Zusammenfassung des Urteils OG.2019.00074: Kantonsgericht
Der Beschwerdeführer A. hat gegen den Beschlagnahmebefehl der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus Beschwerde erhoben, die vom Obergericht abgewiesen wurde. Es ging um Vermögensdelikte, die A. als Gesellschafter und Geschäftsführer begangen haben soll. Die Staatsanwaltschaft hatte die Liegenschaft von A. beschlagnahmt, um Verfahrenskosten zu sichern. Das Gericht entschied, dass die Beschlagnahme gerechtfertigt war, da ein hinreichender Tatverdacht bestand und die Liegenschaft voraussichtlich eingezogen werden würde. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, und sein Anwalt erhielt eine Entschädigung.
Kanton: | GL |
Fallnummer: | OG.2019.00074 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 01.09.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Beschlagnahme |
Schlagwörter : | Recht; Staat; Staats; Beschlagnahme; Verfahren; Beschwerdeführers; Verfahren; Liegenschaft; Rechtsvertreter; Staatsanwaltschaft; Herbst; Beschwerdeverfahren; Glarus; Beschlagnahmebefehl; Gericht; Entschädigung; Kanton; Geschäftsführer; Beschuldigte; Einziehung; lich; Rechtsanwalt; Verteidigung; Vermögenswert; Kaufpreis; Obergericht; Kantons; Staatsanwältin; Verfahrens |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: |
B. der Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 31. Oktober 2019 [act. 7]):
__
Das Gericht zieht in Betracht:
I.
1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus führt eine Strafuntersuchung gegen A.__ wegen verschiedener Vermögensdelikte (u.a. gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Veruntreuung, betrügerischer Konkurs) sowie wegen Nötigung und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht. Konkret wird der Beschuldigte dabei insbesondere verdächtigt, in seiner Funktion als Gesellschafter und Geschäftsführer der […] GmbH, später umgewandelt in die H.__ AG, im Zeitraum von November 2017 bis Juli 2019 auf verschiedenen Internetplattformen, anlässlich von Messen und Ausstellungen sowie auf andere Weise Wohn- und Campingwagen und diverses Zubehör angeboten und von Käufern entsprechende Zahlungen entgegengenommen zu haben, obschon er gewusst habe, dass er die betreffenden Gegenstände nicht liefern werde. Er wird zudem verdächtigt, diesen Handel mit Gegenständen, im Eigentum der H.__ AG stehend, fortgesetzt zu haben, obwohl am 19. August 2019 der Konkurs über die H.__ AG eröffnet worden war (siehe zum Ganzen: act. 1 sowie im Verfahren SG.2019.00107, act. 1 S. 1 und S. 2 Ziff. 2).
2.
Mit Verfügung vom 18. September 2019 (act. 1) beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft mittels einer Grundbuchsperre die in […] (Gemeinde Glarus Nord) gelegene und im Eigentum des Beschuldigten A.__ befindliche liegenschaft Nr.[…]; dies einerseits zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, andererseits deshalb, weil aus Sicht der Staatsanwaltschaft der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte A.__ die betreffende liegenschaft aus deliktischen Mitteln erworben haben könnte.
3.
Am 24. September 2019 liess der Beschuldigte A.__ durch seinen Rechtsvertreter gegen den Beschlagnahmebefehl beim Obergericht Beschwerde erheben, wobei er die Aufhebung der Beschlagnahme verlangt und zudem beantragt, dass die fallführende Staatsanwältin in den Ausstand zu treten habe; ferner ersucht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Einsetzung als amtlicher Verteidiger (act. 2).
Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2019 (act. 7) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Am 18. November 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unaufgefordert eine Replik ein (act. 9); die Staatsanwaltschaft hat hierauf mit Eingabe vom 16. Januar 2020 dupliziert (act. 15).
II.
1.
