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Urteil Kantonsgericht (GL)

Zusammenfassung des Urteils OG.2019.00074: Kantonsgericht

Der Beschwerdeführer A. hat gegen den Beschlagnahmebefehl der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus Beschwerde erhoben, die vom Obergericht abgewiesen wurde. Es ging um Vermögensdelikte, die A. als Gesellschafter und Geschäftsführer begangen haben soll. Die Staatsanwaltschaft hatte die Liegenschaft von A. beschlagnahmt, um Verfahrenskosten zu sichern. Das Gericht entschied, dass die Beschlagnahme gerechtfertigt war, da ein hinreichender Tatverdacht bestand und die Liegenschaft voraussichtlich eingezogen werden würde. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, und sein Anwalt erhielt eine Entschädigung.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG.2019.00074

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2019.00074
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid OG.2019.00074 vom 01.09.2020 (GL)
Datum:01.09.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Beschlagnahme
Schlagwörter : Recht; Staat; Staats; Beschlagnahme; Verfahren; Beschwerdeführers; Verfahren; Liegenschaft; Rechtsvertreter; Staatsanwaltschaft; Herbst; Beschwerdeverfahren; Glarus; Beschlagnahmebefehl; Gericht; Entschädigung; Kanton; Geschäftsführer; Beschuldigte; Einziehung; ­lich; Rechtsanwalt; Verteidigung; Vermögenswert; Kaufpreis; Obergericht; Kantons; Staatsanwältin; Verfahrens
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts OG.2019.00074

B. der Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 31. Oktober 2019 [act. 7]):

 

__

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

I.

1.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus führt eine Strafuntersuchung gegen A.__ wegen verschiedener Vermögensdelikte (u.a. gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Veruntreuung, betrügerischer Konkurs) sowie wegen Nötigung und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht. Konkret wird der Beschul­digte dabei insbesondere verdächtigt, in seiner Funktion als Gesellschafter und Geschäftsführer der […] GmbH, später umgewandelt in die H.__ AG, im Zeitraum von November 2017 bis Juli 2019 auf verschiedenen Internetplattformen, anlässlich von Messen und Ausstel­lungen sowie auf andere Weise Wohn- und Campingwagen und diverses Zubehör angeboten und von Käufern entsprechende Zahlungen entgegengenommen zu haben, obschon er gewusst habe, dass er die betreffenden Gegenstände nicht liefern werde. Er wird zudem ver­däch­tigt, diesen Handel mit Gegenständen, im Eigentum der H.__ AG stehend, fortgesetzt zu haben, obwohl am 19. August 2019 der Konkurs über die H.__ AG eröffnet worden war (siehe zum Ganzen: act. 1 sowie im Verfahren SG.2019.00107, act. 1 S. 1 und S. 2 Ziff. 2).

 

2.

Mit Verfügung vom 18. September 2019 (act. 1) beschlagnahmte die Staatsanwalt­schaft mittels einer Grundbuchsperre die in […] (Gemeinde Glarus Nord) gelegene und im Eigentum des Beschuldigten A.__ befindliche liegen­schaft Nr.[…]; dies einerseits zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geld­strafen, Bussen und Entschädigungen, andererseits deshalb, weil aus Sicht der Staatsan­waltschaft der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte A.__ die betref­fende liegenschaft aus deliktischen Mitteln erworben haben könnte.

 

3.

Am 24. September 2019 liess der Beschuldigte A.__ durch seinen Rechts­vertreter gegen den Beschlagnahmebefehl beim Obergericht Beschwerde erheben, wobei er die Aufhebung der Beschlagnahme verlangt und zudem beantragt, dass die fallführende Staatsanwältin in den Ausstand zu treten habe; ferner ersucht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Einsetzung als amtlicher Verteidiger (act. 2).

 

Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2019 (act. 7) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

 

Am 18. November 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unauf­gefordert eine Replik ein (act. 9); die Staatsanwaltschaft hat hierauf mit Eingabe vom 16. Januar 2020 dupliziert (act. 15).

 

II.

1.

