Zusammenfassung des Urteils OG.2019.00075: Kantonsgericht
Ein Gesuchsteller hat bei einem Gericht in Glarus beantragt, dass die Staatsanwältin C. in den Ausstand versetzt wird, da sie Informationen über die Beschlagnahme seines Grundstücks an die Presse weitergegeben haben soll. Die Staatsanwältin hat das Ausstandsgesuch abgelehnt, da sie keine Befangenheit sieht. Das Gericht entscheidet, dass keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Staatsanwältin vorliegen und weist das Ausstandsgesuch ab. Die Gerichtskosten von CHF 600 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Kanton: | GL |
Fallnummer: | OG.2019.00075 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 15.04.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Ausstand |
Schlagwörter : | Ausstand; Gesuch; Gesuchsteller; Staatsanwältin; Verfahren; Staatsanwalts; Gesuchstellers; Staatsanwaltschaft; Beschlagnahme; Journalist; Person; Verfahrens; Ausstandsgr; Befangenheit; Anschein; Liegenschaft; Ausstandsgesuch; Rechtsvertreter; Anzeige; Verletzung; Behörde; Verfahrensleitung; Journalisten; Personenkreis; Voreingenommenheit; Umstände; Obergericht |
Rechtsnorm: | Art. 56 StPO ;Art. 58 StPO ; |
Referenz BGE: | 138 IV 142; 140 I 326; 141 IV 178; |
Kommentar: |
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