Der angefochtene Beschlagnahmebefehl ist der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung, StPO). Die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist vorliegend eingehalten (act. 1 und act. 2). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Das vom Beschwerdeführer gegenüber der fallzuständigen Staatsanwältin gestellte Ausstandsbegehren (oben Rechtsbegehren Ziff. 2) ist hier nicht mehr verfahrensgegenständlich; das Obergericht hat diesen Antrag in einem separaten Verfahren (OG.2019.00075) mit Entscheid vom 15. April 2020 abgewiesen.
2.
Mit Beschwerde kann eine Rechtsverletzung und/oder eine unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
3.
3.1 Das Gericht kann die Einziehung von Vermögenswerten anordnen, namentlich wenn diese durch eine Straftat erlangt worden sind (Art. 70 Abs. 1 StGB).
Der Entscheid über die Einziehung von Vermögenswerten nach Massgabe der eben zitierten Bestimmung von Art. 70 Abs. 1 StGB fällt allerdings erst mit dem abschliessenden Strafurteil. Damit zu diesem späteren Zeitpunkt die betreffenden Vermögenswerte für die Behörde aber effektiv noch greifbar sind, sieht das Gesetz einen Sicherungsbehelf vor. So können gemäss Art. 263 Abs. 1 Ingress und lit. d sowie lit. b StPO Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind [weil sie durch eine Straftat erlangt worden sind] zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden. Die Beschlagnahme stellt somit eine strafprozessuale Massnahme bzw. eine sichernde (vorsorgliche) Prozessvorkehr dar (siehe dazu Urteil BGer 1B_26/ 2012 vom 23. Mai 2012 E. 5.2). In diesem frühen Verfahrensstadium muss daher noch nicht verbindlich feststehen, ob ein beschlagnahmter Vermögenswert dereinst auch effektiv eingezogen wird; vielmehr genügt zur Anordnung einer Beschlagnahme, wenn es aufgrund der bis dahin bekannten Umstände als bloss wahrscheinlich erscheint (im Sinne von `möglich`, `denkbar` `in Frage kommt`), dass später eine definitive Einziehung erfolgen könnte. Der Beschlagnahmerichter hat mit anderen Worten die materiellen Voraussetzungen einer Einziehung noch nicht abschliessend zu beurteilen, dies bleibt dem Straf- und Einziehungsrichter vorbehalten (siehe dazu BSK StPO-Bommer/Goldschmid, Art. 263 N 37).
3.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in der Beschwerde im Ergebnis geltend, der angefochtene Beschlagnahmebefehl sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass bloss zwei Strafanzeigen vorgelegen hätten und die potentielle Deliktssumme dabei nicht einmal CHF 15'000.betragen habe; überdies habe auch kein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bestanden, zumal er nie in eigenem Namen gehandelt habe, sondern als Geschäftsführer der H.__ AG, wobei er in dieser Funktion ohnehin nur kollektivzeichnungsberechtigt gewesen sei und er insofern alleine gar keine Verträge rechtsgültig habe abschliessen können und wobei auch nicht erstellt sei, dass die Kaufverträge von den Käufern überhaupt erfüllt worden seien (act. 2 S. 3 Ziff. 3 und Ziff. 4; siehe zum fehlenden Tatverdacht auch S. 5 f. Ziff. 6). Demgegenüber stehe die beschlagnahmte liegenschaft im alleinigen Eigentum des Beschwerdeführers, wobei es die Staatsanwaltschaft in der Untersuchung unterlassen habe, konkret abzuklären, inwieweit der Beschwerdeführer beim Erwerb dieser liegenschaft im April 2019 überhaupt Eigenkapital zur Finanzierung des Kaufpreises von CHF [...] aufgebracht habe, nachdem die Glarner Kantonalbank immerhin Hypotheken in Höhe von CHF [...] Mio. finanziert habe und zudem eine Bürgschaft der Bürgschaftsgenossenschaft für KMU in Höhe von CHF [...] bestehe. Überhaupt vermöge die Staatsanwaltschaft keine Indizien zu nennen, wonach potentielle (bestrittene) Deliktsgelder in Höhe der vorerwähnten CHF [...] in den Kauf der liegenschaft eingeflossen seien; insofern liege denn auch kein einziehbares Surrogat vor. Vor dem Hintergrund all dieser Aspekte sowie in Anbetracht auch des Umstandes, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht persönlich Vertragspartner der inkriminierten Rechtsgeschäfte war [sondern die H.__ AG], erweise sich die Beschlagnahme der Privatliegenschaft des Beschwerdeführers im Lichte von Art. 196 und Art. 197 StPO als von vornherein nicht zulässig bzw. zumindest als unverhältnismässig (act. 2 S. 5 ff. Ziff. 6 – Ziff. 9).