Der angefochtene Beschlagnahmebefehl ist der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung, StPO). Die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist vorliegend eingehalten (act. 1 und act. 2). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

Das vom Beschwerdeführer gegenüber der fallzuständigen Staatsanwältin gestellte Ausstandsbegehren (oben Rechtsbegehren Ziff. 2) ist hier nicht mehr verfahrensge­genständlich; das Obergericht hat diesen Antrag in einem separaten Verfahren (OG.2019.00075) mit Entscheid vom 15. April 2020 abgewiesen.

 

2.

Mit Beschwerde kann eine Rechtsverletzung und/oder eine unvollständige un­richtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

3.

3.1 Das Gericht kann die Einziehung von Vermögenswerten anordnen, namentlich wenn diese durch eine Straftat erlangt worden sind (Art. 70 Abs. 1 StGB).

 

Der Entscheid über die Einziehung von Vermögenswerten nach Massgabe der eben zitierten Bestimmung von Art. 70 Abs. 1 StGB fällt allerdings erst mit dem abschlies­senden Strafurteil. Damit zu diesem späteren Zeitpunkt die betreffenden Vermö­genswerte für die Behörde aber effektiv noch greifbar sind, sieht das Gesetz einen Sicherungsbehelf vor. So können gemäss Art. 263 Abs. 1 Ingress und lit. d sowie lit. b StPO Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögens­werte voraussichtlich einzuziehen sind [weil sie durch eine Straftat erlangt worden sind] zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Ent­schädigungen gebraucht werden. Die Beschlagnahme stellt somit eine strafpro­zessuale Mass­nahme bzw. eine sichernde (vorsorgliche) Prozessvorkehr dar (siehe dazu Urteil BGer 1B_26/ 2012 vom 23. Mai 2012 E. 5.2). In diesem frühen Verfah­rensstadium muss daher noch nicht verbindlich feststehen, ob ein beschlagnahmter Vermögenswert dereinst auch effektiv eingezogen wird; vielmehr genügt zur Anord­nung einer Beschlag­nahme, wenn es aufgrund der bis dahin bekannten Umstände als bloss wahrschein­lich erscheint (im Sinne von `möglich`, `denkbar` `in Frage kommt`), dass später eine definitive Einziehung erfolgen könnte. Der Beschlagnah­merichter hat mit anderen Worten die materiellen Voraussetzungen einer Einzie­hung noch nicht abschliessend zu beurteilen, dies bleibt dem Straf- und Einzie­hungsrichter vorbehalten (siehe dazu BSK StPO-Bommer/Gold­schmid, Art. 263 N 37).

 

3.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in der Beschwerde im Ergebnis geltend, der angefochtene Beschlagnahmebefehl sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass bloss zwei Strafanzeigen vorgelegen hätten und die potentielle Delikts­summe dabei nicht einmal CHF 15'000.betragen habe; überdies habe auch kein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bestanden, zumal er nie in eigenem Namen gehandelt habe, sondern als Geschäftsführer der H.__ AG, wobei er in dieser Funktion ohnehin nur kollektivzeichnungsberech­tigt gewesen sei und er insofern alleine gar keine Verträge rechtsgültig habe ab­schliessen können und wobei auch nicht erstellt sei, dass die Kaufverträge von den Käufern überhaupt erfüllt worden seien (act. 2 S. 3 Ziff. 3 und Ziff. 4; siehe zum feh­lenden Tatverdacht auch S. 5 f. Ziff. 6). Demgegenüber stehe die beschlagnahmte liegenschaft im alleinigen Eigentum des Beschwerdeführers, wobei es die Staats­anwaltschaft in der Untersuchung unterlassen habe, konkret abzuklären, inwieweit der Beschwerdeführer beim Erwerb dieser liegenschaft im April 2019 überhaupt Eigenkapital zur Finanzierung des Kaufpreises von CHF [...] aufgebracht habe, nachdem die Glarner Kantonalbank immerhin Hypotheken in Höhe von CHF [...] Mio. finanziert habe und zudem eine Bürgschaft der Bürgschaftsgenossenschaft für KMU in Höhe von CHF [...] bestehe. Überhaupt vermöge die Staatsanwalt­schaft keine Indizien zu nennen, wonach potentielle (bestrittene) Deliktsgelder in Höhe der vorerwähnten CHF [...] in den Kauf der liegenschaft eingeflossen seien; insofern liege denn auch kein einziehbares Surrogat vor. Vor dem Hinter­grund all dieser Aspekte sowie in Anbetracht auch des Umstandes, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht persönlich Vertragspartner der inkriminierten Rechtsgeschäfte war [sondern die H.__ AG], erweise sich die Beschlagnahme der Privatliegenschaft des Beschwerdeführers im Lichte von Art. 196 und Art. 197 StPO als von vornherein nicht zulässig bzw. zumindest als un­verhältnismässig (act. 2 S. 5 ff. Ziff. 6 – Ziff. 9).

