei. Beide hätten gestanden, am 3. Oktober 2018 C.__ mit Stöcken zusammengeschlagen zu haben (OG.2019.00067 act. 13/1, act. 13/2). Weiter gehe die Staatsanwaltschaft davon aus, dass D.__ und E.__ von F.__ sowie von einem noch flüchtigen weiteren Tatverdächtigen angeheuert worden seien, um gegen ein hohes Entgelt C.__ zu töten (OG.2019.00067 act. 1 S. 3, act. 13/4, act. 25/3, SG.2019.00022 act. 2/2 Fragen 42 ff.). F.__ befände sich – wie auch D.__ und E.__ – in Untersuchungshaft (SG.2019.00064, SG.2019.00092, OG.2019.00049). Die Staatsanwaltschaft gehe gestützt auf die bisher erlangten Untersuchungsergebnisse davon aus, dass der Gewaltakt gegen C.__ aus Rache verübt worden sei (OG.2019.00067 act. 1 S. 3, SG.2019.00022 act. 2/2 S. 6 Fragen 42 ff.). In einer Einvernahme [Datum der Einvernahme unbekannt, diverse Passagen geschwärzt] habe F.__ angegeben, dass es sich beim Angriff auf C.__ um eine Auftragstat gehandelt habe und jemand anders [nicht F.__] habe D.__ und E.__ den Auftrag erteilt, C.__ `zusammenzuschlagen` (OG.2019.00067 act. 13/4).

 

2.1.2. Das Obergericht erwog im erwähnten Beschluss, die folgenden Anhaltspunkte sprächen für eine mögliche Tatbeteiligung der Beschuldigten am Gewaltdelikt verübt an C.__ (OG.2019.00067 act. 34 S. 5-7 Erw. III.2.2):

Die Beschuldigte sei die Schwester von D.__ und die Cousine von E.__. Die Beschuldigte habe angegeben, dass E.__ für sie wie ein Bruder sei (OG.2019.00067 act. 13/1, act. 13/2 je S. 3 Frage 3, act. 13/3 S. 3 Frage 4).

Im Verlauf der Ermittlungen habe sich herausgestellt, dass die Beschuldigte mit F.__ eine Liebesbeziehung führe. In der Einvernahme vom 12. April 2019 habe sie die Liebesbeziehung mit F.__ bestritten (SG.2019.00054 act. 2/2 S. 12 f. Fragen 119 ff.) und erst in der Einvernahme vom 21. Juni 2019 präzisiert, dass sie mit F.__ eine engere Beziehung `als ein Freund` führe, dass sie erst seit kurzem mit ihm zusammen sei und sich ab und zu in seiner Wohnung in [...] aufgehalten habe (OG.2019.00067 act. 13/3 S. 6 Fragen 31 ff.).

Bei der Beschuldigten seien anlässlich ihrer Verhaftung zwei Mobiltelefone sichergestellt worden und die Beschuldigte habe zunächst angegeben, beide Mobiltelefone würden ihr gehören (SG.2019.00022 act. 2/5 S. 7 Frage 39). Im Zuge der Ermittlungen habe die Beschuldigte zugegeben, das Mobiltelefon von F.__ an sich genommen zu haben (SG.2019.00054 act. 2/2 S. 12 Frage 133).

Weiter habe die Beschuldigte am 19. Februar 2019 ausgesagt, sie habe sich im Zeitraum September 2018 bis Oktober 2018 in Italien aufgehalten und mit E.__ schon seit `Ewigkeiten` keinen Kontakt mehr gehabt (SG.2019.00022 act. 2/5 S. 3, 5 Fragen 11, 23). Die Auswertung der rückwirkenden Randdaten der durch die Beschuldigte benutzten Rufnummer [...] (SG.2019.00022 act. 2/6 S. 5 Frage 26 f., act. 2/12) habe jedoch ergeben, dass über diese Rufnummer am 9.9.2018, 10.9.2018, 16.9.2018, 5.10.2018 über diverse Antennenstandorte in der Schweiz Verbindungen zum Mobiltelefon von E.__ generiert worden seien (SG.2019.00022 act. 2/13, SG.2019.00034 act. 2/1). In der Einvernahme vom 21. Juni 2019 habe die Beschuldigte schliesslich ausgesagt, dass sie D.__ und E.__ im September und Oktober 2018 in der Schweiz 2-3 Mal getroffen habe und die Schweiz am 5., 6. 7. Oktober 2018 mit D.__ und E.__ mit dem Bus in Richtung [...] verlassen habe (OG.2019.00067 act. 13/3 S. 8 f. Fragen 48 ff.).

Die Beschuldigte, D.__ und E.__ hätten im Verlauf der Strafuntersuchung mutmasslich bereits Kollusionshandlungen vorgenommen (OG.2019.00067 act. 13/5, SG.2019.00054 act. 2/2 Beilagen). Zudem habe die Beschuldigte versucht, aus dem Gefängnis heraus schriftlich Anweisung zu erteilen, ein Tagebuch, welches sich oberhalb des Kühlschranks [in der Wohnung von F.__] befinde, wegzuwerfen (OG.2019.00067 act. 2/1). Tatsächlich habe die Polizei in der Wohnung von F.__ an der von der Beschuldigten bezeichneten Stelle ein solches Heft mit Aufzeichnungen sicherstellen können (OG.2019.00067 act. 2/2 S. 3).