Die Beschwerde ist, wie sogleich darzulegen ist, in der Sache unbegründet und daher abzuweisen.
3.3.
3.3.1 Der vorliegend angefochtene Beschlagnahmebefehl datiert vom 18. September 2019 (act. 1). Zu diesem Zeitpunkt lagen den Strafverfolgungsorganen, soweit aus den hier verfügbaren Akten ersichtlich, bereits mindestens 11 Strafanzeigen gegen den Beschwerdeführer wegen verschiedenster Vermögensdelikte mit einem mutmasslichen Deliktsbetrag von über CHF 480‘000.vor, wobei sich die inkriminierten Handlungen von Herbst 2017 bis Sommer 2019 zutrugen, überwiegend aber von Herbst 2018 bis Frühjahr 2019 (siehe im Einzelnen im Verfahren SG.2019.00107: act. 2/3/2 S. 2 Ziff. 1 und S. 4 Ziff. 2 [CHF 6‘350.-, Sommer 2018]; act. 2/3/4 S. 2 Ziff. 1 [CHF 8‘200.-, Herbst 2017]; act. 2/3/6 [CHF 22‘500.-, September 2018]; act. 2/3/7 [CHF 86‘000.-, Herbst 2018 und Mai 2019]; act. 2/3/9 S. 3 [CHF 33‘000.-, Herbst 2018 und Februar 2019]; act. 2/3/10 [CHF 23‘500.-, Herbst 2018]; act. 2/3/12 [CHF 35‘000.-, Februar 2019]; act. 2/3/13 [CHF 32‘900.-, Februar 2019]; act. 2/3/16 [CHF 29‘900.-, Sommer 2019]; act. 2/3/21 [CHF 50‘000.-, Januar 2019]; act. 2/3/22 S. 3 f. Ziff. 3 und S. 7 Ziff. 10-12 [CHF 157‘500.-, März 2019]). Bei den inkriminierten Taten handelte der Beschwerdeführer überwiegend in seiner Funktion als Geschäftsführer der H.__ AG, wobei das Tatmuster gemäss den Anzeigen – summarisch beschrieben – darin bestand, dass der Beschwerdeführer sich von den Kunden den Kaufpreis für Wohnmobile vorausbezahlen liess, in der Folge jedoch die Wohnmobile nicht auslieferte. Bei einem Verkaufsgeschäft soll der Beschwerdeführer den Vertrag explizit in eigenem Namen eingegangen sein (Verfahren SG.2019.00107, act. 2/3/22 S. 3 Ziff. 3). Insofern der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers insbesondere in seiner Replikeingabe argumentiert, die Untersuchungen hinsichtlich mehrerer geschädigten Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Glarus seien von der hiesigen Staatsanwaltschaft zeitlich erst nach Erlass des Beschlagnahmebefehls übernommen worden und seien der Staatsanwaltschaft bis dahin noch gar nicht bekannt gewesen (act. 9 S. 2 Ziff. 2), kann ihm nicht gefolgt werden. Eine Verfügung betreffend die Übernahme eines ausserkantonal eröffneten Strafverfahrens (siehe dazu act. 10/15 ff.) stellt einen rein formalen Vorgang dar und beinhaltet keine Aussage darüber, wann die hiesige Staatsanwaltschaft erstmals von den inkriminierten Straftaten Kenntnis erlangt hat. Aber selbst wenn die Staatsanwaltschaft von einzelnen inkriminierten Taten erst nach Erlass der Beschlagnahmeverfügung erfahren hätte, so wären diese Sachverhalte als im vorliegenden Beschwerdeverfahren zulässige Noven gleichwohl zu berücksichtigen (siehe Urteil BGer 1B_458/2016 vom 19.12.2016 E. 2.3., ferner Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 367 ff.).