 

Die Beschwerde ist, wie sogleich darzulegen ist, in der Sache unbegründet und daher abzuweisen.

 

3.3.

3.3.1 Der vorliegend angefochtene Beschlagnahmebefehl datiert vom 18. September 2019 (act. 1). Zu diesem Zeitpunkt lagen den Strafverfolgungsorga­nen, soweit aus den hier verfügbaren Akten ersichtlich, bereits mindestens 11 Strafanzeigen gegen den Beschwerdeführer wegen verschiedenster Vermö­gensdelikte mit einem mutmasslichen Deliktsbetrag von über CHF 480‘000.vor, wobei sich die inkriminierten Handlungen von Herbst 2017 bis Sommer 2019 zutru­gen, überwiegend aber von Herbst 2018 bis Frühjahr 2019 (siehe im Einzelnen im Verfahren SG.2019.00107: act. 2/3/2 S. 2 Ziff. 1 und S. 4 Ziff. 2 [CHF 6‘350.-, Sommer 2018]; act. 2/3/4 S. 2 Ziff. 1 [CHF 8‘200.-, Herbst 2017]; act. 2/3/6 [CHF 22‘500.-, September 2018]; act. 2/3/7 [CHF 86‘000.-, Herbst 2018 und Mai 2019]; act. 2/3/9 S. 3 [CHF 33‘000.-, Herbst 2018 und Februar 2019]; act. 2/3/10 [CHF 23‘500.-, Herbst 2018]; act. 2/3/12 [CHF 35‘000.-, Februar 2019]; act. 2/3/13 [CHF 32‘900.-, Februar 2019]; act. 2/3/16 [CHF 29‘900.-, Sommer 2019]; act. 2/3/21 [CHF 50‘000.-, Januar 2019]; act. 2/3/22 S. 3 f. Ziff. 3 und S. 7 Ziff. 10-12 [CHF 157‘500.-, März 2019]). Bei den in­kriminierten Taten handelte der Beschwer­deführer überwiegend in seiner Funktion als Geschäftsführer der H.__ AG, wobei das Tatmuster ge­mäss den Anzeigen – summarisch beschrieben – darin bestand, dass der Beschwerdeführer sich von den Kunden den Kaufpreis für Wohnmobile vorausbe­zahlen liess, in der Folge jedoch die Wohnmo­bile nicht auslieferte. Bei einem Ver­kaufsgeschäft soll der Beschwerdeführer den Vertrag explizit in eigenem Namen eingegangen sein (Verfahren SG.2019.00107, act. 2/3/22 S. 3 Ziff. 3). Insofern der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers insbe­sondere in seiner Replikeingabe argumentiert, die Untersuchungen hinsichtlich mehrerer geschädigten Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Glarus seien von der hiesigen Staatsanwaltschaft zeitlich erst nach Erlass des Beschlag­nahmebefehls übernommen worden und sei­en der Staatsanwaltschaft bis dahin noch gar nicht bekannt gewesen (act. 9 S. 2 Ziff. 2), kann ihm nicht gefolgt werden. Eine Verfügung betreffend die Übernahme eines ausserkantonal eröffneten Straf­verfahrens (siehe dazu act. 10/15 ff.) stellt einen rein formalen Vorgang dar und be­inhaltet keine Aussage darüber, wann die hiesige Staatsanwaltschaft erstmals von den inkriminierten Straftaten Kenntnis erlangt hat. Aber selbst wenn die Staats­an­waltschaft von einzelnen inkriminierten Taten erst nach Erlass der Beschlag­nah­meverfügung erfahren hätte, so wären die­se Sachverhalte als im vorliegenden Be­schwerdeverfahren zulässige Noven gleich­wohl zu berücksichtigen (siehe Urteil BGer 1B_458/2016 vom 19.12.2016 E. 2.3., ferner Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 367 ff.).