In der bereits erwähnten Einvernahme von F.__ habe dieser berichtet, dass D.__ und E.__ von einer anderen Person den Auftrag erhalten hätten, den Angriff auf C.__ zu verüben und diese Drittperson habe den beiden dafür Geld versprochen. Das Geld sei ihnen in einem Couvert übergeben worden (OG.2019.00067 act. 13/4). Einem Auszug aus einer Einvernahme mit E.__ vom 22. August 2019 sei zu entnehmen, dass dieser in Tranchen Geld als Anzahlung erhalten habe. Beim zweiten Mal sei das Geld `über` F.__ gekommen und am Tag, an welchem sie abgefahren seien, hätten sie von der Beschuldigten, welche das Geld ihrerseits von F.__ erhalten habe, nochmals CHF 7'500.— erhalten (OG.2019.00067 act. 25/3). Die Beschuldigte habe zu Protokoll gegeben, dass es noch eine dritte in die Tat involvierte Person gäbe, welche sie auf Anweisung von D.__ im November 2018 zweimal in [...] getroffen habe (SG.2019.00054 act. 2/2 S. 3 Fragen 46 ff.). D.__ und E.__ hätten ausgesagt, dass eine Cousine [deren Namen sie nicht nennen wollten] für C.__ in einer Bar gearbeitet habe und von diesem sexuell belästigt worden sei (OG.2019.00067 act. 13/1 S. 4, 7 f. Fragen 4, 49, 52 ff., act. 13/2 S. 7 ff. Fragen 55, 64 und 71 ff.).

 

2.1.3. Aufgrund des dargelegten Sachverhalts und der aktuellsten Ermittlungsergebnisse war für das Obergericht im Verfahren OG.2019.00067 plausibel, wenn die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, dass die Beschuldigte zwischen den Angreifern [D.__ und E.__] und den Auftraggebern eine Vermittlerrolle eingenommen habe. Aufgrund der bisherigen Aussagen der Beschuldigten sei derzeit davon auszugehen, dass die Beschuldigte von einer weiteren involvierten Person wisse, diese Person auf Geheiss ihres Bruders mehrmals getroffen und überdies als Botin für eine Geldübergabe agiert habe. Selbst wenn die Beschuldigte in ihrer Einvernahme vom 29. August 2019 diese Geldübergabe bestritten habe, sei diese Bestreitung jedoch im Lichte ihres bisherigen Aussageverhaltens wenig überzeugend, denn in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft sei zu konstatieren, dass die Beschuldigte nachweislich mehrmals falsch ausgesagt beziehungsweise ihre Aussagen jeweils korrigiert habe, sobald ihr neue Ermittlungserkenntnisse vorgelegt worden seien (OG.2019.00067 act. 1 S. 4,  act. 34 S. 9. Erw. III.2.4.1).

Aus den erwähnten Einvernahmen von E.__ und F.__ gehe hervor, dass es sich bei den mutmasslich von der Beschuldigten übergebenen CHF 7'500.— um einen Teil des vereinbarten Entgelts für die Auftragstat gehandelt habe und ein anderer Teil von einer männlichen Person in einem Couvert an D.__ und E.__ übergeben worden sei. Die offengelegten Passagen der Einvernahmen von F.__ und E.__ (OG.2019.00067 act. 13/4, act. 25/3) gäben Hinweise auf die Umstände der Bezahlung für die Auftragstat und über die in die Geldübergaben involvierten Personen (wozu mutmasslich auch die Beschuldigte gehöre [OG.2019.00067 S. 9 f. Erw. III.2.4.2]).

Dass die weiteren inhaftierten beschuldigten Personen D.__, E.__ sowie F.__ bisher die Beschuldigte nicht (oder nur geringfügig) belastet hätten, sei aufgrund der engen Beziehung zwischen der Beschuldigten und diesen wenig geeignet, den dringenden Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten zu entkräften. Die Aussage von E.__ vom 22. August 2019, wonach ihm und D.__ ein Teil des Geldes, welches mutmasslich als Teilzahlung für die Auftragstat bestimmt gewesen sei, von der Beschuldigten übergeben worden sei und dieses Geld ursprünglich von F.__ stamme, liessen die bisher getätigten Aussagen von D.__ und E.__, wonach die Beschuldigte mit der Tat nichts zu tun habe (OG.2019.00067 act. 13/1 S. 14 Frage 117, 13/2 S. 11 Frage 89 f.), derzeit als wenig glaubhaft erscheinen (OG.2019.00067 act. 34 S. 10 Erw. III.2.4.3).

 

2.1.4. Das Obergericht erwog in seinem Beschluss vom 18. September 2019 weiter, dass bei der Frage, ob der dringende Tatverdacht zu bejahen sei, die gesamten Umstände zu würdigen seien und es sei zu prüfen, ob konkrete Verdachtsmomente vorlägen, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1). Es gehe nicht darum, einzelne Indizien für sich alleine zu betrachten (wie z.B. die familiären Beziehungen, die Liebesbeziehung zu F.__, die `zufällige` gemeinsame Ausreise, die aufgefunden Kassiber) und gestützt darauf, eine mögliche Tatbeteiligung zu verneinen gar bereits im Haftprüfungsverfahren eine Beweiswürdigung dieser Indizien vorzunehmen. So habe sich aus heutiger Sicht der dringende Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten, insbesondere aufgrund ihres Aussageverhaltens sowie auch gestützt auf die (teils geschwärzten) Einvernahmen von F.__ und E.__, im Verlaufe der Untersuchung durchaus erhärtet. Nach dem Gesagten sei der dringende Tatverdacht (i.S.v. Art. 229 Abs. 1 StPO), dass die Beschuldigte in irgendeiner Form in den versuchten Mord an C.__ involviert sei, nach wie vor zu bejahen (OG.2019.00067 act. 34 S. 10 Erw. III.2.4.4).