Im April/Mai 2019 (act. 3/11; das genaue Datum ist aus den vorliegenden Akten nicht bekannt) erwarb der Beschwerdeführer in seinem Namen die gemäss hier angefochtenem Beschlagnahmebefehl mit einer Grundbuchsperre belegte liegenschaft Nr. […] in […]. Die zeitliche Nähe dieses Grundstückerwerbs zu den inkriminierten Vermögensdelikten ist evident. Es ist daher dem von der Staatsanwaltschaft im Beschlagnahmebefehl geäusserten Verdacht beizupflichten, wonach „der Beschuldigte die liegenschaft Nr. […], Plan Nr. […] Gemeinde Glarus Nord, mit deliktischen Mitteln erworben hat“ (act. 1 S. 1 unten). Im Lichte von Art. 70 Abs. 1 StGB erscheint beim derzeitigen Kenntnisstand eine Einziehung dieser Vermögenswerte in einem allfälligen (späteren) Strafurteil als wahrscheinlich. Daran ändert auch nichts, dass die beschlagnahmte liegenschaft selber nicht unmittelbar „durch eine Straftat erlangt worden“ ist (Art. 70 Abs. 1 StGB), sondern die mutmasslich deliktisch erlangten Mittel womöglich zur Finanzierung des betreffenden Grundstückerwerbs verwendet wurden. In einer solchen Konstellation ist das mit Deliktgeldern erworbene Surrogat (hier die liegenschaft) ebenfalls der Einziehung bzw. Beschlagnahme zugänglich (BSK StPO-Bommer/Goldschmid, Art. 263 N 44).
Insofern der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend macht, es sei nicht erstellt, dass die vom Beschwerdeführer angeblich geprellten Käufer ihren vertraglichen Pflichten nachgekommen seien (sprich: den Kaufpreis bezahlt hätten; act. 2 S. 6 Ziff. 6), so ist dies eine hilflose Ausflucht. Vorliegend sind Strafanzeigen aus der halben Deutschschweiz aktenkundig; darin schildern alle potentiell Geschädigten weitgehend den gleichen Ablauf, konkret nämlich, dass sie den Kaufpreis bezahlt hätten und ihnen hernach das gekaufte Wohnmobil aber nicht geliefert worden sei. Im Übrigen liegen dem Obergericht vorliegend die ersten Aussagen des Beschwerdeführers aus dem Anfangsstadium der Untersuchung vor. Darin bestreitet der Beschwerdeführer nicht, von der Käuferschaft den vereinbarten Kaufpreis erhalten zu haben (Verfahren SG.2019.00107, act. 2/3/1 S. 3 Ziff. 15 und S. 5 Ziff. 32-34).
3.3.2 Aufgrund der eben gemachten Ausführungen ist erstellt, dass die fragliche liegenschaft des Beschwerdeführers in […] aus heutiger Sicht voraussichtlich einzuziehen sein wird und daher von der Staatsanwaltschaft zu Recht beschlagnahmt wurde (Art. 263 Ingress und lit. d StPO). Die Beschlagnahme ist dabei zutreffend in Form der Grundbuchsperre erfolgt, wird damit nämlich jegliche Verfügung über das Grundstück bis auf weiteres verhindert und der Status Quo gesichert (Art. 266 Abs. 3 StPO; dazu BSK StPO-Bommer/Goldschmid, Art. 263 N 63 und Art. 266 N 8).