 

Im April/Mai 2019 (act. 3/11; das genaue Datum ist aus den vorliegenden Akten nicht bekannt) erwarb der Beschwerdeführer in seinem Namen die gemäss hier an­gefochtenem Beschlagnahmebefehl mit einer Grundbuchsperre belegte liegen­schaft Nr. […] in […]. Die zeitliche Nähe dieses Grundstückerwerbs zu den inkriminierten Vermögensdelikten ist evident. Es ist daher dem von der Staats­anwaltschaft im Beschlagnahmebefehl geäusserten Verdacht beizupflichten, wo­nach „der Beschuldigte die liegenschaft Nr. […], Plan Nr. […] Gemeinde Glarus Nord, mit deliktischen Mitteln erworben hat“ (act. 1 S. 1 unten). Im Lichte von Art. 70 Abs. 1 StGB erscheint beim derzeitigen Kenntnisstand eine Einziehung dieser Vermögenswerte in einem allfälligen (späte­ren) Strafurteil als wahrscheinlich. Daran ändert auch nichts, dass die beschlag­nahmte liegenschaft selber nicht unmittelbar „durch eine Straftat erlangt worden“ ist (Art. 70 Abs. 1 StGB), sondern die mutmasslich deliktisch erlangten Mittel womög­lich zur Finanzierung des betreffenden Grundstückerwerbs verwendet wurden. In einer solchen Konstellation ist das mit Deliktgeldern erworbene Surrogat (hier die liegenschaft) ebenfalls der Einziehung bzw. Beschlagnahme zugänglich (BSK StPO-Bommer/Gold­schmid, Art. 263 N 44).

 

Insofern der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend macht, es sei nicht erstellt, dass die vom Beschwerdeführer angeblich geprellten Käufer ihren vertrag­lichen Pflichten nachgekommen seien (sprich: den Kaufpreis bezahlt hätten; act. 2 S. 6 Ziff. 6), so ist dies eine hilflose Ausflucht. Vorliegend sind Strafanzeigen aus der halben Deutschschweiz aktenkundig; darin schildern alle potentiell Geschädigten weitgehend den gleichen Ablauf, konkret nämlich, dass sie den Kaufpreis bezahlt hätten und ihnen hernach das gekaufte Wohnmobil aber nicht geliefert worden sei. Im Übrigen liegen dem Obergericht vorliegend die ersten Aussagen des Beschwer­deführers aus dem Anfangsstadium der Untersuchung vor. Darin bestreitet der Beschwerdeführer nicht, von der Käuferschaft den vereinbarten Kaufpreis erhalten zu haben (Verfahren SG.2019.00107, act. 2/3/1 S. 3 Ziff. 15 und S. 5 Ziff. 32-34).

 

3.3.2 Aufgrund der eben gemachten Ausführungen ist erstellt, dass die fragliche liegenschaft des Beschwerdeführers in […] aus heutiger Sicht voraussicht­lich einzuziehen sein wird und daher von der Staatsanwaltschaft zu Recht be­schlag­nahmt wurde (Art. 263 Ingress und lit. d StPO). Die Beschlagnahme ist dabei zutref­fend in Form der Grundbuchsperre erfolgt, wird damit nämlich jegliche Verfü­gung über das Grundstück bis auf weiteres verhindert und der Status Quo gesichert (Art. 266 Abs. 3 StPO; dazu BSK StPO-Bommer/Gold­schmid, Art. 263 N 63 und Art. 266 N 8).