 

2.2.

2.2.1. Die Staatsanwaltschaft verweist im vorliegend zu beurteilenden Haftverlängerungsgesuch vom 6. November 2019 hinsichtlich des dringenden Tatverdachts auf ihre Ausführungen in den bisherigen Haftverfahren [welche in den vorstehenden Erwägungen III.2.1. dargelegt wurden]. Weiter führt sie (wie schon in ihrem letzten Haftverlängerungsgesuch vom 13. August 2019 [SG.2019.00086 act. 1]) aus, dass die Ermittlungen gegen die Beschuldigte hätten ausgedehnt werden müssen und verweist diesbezüglich auf zahlreiche aufgefundene Chatprotokolle. Die Beschuldigte habe die (neuen) Vorwürfe pauschal bestritten. Die Beschuldigte sei anlässlich der geplanten Einvernahmen mit den entsprechenden Ermittlungserkenntnissen zu konfrontieren (act. 1 S. 6).

 

2.2.2. Die Vorinstanz verwies im angefochtenen Entscheid hinsichtlich des dringenden Tatverdachts zunächst auf die Erwägungen des Obergerichts in seinem Beschluss vom 18. September 2019 (Verfahren OG.2019.00067) und führte aus, der dringende Tatverdacht habe sich seither mangels weiterer (bekannter) Ermittlungsergebnisse nicht verändert. Die Staatsanwaltschaft habe den Vorwurf der weiteren Straftaten erstmals in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 13. August 2019 erhoben (mit einer einzigen Beilage [SG.2019.00086 act. 1 S. 5, act. 2/3]). Dieser Vorwurf und das eingereichte Aktenstück reichten nicht, um die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft zu bejahen. Insoweit könne weder der dringende Tatverdacht noch die weiteren Haftgründe bezüglich dieser weiteren Delikte überprüft werden (act. 19 S. 3 f. Erw. 3.1.1 f.).

 

2.2.3. In ihrer Beschwerde vom 11. November 2019 trägt die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des dringenden Tatverdachts nichts vor, was über das bereits in den früheren Haftverfahren Erörterte hinausgeht, und verweist im Übrigen auch auf ihre bisherigen Eingaben (act. 25).

 

2.2.4. Die Beschuldigte lässt in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. November 2019 (act. 34) durch ihren Wahlverteidiger, Rechtsanwalt B.__, das Vorliegen des dringenden Tatverdachts bestreiten. Sie sei von sämtlichen Mitbeschuldigten entlastet worden (Rz 6); die Staatsanwaltschaft sei nicht in der Lage aufzuzeigen, welchen konkreten Tatbeitrag sie [die Beschuldigte] geleistet haben solle (Rz 14); die familiäre Beziehung zu den vermeintlichen Haupttätern und die Liebesbeziehung zu F.__ seien nicht geeignet, einen dringenden Tatverdacht zu begründen (Rz 15); sie habe D.__ und E.__ nicht bei ihrer Flucht unterstützt (Rz 16); sie habe das Recht, Aussagen zu verweigern und auch unwahre Aussagen zu tätigen (Rz 17) und schliesslich reiche auch der Umstand, dass sie sich angeblich zum Zeitpunkt der Beauftragung und Tatausführung in [...] aufgehalten habe, nicht aus, im Endstadium der Strafuntersuchung einen dringenden Tatverdacht zu begründen (Rz 19).

 

2.3. Hinsichtlich der Vorbringen der Beschuldigten in ihrer Beschwerdeantwort, welche im Übrigen bereits von der damals amtlichen Verteidigung, Rechtsanwältin G.__, in den früheren Haftverfahren vorgetragen wurden, ist festzuhalten, dass sich das Obergericht dazu bereits ausführlich in seinem Beschluss vom 18. September 2019 geäussert hat. Die Beschuldigte setzt sich mit diesen Erwägungen zum dringenden Tatverdacht nicht hinreichend auseinander und blendet vollständig aus, dass E.__ in seiner Einvernahme vom 22. August 2019 die Beschuldigte schwer belastet hat (OG.2019.00067 act. 25/3). Das Obergericht kam in seinem Beschluss vom 18. September 2019 gestützt auf die zahlreichen konkreten Anhaltspunkte (welche für eine mögliche Tatbeteiligung der Beschuldigten sprechen) zum Schluss, dass die Beschuldigte dringend tatverdächtig sei, am versuchten Mord verübt an C.__ (in irgendeiner Form) beteiligt zu sein (OG.2019.00067 act. 34 S. 10). Daran ist mangels neuer Erkenntnisse, welche den dringenden Tatverdacht entkräften, festzuhalten.

 

3.

3.1. Neben dem dringenden Tatverdacht verlangt Art. 221 Abs. 1 StPO auch einen besonderen Haftgrund. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO).

Dies  kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt gefährdet. Es müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den beteiligten Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2).

