Zusammenfassung des Urteils OG.2019.00085: Kantonsgericht
Ein Beschuldigter wurde vom Obergericht des Kantons Glarus verurteilt, weil er ohne die erforderliche Bewilligung ein Laserzielgerät bestellt hatte. Nachdem er gegen den Strafbefehl Einspruch erhoben hatte, erschien er nicht zur Einvernahme, wodurch der Strafbefehl rechtskräftig wurde. Der Beschuldigte beantragte daraufhin die Wiederaufnahme des Verfahrens, was jedoch abgelehnt wurde, da keine neuen Tatsachen oder Beweise vorlagen. Das Gericht entschied, dass das Revisionsgesuch unbegründet sei und wies darauf nicht ein. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 600 wurden dem Beschuldigten auferlegt.
Kanton: | GL |
Fallnummer: | OG.2019.00085 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 15.11.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Revision eines Strafbefehls |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Revision; Staats; Staatsanwaltschaft; Dossier; Beschuldigten; Befehl; Revisionsgesuch; Verfahren; Waffe; Gericht; Einsprache; Einvernahme; Revisionsverfahren; Kanton; Glarus; Eingabe; Befehls; Obergericht; Kantons; Waffengesetz; Sinne; Revisionsgründe; Vorbringen; Lasergerät; önnen |
Rechtsnorm: | Art. 412 StPO ;Art. 413 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: |
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