 

Die angeordnete Zwangsmassnahme der Beschlagnahme der liegenschaft erweist sich eingedenk der hier diskutierten möglichen Deliktssumme von mehr als CHF 480‘000.- (siehe dazu oben E. 3.3.1) ohne weiteres als gerechtfertigt und verhält­nismässig (Art. 197 StPO). Kommt hinzu, dass kurz nach Erlass des Beschlagnah­mebefehls noch weitere mutmassliche Vermögensdelikte mit einer Deliktssumme von noch einmal rund CHF 100‘000.bekannt geworden sind (siehe dazu Verfahren SG.2019.00107: act. 2/3/11 [CHF 40‘000.-, Januar/Februar 2019]; act. 2/3/17 [CHF 28‘000.-, Mai 2019]; act. 2/3/19 [CHF 24‘500.-, Herbst 2018]; act. 2/3/20 [CHF 20‘000.-, Herbst 2018]). Diese erst nachträglich bekannt gewor­denen Sach­verhalte sind als Noven im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (siehe dazu bereits oben E. 3.3.1).

 

3.3.3 Am hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) gegen den Beschwerdeführer ändert entgegen der Ansicht seines Rechtsvertreters auch nichts, soweit der Beschwerdeführer bei den inkriminierten Rechtsgeschäften als Geschäftsführer der H.__ AG handelte; wenn immer dabei Dritte durch ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdeführers zu Schaden gekommen sind, so hat sich der Beschwerdeführer dafür persönlich zu verantworten und kann sich nicht hinter der Firma verstecken (siehe dazu auch Art. 102 Abs. 1 StGB e contrario). Im Übrigen macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ohnehin unzutreffend geltend, sein Mandant sei bei der H.__ AG bloss kollektivzeichnungsberechtigt gewesen. Tatsache ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer bis zum 7. Mai 2019 Einzelunterschrift besass (act. 3/9). Im Übrigen agierte der Beschwerdeführer bei einzelnen inkriminierten Rechtsgeschäften sowieso nicht namens der H.__ AG, sondern in eigenem Namen bzw. als Gesellschafter und Geschäftsführer der vormaligen […] GmbH (siehe dazu Verfahren SG.2019.00107: act. 2/3/3 Blatt 1; act. 2/3/22 S. 3 Ziff. 3; act. 2/3/19 S. 5 Ziff. 20).

 

4.

4.1 Die Staatsanwaltschaft hat die liegenschaft Nr. […] des Beschwerdeführers nicht nur in Hinsicht auf eine spätere Einziehung derselben nach Massgabe von Art. 70 Abs. 1 StGB beschlagnahmt, sondern gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO ebenso zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (act. 1 S. 2 oben).

 

4.2 Auch dieser Beschlagnahmegrund ist hier gegeben. Aufgrund der sehr zahlreichen Anzeigen und der im Raum stehenden Tatvorwürfe ist ein aufwendiges Strafverfahren mit entsprechend hohen Kosten absehbar und erscheint zum heutigen Zeitpunkt eine Verurteilung des Beschwerdeführers als wahrscheinlich (siehe dazu BSK StPO-Bommer/Gold­schmid, Art. 268 N 3).

 

III.

Aus alldem ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 421 Abs. 2 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf CHF 800.festzulegen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverord­nung; GS III A/5). Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren antragsgemäss (siehe dazu act. 2 S. 8 Ziff. 10) die amtliche Verteidigung zu gewähren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) und ist mit dieser Funktion sein derzeitiger Vertreter Rechtsanwalt B.___ zu betrauen. Der amtliche Rechtsvertreter ist in Anwendung von Art. 3 und Art. 6 des Tarifs für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (GS III I/5) für das Beschwerdeverfahren mit hier angemessenen CHF 1‘200.- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Bei der Bemessung der Entschädigung fällt vorliegend ins Gewicht, dass die Beschwerde nachgerade aus­sichtslos war, was insofern die Erforderlichkeit des getätigten anwaltlichen Auf­wands erheblich relativiert. Der Beschwerdeführer hat die (einstweilen) vom Staat finanzierten Anwaltskosten (amt­liche Entschädigung) zurückzubezahlen und dem Rechtsvertreter die Differenz zwi­schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

__

 

Das Gericht beschliesst:

 

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch

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