 

3.2. Das Obergericht äusserte sich in seinem Beschluss vom 18. September 2019 zur Kollusionsgefahr wie folgt (OG.2019.00067 act. 34 S. 10 ff. Erw. III.3):

In das zu untersuchende (sehr schwere) Gewaltdelikt seien mehrere Personen involviert, wobei noch mindestens eine Person flüchtig sei. Aus den Akten gehe hervor, dass im Verlaufe dieser Strafuntersuchung bereits diverse (versuchte) Kollusionshandlungen mittels Kassiber (OG.2019.00067 act. 13/5, SG.2019.00054 act. 2/2 Beilagen 2 und 3) erfolgt seien. Konkret seien u.a. im Spazierhof des Gefängnisses in Glarus die folgenden Mitteilungen hinterlassen worden [übersetzt auf Deutsch]: `Dass ich nicht mit euch war`, `uns (…) ging das Geld aus, deshalb sind wir zurückgekehrt. Unsere gemeinsame Reise war ein Zufall`, `für dich, deshalb gingst du nach [...]`, `wir haben dich sehr lieb Schwester`, `sie haben den Grenzübergang in [...] überprüft. Sie habe es gesehen, dass du warst` (OG.2019.00067 act. 13/5). Zwar gehe aus diesen Mitteilungen nicht hervor, wer der Urheber sei, jedoch sei hinreichend klar, dass diese Mitteilungen zwischen D.__, E.__ und der Beschuldigten ausgetauscht worden seien. Aus einer E-Mail Korrespondenz zwischen der Kantonspolizei Glarus und der albanischen Polizei (SG.2019.00022 act. 2/11) gehe hervor, dass die Beschuldigte, D.__ und E.__ am 30. November 2018 [...] verlassen hätten und am 7. Oktober 2018 wieder nach [...] eingereist seien; beide Male hätten sie den Grenzübergang in [...] passiert.

Weiter gehe aus einem Schreiben der Beschuldigten an eine `[...]` vom 6. März 2019 [die Beschuldigte befand sich zu dieser Zeit in Untersuchungshaft] Folgendes hervor: Sage [...], oben vom Kühlschrank befindet sich ein Tagebuch von mir. Sage ihr, werfe es weg!` (SG.2019.00086 act. 2/1).

Richte sich der dringende Verdacht gegen mehrere Beschuldigte, die in einer engen familiären Beziehung gar in einer Liebesbeziehung zueinander stünden, seien konkrete Kollusionshandlungen bereits getätigt worden und seien überdies möglicherweise noch weitere Familienmitglieder in die Tat involviert (z.B. die von C.__ angeblich sexuell belästigte Cousine), sei zweifelsfrei davon auszugehen, dass von der Beschuldigten eine erhebliche Kollusionsgefahr ausgehe. Anzumerken sei, dass die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte (wohl auch aufgrund der akuten Kollusionsgefahr) vom Gefängnis in Glarus in die Strafanstalt [...] verlegt habe. Mit dieser Massnahme könne die Kollusionsgefahr zwischen den weiteren in Glarus inhaftierten Beschuldigten etwas gebannt werden. Jedoch sei gemäss heutiger Erkenntnislage noch von mindestens einer weiteren flüchtigen tatbeteiligten Person auszugehen und somit bestehe die Gefahr, dass sich die Beschuldigte auf freiem Fuss mit diesem flüchtigen Tatbeteiligten absprechen auf Beweismittel einwirken könne. Aus all diesen Gründen sei bei der Beschuldigten weiterhin von einer hohen konkreten Kollusionsgefahr auszugehen (OG.2019.00067 act. 34 S. 11 f. Erw. III.3.3).

 

3.3.

3.3.1. Die Vorinstanz sowie auch die Staatsanwaltschaft gehen unter Hinweis auf die soeben zitierten Erwägungen des Obergerichts im Beschluss vom 18. September 2019 weiterhin von Kollusionsgefahr aus (act. 19 S. 4 Erw. 3.2, act. 1, act. 25).

 

3.3.2. Die Beschuldigte bestreitet mit Beschwerdeantwort (act. 34) auch das Vorliegen der Kollusionsgefahr mit pauschalen Argumenten, wie u.a. es bestehe keine Kollusionsgefahr, da sie nicht mit der Straftat in Verbindung gebracht werden könne und nachweislich kein Interesse an einer Verdunkelung habe; es seien sämtliche Mitbeschuldigten in Haft, weshalb Kollusionsgefahr von vornherein auszuschliessen sei (Rz 30); die Untersuchungshandlungen seien abgeschlossen und es sei nicht ersichtlich, welche Beweise die Staatsanwaltschaft noch erheben wolle (Rz 31).

 

3.4. Aufgrund des dargelegten Sachverhalts ist in den Akten belegt, dass in dieser grossen Strafuntersuchung bereits konkrete Kollusionshandlungen getätigt wurden. Zudem ist protokolliert, dass die Beschuldigte mehrfach falsch aussagte und ihre Aussagen jeweils erst korrigierte, nachdem sie mit entsprechenden Ermittlungsergebnissen konfrontiert worden war. Wie die Beschuldigte nun behaupten kann, Kollusionshandlungen seien gar nicht mehr möglich, weil sämtliche Mitbeschuldigten anlässlich ihrer Festnahme einvernommen worden seien (act. 34 Rz 19), ist nicht nachvollziehbar. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte selber darauf hinweist, dass sie das Recht habe, die Aussage zu verweigern und auch unwahre Angaben zu machen (act. 34 Rz 17). Dass sämtliche tatverdächtige Personen in Haft sind, wie von der Beschuldigten behauptet, geht aus den verfügbaren Akten nicht hervor. Wie bereits erwähnt, war zum Zeitpunkt des Obergerichtlichen Beschlusses vom 18. September 2019 noch eine tatverdächtige Person flüchtig. Aus den verfügbaren Akten ergeben sich sodann keine Hinweise, dass sich die Kollusionsgefahr seit dem Beschluss des Obergerichts vom 18. September 2019 relativiert hätte. Damit ist immer noch von Kollusionsgefahr auszugehen.