Die angeordnete Zwangsmassnahme der Beschlagnahme der liegenschaft erweist sich eingedenk der hier diskutierten möglichen Deliktssumme von mehr als CHF 480‘000.- (siehe dazu oben E. 3.3.1) ohne weiteres als gerechtfertigt und verhältnismässig (Art. 197 StPO). Kommt hinzu, dass kurz nach Erlass des Beschlagnahmebefehls noch weitere mutmassliche Vermögensdelikte mit einer Deliktssumme von noch einmal rund CHF 100‘000.bekannt geworden sind (siehe dazu Verfahren SG.2019.00107: act. 2/3/11 [CHF 40‘000.-, Januar/Februar 2019]; act. 2/3/17 [CHF 28‘000.-, Mai 2019]; act. 2/3/19 [CHF 24‘500.-, Herbst 2018]; act. 2/3/20 [CHF 20‘000.-, Herbst 2018]). Diese erst nachträglich bekannt gewordenen Sachverhalte sind als Noven im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (siehe dazu bereits oben E. 3.3.1).
3.3.3 Am hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) gegen den Beschwerdeführer ändert entgegen der Ansicht seines Rechtsvertreters auch nichts, soweit der Beschwerdeführer bei den inkriminierten Rechtsgeschäften als Geschäftsführer der H.__ AG handelte; wenn immer dabei Dritte durch ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdeführers zu Schaden gekommen sind, so hat sich der Beschwerdeführer dafür persönlich zu verantworten und kann sich nicht hinter der Firma verstecken (siehe dazu auch Art. 102 Abs. 1 StGB e contrario). Im Übrigen macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ohnehin unzutreffend geltend, sein Mandant sei bei der H.__ AG bloss kollektivzeichnungsberechtigt gewesen. Tatsache ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer bis zum 7. Mai 2019 Einzelunterschrift besass (act. 3/9). Im Übrigen agierte der Beschwerdeführer bei einzelnen inkriminierten Rechtsgeschäften sowieso nicht namens der H.__ AG, sondern in eigenem Namen bzw. als Gesellschafter und Geschäftsführer der vormaligen […] GmbH (siehe dazu Verfahren SG.2019.00107: act. 2/3/3 Blatt 1; act. 2/3/22 S. 3 Ziff. 3; act. 2/3/19 S. 5 Ziff. 20).
4.
4.1 Die Staatsanwaltschaft hat die liegenschaft Nr. […] des Beschwerdeführers nicht nur in Hinsicht auf eine spätere Einziehung derselben nach Massgabe von Art. 70 Abs. 1 StGB beschlagnahmt, sondern gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO ebenso zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (act. 1 S. 2 oben).
4.2 Auch dieser Beschlagnahmegrund ist hier gegeben. Aufgrund der sehr zahlreichen Anzeigen und der im Raum stehenden Tatvorwürfe ist ein aufwendiges Strafverfahren mit entsprechend hohen Kosten absehbar und erscheint zum heutigen Zeitpunkt eine Verurteilung des Beschwerdeführers als wahrscheinlich (siehe dazu BSK StPO-Bommer/Goldschmid, Art. 268 N 3).
III.
Aus alldem ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 421 Abs. 2 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf CHF 800.festzulegen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren antragsgemäss (siehe dazu act. 2 S. 8 Ziff. 10) die amtliche Verteidigung zu gewähren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) und ist mit dieser Funktion sein derzeitiger Vertreter Rechtsanwalt B.___ zu betrauen. Der amtliche Rechtsvertreter ist in Anwendung von Art. 3 und Art. 6 des Tarifs für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (GS III I/5) für das Beschwerdeverfahren mit hier angemessenen CHF 1‘200.- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Bei der Bemessung der Entschädigung fällt vorliegend ins Gewicht, dass die Beschwerde nachgerade aussichtslos war, was insofern die Erforderlichkeit des getätigten anwaltlichen Aufwands erheblich relativiert. Der Beschwerdeführer hat die (einstweilen) vom Staat finanzierten Anwaltskosten (amtliche Entschädigung) zurückzubezahlen und dem Rechtsvertreter die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
__
Das Gericht beschliesst:
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