 

4. Im Übrigen besteht bei der Beschuldigten auch Fluchtgefahr (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschuldigte lebt mit ihrer Familie in [...] und besitzt für die Schweiz keine Anwesenheitsberechtigung. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland erliess gegen die Beschuldigte einen Strafbefehl wegen rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz. Weiter wurde eine Einreisesperre für die Schweiz, Liechtenstein und den Schengenraum vom 19. Februar 2019 bis 18. Februar 2022 verfügt (SG.2019.00022 act. 2/9, 2/10). Die Beschuldigte gab zu Protokoll, dass sie sich bei einer Haftentlassung sofort nach [...] begeben würde (SG.2019.00022 act. 2/6 S. 7 Frage 9). Damit liegen genügend konkrete Indizien vor, dass sich die Beschuldigte der Strafuntersuchung durch Flucht entziehen würde, wenn sie in Freiheit wäre.

 

5.

5.1. Nachdem der konkrete dringende Tatverdacht gegen die Beschuldigte vorliegt und auch die weiteren Haftgründe der Kollusionsgefahr sowie der Fluchtgefahr zu bejahen sind, gilt zu prüfen, ob die Untersuchungshaft verhältnismässig ist (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) ob an Stelle der Untersuchungshaft eine mehrere mildere Massnahmen (Ersatzmassnahmen) treten könnten, die den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).

 

5.2.

5.2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verlängerung der Untersuchungshaft für die Beschuldigte um einen Monat. Damit sei es ihr möglich, die notwendigen und umfangreichen Ermittlungen zur Aufklärung des versuchten Mordes vom 3. Oktober 2018 durchzuführen. Es handle sich um eine Untersuchung mit zahlreichen Mitbeschuldigten, weshalb verschiedenste Ermittlungen, Auswertungen mitsamt Übersetzung von Datenträgern, Einvernahmen mit Teilnahmerechten von mehreren Beschuldigten und deren Verteidigung sowie umfangreiche Konfrontationseinvernahmen mit mehreren Beschuldigten notwendig seien. Die vorgesehene Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten und drei Mitbeschuldigten sei im Hinblick auf eine allfällige Entlassung der Beschuldigten aus der Untersuchungshaft unerlässlich. Sowohl der Verteidigerwechsel der Beschuldigten als auch die anschliessende Terminfindung mit den entsprechenden Verteidigern der Mitbeschuldigten habe zu einer Verschiebung der geplanten Konfrontationseinvernahme, welche vor Ablauf der Untersuchungshaft [diese wurde vom Obergericht auf den 15. November 2019 angesetzt] der Beschuldigten angesetzt war, geführt. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft um einen Monat sei für die Aufklärung des Verbrechens vom 3. Oktober 2018 unerlässlich. Sodann seien die Ermittlungen gegen die Beschuldigte auf weitere Vergehen und Verbrechen ausgedehnt worden ([Art. 182 StGB, Art. 195 StGB, Art. 252 StGB, Art. 115 AlG, Art. 116 AlG, Art. 118 AlG, Art. 19 BetmG] act. 1 S. 8).

 

5.2.2. Die Vorinstanz erachtete die Verlängerung der Untersuchungshaft um einen weiteren Monat als nicht mehr verhältnismässig. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die geplante Konfrontationseinvernahme mit drei Mitbeschuldigten auf einen Termin vor dem 15. November 2019 angesetzt worden sei, bevor der neue Verteidiger seine Vertretung angezeigt habe (act. 3/7, act. 2/3). Der neue Verteidiger habe sich bemüht, einen neuen Termin vor dem 15. November 2019 zu finden diese Termine jeweils auf den Nachmittag zu verschieben (act. 3/15 f., act. 3/25). So könne die Verzögerung bei den geplanten Einvernahmen nicht dem neuen Verteidiger angelastet werden.

Der Verteidigungswechsel bei anderen Beschuldigten sei kein Argument, die Untersuchungshaft der Beschuldigten weiter zu verlängern. Die Staatsanwaltschaft bringe keine plausiblen Gründe vor, weshalb sie die noch ausstehenden Einvernahmen innert der nun bereits seit rund neun Monaten dauernden Untersuchungshaft der Beschuldigten nicht schon lange durchgeführt habe (Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft – Ein Leitfaden für die Praxis, Zürich/Basel/Genf 2017, Rz. 624 ff., BGer 1B_446/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.2 ff.). Es sei fraglich, ob nach so langem Zeitablauf seit der Tat am 3. Oktober 2018 noch zu erwarten sei, dass die Erkenntniskurve bei den Ermittlungen nochmals ansteige. Wie das Obergericht bereits festgestellt habe, könne die Ausdehnung der Ermittlungen gegen die Beschuldigte nicht für die Begründung der Verhältnismässigkeit herangezogen werden. Der vom Obergericht Eingeräumte Zeitraum von drei Monaten sei ohne aktenkundige konkrete Ergebnisse abgelaufen. Untersuchungshaft über den 15. November 2019 hinaus sei nicht verhältnismässig. Die Staatsanwaltschaft habe bis dahin noch Zeit, die notwendigen Einvernahmen durchzuführen (act. 19 S. 4 ff. Erw. 3.4).

 

5.2.3. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beschwerde aus, dass es sich vorliegend um eine äusserst umfangreiche und zeitintensive Strafuntersuchung handle. Es werde gegen zahlreiche mutmassliche Mittäter und Teilnehmer ermittelt. Mehrere Personen befänden sich in Untersuchungshaft bzw. teilweise im vorzeitigen Strafvollzug und seien anwaltlich vertreten. Jeder Einvernahmetermin mit Teilnahmerechten müsse frühzeitig mit der jeweiligen Verteidigung abgesprochen werden, was meist telefonisch erfolge. Mit der vormaligen amtlichen Verteidigung der Beschuldigten seien die vor Ablauf der Untersuchungshaft angesetzten Termine, nach vorgängiger telefonischer Absprache mit den weiteren beteiligten Rechtsanwälten, per E-Mail kommuniziert worden (Beilage 3). Die Terminfindung mit den vier Rechtsvertretern sei aufgrund zahlreicher Ferienabwesenheiten im September, Oktober und November äussert schwierig gewesen.

Von einem Entgegenkommen des neuen Wahlverteidigers könne keine Rede sein. Er sei weder bereit gewesen, eine Stellvertretung für den bereits angesetzten Termin der Konfrontationseinvernahme zu organisieren noch sich an seinen anderen Terminen vertreten zu lassen. Es sei von einer neu mandatierten Wahlverteidigung bei einem bereits angesetzten Termin mit drei weiteren Rechtsanwälten eine erhöhte Bereitschaft zur Wahrnehmung dieses Termins zu erwarten bzw. sei die mit einer neuen Terminfindung einhergehende Verzögerung zum Nachteil der eigenen Mandantin in Kauf zu nehmen. Die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme mit vier beschuldigten Personen (samt Dolmetscher) um 15.00 Uhr sei unrealistisch und könne von den weiteren beteiligten Rechtsanwälten, welche im Übrigen mehrheitlich bei Terminkollisionen für eine Stellvertretung besorgt seien, nicht verlangt werden. Es gehe nicht an, dass angesetzte Einvernahmetermine durch einen Verteidigerwechsel von beschuldigten Personen und geltend gemachten Terminkollisionen verschoben werden müssten und daraufhin der Verfahrensleitung derartige Verzögerungen seitens des Zwangsmassnahmengerichts zum Vorwurf gemacht werde.

Die Konfrontationseinvernahme habe nicht `schon lange` durchgeführt werden können. Eine Strafuntersuchung mit zahlreichen Teilnehmern benötige viel Zeit und eine rollende Planung der Ermittlungshandlungen. Jede Einvernahme und Erkenntnis führe zu weiteren Ermittlungshandlungen. Aus ermittlungstaktischen Gründen könne die Staatsanwaltschaft im Rahmen des parteiöffentlichen Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht nicht laufend sämtliche Erkenntnisse vorbringen (act. 25 S. 3 f.).

 

5.2.4. Die Beschuldigte vertritt in ihrer Beschwerdeantwort die Auffassung, dass bereits am 21./22. Juni 2019 Konfrontationseinvernahmen durchgeführt worden seien und es nicht ersichtlich sei, weshalb nun erneut Konfrontationseinvernahmen stattfänden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Konfrontationseinvernahmen erst anfangs gar Mitte November 2019 durchgeführt würden, obwohl die Staatsanwaltschaft diese bereits seit Ende August 2019 hätte durchführen können.

Die Staatsanwaltschaft wolle glaubhaft machen, dass die vermeintlich geplanten Einvernahmen aufgrund des Verteidigerwechsels nicht hätten durchgeführt werden können. Diesbezüglich sei anzumerken, dass die Einvernahmen ohne weiteres im September Oktober 2019 und somit vor dem Verteidigerwechsel hätten durchgeführt werden können. Die Staatsanwaltschaft habe wiederholt angesetzte Einvernahmen aus taktischen Gründen nach hinten verschoben ohne Angaben von Gründen abgesagt (unter Hinweis auf das Schreiben von Rechtsanwältin G.__ vom 15. Juli 2019).

Aus der von der Staatsanwaltschaft ins Recht gelegten E-Mail der Polizei an Rechtsanwältin G.__ vom 16. Oktober 2019 gehe hervor, dass die Staatsanwaltschaft bereits am 16. Oktober 2019 gewusst habe, dass noch drei Einvernahmen geplant seien. Damit habe die Staatsanwaltschaft rund einen Monat Zeit gehabt, einen Termin für die Einvernahmen vor dem 15. November 2019 zu finden diese Termine jeweils auf den Nachmittag zu verschieben. Rechtsanwalt B.__ habe von der Staatsanwaltschaft keine Vorladung für den 11., 12. und 13. November 2019 erhalten. Hätte er eine Vorladung erhalten, hätte er selbstverständlich eine Stellvertretung organisiert und alles daran gesetzt, die Termine wahrnehmen zu können.

Zusammengefasst ist die Beschuldigte der Auffassung, dass die [von ihr behauptete] Verletzung des Beschleunigungsgebotes, drohende Überhaft sowie die Terminkollisionen keine Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigten (act. 34 S. 10 ff. Rz 32 ff.).

 

5.3. Das Obergericht erwog in seinem Beschluss vom 18. September 2019 zur Frage der Verhältnismässigkeit der damals beantragten Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate, dass die Staatsanwaltschaft unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit eine Verlängerung der Untersuchungshaft nicht mit der Ausdehnung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte zu begründen vermöchte, ohne darzulegen, inwiefern diese der Beschuldigten nun zusätzlich vorgeworfenen Delikte die Anordnung von Untersuchungshaft (i.S.v. Art. 229 StPO) rechtfertigten. Weiter wies das Obergericht die Beschuldigte darauf hin, dass in den Einvernahmen vom 21. Juni 2019 umfassende Teilnahmerechte gewährt worden seien, was wohl auch der Grund gewesen sei, dass sich die zeitnahe Terminfindung für diese Einvernahmen schwierig gestaltet habe.

Es handle sich vorliegend um eine umfassende Strafuntersuchung und um die Aufklärung eines sehr schweren Delikts (versuchter Mord). Es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Aufklärung dieses Gewaltdelikts. Die Staatsanwaltschaft habe drei mutmasslich Tatbeteiligte in Untersuchungshaft versetzen können und von diesen lägen teilweise Geständnisse vor. Jedoch müsse Eingeräumt werden, dass durch die bereits getätigten Kollusionshandlungen die Ermittlungen möglicherweise erschwert worden seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass noch weitere (noch nicht identifizierte) Familienmitglieder (eventuell die von C.__ angeblich sexuell belästigte Cousine) in das Gewaltdelikt involviert seien.

Die Strafuntersuchung umfasse die Aufklärung eines sehr schweren Verbrechens mit mehreren Tatbeteiligten (innerhalb einer Familie und der Gruppierung […]), verschiedene Täterformen, die sorgfältig ermittelt werden müssten (auch die Rolle der Beschuldigten), sowie auch mehrere Sachverhaltskomplexe (Beauftragung, Durchführung und Bezahlung des versuchten Auftragsmordes). Weiter befinde sich noch mindestens eine mutmasslich tatbeteiligte Person auf der Flucht. Der Staatsanwaltschaft sei nun genügend Zeit einzuräumen, die Ermittlungen (in verschiedenen Kantonen [OG.2019.00067 act. 12 S. 3]) beförderlich zu Ende zu führen. Nach dem Gesagten erscheine die beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate als angemessen. Da aktuell von der Beschuldigten eine hohe Kollusions- und Fluchtgefahr ausgehe, seien keine Ersatzmassnahmen ersichtlich (OG.2019.00067 act. 34 S. 14 Erw. III.5.3).

 

5.4.

5.4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, trug das Obergericht der Staatsanwaltschaft auf, die Strafuntersuchung beförderlich zu behandeln und auch die Rolle der Beschuldigten zu untersuchen. Diesen Instruktionen folgend, plante die Staatsanwaltschaft weitere Einvernahmen (und auch Konfrontationseinvernahmen) mit der Beschuldigten durchzuführen. Aus den Akten geht hervor, dass die Kriminalpolizei am 16. Oktober 2019, 8.32 Uhr, die damalige amtliche Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin G.__, betreffend Terminfindung für drei Einvernahmen [konkret wurden seitens der Kriminalpolizei der 12.11.19 und 13.11.19 vorgeschlagen] mit der Beschuldigten kontaktierte. Wie die Staatsanwaltschaft plausibel darlegte, erfolgte diese Terminanfrage erst nach Rücksprache mit den drei weiteren Verteidiger. Der raschen Rückmeldung von Rechtsanwältin G.__ (am 16. Oktober 2019, um 9.00 Uhr) ist zu entnehmen, dass es bezüglich der Terminfindung für diese geplanten Einvernahmen [welche allesamt vor der Haftentlassung der Beschuldigen am 15. November 2019 hätten stattfinden sollen] keine Schwierigkeiten gegeben hatte, resp. dass Rechtsanwältin G.__ am 13. November 2019 den ganzen Tag Zeit gehabt hätte und überdies auch die Bereitschaft signalisiert hatte, einen Beurkundungstermin vom 12. November 2019 gegen den Abend hin zu verschieben (act. 26/3).

 

5.4.2. Gerade mal zwei Tage später beantragte Rechtsanwalt B.__ mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 bei der Staatsanwaltschaft, er sei neu als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten einzusetzen (act. 2/3, act. 3/7). Die Staatsanwaltschaft wies mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 das Gesuch von Rechtsanwalt B.__ um Einsetzung als amtlicher Verteidiger ab (act. 2/3).

Aus dem Schreiben vom 30. Oktober 2019 von Rechtsanwalt B.__ an die Staatsanwaltschaft (act. 3/15 f.) geht hervor, dass dieser seine Teilnahme an den (bereits am 16. Oktober 2019 mit der damals eingesetzten amtlichen Verteidigerin) vereinbarten Terminen für die Einvernahmen vom 12. und 13. November 2019 mit der Beschuldigten u.a. mit der Begründung ablehnte, er begleite an diesen beiden Tagen zwei andere Mandanten an Einvernahmen. Entgegen seinen Behauptungen im Beschwerdeverfahren hat Rechtsanwalt B.__ der Staatsanwaltschaft nicht offeriert, für die Wahrnehmung dieser Einvernahmetermine mit der Beschuldigten eine Stellvertretung zu organisieren und auch nicht signalisiert, alles daran setzen zu wollen, diese Einvernahmetermine wahrzunehmen. Im Gegenteil forderte Rechtsanwalt B.__ die Staatsanwaltschaft auf, ihm zu belegen, wann sie die Polizei ohne seine Zustimmung und gar im Wissen um seine Verhinderung an den genannten Daten die Einvernahmetermine festgelegt habe. Zutreffend ist, dass Rechtanwalt B.__ in seinem Schreiben vom 30. Oktober 2019 ausgeführt hat, er habe telefonisch den 4., 5., 6. November 2019 vorgeschlagen resp. die Einvernahmen vom 12. und 13. November 2019 seien auf den Nachmittag, ab 15.00 Uhr, anzusetzen. Hier kann aber nicht von einem Entgegenkommen seitens der neuen Wahlverteidigung die Rede sein, denn es muss als gerichtsnotorisch gelten, dass solche Einvernahmetermine auch mit den Verteidigern der weiteren drei inhaftierten Beschuldigten abgestimmt werden müssen und es nicht möglich ist, so kurzfristig andere Einvernahmetermine anzusetzen. Weiter muss aufgrund der Komplexität der vorliegenden grossen Strafuntersuchung und auch mit Blick auf die Protokolle der Konfrontationseinvernahmen vom 21. Juni 2019 (OG.2019.00067 act. 13/1-13/3) davon ausgegangen werden, dass die noch durchzuführenden Einvernahmen (auch Konfrontationseinvernahmen) viel Zeit beanspruchen und es daher wenig Sinne macht, diese erst ab 15.00 Uhr zu beginnen.

 

5.4.3. Nach dem dargelegten Sachverhalt ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte kurz vor den (vermutlich) letzten geplanten Einvernahmen eine Wahlverteidigung eingesetzt hat. Sodann ist in den Akten belegt, dass der Wahlverteidiger aufgrund anderweitiger Verpflichtungen nicht an den bereits festgelegten Einvernahmen teilnehmen wollte und insbesondere nicht einmal die Bereitschaft signalisiert hat, eine Stellvertretung zu organisieren. Dadurch hat Rechtsanwalt B.__ bewirkt, dass die bereits Mitte Oktober 2019 mit der damals noch eingesetzten amtlichen Verteidigung festgelegten Einvernahmetermine, welche allesamt vor dem Obergerichtlich verfügten Entlassungstermin der Beschuldigten stattgefunden hätten, auf einen späteren [dem Obergericht unbekannten] Zeitpunkt verschoben werden mussten. Insoweit sind die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsgesuch plausibel, wonach der Verteidigerwechsel zu einer Verschiebung der geplanten Konfrontationseinvernahme, welche vor Ablauf der Untersuchungshaft der Beschuldigten angesetzt gewesen sei, geführt habe (act. 1 S. 8). Dieser von der Beschuldigten resp. deren neuen Wahlverteidigung selbst geschaffene Umstand kann nicht dazu führen, dass die von der Staatsanwaltschaft geplanten Einvernahmen mit der Beschuldigten vereitelt werden.

Der Umstand, dass in das Gewaltdelikt vom 3. Oktober 2018 mehrere Personen involviert sind und zwischenzeitlich vier Personen inhaftiert werden konnten, führt hinsichtlich der Planung und Durchführung von Konfrontationseinvernahmen (mit Gewährung von umfassenden Teilnahmerechten) zu unvermeidbaren Verzögerungen. Darin und auch aus den umfangreichen Akten der zahlreichen Haftverfahren bezüglich dieses Gewaltdelikts ist kein besonders schwer wiegendes Versäumnis der Untersuchungsleitung zu erblicken. Die Schwere des der Beschuldigten vorgeworfenen Delikts und die sehr wahrscheinliche diesbezügliche Verurteilung legen derzeit auch keine Überhaft nahe.

 

5.4.4. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verlängerung der Untersuchungshaft der Beschuldigten um einen Monat. Nach dem Gesagten ist die Fortsetzung der Untersuchungshaft der Beschuldigten um einen Monat gerade noch verhältnismässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist gutzuheissen und die Dispositiv Ziffern 1 bis 3 und 5 der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. November 2019 sind aufzuheben. Stattdessen ist die Untersuchungshaft für die Beschuldigte bis am Freitag, 13. Dezember 2019, fortzusetzen.

Die Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass sie bei der Staatsanwaltschaft jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann (Art. 226 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat während dieser Haftdauer laufend zu prüfen, ob nach wie vor Haftgründe bestehen.

 

6. Weiter beantragt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung der Dispositiv Ziffer 4 im angefochtenen Entscheid (act. 25). Darin verfügte das Zwangsmassnahmengericht, es werde später über das Gesuch von Rechtsanwalt B.__ um Einsetzung als amtliche Verteidigung der beschuldigten Person entscheiden. Die Staatsanwalt ist durch die Dispositiv Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids nicht beschwert, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.

 

IV.

1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühren sind zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von Art. 6 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung vom 22. Dezember 2010 (GS III A/5) festzusetzen und zu den Untersuchungskosten im Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO zu schlagen. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Aufhebung der vor-instanzlichen Kostenregelung. Nachdem für die Beschuldigte einstweilen bis Freitag, 13. Dezember 2019, die Untersuchungshaft verlängert wird, ist auch über die vorinstanzlich getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ist gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 3 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung auf CHF 300.— sowie für das Beschwerdeverfahren auf CHF 500.— festzusetzen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 423 Abs. 1 StPO).

 

2. Der Beschuldigten ist für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss (act. 34 S. 2 Ziff. 2) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt B.__ ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher amtlicher Verteidiger (i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) einzusetzen (BGer 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2 m.w.H., BGer 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2). Rechtsanwalt B.__ wird hiermit aufgefordert, dem Obergericht für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren bis am Freitag, 29. November 2019, seine Honorarnote einzureichen.

__

 

Das Gericht beschliesst:

 

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch

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